Art. 4 and 43 OG; cantonal hunting lease; federal appeal admissibility. Rights arising from the grant and transfer of a hunting lease in a canton remain governed by cantonal law, even where the underlying legal position may be characterized as private-law in nature. Federal civil appeal is excluded where the dispute does not concern a legal relationship subject to federal private law. The auction rules of the Code of Obligations apply only to transactions that are themselves governed by federal private law and cannot directly regulate a cantonal disposition of a hunting right; at most they may operate as supplementary cantonal law if the canton so provides (consid. 1-3).
404 Haftpflicbtreeht. N0 48. verhältnismässig bald nach der Erstattung des Gut- achtens, seine endgültige Erledigung findet, als wahr- scheinlich anzunehmen, dass die vollständige Heilung des Klägers in etwa zwei Jahren von der EEStattung des Gutachtens oder in ungefähr einem J8hr von der Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an, also etwa im Sommer 1916 eintreten werde, sodass der Kläger vom Herbst 1916 an voraussichtlich eine ähnliche Tä- tigkeit wird ausüben können, wie wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Darnach hat er infolge des U;l- falls einen mutmasslichen Erwerbsausfall von 3% mal 5000 17,500 Fr. erlitten. Von dieser Summe ist mit Rücksicht auf die Vorteile der Aversalabfindung -zu- mal da die Entschädigung unbestritten el massen vom 25. Oktober 1912. also' fast vom Unfalltage an zu ver- zinsen ist, während der zu ersetzende Erwerb sich auf die Jahre 1913 bis 1916 verteilt haben würde -ein Ab- zug von 20 % zu machen. Dies ergibt als Entschädi- gung für Erwerbsausfall einen Betrag von 14,000 Fr. 4. -Eine besondere Entschädigung auf Grund des Art. 8 EHG zuzusprechen, rechtff.'rtigt sich im vor- liegenden Falle nicht. Einerseits nämlich hat der Kläger in folge des ihm zugestossenen tTnfalls weder grosse kör- perliche. noch besonders tiefe seelische Schmerzen er- litten; anderseits aber gewährt ihm die Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung einer grössern E!lt- schädigung für seinen mutmasslichen Erwerbsausfall bereits eine hinreichende Genugtuung für den Aerger, den er wegen des Unfalls, zumal da er der Ceberzeu- gung war, dieser sei auE ein grobes Verschulden der Bahnorgane zurückzuführen, empfunden zu haben scheint. Ob den Organen der Beklagten wir k I ich ein Verschulden und speziell ein g r 0 b e s Verschulden zur Last fällt. braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden. 5. -Zu einem Rektifikatiollsvorbehalt im Sinne des Pl"ozessrecht. N° 49.
Art. 10 Ahs. 1 EHG, sowie zu einer Haftbarmachung dnr Beklagten für zukünftige Heilungskosten, liegt nach dem Ergebnis der gerichtlichen Expertise kein Anlass vor. ie traumatische Neurose pflegt übrigens erfahrungs- genans erst nach der endgültigen Erledigung der Ent- schadigungsfrage zu heilen. Durch einen Rektifikations- vorbehalt würde also nur die Krankheit verlängert und der Schaden vergrössert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die. Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass m Abänderung des angefochtenen Urteils die dem Kläger vetn der Beklagten ausser den Heilungskosten im Betrage von 486 Mk. 30 Pf. zu bezahlenden Entschädi- gung von 22,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 1912 a 14,000 Fr. nebst Zins wie hievor herabgesetzt wird. DIe Anschlussberufung wird abgewiesen. v. PROZESSRECHT PROCEDURE 49. 'C'rteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1915 i. S. Kern, Kläger, gegen Einwohnergemeinde Schupfart, Beklagte. Berufung, Voraussetzungen: Anwendbarkeit eidgenössischen Privatrechts. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Ja g d P ach t, speziell auch die Gültigkeit einer J agdpacht- steigerung beurteilen sich nach kantonalem Recht. A. -Nach dem aargauischen Gesetz über das Jagd- wesen vom 23. Februar 1897 steht das Jagdrecht grund- sätzlich dem Grundeigentum zu. An Stelle des ver-
einzelten Grundeigentums ) verpachtet, namens desselben, jede Einwohnergemeinde den Betrieb der Jagd in ihrer Gemarkung. Der Ertrag der Jagdpacht fällt . der Ein- wohnergemeinde zu und ist vorab zu landwirtschaft- lichen Zwecken zu verwenden ( 1). Die Jagdreviere werden vom Gemeinderat auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung je auf acht Jahre verpachtet ( 3). Der Pächter ( Jagdbesteher I hat das Recht, die Jagd inner- halb des ihm verliehenen Reviers ...... auszuüben oder von Dritten, durch besonders auf einzelne Tage von ihm zu erteilende Bewilligung (Jagdkarte), ausüben zu lassen ( 9). B. -Am 25. August 1913 veranstaltete die Einwoh- nergemeinde Schupfart die ordentliche Jagdpachtsteige- rung für die Periode 1914 bis 1921. Auf ein Angebot des Klägers von 855 Fr. hin erklärte der Weibel diesem den Zuschlag. Der die Steigerung leitende Gemeinde- ammann Freivogel verfügte jedoch die Fortsetzung; im Verlauf derselben bot Bäckermeister Willi von Basel 860 Fr., worauf ihm die Pacht zugeschlagen wurde. C. -Der Kläger klagte nunmehr beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen den Gemeinderat von Schupfart mit den Rechtsbegehren : .
