Art. 41 ff. OR, Art. 49 OR; boycott conducted with unlawful means: where a boycott, even if perhaps pursued for ostensibly legitimate occupational interests, is implemented through methods contrary to the legal order and good morals, the entire campaign is unlawful. Repeated public false or unproven accusations, insults, threats to customers, and similar agitation constitute impermissible means of economic struggle. The boycotter is liable for the full damage actually caused by the unlawful boycott; a hypothetical lawful boycott that did not occur does not justify a reduction. Satisfaction under Art. 49 OR requires special seriousness of injury and fault; absent such gravity, and where criminal punishment has already afforded adequate redress, no satisfaction is due.
derungen sowie die Forderung für Transport-und Lager- spesen sind demnach grundsätzlich zu schützen. Die zifIermässige Richtigkei t der einnelnen Posten ist nicht bestritten und ergibt sich übrigens aus den bei den Akten liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den Parteien in der heutigen Verhandlung getroffene Ver- einbarung ist dabei die Kaufpreisforderung für den nicht gelieferten, durch Feuer zerstörten Rest Heu von 4387 Fr. 50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass dif; Klägerin für den unerfüllten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbunden sei und die auf jenen Rest entfallende Versicherungssumme der Klägerin verbleiben solle. Was endlich den Zins anbelangt, so wurde die For- derung von 1604 Fr. 20-Cts., die sich auf das Akzept der Beklagten vom 31. Juli 1913 gründet, am 25. August 1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie ist von da an zu 6 % verzinslich ; für die Posten von 13"85 Fr. und
Fr. schulden die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. Sep-
tember 1913, dem Tage des Friedensrichtervorstandes ;
hinsichtlich der Forderung von 465
Fr. für Transport-
und Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
20. Oktober
1914 dahin abgeändert, dass dieBeklagten an die Klägerin
zu bezahlen haben :
letzteres
in der Meinung, dass die Klägerin für den un-
erfüllten
Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbun-
den sei und die auf diesen Rest entfallende Versicherungs-
summe
der Klägerin verbleiben soUle.
'.
band ist eine im Handelsregister eingetragene Genos- sensehaft; er bezweckt die Organisierung aller in den Lebens- und Genussmittel-Industrien und -Gewerben der Schweiz, sowie in verwandten Berufen beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen, und die Förderung ihrer Interessen. Am 6. Mai 1911 ersuchte der Verband, gemeinsam mit dem Arbeiterbund Basel, die Firma Heck um Ge- währung einer Besprechung in einer (, für sie sehr wich- tigen Angelegenheit. Die Besprechung fand am 8. Mai 1911 mit Vertretern der Arbeiterorganisationen statt. Diese verlangten Regelung der Lohn-und Arbeits- bedingungen durch Abschluss eines kollektiven Arbeits- vertrages; allein Vater Heck erklärte, er könne von sich aus nichts tun, es. sei Sache des Metzgermeister- vereins. Am 18. Mai 1911 übersandte der Verband der Firma Heck den Entwurf eines kollektiven Arbeitsver- trages zwischen ihm und der Firma; Heck antwortete, der Metzgermeisterverein habe ihm verboten, mi t dem beklagten Verbande zwecks Abschlusses eines Arbeits- vertrages in Unterhandlung zu treten. Darauf wandte sich der Verband an den Metzgermeisterverein selber, und ersuchte ihn um Aufschluss darüber, (l warum er eine friedliche Verständigung mit der Firma Heck direkt verhindern wolle. Der Meisterverband antwortete, die Basler Metzger hätten vor drei Jahren im Interesse eines beidseitigen guten Einvernehmens mit den Metzgerbur- schenvereinen auf dem Platz Basel das Übereinkommen getroffen, es seien in den Basler Privatmetzgereien nur solche Burschen zu beschäftigen, die der Gewerkschaft nicht angehörten. Der Verband rief sodal1l1 das Ei- nigungsamt an, um dem drohenden Streite vorzubeugen; der Vermittlungsversuch des Präsidenten des basel- städtischen Regierungsrates scheiterte aber nach länge- ren Unterhandlungen. Der Verband beschloss darauf, die Metzgerei Heck zn boykottieren. Er teilte diesen Beschluss dem Kläger
