BGE 41 II 494
BGE 41 II 494Bge03.12.1912Originalquelle öffnen →
494 Par ces motifs, Obligationenredlt. N° 62. le Tribunal fMeral prononce: Le recours par voie de jonction du demandeur est ecarte. Le recours principal est admis et l'arret attaque est reforme dans le sens suivant : Il est donne ade au de- mandeur de roffle de la banque defellderesse de lui payer la somme de 161 Ir. ; cette somme porte interet a 2 % 010 du 30 juin 1911 au 28 septembre 1911 et a 5 010 des cette date; pour le surplus, les conclusions du demandeur· sont ecartees. 62. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 4. Juli 1915 i. S. der Ba.sler Droschkenanstalt Bettelen, Klägerin, gegen Treu, Beklagter. Art. 35 OR. Begriff des « Geschäftsherrn >': er umfasst nicht nur die einem Geschäftsbetriebe (in Handel, Industrie oder Gewerbe) vorstehenden Perl;onen. Begriff des «Ange- stell ten» : er setzt kein wirklic.hes Dienstvertragsverhältnis voraus. Die von einem Betriebsinhaber einem Privaten zur Verfügung gestellte Hülfsperson kann t Angestellter» des letztern sein. Schadensbemessung : Das Vt'rschulden des Angestellten ist als Erhöhungsgrund zu berücksichtigen. Anwendbarkeit des Art. 43 OR.
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Obligationenrecht.
N0 62.
20. Januar 1915 in der Höhe von 1200 Fr. gutgeheissen.
Es hält zwar den Art. 55 OR für unanwendbar, da der
Beklagte
nicht «Geschäftsherr ,. Brunners gewesen sei.
Dagegen
bejaht es seine Ersatzpflicht auf Grund des
-von ihm nicht ausdrücklich angerufenen -Art. 41 ORt
wenn sie sich auch nicht auf den vollen, 1738 Fr. be-
tragenden Slhaden erstrecke, da ihn nur ein leichtes
Verschulden treffe.
Das Appellationsgericht hat dagegen mit Urteil vom
9. März
1915 die Klage gänzlich abgewiesen, indem es
die Anwendbrkeit des Art. 55 OR ebenfalls verneinte
und zwar weil kein Dienstverhältnis zwischen dem Be-
klagten und Brunner bestanden habe, und indem es, was
den .Art.
41 anla.ngt, ein Verschulden des Beklagten
als
mcht nachgewiesen-ansah.
Vor Bundesgericht hat nunmehr die Klägerin ihr
Klagebegehren erneuert, eventuell Wiederherstellun
des zivilgerichtlichen Entscheides verlangt. -
2. -Der Art. 55 OR trifft auf den vorliegenden
Tatbestand zunächst insoweit zu, als dfr Beklagte
~ Geschäfsherr l} im Sinne dieses Artikels gewesen
Ist. Dass
dIe Automobilfahrt, bei der sich der Unfall
ereignete, keinem beruflichen, sondern
einem privaten
Zwecke des Beklagten diente, tut nichts zur Sache. Der
gesetzliche Ausdruck « Geschäftsherr l} umfasst nicht
nur die einem Geschäftsbet..riebe (in Handel, Industrie
oder GeweIbe) vorstehenden Personen,
v.-ie dies der Be-
klagte,
unter Hinweis auf BURcKHARDT, Zeitschrift für
schweizerisches Recht, 22 S. 541 fT., -ebenso OSEP.
