BGE 41 II 446
BGE 41 II 446Bge24.03.1915Originalquelle öffnen →
446 Obligationenrecht. N° 57. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem- ber 1911 zu bezahlen. 57. t1rten der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916 i. S. t1rba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.
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Obligationenrecht. N° 57.
zwei Tage später wurde sie dort von Baumgartner aufge-.
sucht, der ihre Unterschrift auf zwei sog. quittances
de reglement verlangte. Die Klägerin unterzeichnete
diese Quittungen
und ihre Unterschrift wulde von Notar
Tenger beglaubigt. Auf der für Police N° 112,952 ausge-
stenten Quittung findet sich auf der Vorderseite am
Rande folgende mit Bleistift geschriebene, von der Hand
Baumgartners stammende Rechnung:
19,675.95
20,000.-
39,675.95
9,143.-
30,532.95
18,897.70
11,635.25
Die Klägerin behauptet, dass diese Rechnung sich da-
mals noch nicht auf der Quittung befunden habe. Am
30. September 1912 löste Baumgartner die bei den Policen
bei der Leihkasse Enge
mit 9143 Fr. ein. Folgenden
Tags,
am 1. Oktober 1912, begab er sich wiederum nach
Bern,
wo er der Klägerin den Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts.
auszahlte, wofür ihm die Klägerin folgende Quittung
ausstellte:
«Unterzeichnete Frau Wwe. C. C. Denner-
» Meier von Zürich, nunmehr wohnhaft in Bern, SchläfJi-
» strasse 8, bescheinigt hiemit, von der Lebensversiche-
» rungs-Gesellschaft L'Urbaine in Paris die Summe von
» 11,635 Fr. 25 Cts. (elftausend sechshundert fünf und
»dreissig Fr. 25 Cts.) per Saldo von ihrem Guthaben
» aus den zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versiche-
» rungsverträgen N° 110,811 und 112,952 ihres verstorbe-
) nen Ehegatt~n, Herrn C. C. Denner-Meier, empfangen
» zu haben.)) Auch über die Vorgänge bei Ausstellung
dieser Quittung stehen die Darstellungen der Klägel'iu
und Baumgartners in unvereinbarem Widerspruch. Baum-
gartner erklärt, er habe der Klägerin an Hand der auf
der Quittung St:lbst sich befindlichen Rechnung die Art
ObIigationenrecht. N° 57.
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der Abrechnung erklärt und ihr die Rechnung vorgelegt.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Rechnung über-
haupt nicht beachtet, da die Quittung so gefaltet ge-
wesen sei, dass die Abrechnung unsichtbar gewesen
sei;
Baumgartner habe auch die Rechnung keineswegs er-
läutert, sondern in höchster Eile das Geld ausbezahlt
und auf die Unterzeichnung der Quittung gedrängt. Am
Abend des nämlichen Tages brachte die Klägerin das
Geld ihrem Schwager, Architekt Salchli, der
mit Rück-
sicht auf den ungeraden Betrag bemerkte, das sehe nach
einer Abrechnung aus. Die Klägerin verneinte, dass eine
solche stattgefunden habe, konnte sich aber an den
Wortlaut der Quittung nicht mehr erinnern. Salchli
drängte auf sofortige Aufklärung und riet der Klä-
gerin an,
dem Baumgartner zu schreiben. Die Klägerin
lehnte das zunächst ab, weil sie darin ein unberechtigtes
Misstrauen gegen Baumgartner erblickte. Auf wieder-
holtes Drängen Salchlis entschloss sie sich dann aber
am 8. November 1912, folgendes Schreiben an Baum-
gartner zu
richten: « Entschuldigen Sie, wenn ich heute
)
mit einer Bitte an Sie gelange. Seitdem ich nicht mehr
» in Zürich, vernehme ich so wenig über den Gang meiner
) Angelegenheit,
und es fällt mir so schwer, nach all' den
»traurigen Erlebnissen, nach dorten zu gehen, um mich
» directe über den Stand derselben zu erkundigen. Es
)) interessiert mich unter anderrn auch sehr, zu verneh-
) Abrechnung demnächst erwarten darf.
