BGE 41 II 37
BGE 41 II 37Bge07.12.1912Originalquelle öffnen →
36 Erbrecht. N° 4. Dafür, dass diese Zahlung aus dem Erlös des Kassen- scheins N0 94,422 erfolgt ist, spricht alle Wahrscheinlich- keit. Alsdann muss aus der Tatsache, dass der Beklagte über diesen Kassenschein zur Bezahlung seiner Schulden verfügen konnte, also den Gegenwert der Frau Herzig nicht abgeliefert hat, geschlossen werden, dass eine Schen- kung hinsichtlich dieses Werttitels wirklich stattgefunden hat. Angesichts alles dessen, was gegen die Schenkung zeugt, darf aber aus dieser Tatsache nicht gefolgert wer- den, dass auch die andern Kassenscheine ins Eigentum des Beklagten bezw. seiner Angehörigen übergegangen seien. In Bezug auf diese Titel muss vielmehr der den Klägern obliegende Beweis zur Widerlegung der aus dem Besitze des Beklagten fliessenden Eigentumsvermutung a's erbracht betrachtet werden. Die Klage wäre daher nur bezüglich des Kassenscheins N° 94,422 abzuweisen, da- gegen bezüglich der übrigen Werttitel gutzuheissen. Da aber auf Grund der Akten nicht feststeht, ob die Kläger zur Klage legitimiert seien, ist die Sache gemäss Art. 64 und 82 Abs. 2 OG zur Beweiserhebung über diesen Punkt und neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück- zuweisen. Demnach hat das Bundesgericht . erkannt: Das Urteil des Kantonsg.erichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 1914 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sachenrecht. N° 5. 37 III. SACHENRECHT DROITS REELS 5. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Januar 1915 i. S. Konkursmasse Zschokke $v Oie, Beklagte, gegen Comptoir d'Escompte de Mulhouse, Klägerin.
38
Sachenrecht. N° 5.
» Anspruch aus dem Versicherungsvertrage erhoben wer-
» den, nachdem der Versicherungsnehmer oder sein Rechts-
» nachfolger eine Erklärung gemäss den Vorschriften des
» Art. 105 schweiz. Oblig.-Rechts abgegeben hat, und
»nachdem die Direktion der Germania auf Kosten des
» Versicherungsnehmers die angeblich verlorene Urkunde
» zweimal innerhalb 4 Wochen mit einer Präklusiv-
»frist von 4 Wochen in dem verbreitetsten Blatte des
» Kantons, wo der Versicherungsnehmer oder sein Rechts-
» nachfolger wohnt, hat ausrufen lassen... » Im April
1908 verpfändete Eugen Petzold seine Rechte aus dem
Versicherungsvertrag
der Firma Zschokke & cie in
Zürich unter Uebergabe der Police und Anzeige der Ver-
pfändung an die Versicherungsgesellschaft. Am 28./29.
Juni 1912 gab die Firma Zschokke & cie die Police als
Deckung für einen ihr eingeräumten Kontokorrentkredit
der Klägerin zu Faustpfand. Die Police wurde der Klä-
gerin sofort übergeben ; dagegen
erstattete die Firma
Zschokke & C
ie
die Anzeige an die Versicherungsgesell-
schaft erst im November 1912. Am 11. Dezember 1912
trat der versicherte Eugen Petzold die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag
unter Aufhebung der Klausel zu
Gunsten seiner
Ehefrau an die Firma Zschokke & Cie in
Zürich ab, wovon die VersicherungsgesellSchaft am 10.
Januar 1913 Notiz nahm. In dem am 11. Februar 1913
über die Firma Zschokke & cie eröffneten Konkurs mel-
dete die Klägerin eine Forderung von 20,000 Fr. nebst
6% Zins seit 26. Dezember 1912 und 140 Fr. 85 Cts.
Wechselspesen an,
wofür sie ein Faustpfandrecht an der
auf Eugen Petzold lautenden Lebensversicherullgspolice
N° 604,281 im Rückkaufswert von 8275 Fr. 90 Cts. bean-
spruchte. Nachdem die Forderung von der Konkursver-
waltung anerkannt, das Faustpfandrecht dagegen be-
stritten worden war, leitete die Klägerin am 2. Mai 1913
die vorliegende Klage gegen die Beklagte ein, mit dem
Begehren,
« es sei das von der Klägerin im Konkurse
Zschokke
& cie für eine Forderung von 20,000 Fr. nebst
t
Sachenrecht. Ne 5.
Zinsen und Spesen geltend gemachte Faustpfandrecht
an der Lebensversicherungspolice N° 604,281, Germania,
Lebensversicherungs9ktiengesellschaft in
Stettin, im
Rückkaufswert von 8275 Fr. 90 Cts., lautend auf das
Ableben des EugenPetzold, ls rechtlich begründet zu
erklären
I). In der Hauptverhandlung vor erster Instanz
machte die Klägerin zur vorzugsweisen Befriedigung im
Konkurse neben dem Faustpfandrecht eventuell ein
Retentionsrecht an der Polie geltend. Die Beklagte hat
auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt in
erster Linie sowohl
das Faustpfand-als auch das Reten-
tionsrecht. So dann machte sie geltend; die Pfandbestel-
lung sei jedenfalls gemäss Art.
287 Ziff. 1 und 288 SchKG
anfechtbar. Werde als Zeitpunkt der Begründung des
Pfandrechts die im November 1912 erfolgte Benachrichti-
gung der Versicherungsgesellschaft angenommen, so
faHe
diese Handlung innerhalb der sechs monatlichen Frist
des Art. 2R7 2iff. 1 SchKG. Damals sei die Firma Zschokke
& cie bereits überschuldet gewesen, da der drei Monate
spüter über sie eröffnete
Konkurs 1,049,171 Fr. 85 Cts.