Kommentar, S. 231, 11., 1 und BEcKER, Kommentar,
S. 239, H., 1, -behauptet. Indem das Gesetz vom
« rn l} spricht, will es nicht sowohl die Tätig-
keIt, dIe
zu emer Haftbarkeit aus Art. 55 Anlass geben
kann, besonders qualifizieren
und von andern abgrenzen,
sondern den Haftbaren in der Person dessen
bezeichnen.
für den als « Geschäftsherrn » und auf dessen Betreiben
ein bestimmtes « Geschäft» besorgt wird. Der Begriff
Obllgationenrecht. N° 62. 497
deckt sich insoweit im aUgemeinen mit dem « commettanb
des Art. 1384 Abs. 3 des Code Civil, welche Bestimmung,
wie das Bundesgericht schon früher ausführte (BGE
33
11 S. 156), für den Art. 62 aOR als Vorbild diente (vergI.
dagegen BGE 30 11 S. 435/36, woselbst aber mit der
engern französischen Fassung
«mru"tre ou patron» des
Art. 62 aOR argumentiert wird). Diese weitere Aus-
legung des Ausdruckes
{( Geschäftsherr » entspricht ebenso
gut, wie die engere, einer seiner Wortbedeutungen
und
sie wird auch dadurch gestützt, dass nun der Art. 55
(anders als der Art. 62 aOR) neben den « geschäftlichen))
auch « dienstliche» Verrichtungen als solche erwähnt,
aus denen sich eine Haftung ergeben kann und dass
sein französischer
Text an Stelle der Wendung
« maUre ou patron» des Art. 62 aOR den allgemeinen
Ausdruck
« employeur }) enthält. Entscheidend aber ist,
dass die genannte Auslegung allein dem gesetzgeberi-
schen Zwecke
und den praktischen Bedürfnissen zu ge-
nügen vermag. Der Gedanke, den der Art. 55 im Rechts-
leben_ zur Geltung bringen will, besteht darin, d3ss, wer
Eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen andern
verrichten lässt, (unter bestimmten Voraussetzungen
und
in bestimmtem Umfange) auch das Risiko für den Scha-
den tragen soU, der Dritten aus der Verrichtung durch
die Hülfsperson erwächst. Hiernach kann es jedoch nicht
darauf ankommen, ob die Verrichtung
zur Ausübung
beruflicher Tätigkeit, namentlich solcher des Handels
oder Gewerbes gehöre, oder ob sie sonstigen, namentlich
häuslichen oder gesellschaftlichen
Zwecken diene. Sodann
kann es auch nichL die Meinung des OR als eines das
gemeine Recht regelnden Gesetzes sein, nur die einen
Beruf ausübenden Personen der durch den Art.
55 ge-
ordneten
Haftung zu unterstellen. Eine solche ein-
schränkende Auslegung müsste zu einer Verschiedenheit
in der Behandlung führen, die als Verstoss
gegen das
Rech! sgefühl empfunden würde und die Gesetzgebullg
als
lückenhaCt erscheinen liesse. So wäre z. B. ein kleinersclän she
498 ObJigatiClnem-echt •. N-.62.
Fubrhalter oder ein Kleinbauer. dessen Leute beim
Fuhrwerkbetrieb jemanden schädigen,
haftbar. während
sich
der Besitzer einer·· herrschaftlichen Kutsche oder
eines Luxusautomobils, dessen Angestellter eine solche
Schädigung verursacht,
der Verantwortlickeit. et
schlagen könnte. Tatsächlich hat denn bereIts die bis-
herige Rechtssprechung des Bundesgerichtes ch
ausserberufliche Verrichtungen der Haftung des Geschatts-
herrn unte:'stellt, so namentlich in den Fällen der Erben
Pur gegen Lang (BGE 24 II S. 867 ff.) und Ro.senand
gegen Fischer (BGE 30 II S. 435 Erw. 4). MIt das die Vorinstanz verneinen zu sollen, weil
Brunner in keinem Dienstverhältnisse zum Beklagten
gestanden habe, was die
Vorussetzung einer Haftung
aus dem Art. 55 bilde. Der Begriff des « Angestellten )}
ist hier nicht im rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen
Sinne aufzufasse·l. Erforderlich ist nicht, dass formell
ein wi:klieher Dienstvertrag zwischen Geschäftsherrn
und « Anoestelltem ,} bestehe, sondern nur, dass die Ver-
richtung nach aussen als das Geschäft jenes. als auf sei-
nem Willen u'ld seinen Weisungen beruhend und unter
seber Au 'sicht erfolgend, sich darstellt und der dabei
durch den Ausführenden verursachte Schaden als mittel-
bar v III ihm veranla,st erscheint. Auf diese tatsächliche
Beschaffenheit und Wirkung der Verrichtung im Verhäl-
nis nach aussen, gegenüber dem durch sie Geschädigten.
kommt es an, nich t darauf, auf Grund welcher Rechts-
Obügationenrecht. N° 62.
