Art. 3 und 8 EHG; Schadensberechnung bei einem pensionierten, aber weiterhin erwerbsfähigen Verletzten mit traumatischer Neurose; Massgebend sind die voraussichtlichen Erwerbsmöglichkeiten ohne Unfall, nicht die momentane Ruhegehaltslage. Bei nur vorübergehend ungünstiger Erwerbssituation ist von dem wahrscheinlich erzielbaren Nebenverdienst auszugehen; Unsicherheiten über Zeitpunkt und Höhe rechtfertigen eine richterliche Schätzung unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit und eines Abzugs für Abfindungsvorteile. Eine besondere Genugtuung setzt erhebliche körperliche oder seelische Beeinträchtigung voraus und entfällt, wenn die wirtschaftliche Entschädigung bereits ausreichende Genugtuung verschafft. Ein Vorbehalt nach Art. 10 EHG und zukünftige Heilungskosten sind zu verweigern, wenn die Expertise keine genügende Grundlage dafür bietet und ein solcher Vorbehalt den Heilungsverlauf eher beeinträchtigen würde.
Von demselben Gesichtspunkte aus bezeichnete es Dr. St. als wünschenswert l), dass die Beklagte gerade ihn, d. h. den Anwalt Wegmanns, mit der Wahrung ihrer Interessen betraue. Tatsächlich hat denn auch Dr. St. am 28. Februar 1914 aus der Niederlegung der Vertre- tung des 'Vegmann sofort die Konsequenz gezogen, dass er nun auch nicht mehr als Vertreter der Beklagten zu handeln habe. Wenn er dabei die Zessionsurkunde nicht dem Wegmann zurückgab, sondern der Beklagten schickte, so hat er damit allerdings nachträglich die Auffassung bekundet, dass er die Urkunde, wenigstens zuletzt, als Vertreter der Beklagten aufbewahrt habe; dadurch konnte indessen an der Tatsache, dass er sie jedenfalls am 31. Juli 1913 im ausschliesslichen Interesse des Vegmann aufgesetzt und in Verwahrung genommen und sie dann mindestens bis zum 4. August (dem Tag der zweiten Arrestnahrne) ebenfalls im ausschliesslichen Interesse des Wegmann verwahrt hatte, nichts mehl' geändert werden. 4. -Fehlt es somit im vorliegenden Falle überhaupt an einer Geschäftsführung ohne Auftrag, bezw. schon an dem Willen des angeblichen Geschäftsführers, für die an- geblich durch ihn vertretene Person zu handeln, so kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls nicht auch die Zulässigkeit einer VertretUlig des Zedenten und des Zessionars durch die nämliche Person -zumal einer Vertretung ohne Auftrag, mit bloss nachträglich erfol- gender Genehmigung seitens des einen Vertretenen -zu verneinen wäre, wofür ähnliche Erwägungen angeführt werden könnten, wie für die Unzulässigkeit des Vertrags- abschlusses eines Vertreters mit sich selbst (vgL BGE
11 S. 566 ff.). Mit Recht ist z. B. in der Berufungs- antwort darauf hingewiesen worden, dass bei der Zulas- sung solcher Doppelvertretungen nicht nur der Charakter der Zession als eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts alteriert, sondern auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet Haftpflichtrecht. ND 48.
