Art. 199 OR; specific sale and exclusion of warranty: a buyer who expressly declares in the written contract that the goods have been seen and approved at departure validly waives further inspection and warranty claims. The contractual clause is not deprived of effect merely because the buyer in fact did not inspect the goods or could have examined them more closely. A subsequent complaint is admissible only in cases of fraudulent concealment, delivery of goods expressly excluded by the contract, or deceitful substitution of the purchased and approved goods. Where such exceptional circumstances are not established, the seller's price claims stand; the court may nevertheless adjust the amount in light of a later settlement between the parties (consid. 3-5).
Par ces motifs, le Tribunal fMeral prononce: Le recours est ecarte et le jugement cant on: lest con- firme. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juni 1915 i. S. SocieM generale des Pa.illes da l'Aisne, Klägerin, gegen Gebrüder Renold, Beklagte. Kau f. Oertliche Rechtsanwendung. -Spl!zieskauf. Haftung des Verkäufers für Mängel: Wegbedingung der Gewährs- pflicht im Sinne von OR 199. A. -Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die Rechts- begehren : a) der Hauptklage :
Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unterm )) 7. Oktober 1913 im Betrage von 1604 Fr; 20 Cts. nebst 6 % Zins seit dem 20. August 1913, 14 Fr. 70 Cts. t) Protest-und Retourspesen, 3 Fr. 20 Cts. Provision, ) die Betreibungs-und Rechtsöffnungskosten und 15 Fr. Entschädigung für Umtriebe provisorische Rechts- öffnung erteilt hat, sei gerichtlich abzuerkennen. 2. 3. erkannt:
432 Obligationenrecht. N° 55. Feuer zerstörten 9 Wagen Heu der Klägerin verbleibe. Der Vertreter der Beklagten nahm dieses Angebot für den Fall der Gutheissung der Berufung an, beantragte aber deren Abweisung und Bestätigung des angefochte- nen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Juli 1913 gleichlautend bestätigt; hinsichtlich der Lieferung fügte die Verkäuferin noch bei: (! Livraison a raison de trois wagons par semaine a partir de Ia fin ) de cette semaine. ) Die B.eklagten erhoben dagegen keinen Einwand. Am 25. Juli 1913 wurden die 3 ersten Wagen luzerne pressee I) fakturiert und versandt; die Beklagten akzep- tierten am 31. Juli 1913, bei Vorweisung des Frachtbrief- doppels über den Fakturabetrag von 1604 Fr. 20 Cts . ein (! mandat a ordre) der Klägerin per 25. August 1913; sie hatten damals die 'Vare selbst noch nicht erhalten. Die Wagen waren an die Adresse der Beklagten nach Pruntrut spediert, die Entladung fand in Alle statt. Am 1. August 1913 schrieben die Beklagten der Klägerin. die Sendung bestehe statt der besichtigten guten Luzerne 11. Schnitts Obligationenrecht. N° 55.433 aus Rtlmschware mehr dritter als zweiter Qualität: wenn die Angelegenheit nicht innert 5 Tagen geordnet werde, so wären sie g(:;zwungen, eine gerichtliche Expertise zu vi'rlangen; sie verzichteten unter diesen Umständen auf eine Fortsetzung der Lieferungen, eventuell müssten sie sich vorbehalten, die Ware in Pruntrut vor Akzeptierung der Tratten zu kontrollieren. Die Klägerin antwortete am 4. August 1913: ( Nous avons votre lettre du 1 er courant qui nous a fort sur- I) pris. Nous n'admettons pas que vous doutiez de Dotre ) loyaute. Nous avons vendu a votre sieur Adolphe Renold I) une travee de marchandise de notre hangar Est; cette travee a ete designee et choisie par votre sieur Adolphe Renold. Nous avons charge les wagons dans cette travee et vous les avons expedies. -Nous n'admet- tons pas non plus aujourd'hui que vous fassiez la moindre objection au sujet de la qualite de cette mar- chandise, attendu que nous avons declare a votre sieur Adolphe Renold que nous vendions la travee teIle qu' elle Hait et se comportait, eL que nous n'eliminerions que les ballots formant le fond de Ia travee, c'est-a-dire le sout- teret, s'ils devaient se trouver avaries. -Ce contrat ) n'a pas e1e seulernent verbal, mais nous possedons une l) piece signee de votre sieur Ado1phe Renold acceptant ces conditions. -Nous avolls