mit Brief vom 15. August 1911 mit, unter Angabe der Gründe: weil der Kläger trotz seines am 8. Mai 1911 gegebenen Versprechens jeden Abschluss einer Verein- barung über die Lohn- und Arbeitsbedingungen ablehne, und weil er trotz sE'iner Erklärung, er werde in keiner Weise gegen die Organisation vorgehen, den neueintre- tenden Arbeitern einen Revers zur Unterschrift vor- gelegt habe, wonach sie sich verpflichten sollten, keiner Gewerkschaft beizutreten; ferner habe der Kläger ver- sucht, Arbeiter von der Organisation abwendig zu ma- chen. Der Verband sprach zum Schluss die Hoffnung aus, dass ein loyales Entgegenkommen des Klägers ihm in Bälde ermöglichen werde, den verhängten Boykott wieder aufzuheben. Heck antwortete am 17. August 1911, er werde die Zuschrift des Verbandes nächster Tage einlässlich beant- worten, um darzutun, dass das Vorgehen gegen ihn ungerechtfertigt und die angedrohte Massregelung wider- rechtlich sei. Am 19. August 1911 erging aber die öffentliche Auf- forderung zum Boykott durch Flugblätter, Plakate, Zei- tungsinserate u. s. w. Der Kläger wurde dahei, und in der Folge auch durch Zuschriften an Kunden, Wirtschaf- ten, Vereine u. s. w., fortgesetzt des Vortbruches ange- schuldigt; es wurde behauptet, seine Arbeiter fristeten ihr Dasein unter menschenunwürdigen Zuständen, es herrschten bei ihm kulturwidrige, elende Lohn- und Arbeitsverhältnisse, den Arbeitern würden ihre Men- schenrechte vorenthalten. Es seien Arbeiter gemassregelt worden, weil sie organisiert waren oder weil sie von dem Vereinigungsrechte Gebrauch machten und nach Verbesserung ihrer Lage strebten. Der Kläger habe ein Verhalten an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann schämen sollte; die Erklärung, die er hinterher für sein Verhalten gebe, sei ein biosses Auskneifen. Nachdem der Boykott wochenlang scharf durchgeführt und auch auf die VerkaufssteUe des Klägers in Genf
ausgedehnt worden war, und ein abermaliger Vermitt- lungsversucb des kantonalen Einigungsamtes, das der Metzgermeisterverein angerufen hatte, gescheitert war, hob der Kläger gegen den Verband die vorliegende Klage an, mit den Begehren :
In der Sache selber fragt sich in erster Linie, ob der Boykott rechtmässig oder widerrechtlich war. Es kann dahingestellt bleiben, ob er die Wahrung berechtigter Berufsinteressen bezweckte oder darüber hinaus mit der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht vereinbare Zwecke verfolgte. Denn er ist jeden- falls mit unerlaubten Mit tel n durchgeführt worden und deshalb widerrechtlich. Dass der Verband unerlaubte Kampfmittel angewendet hat, hat schon die Vorinstanz anerkannt. Allein es handelt sich dabei nicht bloss um vereinzelte Vorkommnisse und Rechtswidrigkeiten, durch die der an sich zulässige Boykott eine erhebliche Verschärfung erfuhr , sondern die ganze Kampfesweise des Verbandes verstiess gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten. Es steht fest, dass der Verband durch zahlreiche In- serate, Notizen und Einsendungen in Zeitungen sowohl als durch mannigfache Flugblätter und Plakate öffent- lich gegen den Kläger schwere Vorwürfe erhoben, ihn fortgesetzt persönlich verdächtigt und unehrenhafter Handlungsweise: des mehrfachen Wortbruches, der Miss- handlung seiner Arbeiter usw. beschuldigt hat. Es wurde behauptet, es herrschten beim Kläger kulturwidrige Lohn-