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beziehungen zwischen Geschäftsherrn und Angestelltem
sie sich vollzieht (vergl. den angeführten Bundesgerichts-
entscheid,
33 II N° 18 Erw. 7 und 8).
Im gegebenen Falle steht zunächst ausser Zweifel, dass
Brunner Hülfsperson ,"var und nicht selbständiger Unter-
nehmer, der kraft eigener Entschliessung und, in Hinsicht
auf eine mögliche Schädigung Dritter, lediglich auf seine
Verantwortlichkeit handelt. Das von der Vorinstanz an-
geführte Beispiel der Beförderung des Fahrgastes durch
den Droschkenkutscher (der seinen Beruf selbständig
ausübt) lässt sich daher nicht zur
Vergleichung beiziehen.
Fragen
kann sich nur, ob Brunner während der Zeit, da
er jeweilen das Automobil des Beklagten zu bedienen
hatte, dessen Hülfspersoll gewordell oder ob er auch in-
soweit solche SeiDel' Prinzipale, der Gebrüder Bader,
geblieben sei. Nach den l'mständen ist das erstere an-
zunehmen und also die Stellung, in die Bruuner zum Be-
klagten getreten ist, als ein Subordinationsverhältnis
im
envähnten Sinne aufzufassen, kraft dessen der Beklagte
eine hinreichende Befehls-
und Aufsichtsgewalt erlangte,
um seine Beziehungen zu Brunner als die des « Geschäfts-
herrn
,) zum ({ Angestellten )} erscheinen zu lassen. Brunner
hatte seine ChaufTeurdienste für den Beklagten in regel-
mässig wiederkehrender
Weise und in Betreff des dem
Beklagten gehörenden Automobils zu verrichten. Zu die-
sem Zwecke
war ihm eine amtliche Fahrbewilligung aus-
gestellt worden, die sich auf die Ermächtigung
zur Füh-
rung die ses Automobils beschränkte. Letzterer Umstand
und die Millderjährigkeit des Konzessionärs rechtfertigt
die Annahme, die PoIizeibehörde habe ihn noch nicht als
voll ausgebildeten, die Verantwortlichkeit für sein Tun
ausschliesslich tragenden Fahrer gelten lasseI! wollen,
sondern vorausgeselzt, der
Eigentümer> werde das noch
erforderliche Mass all Aufsicht
aufwenden. Im übrigell
braucht auf die Frage nicht näher eingelreten zu werden,
welchen
Einfluss der Umstand, dass der von einemleer
weitern Auslegung des Gesetzes billigt man ledlghch
den Rechtszustand, wie
er in Frankreich kraft der er-
wähnten, dem OR zu Grunde gelegten Bestimmung des
Code
Civil seit jeher in Geltung ist und wie ihn auch
der deutsche Gesetzgeber durch § 831 DBGB als den
Lebensbedürfnissen entsprechend
anerkannt hat.
3. -Im fernern muss der Mechanikerlehrling Brunner,
der den Unfall verursachte, als « Anges lellter)} des
Beklagten im
Sinne des Art. 55 OR gelten. Mit Unrecht
glaub
500
Obligationenrecht, NI> 62.
Unternehmer zur Verfügung gestellte Arbeiter « Ange-
stellter»
des Bestellers wird, auf die sonst gegebene Haf-
tung des Unternehmers aus Art. 55 ausübe.
