Art. 59 ZGB; liability of public-law corporations for acts of their organs; federal jurisdiction excluded where the alleged conduct consists of sovereign acts governed by cantonal public law. The distinction between private-law and public-law activity turns on whether the authority acted in a sovereign capacity or entered into relations of private-law coordination. For acts falling within the exercise of public power, the responsibility of the canton or municipality is determined exclusively by the applicable public law, so that invoking the rules of the Code of Obligations cannot found federal jurisdiction. If the asserted facts are not governed by federal private law, an erroneous reliance on such provisions does not create competence of the Federal Court.
sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin- ) der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstehen. Dass mit dem Fallenlassen der Worte beim Tode I) im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung der vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beab- sichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gu1geheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothufll vom
) wegen Anwendbarkeit kantonalen öffentlichen Rechtes. A. -Im Dezember 1913 erhob der Berufungskläger Xaver Zurkireh, Torfmoos, Udligenswil beim Amtsgericht Luzern-Stadt Zivilklage gegen den Staat Luzern und die Einwohnergemeinde Udligenswil mit dem Rechts- begehren : (( Es haben die Beklagten solidarisch an Kläger au- Obl1gatlonenrecht. N° 70.
t) zuerkennen und zu bezahlen eine Entschädigung VOn ) 3091 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober I) 1913 unter solidarischer Kostenf()lge. ) Er legte dieser Klage folgenden Tatbestand zu Grunde: Der Kläger bewohne ein Häuschen im sogenannten Teufried an der Grenze der Gemeinde Udligenswil (Luzern) gegen die Gemeinde Küssnacht (Schwyz). Am 3. Juni 1911, vor den bevorstehenden Gemeindewahlen habe der Gemeinderat von Udligenswil beschlossen, der Kläger sei vom Stimmregister der Gemeinde, auf dem er mehrere Jahre lang gestanden, abzutragen. Dieser Be- schluss stütze sich auf ein Gutachten, welches der Kreis- förster von Moos in Luzern, im Auftrag des Departe- ments der Staatswirtschaft abgegeben habe, und das dahin gehe, das vom Kläger bewohnte Häuschen im Teufried stehe ganz auf Schwyzerboden. Zugleich sei der Klüger aufgefordert worden, seine Kinder nunmehr nach Küssnacht in die Schule zu schicken. Dieser Aufforde- rung sei er nachgekommen; dagegen habe er verlangt, dass er auf das Stimmregister von Udligenswil weiter aufgetragen werde. Der Gemeinderat sei auf das Gesuch nicht eingetreten, der Regierungsrat des Kantons Luzern habe aber mit Entscheid vom 9. August 1913 seinen Rekurs gutgeheissen. Wegen des Schulbesuches der Kinder in Küssnaeht seien Schwierigkeiten eingetreten. Der Schulrat von Küssnacht habe deswegen mit dem Gemeinderat von Udligenswil unterhandelt, und im November 1912 sei der Kläger plötzlich von der Gemeil1de- schulpflege Udligenswil aufgefordert worden, die Kinder wieder nach Udligenswil in die Schule zu schicken. Da er immer noch vom Stimmregister dieser Gemeinde ab- getragen gewesen sei, habe er der Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, zumal er erst am 27. November 1912 vom schwyzerischen Erziehungsrat die Mitteilung erhalten habe, dass seine Kinder nicht mehr in Küss- nacht schulpflichtig seien. Die Schulpflege VOll Udligens- wil aber habe den Kläger sofort beim Statthalteramt
