BGE 41 II 623
BGE 41 II 623Bge15.05.1915Originalquelle öffnen →
Prozessrecht. N° 78. ihres Urteils zugesprochen habe und nicht als Anspruch auf Bezahlung einer Genugtuungssumme. Ist aber im letztem Falle der Genugtuungsanspruch einer vermögens- rechtlichen Schätzung zugänglich. so muss er es auch im .erstem sein. Beide Leistungen, die Geldzahlung und die Bekanntmachung des Urteils, bezwecken, dem Genug- tuungsb~dürfnisse des Verletzten zu genügen und sein Recht auf Genugtuung zu erfüllen. Sie können daher bei der Streitwertberechnung in Hinsicht auf die Frage :ihrer vermögensrechtlichen Abschätzbarkeit nicht. grund- sätzlich verschieden behandelt und die eine dem Art. 59, .die andere dem Art. 61 OG unterstellt werden. Wollte man dem entgegen den Anspruch auf Urteilsveröffent- lichung als einer Wertung in Geld unzugänglich ansehen, so müsste das, wie gerade der vorliegende Prozess zeigt, :hinsichtlich der Ordnung der bundesgerichtlichen Zu- Btändigkeit zu unhaltbaren Ergebnissen führen: So würde es der kantonale Richter in der Hand haben, stets dann, wenn sich die Genugtuungssumme lInter "2000 Fr. zu halten hätte, von sich aus die Zuständigkeit des Bundesgerichtes dadurch zu schaffen, dass er an deren Stelle einen Anspruch auf .v eröffentJichung seines Urteils zuerkennt. Auch kann es nicht die Absicht des -Gesetzes sein, der bundesgerichtlichen Kompetenz jeden, noch so geringfügigen Anspruch auf Genugtuung zu unterbreiten. Das Bundesgericht hat dom auch in seiner bisherigen Praxis den Anspruch auf Publikation als (I vermögensrechtIic;h sc;hätzbar» erklärt (vergI. BGE 22 S. 746 und 37 II S. 142 f.). 2. -Beurteilt sich demgemäss die Zuständigkeitsfrage hier auf Grund von Art. 59 OG, so fällt folgendes in Betracht : In der Klage hat der Kläger den Vermögens- wert des Entschädigungs- und des Genugtuungsan- spruches, die den Gegenstand seines Rechtsbegehrens bilden, auf zusammen 400 Fr. beziffert. Damit hat er, was die erforderliche Streitsumme anlangt, zwar einer- :seits die Zuständigkeit der Vorinstanz als kantonaler Prozessreeht. N° 79. 623 Oberinstanz behauptet, anderseits aber zugleich die bundesgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen: Diese würde nämlich nach Art. 59 OG vor allem voraussetzen, dass der Kläger den Geldeswert der zwei eingeklagten Ansprüche auf zusammen mindestens 2000 Fr. angegeben hätte. Hiernach braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie es sich mit der ziffermässigen Bestimmung des streitigen Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, (der nach dem Gesagten grundsätzlich als vermögensrechtlich abschätzbar gelten muss) des nähern verhalte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 79. 'Orteil der I. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 1915 i. S. J. Bolla.g, Beklagter, gegen H. von Lee & Oie, Kläger. Art. 56 0 G. Urteile des kantonalen Zivilrichters über die Vollziehbarkeit ausländischer Urteile in Forderungssachen betreffen nicht (, Zivilrechtsstreitigkeiten. - A. -Die in Paris domizilierte Klägerin hatte den in Zürich wohnhaften Beklagten auf Grund von zwei Lie- ferungsverträgen vor dem Pariser Handelsgericht auf Bezahlung belangt und zwei Urteile dieses Gerichts vom 9. Oktober 1907 und '"2. Juli 1908 erwirkt, von denen das erste den Beklagten zur Bezahlung von 12,638 Fr. nebst 705 Fr. 83 Cts. Kostenersatz an den Klä- ger verhält, das zweite zur Bezahlung von 9414 Fr. 30 Cts. und 825 Fr. 72 Cts. Kostenersatz. Da der Be- klagte die Zahlung verweigerte, leitete die Klägerin gegen ihn in Zürich Betreibung ein und stellte nach er- hobenem Rechtsvorschlage das Rechtsöffnungsbegehren . Dieses wurde durch Entscheid vom 8. Juli 1910 abge- A.S 41 II -1915 41