Eventuell: die angefochtene Pachtsteigerung sei als ungesetzlich und ungültig aufzuheben, und der Gemeinde- rat von Schupfart sei zu verurteilen, nach Vorschrift der Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz eine zweite Steigerung anzuordnen. Zur Begründung' machte der Kläger geltend: Die Steigerung sei regelrecht vor sich gegangen biS' Prozessreeht. N° 49. 407 und mit dem Zuschlag an den Kläger. Deshalb müsse der Pachtvertrag mit ihm als zu Recht bestehend er- klärt und die nachherige zweite Steigerung und der Zu- schlag an Willi als ungesetzlich aufgehoben werden. Oder aber: die Steigerung sei an und für sich ungültig; denn der Gemeindeammann habe sie geleitet und ab- gehalten, trotzdem er als Mitglied einer Jagdgesell- schaft, die durch ihren Bevollmächtigten WiIli als Stei- gerungskonkurrent aufgetreten sei, sich hätte in Ausstand begeben müssen. Das ganze Verfahren sei darauf ange- legt gewesen, jeden anderen Konkurrenten an die Wand zu drücken, und die Pacht dem Willi und Genossen, resp. der alten Jagdgesellschaft, der der Gemeindeam- mann angehört habe, in die Hand zu spielen. Es sei also in rechtswidriger und gegen die guten Sitten ver- stpssender Weise auf den Erfolg der Versteigerung ein- gewirkt worden. Wenn der Gemeinderat die Kompetenz nicht gehabt hätte, dem Kläger den Zuschlag mit 855 Fr. zu genehmigen, so hätte er unter Beobachtung der Vor- schriften des 12 der Vollziehungsverordnung zum Jagd- gesetz vom 5. Juli 1905 verfahren sollen. D. -Der beklagte Gemeinderat beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, indem er vorbrachte :
Prozessrecht. N' 49. bedingungen sei der Gemeinderat das zum Zuschlag be- rechtigte Organ; ebenso nach Art. 229 Abs. 3 OR. E.-Durch Urteil vom 31. März 1914 hat das Be- zirksgericht Rheinfelden die Jagdpachtsteigerung aufge- hoben und die Beklagte dazu verurteilt. neuerdings Steigerung anzuordnen nach den Vorschriften der aar- gauischen Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz. Seide Parteien erhoben Beschwerde an das Ober- gericht, der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung der Klageschlüsse 1 und 2, die Beklagte mit dem An- trag, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie ab- zuweisen. Durch Urteil vom 5. März 1915 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt, die Klage sei abgewiesen. F. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und demgemäss Zusprechung des prinzipalen Klageschlusses gemäss Ziff. 1 und 2, even- , tuell des eventuellen Klageschlusses gemüss Ziffer 3. Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
braucht auf diese Frage deswegen nicht näher einge:' treten zu werden, weil, auch wenn man hier ein Rechts- verhältnis des Privatrechts annehmen will, doch jeden- falls nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Nach den Entwürfen zum ZGB (Entwurf I Art. 918, Entwurf n Art. 912) sollten die Regalrechte, insbeson- dere Jagd und Fischerei, weil öffentlichrechtlicher Natur, der Gesetzgebung der Kantone verbleiben (Erläuterungen S. 332). Der Vorbehalt blieb im Gesetz nur deshalb weg, weil der ganze Abschnitt der Entwürfe über die Rechte an herrenlosen und an öffentlichen Sachen im Hinblick auf den Erlass eines eidgenössischen Spezialgesetzes über die Rechte an Gewässern ausgeschieden wurde. Das Jagdregal wird somit, auch wenn man darin ein privates Aneignungsrecht zu erblicken hat, vom ZGB nicht be- rührt, sondern es verbleibt unter Vorbehalt der eidge- nössischen Jagdpolizeigesetzgebung aussChliesslich Sache der Kantone (siehe VVIELAND, Sachenrecht, S. 154). 