Luzern-Land verzeigt. und Mitte November,bei einem ang nach Luzern, sei er dort beim Regierungsgebäude emfach von der Kantonspolizei (ohne Verhaftsbefehl) abgefasst, nach dem StatthaHeramt transportiert und etwa drei Stunden lang in Verhaft gehalten worden. Den Grund zu dieser willkürlichen Verhaftung habe die An- zeige der Schulpflege und des Schulinspektors vom 13. November gebildet, dass er seine Kinder uicht der erhaltenen Aufforderung gemäss nach Udligenswil in die Schule geschickt habe. Hintenher habe das Statthalter- amt die ganze Untersuchung gegen den Kläger wieder fallen lassen müssen. Aus diesem Tatbestand leitet der Kläger Anspruche ab auf: a) eine Genugtuungssumme von 1000 Fr. wegen Ent .. zuges des Stimmrechts während zweier Jahre, und im Zusammenhang damit ein Ersatz im Betrage von 68 Fr. 75 Cts. für Bemühungen. dem Stimmrechtsentzug ent- gegenzuwirken; b) eine Genugtuungssumme von 1500 Fr. wegen Ver- hmderung des geordneten Schulbesuchs zweier schul- pflicHtigen Kinner wälirend-rast r Jahren, Scfiädigung und Verlängerung des Lehrganges usw.; . c . eine Genugtuuilgssumme von.500.Fr. wegen willkür- hcher Verhaftung in dieser Schulangelegenheit, nebst 14 Fr. 85 Cts. für Schreibereien und Versäumnisse; d) als Ersatz für Auslagen für Fleischschau, unnötig hervorgerufen durch das Erkenntnis des Gemeinderates : 8 Fr. In rechtlicher Beziehung beruft sich der Kläger auf die Art. 50 ff. insbesondere 55 aOR und Art. 41 ff., 49 llOR, indem er im wesentlichen ausführt: Er sei widerrechtlich sowohl von dem verantwortlichen Organ der Gemeinde Udligenswil. wie auch von Organen des Staates Luzern in seinen persönlichen Verhältnissen wesentlich verletzt und geschädigt worden. FüI den Ge- meinderat von Udligenswil, der die widerrechtliche und
willkürliche Abtragung vom Stimmregister und Verset- zung des Klägers in den Kanton Schwyz am 3. Juni 191., verfügt habe, sei die Einwohnergemeinde haftbar, für das kantonale Staatswirtschaftsdepartement, das bei diesem Erlass auch mitgewirkt habe, und even1 uell für den Kreisförster von Moos, einen kantonalen Beamten, sei es der Staat. Laut 15 des Gesetzes über qie Ver- antwortlichkeit der Behörden vom 10. September 1842 sei die Gemeinde für die von ihr gewählten Gemeinde- behörden und Gemeindebeamten verantwortlich. Die Ge- meinde hafte für die von ihr gewählten Beamten, soweit durch deren amtliche Handlungen Fehler oder Unter- lassungen die Rechte oder das Vermögen Dritter benach- t eiligt werde. Ebenso hafte per analogiam der Staat für jedes Verschulden seiner Beamten und Angestellten gegen- über Dritten nach diesem Grundsatze, wie namentlich auch den Grundsätzen der Art. 50 ff. a und Art. !n fI. nOR. Der Gemeinderat von Udligenswil berufe sich in seinem Entscheid vom 3. Juni 1911 auf ein im Auftrag des Staatswirtschaftsdepartements veranstaltetes Gut- achten. Dieses Departement sei aber nicht berechtigt gewesen, von sich aus solche Gutachten betreffend Ab- tretung von Kantonsgebiet zu veranlassen. Auch in Be- ziehung auf die Verhinderung des Schnlbesuchs der Kinder, und namenUich betreffend der willkürlichen und ungesetzlichen Verhaftung des Klägers durch das Statt- halteramt sei die Haftung des Staates gegeben (Art. 5 Staatsverfassung). Die unberechtigte Verzeigung des Klägers durch den Bezirksschulinspektor sei durch einen kantonalen Beamten erfolgt, die gesetzwidrige Verhaftung sei durch eine kantonale Behörde, das Statthalteramt y geschehen ( 313 StrRV). B. -Durch Beschluss vom 3. Oktober 1914 hat das- Amtsgericht Luzern-Stadt das Beweisverfahren für ge- schlossen erklärt, und ist in diesem Beschluss von der Erwägung ausgegangen, dass das Gericht für die gegen die Gemeinde Udligenswil gerichtete Klage örtlich nicht
Obügationenreeht. N0 70. zuständig sei, da diese Gemeinde in dem Gerichtskreis -des Amtsgerichts Luzern-Land liege. Durch Urteil vom 29. Januar 1915 hat so dann das Gericht erkannt : Die Klage gegen den Erstbeklagten sei abgewiesen, die Klage gegen den Zweit beklagten wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen. Der Kläger appel- lierte an das Obergericht des Kantons Luzern, dessen I. Kammer das erstinstanzliche Urteil am 25. März 1915 bestätigte. C. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger am 30. August 1915 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, dasselbe gänzlich aufzuheben, und gemäss den Begehren in Klage und Replik abzu- ändern ..... . Das Buüdesgericht zieht in Erwägung:
