BGE 41 II 405
BGE 41 II 405Bge15.06.1914Originalquelle öffnen →
404 Haftpflicbtreeht. N0 48.
verhältnismässig bald nach der Erstattung des Gut-
achtens, seine endgültige Erledigung
findet, als wahr-
scheinlich anzunehmen, dass die vollständige Heilung
des Klägers in etwa zwei
Jahren von der EEStattung
des Gutachtens oder in ungefähr einem J8hr von der
Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an, also etwa
im Sommer
1916 eintreten werde, sodass der Kläger
vom
Herbst 1916 an voraussichtlich eine ähnliche Tä-
tigkeit wird ausüben können, wie wenn der
Unfall nicht
stattgefunden hätte. Darnach
hat er infolge des U;l-
falls einen mutmasslichen Erwerbsausfall von 3% mal
5000 = 17,500 Fr. erlitten. Von dieser Summe ist mit
Rücksicht auf die Vorteile der Aversalabfindung -zu-
mal
da die Entschädigung unbestritten el massen vom
25. Oktober 1912. also' fast vom Unfalltage an zu ver-
zinsen ist, während der zu
ersetzende Erwerb sich auf
die
Jahre 1913 bis 1916 verteilt haben würde -ein Ab-
zug
von 20 % zu machen. Dies ergibt als Entschädi-
gung für Erwerbsausfall einen Betrag von
14,000 Fr.
4.
-Eine besondere Entschädigung auf Grund des
Art.
8 EHG zuzusprechen, rechtff.'rtigt sich im vor-
liegenden Falle nicht. Einerseits nämlich hat der Kläger
in folge des ihm zugestossenen
tTnfalls weder grosse kör-
perliche. noch besonders tiefe seelische Schmerzen
er-
litten; anderseits aber gewährt ihm die Verurteilung
der Beklagten zur Entrichtung einer grössern E!lt-
schädigung für seinen mutmasslichen Erwerbsausfall
bereits eine hinreichende Genugtuung für den Aerger,
den er wegen des Unfalls, zumal da er der
Ceberzeu-
gung war, dieser sei auE ein grobes Verschulden der
Bahnorgane zurückzuführen, empfunden zu haben
scheint.
Ob den Organen der Beklagten wir k I ich ein
Verschulden und speziell ein g r 0 b e s Verschulden
zur Last fällt. braucht unter diesen Umständen nicht
entschieden
zu werden.
5. -Zu einem Rektifikatiollsvorbehalt im
Sinne des
Pl"ozessrecht. N° 49.
405
Art. 10 Ahs. 1 EHG, sowie zu einer Haftbarmachung
dr Beklagten für zukünftige Heilungskosten, liegt nach
dem Ergebnis der gerichtlichen Expertise kein Anlass
vor.
s erst nach der endgültigen Erledigung der Ent-
schadigungsfrage zu heilen. Durch einen Rektifikations-
vorbehalt würde also
nur die Krankheit verlängert und
der Schaden vergrössert.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die. Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheissen,
dass m Abänderung des angefochtenen Urteils die dem
Kläger
vetn der Beklagten ausser den Heilungskosten im
Betrage von 486 Mk. 30 Pf. zu bezahlenden Entschädi-
gung von
22,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 1912
a~ 14,000 Fr. nebst Zins wie hievor herabgesetzt wird.
DIe Anschlussberufung wird abgewiesen.
v. PROZESSRECHT
PROCEDURE
49. 'C'rteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1915
i. S. Kern, Kläger,
gegen
Einwohnergemeinde Schupfart, Beklagte.
Berufung, Voraussetzungen: Anwendbarkeit eidgenössischen
Privatrechts. Die Voraussetzungen und Wirkungen der
Ja g d P ach t, speziell auch die Gültigkeit einer J agdpacht-
steigerung beurteilen sich nach kantonalem Recht.