Dürfte ich Sie
» ferner ersuchen, mir eine Kopie der Quittung für den
)) Betrag, den Sie mir in so zuvorkommender Weise aus-
i bezahlten, zuzusteHen; ich vergass in meiner traurigen
» Verfassung ganz, Kopie von dem Schriftstück zu neh-
» men.» Am 14. November 1912 erschien Baumgartner
in Bern. wo er mit der Klägerin und Salchli eine Unter-
redung hatte. Salchli bat um Einsicht in die Quittung,
wobei Baumgartner erklärte,
er habe sie nicht bei sich.
,i50 Obligationenrecht. N° 57. In der später gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung sagte Baumgartner aus, er habe die Quittung bei sich gehabt, sie aber nicht gezeigt, aus Furcht, man möchte sie ihm entreissen. Baumgartner gab dann über die Summe, die er am 1. Oktober 1912 der Klägerin aus- bezahlt hatte, die Auskunft, es sei das die der Klägerill zukommende Versicherungssumme gewesen, abzüglich das Darlehen der Leihkasse Enge, einer JahresprämIe und der Schuld Denners an die Beklagte; die Klägerin sei mit der Verrechnung einverstanden gewesen. Die Klägerin protestierte dagegen. Am 19. Dezember 1912 verlangte Rechtsanwalt Brunner in Zürich namens der K:ägerin eine Kopie der Quittung. Baumgartner ant- wortete jedoch dem Brunner nicht; im Prozesse behaup- tete er, das Schreiben Brunners nicht erhalten zu haben. In der Folge wurden von den Verwandten und Beratern der Klägerin wiederholt vergebliche Anstrengungen ge- macht, dieses Schriftstück von Baumgartner herauszu- erhalten. Auch die Direktion der Beklagten in Paris wurde um Intervention und Prüfung der Angelegenheit angegangen. So wandte sich am 11. Februar 1913 C. Denner- Trümpy, ein Verwandter der Klägerin, in ihrem Namen an die Direktion der Beklagten, indem er schrieb, die Klägerin scheine in vollständiger Unüberlegtheit und grenzenloser Aufregung ein wichtiges Dokument unter- zeichnet zu haben, ohne zn. wissen, was sie tat und dass sie ihre und ihrer Kinder Interessen damit auf schwerste zu Gunsten der Beklagten geschädigt habe. Darau knüpfte er die Bitte, die Direktion möge doch mit Rück- sicht auf die früheren Verdienste Denners um die Be- klagte, dieses Schriftstück als nichtig betrachten und der Klägerin zu ihrem Rechte verhelfen. Ebtnso schriftb die Klägerin am 18. März 1913 auf den Rat ihres An- waltes Brunner an dt'n ihr persönlich bekannten Direktor Meier der Beklagten in Paris einen Brief, in welchem sie ihn unter Berufung auf ihre Kinder ersuchte, sich bei der Beklagten für sie zu verwenden. Am 31. Mai 1913 Obligationenreeht. N° 57. 451 schrieb sodann Rechtsanwalt Brunner selbst in ähnlichem Sinne an die Beklagte. Als Zeuge hat Brunner zur Er- klärung dieser beiden Schritte deponiert, er habe über- sehen. dass die Beklagte Rechtsdomizil in der Schweiz besessen habe und geglaubt, die Klägerin müsse die Be- klagte in Paris belangen; deshalb habe er zunächst zu gütlichen Unterhandlungen geraten. Im Herbst 1913 erhob die Klägerin durch ihren Ver- treter Fürsprecher Bühlmann gegen Baumgartner bei dem UntersUChungsrichter in Bern Strafklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Anzeige stützte sich auf die Behauptung, Baumgartner habe die Quittung nach ihrer Unterzeichnung durch die Klägerin gefälscht. Die Untersuchung wurde, da Baumgartner die Kompetenz der bernischen Behörden bestritt und Basel-Stadt die Auslieferung verweigerte, von dem Untersuchungsrichter in Basel durchgeführt. Mit Urteil vom 30. April 1914 sprach aber das Strafgericht von Basel-Stadt den Baum- gartner VOll der Anklage frei. Am 5. November 1914 leitete so dann die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Beru gegen die Beklagte Klage ein auf Bezah- lung von 18,897 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Ok- tober 1912, sowie des auf die