Art. 260 SchKG, Art. 288 SchKG; cession as bilateral contract and protection of intervening third-party rights. Under Swiss law, an assignment of a claim requires acceptance by the cessionary. A purported later ratification cannot retroactively validate the assignment to the detriment of third parties who have in the meantime acquired rights, in particular by attachment. The existence of negotiorum gestio or representation is excluded where the alleged agent acted initially and exclusively in the assignor’s interest and did not manifest an intention to act for the assignee. The security of legal transactions precludes constructions that would facilitate the removal of assets from execution (consid. 2-4).
Vertrages unbegründet. Hienach hatte eine Einigung der Parteien über den Kaufpreis und eine allfällige Ver- zichtserklärung des Beklagten vor dem 1. Januar 1911 zu erfolgen. Folge des Nichtbezuges ist eine Entschädi- gung von 500 Fr. Es ist also keine Rede von einer vor- herigen Erfüllung durch den Kläger oder auch nur von einer Erfüllungsbereitschaft seinerseits. Es war auch nicht nötig, dass der Kläger den Beklagten vor dem
-Das fünfte Klagebegehren ist lediglich eine Folge der anderen und daher ohne weiteres zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der 11. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. Dezember 1914 bestätigt. 47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915 i. S. Lichtensteiger gegen Jucker. Ungültigkeit einer Zession mangels Annahme durch den an- geblichen Zessionar. Angebliche Annahme durch den Zeden- ten oder dessen Vertreter, der dabei zugleich als negotiorum gestor des Zessionars gehandelt hätte. A. -Im Konkurse des Ad. Meyer-Spörri in Basel ist der Klägerin eine Forderung von über 34,000 Fr. gegen einen H. Wegmann in London im Sinne des Art. 260 SchKG abgetreten worden. Am 6. Juni 1913 erwirkte sie für einen Teilbetrag dieser Forderung einen Arrest auf ein Guthaben Wegmanns beim Gas- und Wasserwerk Basel im Betrage von angeblich 110,000 Fr. Dieser Arrest fiel jedoch am 31. Juli dahin, weil die Klägerin die ihr auf- erlegte Arrestkaution nicht leisten konnte. Am 4. August wurde ihr ein neuer Arresl bewilligt, wobei jenes Gut- haben von angeblich 110,000 Fr. nur noch bis zum Betrage von nominell' 6500 Fr., bezw. faktisch (nach AS 41 n -1915
Obllgationenrecbt. N° 47. Verrechnung von Gegenforderungen des Gas-und Wasser- werks) 3717 Fr. 90 Cts., verarrestiert wurde. Am 31. Juli hatte inzwischen Wegmann mittels einer von seinem Anwalt Dr. St. aufgesetzten Zessionsurkunde sein Guthaben an das Gas- und Wasserwerk im Betrage von angeblich 10,000 Fr. an seine in Triest wohnende Tante, die Beklagte, abzutreten erklärt, und zwar zur Deckung i) einer Forderung von 10,000 Fr., die der Be- klagten gegen ihn zustehe. Dr. St. behielt die Zessions- urkunde zunächst bei seinen Akten und schrieb sodann am 9. August an die Beklagte: Ich schreibe Ihnen diese Zeilen im Einverständnis und im Auftrage des Herrn Henry F. Wegmann in London. der mich für seine geschäftlichen Angelegenheiten in Anspruch genommen hat. Herr Wegmann hat hier in Basel eine Reihe von Liegenschaften verkanft, und hat aus diesem Kaufe nach Abzug der Hypotheken. Zinsen. Steuern und Kosten ein Guthaben von einigen TauseIid Franken. Dieses Restguthaben hat nun Herr Wegmann unterm 31. Juli in aller Form an Sie abgetreten zur teilweisen Deckung eines Gnthabens, das Ihnen gegen- über Herrn Wegmann in Höhe von 10,000 Fr. zusteht. Das fragliche Guthaben des Herrn Wegmalln aus dem Liegenschaftsverkauf wird nu aber auch von anderer Seite in Anspruch genommen, und es ist möglich, dass Ihre Zession bestritten wird. Es liegt nun im Interesse des Herrn Wegmann, dass Sie Ihre Rechte gegenüber ihm wenn nötig geltend machen, und es ist wünschens- wert, dass Sie mich mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Ich ersuche Sie daher, die beiliegende Voll- macht zu unterzeichnen und mir dieselbe so bald als möglich zuzustellen. Kosten werden Ihnen keine er- wachsen, da Herr Wegmann selbstverständlich dafür aufkommt. Ich habe Herrn Wegm:mn heute ersucht, Ihnen in dieser Angelegenheit zu schreiben, was er zweifellos Uffi- Obligationenrecht. N° 47. 389 gehend tun wird. Ich bitte Sie mir erst zu antworten, wenn Sie im Besitze seines Schreibens sind.
