BGE 41 II 564
BGE 41 II 564Bge06.05.1914Originalquelle öffnen →
564 Obligationenrecht. N° 70. »sicherungsnehmers die beim Tode erbberechtigten Kin- )} der, unter seinem Ehegatten der beim Tode überlebende »und unter den Hinterlassenen oder Hinterbliebenen ~ seine Nachkommen und sein Ehegatte zu verstehen. » Dass mit dem Fallenlassen der Worte «beim Tode I) im definitiven Gesetzestext eine materielle Abänderung der vom Gesetze zu gebenden Interpretationsregel beab- sichtigt worden sei, erscheint als ausgeschlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gu1geheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothufll vom
566 Obligationenrecht. N0 70. Luzern-Land verzeigt. und Mitte November,bei einem ang nach Luzern, sei er dort beim Regierungsgebäude emfach von der Kantonspolizei (ohne Verhaftsbefehl) abgefasst, nach dem StatthaHeramt transportiert und etwa drei Stunden lang in Verhaft gehalten worden. Den Grund ·zu dieser willkürlichen Verhaftung habe die An- zeige der Schulpflege und des Schulinspektors vom 13. November gebildet, dass er seine Kinder uicht der erhaltenen Aufforderung gemäss nach Udligenswil in die Schule geschickt habe. Hintenher habe das Statthalter- amt die ganze Untersuchung gegen den Kläger wieder fallen lassen müssen. Aus diesem Tatbestand leitet der Kläger Anspruche ab auf: a) eine Genugtuungssumme von 1000 Fr. wegen Ent .. zuges des Stimmrechts während zweier Jahre, und im Zusammenhang damit ein Ersatz im Betrage von 68 Fr. 75 Cts. für Bemühungen. dem Stimmrechtsentzug ent- gegenzuwirken; • b) eine Genugtuungssumme von 1500 Fr. wegen Ver- hmderung des geordneten Schulbesuchs zweier schul- pflicHtigen Kinner wälirend-rast r Jahren, Scfiädigung und Verlängerung des Lehrganges usw.; . c}. eine Genugtuuilgssumme von.500.Fr. wegen willkür- hcher Verhaftung in dieser Schulangelegenheit, nebst 14 Fr. 85 Cts. für Schreibereien und Versäumnisse; d) als Ersatz für Auslagen für Fleischschau, unnötig hervorgerufen durch das Erkenntnis des Gemeinderates : 8 Fr. In rechtlicher Beziehung beruft sich der Kläger auf die Art. 50 ff. insbesondere 55 aOR und Art. 41 ff., 49 llOR, indem er im wesentlichen ausführt: Er sei widerrechtlich sowohl von dem verantwortlichen Organ der Gemeinde Udligenswil. wie auch von Organen des Staates Luzern in seinen persönlichen Verhältnissen wesentlich verletzt und geschädigt worden. FüI den Ge- meinderat von Udligenswil, der die widerrechtliche und Obligatiopenrecht. N0 70. 567 willkürliche Abtragung vom Stimmregister und Verset- zung des Klägers in den Kanton Schwyz am 3. Juni 191., verfügt habe, sei die Einwohnergemeinde haftbar, für das kantonale Staatswirtschaftsdepartement, das bei diesem Erlass auch mitgewirkt habe, und even1 uell für den Kreisförster von Moos, einen kantonalen Beamten, sei es der Staat. Laut § 15 des Gesetzes über qie Ver- antwortlichkeit der Behörden vom 10. September 1842 sei die Gemeinde für die von ihr gewählten Gemeinde- behörden und Gemeindebeamten verantwortlich. Die Ge- meinde hafte für die von ihr gewählten Beamten, soweit durch deren amtliche Handlungen Fehler oder Unter- lassungen die Rechte oder das Vermögen Dritter benach- t eiligt werde. Ebenso hafte per analogiam der Staat für jedes Verschulden seiner Beamten und Angestellten gegen- über Dritten nach diesem Grundsatze, wie namentlich auch den Grundsätzen der Art. 50 ff. a und Art. !n fI. nOR. Der Gemeinderat von Udligenswil berufe sich in seinem Entscheid vom 3. Juni 1911 auf ein im Auftrag des Staatswirtschaftsdepartements veranstaltetes Gut- achten. Dieses Departement sei aber nicht berechtigt gewesen, von