Police N° 110,811 entfal- lenden Gewinnanteils für das Jahr 1912 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar1913. Der geforderte Betrag von 18,897 Fr. 70 Cts. entspricht dem Rest der Versicherungssumme aus den heiden Policen Denners über den empfangenen Betrag von 11,635 Fr. 25 Cts. hinaus und nach Abzug der von der Beklagten bezahlten Forderung der Leihkasse Enge und einer rückständigen Prämie und ist identisch mit der von der Beklagten ausgerechneten Summe der Unterschlagungen Denners von ihr gehörenden Geldern. Die Klägerin machte geltend, dass sie nie Willens ge- wesen sei und auch tatsächlich nie erklärt habe, sich mit der Zahlung von 11,635 Fr. 25 Cts. zufrieden zu geben. Die Saldoquittung ficht sie mit dem Einwand des Irr- tums und des Betruges au, indem sie geglaubt habe, AS 41 11 -1I115 30
452 Obligationenrecht. No 57. für eine blosse Anzahlung zu quittieren und von Baumgartner durch absichtliche Täuschung zur Unter- zeichnung der Saldoquittung verleitet worden sei. Die Beklagte hat die Klage bestritten, mit dem Beifügen: « Selbstverständlich unter allem Vorbehalt der Rechte der Beklagten auf das beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Verwertungsbetreffnis von 6627 Fr. 05 Cts. im Unterliegensfall. i} Sie stellte sich in erster Linie auf den Standpunkt, auch ohne das Einverständnis der Klägerin zur Verrechnung berechtigt gewesen zu sein; sodann be- . hauptete sie, dass die KIägerin mit der Verrechnung mit den von Denner veruntreuten Beträgen einverstanden gewesen sei und diese Verrechnung durch Ausstellung der Saldoquittung vom
454 Obligationenrecht. N° 57. ruht auf der Erwägung, dass wenn in einem Lebensver- sicherungsvertrag ein Bfgünstigter genannt wird, darin im Sinne von Art. 128 aOR der WiHe der Kontrahenten zu erblicken ist, dass der Begünstigte für den Fall des Todes des VersicheIUngsll€hmers einell direkten Anspruch auf den Versicherungsbetrag erhalten soll, und z'war auch für den Fall, wo sich der Versicherungsnehmer die Disposition über den Versicherungsanspruch vorbehalten hat, also die Begünstigung widerrufen oder über den Versicherungsanspruch anderweitig verfügen kann. In diesem Falle ist (.las Recht des Begünstigten zweifach bedingt: einmal supensiv dadurch, dass der Begünstigte den Versicherungsnehmer überleben muss, sodaun reso- lutiv durch das "\XTiderrufungsrecht des Vl'rsicherungs- nehmers. 'Widerruft dieser aber die ausgesprochene Be- günstigung nicht, so soll der Begünstigte mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein direktes auf den Versiche- rungsvertrag sich stützendes Recht auf die Versicherungs- summe erhalten. Mit Unrecht verweist die Beklagte demgegenüber auf die in AS 23 II S. 1764 enthaltenen Ausführungen. Das Bundesgericht hat damit die früher (AS 19 S. 289 und 20 S. 115, 193 und 1054) aufgestellten Grundsätze nicht aufgegeben, sona.ern lediglich den eigent- lich selbstverständlichen Satz ausgesprochen, dass das Recht des Begünstigten in seinem Bestande und Inhalt vom Versicherungsvertrag abhänge und daher der Ver- sicherer dem Begünstigten alle Einreden entgegensetzen könne, die er auf G run d des Ver s ich e run g s - ver t rag e s dem Versicherungsnehmer entgegenhalten dürfte. Von dieser Praxis des Bundesgerichts abzugehen, liegt kein Anlass vor, da die ihr zu Grunde liegende Auffassung inzwischen mit dem Inkrafttreten des VVG (Art. 78) positives Recht geworden ist. Hatte aber die Beklagte keinen Anspruch darauf, die Forderungen aus den von dem Versicherungsnehmer begangenen Unter- schlagungen mit der Versicherungssumme zur Verrech- llung zu bringen, so kann die Tilgung der eingeklagten Obligationenrecht. N° 57. 455 Forderung durch Kompensation nur mit Zustimmung der Klägerin eingetreten sein. 2. In dieser Hinsicht hat die Beklagte in erster Linie behauptet, die Klägerin habe schon vor der am