Am 14. August, nachdem die Beklagte inzwischen auch den ihr von Dr. St. in Aussicht gestellten Brief des Weg- mann erhalten hatte, liess sie dem Dr. St. die gewünschte Vollmacht zukommen. Am 28. Februar 1914 sandte Dr. St. der Beklagten die Vollmacht zurück und schickte ihr zugleich auch die Zessionsurkunde, beides mit der Begründung, dass er die Vertretung Wegmanns nieder- gelegt und daher auch die Angelegenheiten der Beklagten nicht weiter zu führen gedenke; zur Aushändigung der Zessionsurkunde an Wegmann selbst fühle er sich nicht berechtigt. Am 5. Oktober 1913 hatte inzwischen die Klägerin das verarrestierte Guthaben pfänden lassen, worauf Weg- mann erklärt hatte, es stehe nicht mehr ihm, sondern
Die Klage wird damit begründet, dass die Zession vom 31. Juli 1913 nicht rechtsgültig zustande gekommen und eventuell nach Art. 288 SchKG anfechtbar sei, die strei- tige Forderung also noch dem Arrest-und Pfändungs- schuldner ""egmann zustehe. B. -Durch Urteil vom 9. April 1915 hat das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut- geheissen, weil die Zession vom 31. Juli 1913 in der Tat nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Auf die Frage der Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG wurde infolge- dessen nicht eingetreten. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be- stätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Sache selbst ist die Entscheidung der Vor- instanz ebenfalls gutzuheissen. Richtig ist vor allem, dass nach dem Schweiz. OR die Zession kein einseitiges, sondern 'ein zweiseitiges Rechts- geschäft, ein Vertrag ist und daher zu ihrem Zustande- kommen der Annahme durch den Zessionar bedarf. Im einzelnen kann in Bezug auf djesen, keinem Zweifel unter- liegenden Punkt auf die zutreffenden Ausführungen beider kantonalen Instanzen verwiesen werden. Darnach könnte die, angeblich am 31. Juli 1913 erfolgte Abtretung des streitigen Guthabens an die Beklagte der Klägerin nur dan n entgegengehalten werden, wenn sie vor dem 4. August (d. h, dem Datum des zweiten Arrests) von der Beklagten oder einem rechtsgültig für sie handelnden Stellvertreter angenommen worden wäre. Nun wusste aber die Beklagte unbestrittenermassen vor dem 10. oder 11. August selber nichts von der Zession. Die Annahme- erklärung müsste also durch den Anwalt Dr. St. erfolgt Obligationenrecbt. N° 47. 391 sein, d. h. es müsste eine Geschäftsführung ohne Auftrag, mit nachträglicher Genehmigung seitens der Beklagten, angenommen werden. In zutreffender Weise hat aber die Vorinstanz ausgeführt, dass nach einem feststehenden Grundsatze (vgl. ausser den Zitaten der Vorinstanz auch nochBAUDRy-LACANTINERIE, Droit civil21 N° 790) durch eine solche nachträgliche Genehmigung jedenfalls die inzwischen von D r i t t e n erworbenen Rechte nicht mehr geschmälert werden konnten. Schon aus diesem Grunde scheitert also gegenüber der Arrestnahme vom 4. August 1913 die Berufung der Beklagten auf die angeblich am 31. Juli stattgefundene Zession, deren Annahme durch Dr. St. sie am 14. August genehmigt habe. 3. -Im übrigen kann der Standpunkt der Beklagten auch deshalb nicht gutgeheissen werden, weil Dr. St. bei der Abfassung und Aufbewahrung der Zessionsurkunde -ganz abgesehen von dem Fehlen eines Auftrages seitens der Beklagten -offenbar noch gar nicht als deren Ver- treter handeln wollte, oder doch jedenfalls sich nicht als solchen zu erkennen gegeben hat. Er war fest- stehendermassen der Anwalt des Wegmann, dessen Interessen denn