A. -Nach dem aargauischen Gesetz über das Jagd-
wesen vom 23. Februar 1897 steht das Jagdrecht grund-
sätzlich dem
« Grundeigentum» zu. An Stelle des « ver-ie traumatische Neurose pflegt übrigens erfahrungs-
gea
406 Prozessrecht. N° 49. einzelten Grundeigentums ) verpachtet, namens desselben, jede Einwohnergemeinde den Betrieb der Jagd in ihrer Gemarkung. Der Ertrag der Jagdpacht fällt . der Ein- wohnergemeinde zu und ist vorab zu landwirtschaft- lichen Zwecken zu verwenden (§ 1). Die Jagdreviere werden vom Gemeinderat auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung je auf acht Jahre verpachtet (§ 3). Der Pächter (<< Jagdbesteher I»~ hat das Recht, die Jagd inner- halb des ihm verliehenen Reviers ...... auszuüben oder von Dritten, durch besonders auf einzelne Tage von ihm zu erteilende Bewilligung (Jagdkarte), ausüben zu lassen (§ 9). B. -Am 25. August 1913 veranstaltete die Einwoh- nergemeinde Schupfart die ordentliche Jagdpachtsteige- rung für die Periode 1914 bis 1921. Auf ein Angebot des Klägers von 855 Fr. hin erklärte der Weibel diesem den Zuschlag. Der die Steigerung leitende Gemeinde- ammann Freivogel verfügte jedoch die Fortsetzung; im Verlauf derselben bot Bäckermeister Willi von Basel 860 Fr., worauf ihm die Pacht zugeschlagen wurde. C. -Der Kläger klagte nunmehr beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen den Gemeinderat von Schupfart mit den Rechtsbegehren : .
Eventuell: die angefochtene Pachtsteigerung sei als ungesetzlich und ungültig aufzuheben, und der Gemeinde- rat von Schupfart sei zu verurteilen, nach Vorschrift der Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz eine zweite Steigerung anzuordnen. Zur Begründung' machte der Kläger geltend: Die Steigerung sei regelrecht vor sich gegangen biS' Prozessreeht. N° 49. 407 und mit dem Zuschlag an den Kläger. Deshalb müsse der Pachtvertrag mit ihm als zu Recht bestehend er- klärt und die nachherige zweite Steigerung und der Zu- schlag an Willi als ungesetzlich aufgehoben werden. Oder aber: die Steigerung sei an und für sich ungültig; denn der Gemeindeammann habe sie geleitet und ab- gehalten, trotzdem er als Mitglied einer Jagdgesell- schaft, die durch ihren Bevollmächtigten WiIli als Stei- gerungskonkurrent aufgetreten sei, sich hätte in Ausstand begeben müssen. Das ganze Verfahren sei darauf ange- legt gewesen, jeden anderen Konkurrenten an die Wand zu drücken, und die Pacht dem Willi und Genossen, resp. der alten Jagdgesellschaft, der der Gemeindeam- mann angehört habe, in die Hand zu spielen. Es sei also in rechtswidriger und gegen die guten Sitten ver- stpssender Weise auf den Erfolg der Versteigerung ein- gewirkt worden. Wenn der Gemeinderat die Kompetenz nicht gehabt hätte, dem Kläger den Zuschlag mit 855 Fr. zu genehmigen, so hätte er unter Beobachtung der Vor- schriften des § 12 der Vollziehungsverordnung zum Jagd- gesetz vom 5. Juli 1905 verfahren sollen. D. -Der beklagte Gemeinderat beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, indem er vorbrachte :
408 Prozessrecht. N' 49. bedingungen sei der Gemeinderat das zum Zuschlag be- rechtigte Organ; ebenso nach Art. 229 Abs. 3 OR. E.-Durch Urteil vom 31. März 1914 hat das Be- zirksgericht Rheinfelden die Jagdpachtsteigerung aufge- hoben und die Beklagte dazu verurteilt. neuerdings Steigerung anzuordnen nach den Vorschriften der aar- gauischen Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz. Seide Parteien erhoben Beschwerde an das Ober- gericht, der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung der Klageschlüsse 1 und 2, die Beklagte mit dem An- trag, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie ab- zuweisen. Durch Urteil vom 5. März 1915 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt, die Klage sei abgewiesen. F. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und demgemäss Zusprechung des prinzipalen Klageschlusses gemäss Ziff. 1 und 2, even- , tuell des eventuellen Klageschlusses gemüss Ziffer 3. Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
410 Prozessrecht. N° 50. eingetreten ist, ob die in Schupfart vollzogene Verstei- gerung den Vorschriften des Art. 229 OR, speziell des Art. 230, entsprochen habe, so konnte das nur in der Meinung geschehen sein. dass sie als ergänzendes kan- tonales Recht Anwendung finden. nicht aber in dem Sinne, dass sie unmittelbar kraft eidgenössischen Gesetzes Platz greifen. 3. - Kommt also für die Beurteilung . des ersten Rechtsbegehrens ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung, so trifft das, aus den gleichen Gründen, auch für die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 50. Urteü der n. Zivilabteilung vom 9. Juni 1915 i. S. St. Gallische ltantonalbank, Klägerin, gegen Xuhn und Genossen, Beklagte.
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