Nun hat das Bundesgericht unter der Herrschaft des aOR wiederholt ausgesprochen, dass dieses Bundesgesetz über die Haftung des Staates für nicht gewerbliche Ver- richtungen seiner Beamten keine Normen enthalte; vergl. Revue der Gerichtspraxis XVI S. 36 und XX S. 71. Soweit der der Klage zu Grunde gelegte Tatbestand in die Zeit vor Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1912) fällt, wird er somit nach den Grundsätzen dieser Praxis vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht. Soweit aber zeitlich das ZGB und revOR in Frage kommen, so ist zu bemerken : Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe einer juri- stischen Person (als welche bekanntlich auch Staat und Gemeinde gelten) diese letztere sowohl durch den Ab- schluss von Rechtsgeschäften, als durch ihr sonstiges Verhalten, insbesondere also durch Schadenszufügung mit rechtwidrigen Handlungen. Für die öffentlich-recht- lichen Körperschaften, also namentlich für den Staat und die Gemeinden, bleibt jedoch nach Art. 59 ZGB das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbe- halten. Soweit also die schädigenden Handlungen der Staats-und Gemeindeorgalle (Beamten) in den Bereich des öffentlichen Rechts fallen, greift der Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1 Platz, und damit die Herrschaft der Bundes-oder kantonalen Gesetzgebungsgewalt, jellach- dem es sich um das öffentliche Recht des Bundes oder eines Kantons handelt. Da im vorliegenden Fall lediglich kantonale (staatliche oder kommunale) Beamte und Be- hörden in Rede stehen, ist somit das kantonale Recht massaebend, sofern überhaupt die eingeklagten Amts- handlungen öffentlich-rechtlicher, und nicht etwa privat- rechtlicher Natur sind. Die Abgrenzung hat das Bundes- gericht in seinem Entscheide vom 16. Januar 1915 in Sachen Kofmehl gegen Kanton Solothurn (AS 41 II S. 60). grundsätzlich darnach getroffen, ob der Staat durch dne betreffende Amtshandlung dem Bürger gegenüber em Hoheitsrecht des Staates geltend gemacht habe, oder ob
es sich jenem gegenüber um Beziehungen gehandelt habe,
in we1che der Staat etwa im privatrechtlichen Rechts-
verkehr (ahf Fiskus) zu den einzelnen Bürgern treten
kann, und hinsichtlich welcher er sich, g1eich dem Bürger,
der allgemeinen Privatrechtsordnung unterzieht
(vergl.
S 624 f.).
Die vorliegende Klage wird nun nicht auf Massllahmen
von Organen des Staates und der Gemeinde gegründet,
die
ad einem Gebiete liegen, in welchem Staat und Ge-
meinde dem
einzelnen Bürger als coordiniert erscheinen,
und daher der Herrschaft des Privatrechts unterworfen
sind, sondern die betreffenden Handlungen bewegen sich
ausschliesslich innerhalb der
Entfaltung des staatlichen
Hoheitsrechts. Die Frage, ob
und in welchem Masse die
öffentlich-rechtliche Person durch dieselben dem Betrof-
fenen gegenüber verantwortlich werde, bleibt somit
kraft
Art. 59 ZGB dem öffentlichen, und zwar hier dem kan-
tonalen Recht vorbehalten, weshalb das Bundesgericht
in der
Sache nicht kompetent ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obligationenrecht. Ne 71.
71. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1915
i. S. W'ydler, Kläger,
. gegen die Spar-und Leihkasse Bern, Beklagte.
Die Bank, die für einen Privaten Yertpapiere kauft, handelt in der Regel als Kommissionärin. Der Irr- tu m übe r den We r t der (an der Börse gekauften) Pa- piere ist auch im Falle völliger Wertlosigkeit k ein we- sentlicher. Anfechtung eines solchen Vertrages wegen a b sie h tl ich er T ä u s eh u n g, begangen durch den Direktor der Verkäuferin als deren Organ. Erfordernisse der Verleitung zum Vertragsabschlusse und der absichtlichen Täuschung. Entspricht die erfolgte Irrtumserregung nicht den Voraussetzungen des Art. 28 0 R, so ist das Geschäft auch nicht in Hinsicht auf Art. 2 0 0 Rund Art. 2 Z G B ungültig. Ist der Kauf von Na m e n akt i endureh die Zulassung ihrer U e b e r t rag u n g i m Akt i e n r e gi - s t er bedingt 'I