auch allein damals eines Schutzes durch einen Anwalt bedurften. Angenommen selbst, Wegmann habe mit der Zession nicht die Beiseiteschaffung eines der Verarrestierung ausgesetzten Vermögensobjektes, son- dern einfach die Tilgung einer der Beklagten wirklich gegen ihn zustehenden Forderung beabsichtigt, so han- delte Dr. St. bei der Abfassung und Aufbewahrung der Zessionsurkunde doch zunächst im ausschliesslichen In- teresse des Wegmann, dem er denn auch (nach seiner Erklärung in seinem Schreiben an die Beklagte vom 9. August) allein Rechnung zu stellen beabsichtigte. Wenn er die Beklagte um Ausstellung einer Vollmacht ersuchte, so geschah dies (wiederum nach seiner eigenen Darstellung in jenem Schreiben an die Beklagte) lediglich im Interesse des Herrn Wegmann )), lUD der Inanspruch- nahme des Guthabens von anderer Seite zu begegnen.
Von demselben Gesichtspunkte aus bezeichnete es Dr. St. als ( wünschenswert I), dass die Beklagte gerade ihn, d. h. den Anwalt Wegmanns, mit der Wahrung ihrer Interessen betraue. Tatsächlich hat denn auch Dr. St. am 28. Februar 1914 aus der Niederlegung der Vertre- tung des 'Vegmann sofort die Konsequenz gezogen, dass er nun auch nicht mehr als Vertreter der Beklagten zu handeln habe. Wenn er dabei die Zessionsurkunde nicht dem Wegmann zurückgab, sondern der Beklagten schickte, so hat er damit allerdings nachträglich die Auffassung bekundet, dass er die Urkunde, wenigstens zuletzt, als Vertreter der Beklagten aufbewahrt habe; dadurch konnte indessen an der Tatsache, dass er sie jedenfalls am 31. Juli 1913 im ausschliesslichen Interesse des Wegmann aufgesetz und in Verwahrung genommen und sie dann mindestens bis zum 4. August (dem Tag der zweiten Arrestnahme) ebenfalls im ausschliesslichell Interesse des Wegmann verwahrt hatte, nichts mehr geändert werden. 4. -Fehlt es somit im vorliegenden Falle überhaupt an einer Geschäftsführung ohne Auftrag, bezw. schon an dem Willen des angeblichen Geschäftsführers, für die an- geblich durch ihn vertretene Person zu handeln, so kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls nicht auch die Zulässigkeit einer Vertretung des Zedenten und des Zessionars durch die nämliche Person -zumal einer Vertretung ohne Auftrag, mit bloss nachträglich erfol- gender Genehmigung seitens des einen Vertretenen -zu verneinen wäre, wofür ähnliche Erwägungen angeführt werden könnten, wie für die Unzulässigkeit des Vertrags- abschlusses eines Vertreters mit sich selbst (vgl. BGE 39 II S. 566 fI.). Mit Recht ist z. B. in der Berufungs- antwort darauf hingewiesen worden, dass bei der Zulas- sung solcher Doppelvertretungen nicht nur der Charakter der Zession als eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts alteriert, sondern auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet
und -wie gerade der vorliegende Fall zeigt -die Bei- seiteschafIung von Exekutionsobjekten erleichtert würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1915 in allen Teilen bestätigt. IV. HAFTPFLICHTRECHT RESPONSABILITE CIVILE 48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915 i. S. Bhätische Bahn, Beklagte, gegen Singer, Kläger. Eisenbahnhaftpflicht. Traumatische Neurose eines pensio- nierten, noch erwerbsfähigen Oberbürgermeisters. Schadens- berechnung. Anwendbarkeit des Art. 8 EHG 'I A. -Der am 8. Februar 1854 geb. Kläger war Ober- bürgermeister von Jena gewesen und auf 1. Oktober 1912, einem von ihm gestellten Gesuche entsprechend, in den Ruhestand versetzt worden. Bis zum