prie M. Renold de rester a Soissons et de prelldre livraison de Ia rnarchandise, ) en lui declarant quc tous les fourrages de nos magasins ) Haient vendus comptaat, paiement avant le depart. Sur ses instances, nous avons consenti a vous expedier ces marchal1dises a Porrentruy, acceplation contre rece- pisse ........... Comme nous l'avons dit a M. Renold, ) c'etait a prelldre ou a laisser, e il n'y arien achanger aux conditiOlJs que nous avons faites avec vous. - Nous vous informolls donc que nous maintenons com- ) pIe: erneut les termes oe notre marche, et au cas Oll vous ne vous y conformeriez pas en HOUS donnallt votre ) acceptalion contre recepisse, nous vous sommerions de
)) venir prendre livraison a Soissons du reste de la travee que vous avez a prendrE", ou nous vous assignerons immediatement en dommages-intere1s et en prise de livraison. Im weiteren Schriftenwechsel beharrten beide Parteien auf ihrem Standpunkt. Am
Am 6. September 1913 fakturierte die Klägerin den Rest des gekauften Heuquantums (4 Wagen Luzerne und 5 Wagen Klee) zu 4387 Fr. 50 Cts., ohne es zu ver- senden, weil die Beklagten sich zur Akzeptierung eines Wechsels gegen Aushändigung des Frachtbriefdoppels, vor Empfang und Besichtigung der Ware, nicht herbeilassen wollten. In der weiteren Korrespondenz warfen sich die Parteien gegenseitig vertragswidriges Handeln vor und hielten an der Behauptung des Lieferungs-bezw. An- nahmeverzuges fest. Am 4. Februar 1914 brannte der ganze Ostschuppen der Klägerin in Soissons ab, wobei der bis dahin nicht abgesandte Teil der gekauften Ware (4 Wagen Luzerne und 5 Wagen Klee) vollständig zu Grunde ging. 2. -Inzwischen hatte die Klägerin die in Fakt. A wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Handelsgericht Zürich anhängig gemacht. Die Gebrüder Renold bean- tragten Abweisung der Klage' und klagten ihrerseits auf Aberkennung der Kaufpreisforderung von 1604 Fr. 20 Cts., für welche die Klägerin provisorische Rechtsöffnung er- langt hatte, welches Begehren vom Handelsgericht Zürich als Widerklage zur Forderungsklage der Klägerin be- handelt wurde. . . . . . . 3. -Es fragt sich in erster Linie, ob die Sache nach schweizerischem oder nach französischem Recht zu be- urteilen sei. Trotzdem nun der Vertrag in Frankreich abgeschlossen wurde und Soissons Erfüllungsort war, lässt der Umstand, dass die Parteien im Prozess von Anfang an übereinstimmend das eidgenössische Recht angerufen haben, darauf schliessen. dass sie das streitige Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht unterstellen wollten, indem sie es beim Geschäftsabschluss 3JS mass- gebend erachteten. Die Vorinstanz hat denn auch ohne weiteres das einheimische Recht angewendet. 4. -In der Sache selber geht das angefochtene Urteil davon aus, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kauf nach dem Wortlaut des von A. Renold unter- AS 41 1I -1915
zeichneten Schlusses als Spezieskauf aufzufassen seL Unter diesen Umständen sei die Angabe im Vertrage, dass der Kauf auf 10 Wagen Luzerne 11. Schnitts und 5 Wagen Klee gehe. als eine Zusicherung über ie Eigen- schaften des Kaufsobjek1es anzusehen. Allerdmgs finde sich noch die weitere Bemerkung, dass die Vare VOlL A. Renold gesehen und genehmigt worden sei. Allein eine wirkliche Prüfung des Inhalts der ganzen II. Travee des Ostmagazins der Klägerin sei ausgeschlossen gewesen. Daher trete gewissermassen an die Stelle der eigenen Prüfung die schriftlich fixierte Erklärung der Verkäuferin über die Qualität der Ware I). Diese Erklärung entspreche nun aber laut der Expertise über die gelieferten 6 Wagen der Wahrheit nicht. Daraus ergebe sich, dass das ganze Geschäft für die Beklagten nicht verbindlich gewesen sei (Art. 197 u. 205 OR). . . Dieser Auffassung lässt sich nicht beipflichten. RIChtIg ist zwar, dass ein Kauf über eine bestimmte Sache vor- liegt und nicht ein Gattungskauf. Insowent ist der B gründung der Vorinstanz ohne weiteres eIzunrelen. le ist denn auch heute von den Beklagten m kemer Velse entkräftet worden. Der Vertrag nennt als Kaufgegen- stand deutlich das in der II. Travee des Ostmagazins