Art. 12 Ziff. 9 des internationalen Uebereinkommens vom 26. Mai 1906 betreffend den Austausch von Briefen mit Wertangabe; Vorrang des Staatsvertragsrechts vor dem innerstaatlichen Postrecht; Erlöschen der Haftpflicht der Aufgabepost nach Bescheinigung und Uebernahme durch den Berechtigten. Die 'Uebernahme' setzt nicht bloss die tatsächliche Besitzesverschaffung voraus, sondern dass dem Empfänger Gelegenheit zur Prüfung und sofortigen Beanstandung eingeräumt ist. Diese Prüfung muss in der Regel unverzüglich, jedenfalls unter Umständen erfolgen, die betrügerische Ersatzansprüche objektiv ausschliessen. Wird die Sendung erst nach erheblicher Zeit und ausserhalb der Postkontrolle reklamiert, so ist der Ersatzanspruch verwirkt; ein Irrtum des Empfängers über den Inhalt der Sendung ist für die Vollendung der Uebernahme ohne Bedeutung (consid. 2-3).
Obligationen recht. N° 76. 76. Urteü der II. Zivilabteüung vom 4. Novem.ber 1915 i. S. Schweiz. Ba.nkverein Zürich, Kläger, gegen Schweiz. Postantalt, Beklagte. Internationales Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe. -Wegfall der Haftpflicht der Aufgabepost nach Art. 12 Ziff.9 wegen Verspätung der Untersuchung und der Rekla- mation. A. -Der Schweiz. Bankverein gab am 6. Januar 191 1 bei der Post in Zürich einen Brief mit einem deklarierten Werte von 7000 Fr. an die Adresse der Deutsch-Trans- atlantischen Bank (Baneo aleman-transatlantico) in Bar- zelona auf. Am 9. Januar erhielt er von der Adressatin die telegraphische Mitteilung, dass der Brief inhaltslos, anscheinend gestohlen angekommen sei. Auf die davon sofort der Postdirektion Zürich gemachte Anzeige ordnete diese eine Untersuchung an, aus der sich ergab, dass der Brief ordnungsgemäss von der schweizerischen an die fran- zösische und von letzterer an die spanische Post weiter- gegeben worden war, ohne dass diesen Postanstalten irgendwelche Spuren einer Spoliation aufgefallen wären. Die Generaldirektion der spanischen Post berichtete am 20. Mai 1914 an die Generaldirektion der schweizerischen Posten: Der eingeschriebene arief ist am 8. Januar zwi- schen 9 und 10 Uhr vormittags auf dem Postbureau von Barzelona eingetroffen. Die Anzeige der Ankunft wurde an die Adressatin sofort erlassen und deren Angestellter Manuel Querolholte am gleichen Tage um 4 oder 4 % Uhr nachmittags die Sendung ab und quittierte für den Empfang. Der fragliche Brief ist somit dem Angestellteu Querol am 8. Januar übergeben worden: Die Reklama- tion des Empfängers fand enst am vormittag des 10. statt. Die spaI'i che Post fügt bei, dass alle Angestellten des Postbureaus in Barzelona und die Commis der Bank sich überzeugt hätten, dass die Sendung sich im Momente
der reglementarischen Ablieferung in tadellosem Zustande befunden habe. Gestützt auf diese Feststellungen lehnte die Schweiz. Postverwaltung, unter Berufung auf Art. 12 Ziff.9 des internationalen Uebereinkommens vom 26. Mai
über den Austausch von Briefen mit Wert angabe, die Haftpflicht für die fragliche Wertsendung ab. B. -Infolgedessen hat der Schweiz. Bankverein am
nach die Post bei Verlust eines Postgegenstandes mit Wert angabe den Betrag der letzteren zu vergüten hat. Der Befreiungsgrund des Art. 106 c leg. cit. treffe nicht zu, denn die Post habe den Beweis dafür nicht erbracht. dass weder sie noch eine andere von ihr mit der Beför- /) derung beauftragte Verkehrsanstalt den Schaden ver- I) schuldet habe oder dass der Schaden ausserhalb des schweizerischen Verwaltungsgebietes entstanden sei I . Das von der Post angerufene internationale Ueberein- kommen, speziell dessen Art. 12, sei hier nicht