und -wie gerade der vorliegende Fall zeigt -die Bei- seiteschaffung von Exekutionsobjekten erleichtert würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1915 in allen Teilen bestätigt. IV. HAFTPFLICHTRECHT RESPONSABILITE CIVILE 48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915 i. S. Bhätische Bahn, Beklagte, gegen Singer, Kläger. Eisenbahnhaftpflicht. Traumatische Neurose eines pensio- nierten, noch erwerbsfähigen Oberbürgermeisters. Schadens- berechnung. Anwendbarkeit des Art. 8 ERG? A. -Der am 8. Februar 1854 geb. Kläger war Ober- bürgermeister von Jena gewesen und auf 1. Oktober 1912, einem von ihm gestellten Gesuche entsprechend, in den Ruhestand versetzt worden. Bis zum 1. Januar 1918 be- trägt die ihm von der Stadtgemeinde ausgesetzte Pen- sion 10,000 Mk. (soviel, wie der letzte Jahresgehalt, während die gesetzliche Pension nur 7000 Mk. betragen hätte), von da an bis zu seinem Lebensende 8000 Mk. per Jahr. Der bezügliche Vertrag zwischen dem Kläger und der Stadtgemeinde (vom
394 Haftpßichtrecht. N° 48. öffnntliche oder private Dienste u treten, ohne dass ihm sein Ruhegehalt verkürzt werden darf. Unmittelbar nach seiner Pensionierung hatte der Kläger mit einer Elektrizitätsgesellschaft Verhandlungen über seinen Eintritt in den Aufsichtsrat dieser Gesell- schaftangeknüpft. Die Verhandlungen schwebten noch als der Kläger am 20. Oktober 1912, infolge einer falschen Weichenstellung auf der Station Preda (Linie Chur- St. Moritz) einen Unfall erlitt, der zunächst nur leichtere, in kurzer Zeit geheilte körperliche Verletzungen, so dann aber eine, heute noch andauernde traumatische Neurose zur Folge hatte. Ueber diese von ihm beim Kläger fest- gestellte Krankheit. sowie über die beruflichen Aus- sichten des Klägers vor und nach dem Unfall spricht sich der gerichtliche Experte, Prof. Bleuler in Zürich- Burghölzli in seinem 3m 7. August 1914 erstatteten Gutachten. auf Grund der von ihm vorgenommenen ärztlichen Untersuchung, die vom 15. Juni bis zum 14. Juli 1914 dauerte, u. a. folgendermassen aus: (C Ueber die gesundheitliche Vorgeschichte des Expl. besitzen wir nur ei n e objektive Notiz, die Aussage des Hausarztes der Familie Singer, .dass er den Expl. nie untersucht habe, weil dazu kein Anlass gewesen sei. Ferner habe der Zeuge während der Behandlung der Frau des Expl. an diesem nichts krankhaftes bemerkt. Expl. war also gesund. Dies ist seit dem Unfall nicht mehr der Fall. ' Zunächst sind es Zeichen von krankhafter Angst, unter ) denen die PI atz an g s t mit ihren psychischen und körperlichen Erscheinungen das hervorragendste ist. Er fürchtet zusammenzufallen, wenn er über einen nur kleinen offenen Platz gehen muss, bekommt das Gefühl, wie wenn er auf Filz ginge: sein Puls wird schnell, unregelmässig bis zu eigentlichen Doppel- schlägen, das Gesicht ,fahl, fängt an zu schwitzen. Eine Ueberwindung der Erscheinung durch den be,,'Ussten .) Willen ist dem Patienten nicht möglich; sein Aussehen Haftpßichtrecht. N0 48.
verfälij; rasch so stark, dass man wirklich fürchten
muss, er könnte zusammenstürzen, wenn er sich for-
t eierer, wollte..... Sodann die Angst vor Menschen-
ansanunlungen; .... zum Teil damit in Verbindung
steht es, dass Expl. nicht mehr öffentlich reden kann,
,l) während er sonst ein guter, wahrscheinlich sogar ein
hervorragender Redner war ...... Man kann objektiv
konstatieren, wie dem Expl. die Gedanken, die ihm
., früher von selbst gekommen sein müssen, nicht mehr
zufliessen. Während Expl. nicht nur durch seine ganze
) Vergangenheit, seinen Bildungsgang, sondern nament-
I; reicher Mann ist, kann man doch auf die Dauer kein
zusammenhängendes Gespräch mit ihm führen. . . . . . .