2. -Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur der Inhalt des Rechts, welches der Kläger durch die Ver- steigerung des Jagdreviers der Gemeinde Schupfart er- worben haben will, sich nach kantonalem Recht bestimmt, sondern dass auch die Verfügungsgewalt der Gemeinde und die Uebertragullg des Rechts auf den Ersteigerer ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird. Hieran ändert es nichts, dass in concreto, wie allge- mein üblich, die Uebertragung bezw. Einräumung des Jagdrechts an den Privaten in der Form der öffentlichen Versteigerung stattfand, und dass das Bundesgesetz über das OR Bestimmungen über die Versteigerung enthält; denn diese Bestimmungen gelten, kraft eidgenössischen Rechts, nur für solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Natur nach dem eidgenössischen Recht unterliegen; sie bezie- hen sich ausdrücklich auf den Kaufvertrag (OR Art. 229). Wenn daher die Vorinstanz auf eine Prüfung der Frage
410 Prozessrecht. N° 50. eingetreten ist, ob die in Schupfart vollzogene Verstei- gerung den Vorschriften des Art. 229 OR, speziell des Art. 230, entsprochen habe, so konnte das nur in der Meinung geschehen sein. dass sie als ergänzendes kan- tonales Recht Anwendung finden. nicht aber in dem Sinne, dass sie unmittelbar kraft eidgenössischen Gesetzes Platz greifen. 3. - Kommt also für die Beurteilung . des ersten Rechtsbegehrens ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung, so trifft das, aus den gleichen Gründen, auch für die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 50. Urteü der n. Zivilabteilung vom 9. Juni 1915 i. S. St. Gallische ltantonalbank, Klägerin, gegen Xuhn und Genossen, Beklagte.
mitgliedern und dem Gemeinderatsschreiber aufgestellten Kopeientwurfes begründet. Dieser Entwurf enthält eine Beschreibung über das Mass des Flächeninhaltes des Unterpfandes, die darauf haftenden Rechte und Beschwerden, sowie eine eidliche Schatzung über den Wert des Grundstückes, wie er aus dem Verkehr mit Gütern oder ihrem Ertrag in der Gemeinde ausgemittelt werden kann. Nach Art. 24 des Gesetzes ist der Ge- meinderat für den Schaden, der aus der Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Kopeien entsteht, verantwortlich. Gemäss Art. 25 haftet er für das verschriebene Kapital, bedeu1ende Be- schädigung durch Naturereignisse ausgenommen, von dem Tage der Erkanntnis eines auf doppeltes Unterpfand erkannten Pfandbriefes vier Jahre lang mit und neben den Schätzern, die, wenn der Gemeinderat die Schatzungs- summe nicht erhöht hat, in zweifachu Eigenschaft, näm- lich als Schätzer und Gemeinderäte, zu befassen sind. Nachdem die Klägerin den am 13. September 1909 er- kannten Pfandbrief am 13. September 1912 gekündet und am 14. Juli 1913 gegen die Hypothekarschuldnerin Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet hatte, wurde über die Hypothekarschuldnerin der Konkurs er- öffnet, in welchem sich am 15. Juni 1914 bei der Ver- wertung der Pfandobjekte für die Klägerin ein Kapital- ausfall von 7261 Fr. ergab. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin gestützt auf Art. 25 des st. galler Gesetzes über das Hypothekarwesen von den Beklagten ErSatz dieses Betrages nebst Zins zu 5 % seit 26 . .luni 1914. Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestreiten ihre Haftung aus Art. 25 leg. cit. in erster Linie mit Hinweis darauf, dass durch Art. 237 Ziff. 26 und Art. 209 des st. galler Ein- führungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch das st. galler Gesetz über das Hypothekalwesen aufgehoben und die alten Pfandbriefe den Schuldbriefen des neuen Rechts gleichgestellt worden seien; überdies berufen sie sich auf