624 Prozessrecht. N° 79. wiesen, mit der Begründung: nach Art. 17 Ziff. 3 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 könne die Vollstreckung verweigert werden, wenn sie Normen des öffentlichen Rechts oder Interessen der öffentlichen Ordnung des Landes, in dem sie anbegehrt werde, verletzen würde. Der Beklagte erhebe die Ein- rede, es handle sich um die Geltendmachung klagloser Differenzgeschäfte. Diese Einrede falle unter die ge- nannte staatsvertragliche Bestimmung und sie erscheine sachlich als glaubhaft, so dass die Ansprecherin ihre Forderungen auf dem ordentlichen Prozesswege geltend zu machen habe. Die Gläubigerin hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zur Bezahlung der durch die französischen Urteile zugesprochenen Forderungs-und Kostenbeträge nebst Zinsen zu 5 % von ihrer Zusprechung an, sowie der Gerichts-und Parteikosten im Rechts- öffnungsverfahren zu verpflichten. Beide kantonalen Instanzen haben dieses Klagebe- gehren vollinhaltlich zugesprochen, das Obergericht durch Entscheid vom 15. Mai 1915. Dieser Entscheid führt aus, dass die erhobene Spieleinrede zwar unter die angerufene Bestimmung des Staatsvertrages falle, sich aber inhaltlich als unbegrundet erweise und dass so die Vollstreckung zu gewähren und sämtliche An- sprüche der Klägerin zu schützen seien. B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die Klage in vollem Umfange abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundes- gericht nur in « Zivilrechtsstreitigkeiten ) statt. Mit einer solchen hat man es hier aber nicht zu tun. Die Vorin- stanz hat nicht darüber entschieden, ob dem Kläger Prozessrecht. N° 79. nach den Bestimmungen des Zivilrechts die beanspruch- ten Forderungen zustehen, sondern darüber, ob er für sie durch Zwangsvollstreckung Bezahlung verlangen könne, nachdem der französische Richter sie ihm zuge- sprochen hat. Hieran ändut auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien insofern geprüft hat und hat prüfen müssen, als es sich fragt, ob den Forderungen die Spieleinrede entgegenstehe und ob sie daher unklagbar seien. Dies ist nur in präjudizieller Weise geschehen, um in Form eines Motivs festzustellen, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Gewährung T der Vollstreckung, die einzig Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites bil- det, gegeben seien, oder ob die Vollstreckung nicht deshalb verweigert w~rden müsse, weil eine der Ein- wendungen zutreffe, die nach dem französisch-schwei- zerischen Staatsvertrage über die Urteilsvollziehung dem Vollstreckungsbegehren entgegengehalten werden kön- nen. Bedeutungslos ist daher auch, dass rucht der Rechts- öffnungsrichter oder eine Administrativbehörde, sondern der ordentliche Zivilrichter das angefochtene Urteil ge- fällt hat: Inhaltlich bildet dieses keinen Zivil-sondern einen vollstreckungsrechtlichcn Entscheid. Ebensowenig lässt sich darauf abstellen, dass weder das Rechtsbe- gehren des Klägers noch das angefochtene Urteil auf Erteilung der Vollstreckung lautet, sondern beide auf Bezahlung der fraglichen Forderungen. Sachlich sind beide nicht auf gerichtliche Zuerkennung der For- derungen, sondern auf Bewilligung der Vollstreckung für sie gerichtet, wie das zweifellos aus der Klage- und der Urteilsbegründung erhent, namentlich daraus, dass beide die französischen U rteHe als für die Frage des Bestandes der Forderungen massgebend zu Grunde legen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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