) Wir haben vor uns lauter Symptome einer funk-
tionellen Krankheit, einer Neu r 0 s e. Daraus folgert
I zweierlei: erstens, dass der Expl. keine materielle
) Schädigung des Gehirns davongetragen hat,und
zweitens, dass die Krankheit nicht bloss der Ausdruck
einer schon vorher bestehenden organischen Him-
krankheit in Folge vorzeitigen Alterns, von Arterien-
verhärtung oder Alkoholismus sein kann. . . . . . . Fast
aUe Zeugen betonen die Frische lHld Lebendigkeit und
hervorragende Arbeitskraft des Expl. bis in die letzte
9 Zeit. Beispielsweise Zeugen davon sind die Festreden,
die in eine Zeit von intellektuellen und gemütlichen
Strapazen hohen Grades fallen, ferner die Antwort
auf den Revisionsbericht betr. die Gemeindeverwaltung .
Den letztem, der in allem Wesentlichen von dem
) Expl. redigiert, resp. diktiert sein soll, lege ich bei;
I) dass er in 24 Stunden verfasst worden war, ist durch
die Zeugnisse erhärtet. Es ist das wohl nicht nur eine
normale, sondern eine ganz ausserordentliche Leistung
eines Mannes, der volle Uebersicht über die ganze
' Materie und grosse geistige Klarheit besitzen muss.
I) Was nun seine F ä h i g k ei t e n als B ü r -
I) ger m eis te r betrifft, so kann nur konstatiert werden, dass auch seine besten Feinde nichts greifbares zu sagen wussten, als dass einige Leute unter ihm Unter- I) schlagungen gemacht haben. , . . . Für uns ist es übrigens irrelevant, ob Expl. ein guter I) Bürgermeister gewesen. Wir haben es nur mit der I) Frage zu tun, hatte er vor dem Unfall Fähigkeiten, die er jetzt nicht mehr hat? und diese ist bestimmt zu bejahen. Er konnte aus dem Stegreif reden, hatte eine gute Uebersicht über eine Stadtverwaltung und konnte diese benutzen. Heute ist seine Redegabe und )) sein Gedankenzufluss überhaupt gehemmt.. . . . . . . ) lst nun aber die Neurose die Folge des I) U n fall es? Einzelne Symptome sprechen mit Be- stimmtheit dafür: so-namentlich das erschreckte Auf- I) fahren im Schlafe, und das leichte Erschrecken im I) Wachen, das früher nicht vorhanden war. Ganz ge- wöhnlich finden wir auch bei UnfaUsneurosen Kopf- druck, Kopfschmerzen. Depressionen und vor allem die Habilität in der Regulation des Blutkreislaufes, I) doch können diese letzteren Symptome auch sonst auf- treten, während das Erschrecken und die Aengstlich- keit auf eine psychische Veranlassung mit Erschrecken I) hinweisen, wie sie eben am gewöhnlichsten bei einem I) Unfall u Stande kommen. Ein ungewöhnliches Symp- tom bel Unfallsneurosen ist.die Plalzangst. Sie ist aber ebenfalls im Zusammenhang mit ängstlichen Erleb- nissen und es ist kein Grund vorhanden, zu der An- nahme, dass sie nicht auch durch solche Crsachen aus- l ge:öst werden könnte. . . . . . K ö n nt e nu 11 ab e r l nicht eine Arteriosklerose oder eine andere I)Altersverändcrung namentlich im Gehirn wenigstens mitwirkende Ursache gewesen ) Sein, wie von der beklagten Partei ange- l d e u te t wir d ? Da weder von Alkoholismus noch von I) Arteriosklerose noch von irgend welchen Altersverän- derungen im Gehirn, die sich bei einem Intellektuellen ! I Haftpflichtrecht. N° 48. 