anwend- bar, weil es nur das Rechtsverhältnis zwischen den Post- verwaltungen enthalte, nicht auch dasjenige zwischen der Postverwaltung des Aufgabelandes und dem Absen- der regele. Uebrigens könnte die Anwendung des erwähn- ten Art. 12 unter anderem deshalb nicht zur Abweisung der Klage führen, da dem Beschädigten auf alle Fälle gegenüber der Bescheinigung und der Uebemahme die Einrede des Irrtums offen stehen müsse. Die Adressatin habe die Sendung nur unter der irrigen Voraussetzung entgegengenommen, dass sie wirklich den deklarierten Wert und nicht leeres Papier enthalte. C. -Die Schweiz. Postverwaltung hat auf Abweisung der Klage angetragen. Sie bestreitet, dass die Sendung bei der Uebergabe an die Post in Zürich die fraglichen Banknoten enthalten habe und sie behauptet eventuell. dass bei der Ablieferung des .Postgegenstandes an den Empfänger in Barzelona das Geld noch vorhanden ge- wesen sei. Im übrigen beharrt sie auf dem Standpunkt, dass mit der Uebergabe des Briefes an den Adressaten und mit dessen Bescheinigung für den Empfang die Haft- pflicht der Post gemäss Art. 12 Ziff. 9 des genannten internationalen Uebereinkommens erloschen sei. D. -Um festzustellen, wie der Kläger am 6. Januar 1914 die fragliche Sendung vorbereitet und mll, der Post befördert hatte, sind am 10. Juli in Zürich J. Baum- garlner und E. Meier, der erste Ausläufer, der zweite Ka8sier beim Kläger, als Zeugen verhört worden. Baum-
gartner sagte aus: Das Geld sei am genannten Tage, vormittags, durch Kassier Meier, auf einen, des Zeugen, Tisch, der sich im Kassenlokal selbst hinter den Schal- tern befinde, gelegt worden. Noch vor 12 Uhr habe er, der Zeuge, von einer Kommission zurückkommend, das Geld vorgefunden und es, ohne den Betrag genau zu kon- trollieren -immerhin habe der Zeuge gesehen, dass min- destens fünf Banknoten von 1000 Pesetas und kleinere Abschnitte dabei gewesen seien -eingepackt, den Wert- brief versiegelt und sofort auf die Post gebracht. Der Zeuge Meier hat diese Aussagen dahin bestätigt, dass er wirklich spanische Banknoten im Betrage von 7650 Pe- setas, zwischen 11 bis 11 % Uhr vormittags auf den Tisch Baumgartners gelegt habe und dass die Einpackung und die Versiegelung der Sendung in den Räumlichkeiten der Bankkasse, 3 bis 4 Meter von den übrigen Angestellten entfernt. vor sich gegangen sei. Beiden Zeugen ist der streitige in Barzelona geöffnete Briefumschlag vorgewiesen worden: sie sind der Ansicht, . dass die Siegel intakt seien. Die vom Kläger beantragte Abhörung der bereits im Administrativverfahren einvernommenen Personen und Angestellten der Banco aleman-transatlantico in Barze- lona ist vom Instruktionsrichter als unerheblich abge- lehnt worden. E. -In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundes- gericht haben die Parteien die in den Rechtsschriften gestellten Anträge wiederholt und begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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2 -In der SachE; selbst ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass auf dt'n vorliegenden Fall das inter- nationale Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend den Austausch von Briefen mit Wertangabe, welchem so- wohl die Schweiz als Spanien beigetreten sind, und nicht das schweizerische Postgesetz vom 5. April 1910 als in- ternes Recht des Aufgabelandes Anwendung findet. Die entgegengesetzte Auffassung des Klägers widerspricht nicht nur dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, dass das auf dem Wege des Staatsvertrages geschaffene Recht dem Sonderrechte des einzelnen Vertragsstaates vorgeht (vergl. BLUMER-MoREL, Staatsrecht III S. 356, BURcKHARDT, Kommentar zur BV 2. Auflage S. 804, AS 3 S. 286, 8 S.443, 10 S. 585), sondern auch den positiven Vorschriften des Uebereinkommens und des schweizerischen Post- gesetzes selbst. Denn es kann mit Grund nicht bezweifelt werden, dass das erwähnte Uebereinkommen einen all- gemeinen Postvertrag mit dem Auslande im Sinne des letzteren Gesetzes darstellt (Art. 71). Nun beschränkt aber dieses Gesetz in Art. 1 seinen Geltungsbereich aus- drücldich auf den Postverkehr im Inneren der Schweiz; der Postverkehr mit dem Auslande wird davon nur in- soweit betroffen als in den Verträgen und U ebereinkom- men, die auf Grund von Art. 71 abgeschlossen werden, nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Dieser subsidiäre Charakter der internen Gesetzgebung wird überdies in Art. 13 des internationalen Uebereinkommens noch aus- drücklich hervorgehoben, indem hier den Vertragsstaaten nur insoweit das Recht vorbehalten wird. auf die Sen- dungen mit Wertangabe nach oder aus anderen Ländern die für den inneren Verkehr geltenden Gesetze oder Reglemente anzuwenden, als nicht durch gegenwärtiges Uebereinkommen etwas anderes bestimmt wird ). (Vergl. auch Art. 1 und 21 des Weltpostvertrages vom 26. Mai 1906.) Daran vermag, entgegen der Ansicht des Klägers, der Umstand nichts zu ändern, dass das schweizerische
Postgesetz n ach dem Uebereinkommen erlassen wor- den ist, denn solange ein Rücktritt von dem internatio- nalen Vertrage nicht erfolgt ist, können durch die interne Gesetzgebung dessen Bestimmungen nicht derogiert werden. Unbegründet ist auch der klägerische Einwand, dass das genannte internationale Uebereinkommen hier des- halb nicht anwendbar sei, weil es nur die Beziehungen zwischen den Postanstalten unter sich und nicht zwischen diesen und den Privaten ordne. Zur Begründung dieser Auffassung beruft sicht der Kläger unter anderem auf den Titel des Uebereinkommens ( Uebereinkommen be- treffend den Aus tau s c h von Briefen ) ) : Austausch) bedeute nicht das Verhältnis zwischen den Personen, die die Briefe versenden und der Postanstalt ihres Landes, sondern das Verhältnis der Postanstalten untereinander. Die Richtigkeit dieser Argumentation braucht nicht ge- prüft zu werden, denn selbst wenn man ihr grundsätzlich beitreten wollte, wäre sie nur dann von Bedeutung, wenll der Inhalt des Uebereinkommens mit dem Titel überein- stimmen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Das Ueber- einkommen enthält allerdings Vorschriften, die sicb nur auf die Postanstalten beziehen, daneben aber auch solche, die das Verhältnis zwischen ihnen und den Privaten be- treffen, die also privatrechtlichen Charakter besitzen und auf welche der Absender oder der Empfänger sich direkt berufen kann (z. B. Art. 7, 9, 10 Ziff. 2 usw.). Als eine solche Bestimmung erscheint auch der Art. 12, dessen Ziff. 1, 2, 6 und 9 zweifellos die Rechte des Ab- senders oder des Empfängers aus dem Frachtvertrage regeln und aus denen daher dem Absender oder Adres- saten ein direktes Klagerecht gegenüber der Postanstalt erwächst (siehe WIMMER, Die rechtliche Stellung der Post, S. 70; BUSER, Die Postanstalt nach schweizerischem Rechte, S. 136). 3. -Muss somit der Streit nach dem internationalen Uebereinkommen beurteilt werden, so empfiehlt es sich AS 41 U -1915