456 Obligati()nenrecht. N· 57. der einen der heiden Policen, welche, unter Abzug der Faustpfandforderung der Leihkasse Enge, nach ihrer Schätzung einen Betrag von ungefähr 11,000 Fr. aus- machen musste, und somit bei Ausstellung der Quittung ßur den Empfang dieses Betrages bescheinigen wollen. Es fragt sich daher, welcher Einfluss dem Umstande bei- zumessen sei, dass die Klägarin die Quittung, ohne sie zu lesen, unterschrieben hat. Dabei kanu jedenfalls soviel als feststehend vorausgesetzt werden, dsss trotz des NichtIesens der Quittung doch eine \VilIellserklärung der Klägerin zustandegekommen ist. Der Klägerin fehlte beim Unterschreiben nicht das Bewusstsein. dass sie durch ihre Unterschrift etwas genehmige. Indem sie, ?hne sie zu lesen. die f:;uittung unterschrieb, ging Ihr nur das Bewusstsein über den Inhalt dessen ab, was sie genehmigte; das Kennen dieses Inhaltes kommt' aber für die Frage nach der Existenz der Erklärung nicht in Betracht. Dagegen unterwirft sich derjellige, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sie zu leser l , nicht schlechtweg dem Inhalt, den seln Gl'gl'nkontrahent der Urkunde unterlegt hat, noch auch der Auslegung, die die- sem Inhaltvon Dritten, vom allgeml'inen Verkehr gegeben wird. Vielmehr ist der Unterschreibende lediglich an den- jenigen Inhalt der ungeleseIlt'n "(Trkunde o't'bunden der l:> • ihm von seinem Gegenkontrahenten als in der Urkunde enthalten kundgegeben worden ist oder üherhaupt nach dem ganzen Verhalten der Parteien und nach den Grund- sätzen von Treu und Glauben im Verkehr als der von den Parteien einzig gemeinte bezeichnet werden muss. In dieser Hinsicht steht nun auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fest, dass zwar die Klägerin anfänglich, nachdem sie durch BaumgartmT von den Unterschlagungen ihres Ehemannes Kenntnis erhalten hatte, den Gedanken gehabt habe. die Beklagte aus den ihr zukommenden Versicherungsbetrügen zu decken und dass sie darüber auch mit Baumgartner verhandelt habe, dass aber nicht nachgewiesen sei. dass sie vor dem 1. Ok- Obligationenrecht. N° 57. 45"1 tober 1912 je erklärt habe, sie sei mit der Verrechnung einverstanden, Die Vorinstanz betrachtet speziell als be- wiesen: dass in einer Unterredung, welche die Klägerin am 19. September 1912 mit ihrem Anwalt Brunner in Zürich gehabt hat, dieser ihr von der Einwilligung zur Verrechnung abgeraten habe, unter Hinweis auf ihre prekäre finanzielle Lage, auf die den Kindern schuldme Rücksicht und mit der Bemerkung, dass sie mit der Ver- rechnung der Beklagten ein reines Geschenk machen würde; dass die Klägerin sich mit der Auffassung ihres Anwaltes einverstanden erklärt und versprochen habe, mit BaumgarbIer nichts abzumachen, sondern ihn an Brunner zu weisen; d~ss dann am 20. oder 21. September 1912 die letzte Besprechung der Klägerin mit Baum- gartner im Beisein ihres Vetters Meier in Zürich statt- gefunden und Meier dabei den Baumgartner ersucht habe, vorläufig wenigstens eine Police auszuzahlen, sich mit Rechtsanwalt Brunner in Verbindung zu setzen und dass bei dieser Unterredung weder von den Unter- schlagungen, noch von der Verrechnung gesprochen worden sei; dass am 21. September Baumgartner zu Rechtsanwalt Brunner gegangen sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er der Klägerin von der Verrechnung abge- raten habe, dass die Klägerin mit ihm einig gehe und dass er (Baumgartner) ihm (dem Brunner) allenfalls später Vorschläge machen könne. Weiter stellt die· Vorinstanz fest, dass zwischen dem 22. bis 28. September 1912 eine Zusammenkunft zwischen der Klägerin und Baumgartner nicht mehr stattgefunden habe. Bezüglich der Vorgänge bei der Unterzeichnung der Quittungen geht die Vor- instanz davon aus, es sei nicht ·bewiesen, dass die auf den quittances de reglement stehende, mit Bleistift ge- schriebene Ausrechnung sich schon bei der Unterzeich- nung durch die Klägerin vorgefunden habe. Ferner er- klärt die Vorinstanz, es fehle der Nachweis dafür, dass bei der Unterzeichnung der Quittung vom 1. Oktober 1912 Baumgartner der Klägerin die Abrechnung erklärt