397 meist so leicht finden lassen, nichts nachgewiesen wor- ;) den ist, haben wir keinen Grund, solche Mitursachen l anzunehmen. . . . . . . Der Ein fl u s s der Ne u- Hose auf die Erwerbsfähigkeit des Expl. ist ohne weiteres klar ...... Ganz unfähig ist der Expl. zur Zeit zur Ausübung derjenigen Tätigkeit, die er selbst und seine Freunde als die wichtigste sich vor- I) gestellt hatten, die an der S pi t z e I) 0 der doch im Aufsichtsrat eines grösseren I) B e tri e be s. Nach den Zeugen B eck e run d I) Rot her darf man wohl nicht zweifeln, dass er eine solche Stelle beim Elektrizitätswerke schon in Aus- I) sicht hatte und dass er dabei im Jahr 5000 Mk. und I) mehr hätte verdienen können. . . . . . Er hat trotz seiner Neurose jetzt noch einen sehr starken Aktivi tätstrieb und von den Altersschwächen, wie Gedächt- l) nisstörung für die frischen Ereignisse, Labilität der I) Gefühle, rasche allgemeine Ermüdung, war nichts zu finden. Einen solchen Ausfall in Prozenten seiner Er- /) werbsfähigkeit auszudrücken, ist ein müssiges Unter- I) nehmen, denn massgebend sind ja die absoluten .) Zahlen, die dem Gericht zur Verfügung stehen. Es be- l) steht ein Ausfall, den der Kläger auf jährlich 5000 Mk. I) wertet. Das scheint nach der Aktenlage plausibel; aber I) der Arzt kann nur sagen; die in AussiCht genommene ) Tätigkeit ist bis jetzt durch den Unfall verunmöglicht ) worden. Die Wertung derselben muss dem Gericht überlassen werden ......... Wichtiger ist die Frage nach der D aue r des E r wer b sau s fall e s. I) Hier ist zu bemerken, dass wir keine Normen besitzen, I) wie lange ein 58jähriger Mann im Durchschnitt noch I) als Verwaltungsrat verdienen kann. Es ist aber zu .) sagen, dass wir bei dem Expl. keine anatomisch ge- I schwächte Konstitution gefunden haben, so dass die Annahme, er könne bis zum 65. Jahre die 5000 Mk. I) und nachher noch 2000 Mk jährlich verdienen, nicht zu hoch gegriffen scheint. .
Der Erwerbsausfall ist ferner abhängig von der D aue run d H eil bar k e i t der Krankheit. Es I) handelt sich hier um eine rein funktionelle Neurose, also eine Krankheit, die im Prinzip heilbar ist. Und ) wenn die Sache nicht schon so lange andauerte, so hätte man dem Patienten nach einer raschen Erledi- I) gung des Prozesses eine volle und baldige Heilung ga- rantieren können. Je länger solche Krankheitssymp- tome sich eingelebt haben, um so schwieriger ist es wieder, sie zu beseitigen; aber dennoch besteht auch jetzt noch die grosse Wahrscheinlichkeit einer Heilung, I) wenn nur der Prozess bald erledigt werden kann ..... In diesem Falle haben wir keine. Anhaltspunkte für l) eine vorher bestehende nervöse Anlage; es kann also I) nur der Rentenprozess sein, dH die Krankheit ver- längert, trotzdem der Expl. gar nicht auf die Ent- schädigung angewiesen ist und wie ich ihm glaube, I) auch lieber gesund wäre, als die Entschädigung be- l) käme. Es kommen eben hier auch noch andere Im- ponderabilien in Betr2cht, wie das Gefühl, dRss die Bahn durch Hinstellen ungenügend ausgebildeter An- gestellter einen Fehler gemacht habe und nun Schwierigkeiten wegen der Entschädigung mache ..... Wie die jetzigen äussern Umstände die Aus si c h te n auf H eil u n g beeinflussen, kann ich nicht sagen, ) weil niemand die jetzigen 'äussern Umstände kennt. ) Käme der Patient bald Lur Ruhe, so dürfte man auch jetzt noch eine Heilung nach spätestens 2 bis 3 Jahren erwarten, unter ganz günstigen Verhältnissen ) auch früher ...... Wir resurnieren : Herr Singer ): leidet an einer Neurose, die im Prinzip heilbar ist. ) Andere Krankheitserscheinungen (arteriosklerotische Hirnveränderungen, Alkoholismus usw.) sind nicht nachzuweisen. Die Form der Neurose spricht mit ) grosser Wahrscheinlichkeit für Verursachung durch Unfall und gegen eine Verursachung durch Familien- nnd Amtssorgen. Es fehlt auch vollständig der Nach-