444 Obligationenrecht. N° 56. und Arbeitsverhältnisse, seine Arbeiter fristeten ein menschenunwürdiges Dasein, der Kläger habe ein Ver- halten an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann schämen sollte, er habe Arbeiter gemassregelt, weil sie organisiert waren und nach Verbesserung ihrer Lage strebten, und er missachte die in der Schweiz bestehenden Gesetze. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tat- sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen waren diese zahlreichen, immer wieder. in dieser oder jener Form, gegen den Kläger öffentlich erhobenen und meist schon der Form nach beleidigenden Vorwürfe und An- schuldigungen direkt unwahr oder wenigstens unbewiesen; sie waren aber in hohem Masse geeignet, den Kläger in der Achtung seiner Mitbürger herabzusetzen, ihn in der öffentlichen Meinung als einen ehrlosen Menschen erscheinen zu lassen, und bildeten unzulässige Angriffe auf seine persönliche und geschäftliche Ehre. Der Sekre- tär des Verbandes, Schifferstein, der den Boykott leitete, ist denn auch wegen dieser Presserzeugnisse von den Basler Strafgerichten der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt worden. Mit Recht hat die Vorinstanz die Feststellungen des Strafrichters über- nommen; sie sind durchaus aktengemäss und deshalb auch für das Bundesgericht massgebend. Auch die an- deren Veranstaltungen, zu denen der Verband fortgesetzt griff, um die Oeffentlichkeit gegen Heck aufzureizen -Austeilungvon Flugschriften, Anschlagen von Plakaten, Drohungen an Kunden usw. -können aber, so wie die Umstände liegen, vor der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht standhalten; sie waren keine zulässigen Mittel im wirtschaftlichen Kampfe. Daher ist der Boykott als sol ehe I' widerrechtlich geworden. 5. -Die Folge davon ist, dass der Verband dem Klä- ger den ganzen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus dem Boykott nachweisbar entstanden ist. Der Einuahmen- ausfall beträgt nach einwandfreier Feststellung der Vor- instanz, die sich auf die von ihr angeordnete Oberexpertise Obligationenrecht. N° 56. 445 stützt, 3000 Fr.; mit Recht hat die Vorinstanz dabei, im Gegensatz zur ersten Instanz, nur die Netto-, nicht die Brutto-Mindereinnahme in Betracht gezogen. Der Einnahmenausfall von 3000 Fr. ist für die Zeit von der Eröffnung des Boykottes bis 30. November 1912 berechnet. Das Begehren des Klägers um Berücksichtigung des spä- terhin eingetretenen Schadens ist von der Vorinstanz aus prozessualischen Gründen abgewiesen worden; es hat somit dabei sein Bewenden. Die Vorinstanz hat den Schadensbetrag von 3000 Fr. zur Hälfte auf den zulässigen Boykott und auf die rechtswidrigen Mittel verteilt. Nach dem Gesagten ist er in vollem Umfange dem Verbande aufzuerlegen. Denn da der Schaden tatsächlich durch den mit ver- werflichen Mitteln geführten und daher an sich rechts- widrigen Boykott verursacht worden ist, kommt nichts darauf an, dass der Kläger auch bei einem erlaubten Boykott -der aber in Wirklichkeit nicht ins Leben getreten ist -Schaden erlitten hätte. Ein Abstrich er- scheint umso weniger gerechtfertigt, als dem Kläger offenbar über den nachweisbaren Schaden hinaus durch Kundenentzug und Kreditschädigung ein gewisser Scha- den erwachsen ist, der sich rechnerisch nicht ermitteln lässt. 6. -Dagegen rechtfertigt sich die Zusprechung einer Geldsumme an den Kläger als Genugtuung wegen Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen angesichts des Art. 49 neu OR nicht. Es fehlt an der besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens I), die nach dem neuen Recht Voraussetzung des Anspruches auf Leistung einer Genugtuungssumme ist. Zudem ist das Hauptorgan des Verbandes, Schifferstein, wegen seiner Presskampagne gegen den Kläger bestraft worden; in diesem Strafurteil, das veröffentlicht wurde, liegt für den Kläger bereits eine Genugtuung.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem- ber 1911 zu bezahlen. 57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916 i. S. Urba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.