608 Obligationenrecht. N° 76. in erster Linie, das Vorliegen des Haftpflichtbefreiuugs- grundes nach Art. 12 Zift. 9 zu prüfen, da, wenn dieser zutreffen sollte, die Untersuchung aller weiteren streitigen Punkte sich als überflüssig erweist. Gemäss der zitierten Bestimmung erlischt die Haft- pflicht der Po"tverwaltungen für die in der Sendung ent- haltenen Werte nach erfolgter BescheinigunR und Ueber- nahme durch den Berechtigten . Ueber die Bedeutung der Worte Cl nach Uebernahme der Sendung I) (im fran- zösischen Urtexte: dont les ayant-droits ont pris livrai- son ), sind die Parteien nicht einig: während die Be- klagte behauptet, dass darunter der rein tatsächliche Akt der Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Em- pfänger zu verstehen sei, vertritt der Kläger die Ansicht. dass zum tatsächlichen-Besitze die Kenntnis des Inhaltes der Sendung durch den Empfänger hinzukommen müsse, so dass die Postanstalt erst dann befreit wäre, wenn der Wille des Empfängers auf die Billigung jenes Inhaltes gerichtet war. Es ist nun klar, dass die Auslegung des Begriffes der Uebernahme der Sendung im ersteren von der Postverwaltung vertretenen Sinne den Geboten der Billigkeit und der Sicherheit des Verknhres nicht gerecht würde: es würde der allgemeinen Tendenz der inter- nationalen Vereinbarungen über die öffentlichen Verkehrs- anstalten (post, Eisenbahn), die dahin geht, den Inte- ressen des Publikums möglichst entgegenzukommen, widersprechen, wenn man den Verlust des Entsehädi- dungsanspruches des Empfängers einfach davon abhängig machen wollte, ob dieser die Sendung in die Hand ge- nommen hat oder nicht. Zur äusseren Tatsache des Ueber- ganges der Sendun in die Hand des Adressaten muss daher ein weiteres Moment kommen: dem Empfänger muss die Möglichkeit geboten werden, die Sendung auf ihren Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Reklamationen anzubringen. Dieses Prüfungsrecht kann aber anderer- seits kein zeitlich unbeschränktes sein: denn die Post hat das Recht, sich gegen die Geltendmachung betrüge- I I . !
rischer .. Ersatzansprüche zu schützen. Darüber, wann eine rechtzeitige Prüfung und Reklamation vorliegt, entschei- den die Umstände des EinzeHalles. Sie werden, in der Regel. in continenti (sofort in Gegenwart des übergeben- den Postboten oder Postangestellten) zu erfolgen haben und sich an den Vorgang der Besitzübergäbe unmittel- bar anschliessen müssen (vergi. in diesem Sinne das Urteil des Reichsgerichtes vom 4. April 1908 E. des Reichs- gerichtes in Zivilsachen, neue Folge B. 18 S. 286 ff.). Auf alle Fälle muss der Sachverhalt derart sein, dass die Möglichkeit unlauterer Machenschaften durch den Em- pfänger in der Zwischenzeit zwischen der Besitzübergabe und Reklamation 0 b j e k t i v ausgeschlossen erscheint . Geht man hievon aus, so kann kein Zweifel darüber bestehen, dass im vorliegenden Falle in der Tat eine die Ersatzpflicht der Post ausschliessende Uebernahme durch die Adressatin stattgefunden hat. Und zwar auch dann, wenn die Reklamation bei der Post in Barzelona schon am Vormittag des 9., und nicht erst, wie die spanische Post behauptet. am 10. Januar erfolgt sein sollte. Ent- scheidend erscheint, dass die Untersuchung der Sendung weder in Gegenwart der Post noch auf deren Bureaux stattfand und dass die Sendung mindestens 15 Stunden im Besitze der Adressatin verblieb, bevor die Untersuchung vor sich gieng und die Reklamation erhoben wurde. Es hiesse den Schutz der Postanstalt vor betrügerischen Ersatzansprüchen illusorisch machen, wenn man unter solchen Umständen nicht den Ersatzanspruch als im Sinne der erwähnten Vorschrift verwirkt betrachtnn würde. Daraus folgt zugleich, dass die vom Kläger gegenüber der Empfangsbescheinigung erhobenen Einrede des Irr- tums nicht gehört werden kann. Die Erklärung des Empfängers, die in der Empfangsbescheinigung und der Uebernahme liegt. setzt eine Billigung des Inhaltes der Sendung durch ihn nicht voraus, wie andererseits auch die Post durch die Uebergabe des Briefes keineswegs die