I) weis einer vorherbestehenden Krankheit, während die Neurose sich unmittelbar an die Verletzung ange- l) schlossen hat. Auch mitwirkende Ursachen konnte ich nicht finden. Unter diesen Umständen ist als sicher I) anzunehmen, dass die Krankheit die Folge des Un- I) falles sei. Sie verhindert den Expl. nicht an der Füh- l rung von Geschäften, die kein öffentliches Reden und keine anhaltende Tätigkeit verlangen. wie z. B. die .. Besorgung seines Grundbesitzes, wohl aber an der I Cebernahme von verantwortlichen Aufsichtsratsstellen I) und dergI., eine Beschäftigung die Expl. gerade in Aussicht genommen hatte. Eine Heilung nach längerer Zeit, vielleicht zwei Jahren, ist zu erwarten, wenn der I) Prozess bald erledigt wird, eine frühere oder auch spätere Besserung ist aber nicht auszuschliessell, ja unter ungünstigen Umständen nicht einmal eine Un- I) heilbarkeit. Beantwortung der Fragen des Gerichts. I 1. Herr Dr. Singer leidet an Störungen des Nerven- systems. i 2. Diese Störungen müssen mit Sicherheit als Folgen des Eisenbahnunfalles vom 20. Oktober 1912 bezeichnet werden und sind nicht zurückzuführen auf den plötz- lichen Tod seiner Lebensgefährtin, die schwere Er- krankung der einzigen Tochter, die unliebsamen Vor- I) kommnisse in seinem Amt, noch Alkoholgenuss in ge- I sundheitsschädlichem Masse. ,) 3. Es kann eine Einbusse der Erwerbsfähigkeit fest- I) gestellt werden, indem der Patient nicht fähig ist, diejenige Tätigkeit auszuüben, die er sich vorgenommen hatte und eine andere ebenso einträgliche und standes- gemässe Tätigkeit für ihn nicht leicht zu finden sein I) wird. Um die Erwerbseinbusse in Prozenten zu schätzen, I) dafür fehlt mir das Material. Nach Zeugenaussagen I wiirde sie in absoluter Zahl etwa 5000 Mk. per Jahr be- I) tragen -die Richtigkeit der Wertung festzustellen, I) muss ich dem Gericht überlassen. Für wie lange diese
Tätigkeit hätte ausgeübt werden können, ist nicht ) sicher zu sagen; Gründe für die Annahme eines frühern I Alterns habe ich bei dem Expl. nicht gesehen. Bei rascher Erledigung des Prozesses ist es wahrscheinlich ) dass die Störung in etwa zwei Jahren gehoben sei. I B. -Durch Urteil vom 12. März 1915 hat das Kan- tonsgericht von Graubünden über die, auf das ERG ge- stützten Rechtsbegehren des Klägers :
) tische Bahn auch für künftige Reilungskosten haft- I) bar sei; 4. Es wolle für den Fall einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Dr. Singer im Sinne des Art. 10 ERG die Abänderung des Urteils vorbehaltQll. Jede Partei hat ausserdem auf Abweisung der gegne- rischen Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
402 Haftpflichtrecht. N° 40. unfähigkeit seien, sind allel dings in der Regel zunächst die Erwerbsverhältnisse des Getöteten oder Verletzten zur Z e i t des U n fall s zu berücksichtigen. Wenn aber diese Erwerbsverhältnisse infolge vorübergehender besonderer Umstände momentan erheblich bessere oder erheblich schlechtere waren, als für die Zukunft zu er- warten gewesen wäre, ist bei der Schadensberechnung VOll demjenigen Erwerb auszugehen, der bei Wegfall jener vorübergehenden Umstände aller Wahrscheinlich- keit