Art. 59, 61 OG; Art. 49 OR: Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung als Genugtuungsanspruch ist für die Streitwertberechnung vermögensrechtlich schätzbar. Für die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist er den Geldgenugtuungsansprüchen gleichzustellen, da beide Leistungen derselben Genugtuungsfunktion dienen. Eine unterschiedliche Behandlung würde zu unhaltbaren Zuständigkeitsresultaten und missbräuchlicher Begründung der Bundesgerichtszuständigkeit führen. Wird der Streitwert in der Klage insgesamt unter der bundesrechtlichen Schwelle angegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Erw. 1 f.).
620 Prozessrecht. N° 78. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheissen und der Beschluss der' Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten vom 18. Mai 1914, womit das vom Verwaltungsrat am 22. April 1914 mit der Einwohnergemeillde Leubringen abgeschlossene Abkommen genehmigt wurde, aufge- hoben. III. PROZESSRECHI PROCEDURE 78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1916 i. S. Urfer, Beklagter, gegen moki, Kläger. Art. 59 und 61 OG. Der Anspruch auf Urteilsveröf- fe n tl i ch u n g als Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR gehört nicht zu den ihrer Natur nach keiner ver- mögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Streitgegen- ständen. , '1 .. -Der Beklagte Urfer ist Verfasser eines im Ober- ländischen Volksblatt erschienen Artikels, worin gegen den Kläger Häcki der Vorwurf unzulässiger Beeinflussung einer Schätzungskommission in Expropriationssachen er- hoben wird. Auf Grund dessen hat der Kläger im vor- liegenden Prozesse das Rechtsbegehren gestellt : den Beklagten zu verurteilen, ihm auf gerichtliche Bestim- mung hin angemessene EntSChädigung und Genugtuung zu leisten, unter Kostenfolge. Im Ingress der Klage wird erklärt, es handle sich um einen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch aus Art. 49 OR und der Streit- wert übersteige die Summe von 400 Fr. Der Artikel 13 der Klagebegründung führt aus: Die Schwere der Ver- Prozessl'echt. NI 7'0.
letzung und des Verschuldens rechtfertige die Verurtei- Jung des Beklagten zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, eventuell zur Leistung einer Genuguung anderer Art. Die Festsetzung der Entschädigung und die Bestimmung der Art der Genugtuung werd . in das Ermessen des Gerichts gestellt. B. -Mit Urteil vom 16. Januar 1915 hat der berni- sehe Appellationshof erkannt: 1. Dem Kläger werde sein Genugtuungsanspruch zugesprochen und ihm das Recht eingeräumt. zu seiner Genugtuung im Inseratenteil des Oberländischen Volksblattes und des Oberland , eventuell bei.Nichtaufnahme im Amtsanzeiger, eine (vom Gerichte näher bestimmte) Veröffentlichung zu erlassen, die kund gibt. dass sich der gegen den Kläger erhobene Vorwurf gerichtlich als vollständig unbegründet erwiesen habe und dem Kläger im Sinne von Art. 49
OR das Recht eingeräumt worden sei, dies in der genannten Weise zu publizieren. 2. Soweit die Klage weiter gehe, werde sie abgewiesen. C. -Gegen diesen Entscheid hat nunmehr der Be- klagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren. es sei in Abänderung des angefocbtenen Urteils die Klage kostenfällig abzuweisen, eventuell sei im Falle ihres grundsätzlichen Zuspruches von der Ver- öffentlichung abzusehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ihres Urteils zugesprochen habe und nicht als Anspruch auf Bezahlung einer Genugtuungssumme. Ist aber im letztem Falle der Genugtuungsanspruch einer vermögens- rechtlichen Schätzung zugänglich. so muss er es auch im .erstem sein. Beide Leistungen, die Geldzahlung und die Bekanntmachung des Urteils, bezwecken, dem Genug- tuungsbndürfnisse des Verletzten zu genügen und sein Recht auf Genugtuung zu erfüllen. Sie können daher bei der Streitwertberechnung in Hinsicht auf die Frage ,ihrer vermögensrechtlichen Abschätzbarkeit nicht grund- sätzlich verschieden behandelt und die eine dem Art. 59, .die andere dem Art. 61 OG unterstellt werden. Wollte man dem entgegen den Anspruch auf U rteilsveröffent- lichung als einer Wertung in Geld unzugänglich ansehen .so müsste das, wie gerade der vorliegende Prozess zeigt, :hinsichtlich der Ordnung der bundesgerichtlichen Zu- ßtändigkeit zu unhaltbaren Ergebnissen führen: So würde es der kantonale Richter in der Hand haben, stets dann, wenn sich die Genugtuungssumme unter -2000 Fr. zu halten hätte, von sich aus die Zuständigkeit des Bundesgerichtes dadurch zu schaffen, dass er an eren Stelle einen Anspruch auf. Veröffentlichung seines Urteils zuerkennt. Auch kann es nicht die Absicht des -Gesetzes sein, der bundesgerichtlichen Kompetenz jeden, noch so geringfügigen Anspruch auf Genugtuung zu unterbreiten. Das Bundesgericht hat d(nn auch in sein.er bisherigen Praxis den Anspruch auf Publikation als (j vermögensrechtlinh snhätzbar erklärt (vergl. BGE 22 5. 746 und 37 11 S. 142 f.). 2. -Beurteilt sich demgemäss die Zuständigkeitsfrage hier auf Grund von Art. 59 OG. so fällt folgendes in Betracht: In der Klage hat der Kläger den Vermögens- wert des Entschädigungs-und des Genugtuungsan- spruches, die den Gegenstand seines Rechtsbegehrens bilden, auf zusammen 400 Fr. beziffert. Damit hat er, was die erforderliche Streitsumme anlangt, zwar einer- :seits die Zuständigkeit der Vorinstanz als kantonaler
Oberinstanz behauptet, anderseits aber zugleich die bundesgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen: Diese würde nämlich nach Art. 59 OG vor allem voraussetzen, dass der Kläger den Geldeswert der zwei eingeklagten Ansprüche auf zusammen mindestens 2000 Fr. angegeben hätte. Hiernach braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie es sich mit der ziffermässigen Bestimmung des streitigen Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, (der nach dem Gesagten grundsätzlich als vermögensrechtlich abschätzbar gelten muss) des nähern verhalte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 79. 'Urteil der I. ZivUabteilung vom 1. Oktober 1915 i. S. J. Bolla.g, Beklagter, gegen H. von Lee Oie, Kläger. Art. 56 0 G. Urteile des kantonalen Zivilrichters über die Vollziehbarkeit ausländischer Urteile in Forderungssachen betreffen nicht Zivilrechtsstreitigkeiten. A. -Die in Paris domizilierte Klägerin hatte den in Zürich wohnhaften Beklagten auf Grund von zwei Lie- ferungsverträgen vor dem Pariser Handelsgericht auf Bezahlung belangt und zwei Urteile dieses Gerichts vom 9. Oktober 1907 und "2. Juli 1908 erwirkt, von denen das erste den Beklagten zur Bezahlung von 12,638 Fr. nebst 705 Fr. 83 Cts. Kostenersatz an den Klä- ger verhält, das zweite zur Bezahlung von 9414 Fr. 30 Cts. und 825 Fr. 72 Cis. Kostenersatz. Da der Be- klagte die Zahlung verweigerte, leitete die Klägerin gegen ihn in Zürich Betreibung ein und stellte nach er- hobenem Rechtsvorschlage das Rechtsöffnungsbegehren. Dieses wurde durch Entscheid vom 8. Juli 1910 abge- AS 41 11 -HHf)