458 Obligationenrecht. No 57. habe und dass überhaupt die Klägeriu die Rechnung, die sich auf der untern Hälfte der Quittung befindet, gesehen habe. Ebenso steht fest, dass die Klägerin bei der Unterzeichnung dieser Quittung den Baumgartner gefragt habe, wie es mit der «( Ab:rechnung» stehe, wo- rauf Baumgartner erklärt habe, sie stehe noch aus; über- dies hat Baumgartner vor der Unterzeichnung dieser Quittung zur Klägerin ge~iussert, die Quittung diene nur zu seiner persönlichen Entlastung. Unmittelbar nachdem Baumgartner fortgegangen war, hat sich so dann die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinsl anz zu ihrer Mutter geäussert, es sei «( schön» von Baumgartner, dass er ihr das Geld gebracht habe. Als sie einige Stunden später ihrem Schwager Salchli das erhaltene Geld über- bracht habe, habe sie über den Inhalt der Quittung keine Auskunft geben können, auch nicht über die Bedeutung der erhaltenen Summe; immerhin habe sie sofort den von Salchli geäusserten Veldacht zurückgewiesen, die empfan- gene ungerade Summe sehe nach einer Abrechnung aus. Sie habe sich deshalb auch geweigert, an Baumgartner darüber zu schreiben, weil sie befürchtet habe, ihm da- durch unverdientermassen Misstrauen zu bezeigen. Ge- stützt auf diesen Tatbestand ist nun aber davon auszu- gehen, dass die Klägerin nicht den Willen hatte, «per Saldo I}, sondern nur für eine Anzahlung zu quittieren, dass dieser Wille dem BaUl11gartner bekannt war oder sein musste und dass er nicht nur nichts getan hat, um die Klägerin über die Bedeutung der Zahlung VOll 11,635 Fr. 25 Cts. aufzuklären, sondern vielmehr durch sein Verhalten die Klägerin in ihrer Auffassung geradezu bestärkt hat, sie quittiere nur für eine Anzahlung. Unter diesen Umständen ist nach dem oben Gesagten als <: r- klärter Wille der Klägerin nicht die Saldoquittung, son- dern die Quittung für die vor1äufige Bezahlung von 11,635 Fr. 25 Cts. zu verstehen und eine Abrechnung daher gemäss Art. 1 OR wegen mangelnder übereinstim- Obligationenrecht. Nu ",. 459 mender gegenseitiger Willenserklärung der Parteien nicht zustande gekommen. 3. - Zum gleichen Resultat würde man auch dann gelangen, wenn angenommen werden wollte, dass wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, sich demjenigen Inhalt zu unterwerfen habe, der ihr nach der Auffassung des Geschäftsverkehrs zukomme. Denn dann müsste mit der· Vorinstanz die Saldoquittung gemäss Art. 23 und 24 OR, insbesondere Art. 24 Ziff. 1 und 3, als für die Klägerin unverbindlich erklärt werden. Eventuell würde Art. 62 OR zutreffen, indem unter der in «( ungerecht- fertigter Weise I) gemachten Leistung auch vertrags- mässige Anerkennungen des Bestehens oder Nicht- bestehens eines Schuldverhältnisses zu verstehen sind (vergl. STAUDINGER, Komm. zu Art. 812 BGB Anm. 11 c). Die Bestätigung des angefochtenen Urteils hat aber nur unter Vorbehalt des Anspruches der Beklagten auf die beim Konkursamt Zürich-Enge liegende Summe von 6627 Fr. 05 Cis. zu erfolgen, da nach der Feststellung der Vorinstanz die Parteien darüber einig sind, dass dieser Beirag dem im gegenwärtigen Prozess unter- liegenden Teile zuzufallen habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 1915 bestätigt.
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