nach erzielt wordt'n wäre. In dieser Beziehung ist der vorliegende Fall insofern typisch, als du Kläger zur Zeit des U nfaHs gerade seine bisherige Tätigkeit als Oberbürgermeister von Jena auf- gegeben, sich jedoch die Ausübung einer andern Er- werbstätigkeit, mit Rücksicht auf welche sein Ruh ge.., halt nicht gekürzt werden dürfe, ausdrücklich vorbehalten hatte und auch tatsächlich bemüht war, einen weniger :mstrengenden, aber gleichwohl einträglichen, standes- gemässen Posten für sich ausfindig zu machen. euter der Voraussetzung, dass ihm dies gelungen wäre, befand er sich also in Bezug auf seine Erwerbsverhältllisse in einer bloss mo m e n t a n ungünstigen Situation, die nach dem Gfsagten nicht geeignet ist, als Grundlage für die Schadellsbert:;chnung zu dienen. Nun ist in Würdigung der ganzen bisherigen Laufbahn des Klägers -auch .eint'. Bensionierung mit dem vollen Gehalt von 10,000 Mk., statt der gesetzlichen 7000 Mk. spricht übrigens gegen die Aunahme, dass er seiner Stellung nicht mehr gewaChStll gewesen sei -funer uf Grund der unmittelbaren Beobachtungen des ärzt- hchen Experten über seine geistigen Fähigkeiten und seine körpfrliche Konstitution, mit der Vorinstallz als wahrscheinlich anzunehmen, dass es dem Kläger ohne den Unfall in der Tat gelungen wäre, in absehbarer Zeit eine seiner bisherigen Stt;llung mehr oder weniger elJtspn- chen?e, nicht allzu anstrellgende, vel hältnismässig ein- trc:ghche Tätigkeit, z. B. im Aufsichtsrat einer grössern
l!nternehmung ,auszuüben. Schwierig ist es allerdings. snch em Urteil darüber zu bilden, w a n n der Kläger eme solche Stellung erhalten und wie v i e I er dabei vermutlich verdient haben würde. Während der Kläger bei der Bezifferung seines Vermögensschadens auf 60,000 Fr. davon ausgeht, dass er mit Leichtigkeit mindestens zehn Jahre lang durchschnittlich 5000 Mk. per Jahr und später noch einen Teil dieser Summe ver- dient haben würde, und während anderseits die Be- klagte der Ansicht ist, dass der Kläger im Momente sniner Pensionerung, al in verschiedenen Beziehungen mcht mehr mtakt , keme zugleich standesgemässe und lukrative Stellung gefunden haben würde, nimmt der gerichtliche Experte auf Grund einer objektiven und gründlichen Prüfung sämtlicher in Betracht kommenden Umstände an, dass der Kläger bis zum 65. Jahre 5000 Mk. und nachher noch 2000 Mk. per Jahr hätte ver- dienen können. Wird hievon ausgegangen und ausser- dem berücksichtigt, dass der Kläger die gewünschte Stellung vielleicht erst nach längerem Suchen gefunden u.nd as.s er sich möglicherweise auch mit einem weniger eIntraglichen Ehrenposten begnügt haben würde, so rechtfertigt es sich, den durchschnittlichen Nebenver- dienst, den der Kläger vom Frühjahr 1913 an -d. h. nach einer, offenbar von ihm selbst gewünschten Er- holungspause von einem halben Jahr nach 23jähriger Amtstätigkeit -voraussichtlich bis zum Alter von 65 Jahren erzielt haben würde, auf 4000 Mk. oder 5 ° ° ° F r. per J a h r anzusetzen. . 3. -Nach dem, speziell auch in Bezug auf die Hei- lungsaussichten massgebenden Gutachten des Prof. Bleuler war die Heilung des Klägers zur Zeit der Be- gutachtung (Sommer 1914) nach spätestens 2 bis 3 Jahren, oder, wie es an einer andern Stelle des Gut- achtens heisst, nach zwei Jahren, wenn der Prozess bald rledigt wird, l) zu erwarten. Auf Grund dieser Prog- nose 1st, da der Prozess mit dem heutigen Tage, also AS 41 n -1915 !7