der Verkäuferin in Soissons befindliche Heu; die genaue Angabe des Faches wäre sinnlos gewesen, wenn die Luzerne und der Klee, wie-die Beklagten behaupten, aus dem ganzen Magazin zusammengebracht werden soll- ten. Der Hauptstandpunkt der Beklagten erweist sich danach als unbegründet. Daraus ergibt sich indessen noch nicht der von der Vorinstanz gezogene Schluss. Wie aus Erwägung loben hervorgeht. hat Adolf Renold in der von ihm .u er zeichneten Vertragsurkunde (Abschlusszettel) ausdruck- lieh und ohne Vorbehalt die Erklärung abgegeben. d' avoir vu et agree la marchandise au depart . Hierin liegt ein verbindlicher Verzicht auf eine weitere Prüfung und Be- Obligationenrecht. N° 55. 437 anstandung der Ware, ein vertraglicher Ausschluss der Gewährspflicht im Sinne von Art. 199 OR. Der Einwand der Vorinstanz, dass tatsächlich eine Prüfung nicht erfolgt und nicht möglich gewesen sei, womit implizite der angeführten Klausel die Bedeutung einer Wegbedingung der Gewährspflicht abgesprocnen werden will, hä1t nicht Stich. Es stand den Käufern frei, eine eingehende Untersuchung zu verlangen, und es ist nicht einzusehen, wieso eine solche nicht hätte vorgenommen werden können. Wenn die Käufer aus freien Stücken darauf verzichtet haben, ohne sich das Recht eines späteren Untersuches vorzubehalten, so kann darauf nichts ankommen. Auch die Tatsache, dass der Vertrag nach den Worten La deuxieme travee de four- rages du magasin Est I beifügt: ( c'est-a-dire 10 wagons de luzerne He coupe, 5 wagons de trefle I), kann nicht zu einer anderen Lösung führen. Denn es liegt nichts dafür vor, dass damit im Gegensatz zum übrigen Inhalt des Vertrages eine Zusicherung über bestimmte Eigen- schaften der Ware habe erteilt werden wollen. Vielmehr liegt die Annahme weit näher, dass durch jenen Zusatz einfach der Kaufgegenstand näher bezeichnet werden soUte, wodurch an der Wegbedingung der Gewährspflicht nichts geändert wurde. Eine nachträgliche Bemängelung der Vare wäre daher nur dann zulässig, wenn die Klägerin den Beklagten die Mängel arglistig verschwiegen hätte (Art. 199 OR) oder wenn sie marchandise pourrie) geliefert hätte. die ver- traglich ausgeschlossen war, oder endlich wenn sie die gekaufte, besichtigte und genehmigte Ware in betrüge- rischer Weise durch Ware aus eine manderen Fache oder aus einem andern Magazin ersetzt hätte. Allein hiefür bieten die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, wie denn auch das Urteil derVorinstanz keine Feststellungen, welche darauf schliessen liessen, enthält. 5. -Die von der Klägerin erhobenen Kaufpreisfor-
derungen sowie die Forderung für Transport-und Lager- spesen sind demnach grundsätzlich zu schützen. Die zifIermässige Richtigkeit der eint:elnen Posten ist nicht bestritten und ergibt sich übrigens aus den bei den Akten liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den Parteien in der heutigen Verhandlung getroffene Ver- einbarung ist dabei die Kaufpreisforderung für den nicht gelieferten, durch Feuer zerstörten Rest Heu von 4387 Fr. 50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass die Klägerin für den unerfilliten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbunden sei und die auf jenen Rest entfallende Versicherungssumme der Klägerin verbleiben solle. Was endlich den Zins anbelangt, so wnrde die For- derung von 1604 Fr. 20 Cts., die sich auf das Akzept der Beklagten vom 31. Juli 1913 gründet, am 25. August 1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie ist von da an zu 6 % verzinslich; für die Posten von 1385 Fr. und
Fr. schulden die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. Sep-
tember 1913, dem Tage des Friedensrichtervorstandes ;
hinsichtlich der Forderung von 465
Fr. für Transport-
und Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
20. Oktober
1914 dahin abgeändert, dass die Beklagten an die Klägerin
zu bezahlen haben :
letzteres
in der Meinung, dass die Klägerin für den un-
erfüllten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbu.n-
den sei und die auf diesen Rest entfallende Versicherungs-
summe der Klägerin verbleiben soUle.