4. -Der Beklagte haftet hiernach als Geschäftsherr,
sofern
er den ihm durch Art. 55 gewährten E n t-
las tun g s b ewe i s nicht erbracht, also nicht darge-
tan hat, dass er alle zur Vermeidung des Unfalles er-
forderliche Sorgfalt angewendet habe. Nach den obigen
Ausführungen war nun
Brunner als Chauffeur noch der
Ueberwachung bedürftig. Trotzdem
hat ihn des Beklagte
die
zur Nachtzeit in einer verkehrsreichen Stadt vorzuneh-
mende
Fahrt unbeaufsichtigt ausführen lassen, da Erwin
Treu, der neben Brullner sass,
laut Feststellung der Vor-
instanz sich auf das Lenken nicht verstand.
Schon von
dieser Erwägung aus
m,uss der Entlastungsbeweis als ge-
scheitert gelten.
Hätte aber auch der Beklagte Brunner
das Automobil allein anvertrauen dürfen, so wären dann
doch eine Ermahnung und zweckdienliche Instruktioll
von nöten gewesen, namentlich was das rasche
Fahren
und das Ueberholen anderer Fuhrwerke anlangt. In die-
ser Beziehung ist ein Beweis
überhaupt nicht angetrett'11'
wordeu.
5. --Der der Kliigerin zugefügte S c h ade n bemisst
sich nach verbindlicher Feststellung der ersten Instanz
auf zusammen 1738 Fr., wovon 1675 Fr. den Verlust des
Pferdes und die tierärztliche Recbnung und .1 Fr. die
Kosten für die Reparatur des Wagens betreffen.
Doch
kanu der Beklagte nicht für den vollen Schadens-
betrag ersatzpflichtig erklärt werden. Da Brunner sich
vorher als zuverlässig gezeigt
hatte und in der Führung von
Automobilen bereits eine erhebliche Erfahrung und Sach-
kunde, wenn auch noch nicht volle Fachtüchtigkeit besass,
darf man in der Unterlassung seiner Beaufsichtigullg Hur
eine leichte Fahrlässigkeit erblicken. Anderseits ist frei-
lich
mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Unfall
durch eine Unvorsichtigkeit Brunners, die sich als erheb-
liches Verschulden darstent, verursacht wurde,
und dieses
Obligationenrecht. N° 63.
501
Verschulden muss der Beklagte bei der Entschädigungs-
bemessung als Erhöhungsgrund gegen sich gelten lassen
(vergl. z.
B. BGE 35 II S.222, OSER, Komm. S.232 IV.
2
und BECKER, Komm. S. 243, IV.). Wägt man beide
. Momente gegen einander
ab und berücksichtigt man alle
sonstigen Umstände des Falles, so scheint in Anwendung
von
Art. 43 OR eine Belastung des Klägers mit rund
2/
S
des Schadens, also dem von der untern Instanz zu-
erkannten Betrage von 1200 Fr. als den Verhältnissen
angemessen. Nebst dieser Summe sind mit der ersten In-
stanz Verzugszinsen zu 5 % vom 10. Februar 1914 (An-
hebung der Betreibung) an zuzusprechen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils dahin begründet erklärt, dass der Beklagte der
Klägerin eine Entschädigung von 1200 Fr. samt Zins zu
5 % seit dem 10. Februar 1914 zu bezahlen hat.
63. Arret da la. IIe section civila du S juillat 1915
dans la caust' Societe da l'Industrie des Hotels
contre Societe du Grand Garage Cuenod & Cie.
Art. 55 CO. -Responsabilite d'un tenancier de garage d'au-
tomobiles pour le dommage cause par son personnel. Nature
de cette responsabilite : (, cura in eligendo, in custodiendo et
in instruendo",
A. -Le 3 decembre 1912, sur la Place des Alpes a Ge-
11eve, un omnibus-automobile apppartenant a la Societe
de l'Industrie des Hotels de Geneve, partie demande-
resse
ct recourante. est entre en collision avec un taxi-
auto, propriete de la Societe du Garage Culmod & Oe de-
fenderc::.se
et intimee a Gelleve, leque1 Hait conduit par
Uil chauffeur du nom d'Antoine B()ulhard. Son omnibus-
Programmgesteuerter Zugriff
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