sich aus solche Gutachten betreffend Ab- tretung von Kantonsgebiet zu veranlassen. Auch in Be- ziehung auf die· Verhinderung des Schnlbesuchs der Kinder, und namenUich betreffend der willkürlichen und ungesetzlichen Verhaftung des Klägers durch das Statt- halteramt sei die Haftung des Staates gegeben (Art. 5 Staatsverfassung). Die unberechtigte Verzeigung des Klägers durch den Bezirksschulinspektor sei durch einen kantonalen Beamten erfolgt, die gesetzwidrige Verhaftung sei durch eine kantonale Behörde, das Statthalteramt y geschehen (§ 313 StrRV). B. -Durch Beschluss vom 3. Oktober 1914 hat das- Amtsgericht Luzern-Stadt das Beweisverfahren für ge- schlossen erklärt, und ist in diesem Beschluss von der Erwägung ausgegangen, dass das Gericht für die gegen die Gemeinde Udligenswil gerichtete Klage örtlich nicht
568 Obügationenreeht. N0 70. zuständig sei, da diese Gemeinde in dem Gerichtskreis -des Amtsgerichts Luzern-Land liege. Durch Urteil vom 29. Januar 1915 hat so dann das Gericht erkannt : Die Klage gegen den Erstbeklagten sei abgewiesen, die Klage gegen den Zweit beklagten wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen. Der Kläger appel- lierte an das Obergericht des Kantons Luzern, dessen I. Kammer das erstinstanzliche Urteil am 25. März 1915 bestätigte. C. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger am 30. August 1915 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, dasselbe gänzlich aufzuheben, und gemäss den Begehren in Klage und Replik abzu- ändern ..... . Das Buüdesgericht zieht in Erwägung:
570
ObUgationenrecht.
N0 70.
es sich jenem gegenüber um Beziehungen gehandelt habe,
in we1che der Staat etwa im privatrechtlichen Rechts-
verkehr (ahf Fiskus) zu den einzelnen Bürgern treten
kann, und hinsichtlich welcher er sich, g1eich dem Bürger,
der allgemeinen Privatrechtsordnung unterzieht
(vergl.
S 624 f.).
Die vorliegende Klage wird nun nicht auf Massllahmen
von Organen des Staates und der Gemeinde gegründet,
die
ad einem Gebiete liegen, in welchem Staat und Ge-
meinde dem
einzelnen Bürger als coordiniert erscheinen,
und daher der Herrschaft des Privatrechts unterworfen
sind, sondern die betreffenden Handlungen bewegen sich
ausschliesslich innerhalb der
Entfaltung des staatlichen
Hoheitsrechts. Die Frage, ob
und in welchem Masse die
öffentlich-rechtliche Person durch dieselben dem Betrof-
fenen gegenüber verantwortlich werde, bleibt somit
kraft
Art. 59 ZGB dem öffentlichen, und zwar hier dem kan-
tonalen Recht vorbehalten, weshalb das Bundesgericht
in der
Sache nicht kompetent ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Obligationenrecht. Ne 71.
71. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1915
i. S. W'ydler, Kläger,
. gegen die Spar-und Leihkasse Bern, Beklagte.
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Die Bank, die für einen Privaten \Yertpapiere kauft,
handelt in der Regel als Kommissionärin. Der Irr-
tu m übe r den We r t der (an der Börse gekauften) Pa-
piere ist auch im Falle völliger Wertlosigkeit k ein we-
·sentlicher. Anfechtung eines solchen Vertrages wegen
a b
sie h tl ich er T ä u s eh u n g, begangen durch den
Direktor der Verkäuferin als deren Organ. Erfordernisse der
Verleitung zum Vertragsabschlusse und der absichtlichen
Täuschung. Entspricht die erfolgte Irrtumserregung nicht
den Voraussetzungen des Art. 28 0 R, so ist das Geschäft
auch nicht in Hinsicht auf Art. 2 0 0 Rund Art. 2 Z G B
ungültig. Ist der Kauf von Na m e n akt i endureh die
Zulassung ihrer U e b e r t rag u n g i m Akt i e n r e gi -
s t er bedingt 'I
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