Obl1gationenrecht. N0 77. Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert wirk- lich enthalte: sie erklärt nur, dass sie einen Postgegen- stand mit einem bestimmten deklarierten Werte abliefere. Zugleich wird dem Empfänger ein Prüfungsrecht innert den angegebenen Grenzen eingeräumt: wird dieses von ihm nicht benutzt, so hat er die Folgen zu tragen. Der Irrtum über den Inhalt der Sendung spielt demnach für die Vollendung der Uebernahme im Sinne des Art. 12 Ziff. 9 keine Rolle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. 77. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 5. November 1916 i. S. Brunner, Kläger, gegen A.-G. Drahtseilbahn Biel-Leubringen, Beklagte. Aktienrecht. Art. 627 Abs.l u. 629 i .bs. 1 OR. Wohler- worbene Rechte der Aktionäre. Statutenmässiger Anspruch auf Ausrichtung einer Dividende. Verletzung dieses An- spruches durch eine ausserhalb des Rahmens des Gesell- schaftszweckes liegende. unentgeltliche Zuwendung der Ge- sellschaft an Dritte. die nur. äusserlich in die Form eines Vergleiches gekleidet ist. A. -Der Kläger Brunner ist Inhaber von 60 Aktien der beklagten Gesellschaft. Diese hat sich im Jahre 1898 als Aktiengesellschaft konstituiert und durch Eintragung in das Handelsregister das Recht der juristischen Persön- lichkeit erworben. Aus E:!en Statuten der Beklagten sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Art. 33. Der über den Betrag der Verwaltungs-. Un- terhaltungs-und Betriebskosten, der Anleihenszinse der Amortisationssummen und der Einlagen in den Bau- erneuerungsfonds, sowie in den Reservefonds hinaus Obl1gationenrecht. N° 77.
verbleibende Reinertrag steht als Jahresnutzen zur Ver- fügung der Aktionäre. Art. 38. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über An- gelegenheiten der Gesellschaft zwischen ihr und ihren Organen oder einzelnen Aktionären erheben, sollen durch das Bundesgericht und, soweit dasselbe nicht zuständig sein sollte, durch schiedsgerichtliches Verfahren erledigt werden. B. -Die Kraft zum Betriebe der Bahn war ursprüng- lich von der Einwohnergemeinde Leubringen geliefert worden, welche der Beklagten zu diesem Zwecke ihre Kraftanlage Friedliswart vermietet hatte. Der Vertrag war bis 1. Januar 1908 fest abgeschlossen worden und sollte weiterlaufen, wenn er nicht ein Jahr zum voraus gekündigt würde. Die Beklagte kündigte ihn nun ord- nungsgemäss am 23. Dezember 1909 auf Ende des Jahres 1910, da infolge Umbaues der Bahn. insbesondere der Einstellung von grösseren Wagen, der Kraftverbrauch inzwischen gestiegen war. Sie schloss mit den Bernischen Kraftwerken einen neuen Kraftvertrag zu günstigeren Bedingungen ab. Die Einwohnergemeinde Leubringen erlitt dadurch einen vorübergehenden Einnahmenausfall. Um diesen Ausfall teilweise zu decken, stellte sie mit Eingabe vom 6. April 1912 bei der Beklagten das Gesuch um Aus- richtung einer jährlichen Subvention von 2000 Fr. Die Generalversammlung vom 8. Mai 1912 beschloss, es sei dem Gesuch in der Weise zu entsprechen, dass der Ein- wohnergemeinde Leubringen vorläufig 2000 Fr. vom Reinergebnis des Betriebsjahres 1911 verabfolgt werden; einige Aktionäre, worunter der Kläger. widersetzten sich dieser Zuwendung; sie blieben aber in Minderheit. Darauf focht der heutige Kläger den Beschluss der Ge- neralversammlung gericbtlich an; die Bahngesellschaft erklärte den Abstand vom Streite und die Ausrichtung der Subvention unterblieb. Der Verwaltungsrat schlug der nächsten Generalver-