Haftpilichtreeht. N0 48. verhältnismässig bald nach der Erstattung des Gut- achtens, seine endgültige Erledigung findet, als wahr- scheinlich anzunehmen, dass die vollständige Heilung des Klägers in etwa zwei Jahren von der Erstattung des Gutachtens oder in ungefähr einem Jahr von der Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an, also etwa im Sommer 1916 eintreten werde, sodass der Kläger vom Herbst 1916 an voraussichtlich eine ähnliche Tä- tigkeit wird ausüben können, wie wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Darnach hat er infolge des U u- falls einen mutmasslichen Erwerbsausfall von 3 Y2 mal 5000 17,500 Fr. erlitten. Von dieser Summe ist mit Rücksicht auf die Vorteile der Aversalabfindung -zu- mal da die Entschädigung unbestrittenelmassen vom 25. Oktober 1912, also' fast vom Unfalltage an zu ver- zinsen ist, während der zu ersetzf-nde Erwerb sich auf die Jahre 1913 bis 1916 verteilt haben würde -ein Ab- zug von 20 % zu machen. Dies ergibt als Entschädi- gung für Erwerbsausfall einen Betrag von 14,000 Fr. 4. -Eine besondere Entschädigung auf Grund des Art. 8 EHG zuzusprechen, rechtft'rtigt sich im yor- liegenden Falle nicht. Einerseits nämlich hat der Kläger in folge des ihm zugestossenen Unfalls weder grosse kör- perliche, noch besonders tiefe seelische Schmerzen er- litten; anderseits aber gewährt ihm die Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung einer grössern E!lt- schädigung für seinen mutmasslichen Erwerbsausfall bereits eine hinreichende Genugtuung für den Aerger, den er wegen des Unfalls, zumal da er der Ceberzeu- gung war, dieser sei auf ein grobes Verschulden der Bahnorgane zurückzuführen, empfunden zu haben scheint. Ob den Organen der Beklagten wir k I ich ein Verschulden und speziell ein g roh e s Verschulden zur Last fällt, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden. 5. -Zu einem Rektifikationsvorhehalt im Sinne des Prozessrecht. N 49.
Art. 10 Abs. 1 EHG, sowie zu einer Haftbarmachung dnr Beklagten für zukünftige Heilungskosten, liegt nach dem Ergebnis der gerichtlichen Expertise kein Anlass vor. ?ie traumatische Neurose pflegt übrigens erfahrungs- genans erst nach der endgültigen Erledigung der Ent- schadigungsfrage zu heilen. Durch einen Rektifikations- vorbehalt würde also nur die Krankheit verlängert und der Schaden vergrössert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Di Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass m Abänderung des angefochtenen Urteils die dem Kläger V9n der Beklagten ausser den Heilungskosten im Betrage von 486 Mk. 30 Pf. zu bezahlenden Entschädi- gung von 22,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 1912 anf 14,000 Fr. nebst Zins wie hievor herabgesetzt wird. DIe Anschlussberufung wird abgewiesen. V. PROZESSRECHT PROCEDURE 49. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juni 1916 i. S. :Kern, Kläger, gegen Einwohnergemeinde Schupfart, Beklagte. Berufung, Voraussetzungen: Anwendbarkeit eidgenössischen Privatrechts. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Ja gdp ach t, speziell auch die Gültigkeit einer Jagdpacht- steigerung beurteilen sich nach kantonalem Recht. A. -Nach dem aargauischen Gesetz über das Jagd- wesen vom 23. Februar 1897 steht das Jagdrecht grund- sätzlich dem Grundeigentum zu. An Stelle des ver-