Passiwll gegenüber bloss 123,240 Fr. 65 Cts. Aktiven
ergeben
habe; diese Ueberschuldung sei der Klägerin auch
bekannt gewesen. Werde angenommen, die Bestellung
des
Faustpfandrechts der Klägerin an der Police habe
schon im Juni 1912 stattgefunden, so treffe Art. 288
SchKG zu. Die Gemeinschuldnerin habe SChOll seit der
ersten Hälfte 1912 mit Petzold (i in horrendem Masse
"\Yechselreitereien getrieben » und ihre 'Vechsel auf dem
Platze Zürich durch Agenten vertreiben lassen. Aus
einem Briefe der Gemeinschuldnerin vom 19. Juni 1912
an den Wechselagenten Meier in Wiedikon gehe hervor,
dass die Klägerin
yon diesen Vorgängen Kenntnis gehabt
habe. Für alle diese Behauptungen hat die Beklagte einzeln
Beweis angeboten.
B. -Durch Urteil vom 10. Juni 1914 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich erkannt:
{( 1. Das von der Klägerin im Konkurse Zschokke & C
ie
40 Sachenrecht. N° 5.
» geltend gemachte Retentionsrech~ an der Lbensversi
»cherungspolice N0 604,281 auf dIe Grmama Lebens-
»versicherungs-Aktiengesellschaft
Stettm, lautend auf
» das Ableben des Eugen Petzold, für eine Forderung von
» 20000 Fr. nebst 6% Zins seit 26. Dezember 1912 und
» 140 Fr. 85 Cts. Wechselspesen wird als begründet
« erklärt. »
Das von der Klägerin beanspruchte Faustpfandrecht
hat das Obergericht in den Erwägungen seines Urteils
verworfen.
e. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die BerufU1~g
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, dIe
Klage sei auch hinsichtlich des Retentionsrechtes abzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
42
Sachenrecht. N° 5.
Bedingungen, der bei Verlust oder Vernichtung der Police
meht die für die Wertpapiere platzgreifende gerichtliche
Klaftloserklärung vorsieht (vergl. Art. 791 ff. und 849 ff.
OR), sondern sich mit der e i 11 f ach e n E n t k räf-
tun g gemäss Art. 90 OR (Art. 105 aOR) begnügt. Das
alles sche;nt die VOIinstanz denn auch nicht in Frage zu
stellen. Sie macht vielmehr geltend, dass nach den zwin-
genden
Bestimmungen des am 1. Januar 1910 in Kraft
getreteDen eidg. Versicherungsvertragsgesetzes eine Po-
lice, wie die vorliegende, als Wertpapier zu gelten habe.
Für diese Auffassung beruft sie sich in erster LilJie auf
Art. 12 VVG. Allein diese Bestimmung findet nach Art. 102
YVG
auf die streitige, vor dem 1. Januar 1910 errichtete
Police gar nicht Anwendung; es braucht daher nicht
geprüft zu werden, -ob wirklich, '.'ie die Vorinstanz
annimmt, aus Art. 12 etwas für den 'Wertpapiercharakter
der Police geschlossen werden könne. Die Vorinstanz
kann sich aber auch nicht auf Art. 73 VVG stützen,
obschon sich diese Bestimmung zweifellos auch auf schOll
vor dem. hJ.k.rafttreteades.Gesetzes zustande gekommene
Versicherungsverträge bezieht
und zwingenden Rechts
ist. Die Vorinstanz erblickt in.Art. 73 VVG deshalb einen
Beweis für die
\Vertpapiernatur der Police, weil darnach,
was allerdings zutrifft, zur Uebertragung oder Verpfän-
dung des Versicherungsanspruches die Ubergabe der Po-
lice selbst notwendig ist. Die Uebergabe der Police allein
genügt indessen zur Uebertragung des Versicherungs-
anspruches noch nicht.
Dazu ist, selbst wenn die Police
nicht bloss die alternative, sondern die r ein e Inhaber-
klausel enthalten würde, nach Art. 73 VVG weiter erfor-
derlich, dass die
Abtretung in schriftlicher Form erfolge
und der Versicherungsgesellschaft davon schriftliche An-
zeige
gemacht werde, was deutlich gegen die \Vertpapier-
natur der Police zeugt. Abgesehen von diesen Erwägungen
ist aber entscheidend. dass die Natur des in der Lebens-
versicherungspolice
verurkundeten Rechts mit dem Wert-
papiercharakter überhaupt nicht vereinbar ist. Die Wert-
Sachenrecht. No 5. 43
papiere sind Trager des in ihnen verbrieften Rechts, weil
sie
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach für den Verkehr
und die Zirkulation bestimmt sind. Dies ist bei der Lebens-
versicherungspolice regelmässig
nicht der Fall. Schon der
Zweck der Lebensversicherung, der gewöhnlich auf die
Familienfürsorge geht,
widerstrebt der leichten Begeb-
barkit der Police. Auch hängt die Verpflichtung des
VersIcherers zur Zahlung
der Versicherungssumme vor
einem der Zeit nach unbestimmten Ereignis ab (Tod des
Versicherungsnehmers) ; sie
ist zudem durch eine Reihe
von ausserhalb der Police liegenden, auf der Person des
Versicherungsnehmers
und dessen Verhalten beruhenden
Umständen bedingt, wie Prämienzahlung (es sei dern,
dnss ausnahmsweise eine Kapitalprämie vereinbart wor-
dn wäre), Anzeige von GefahrserhöhUllg u. s. w. Dazu
kOlllnt, dass bei Behandlung der Lebensversicherungs-
polIce als Wertpapiere die Versicherung auf fremdes
Leber insofern begünstigt würde, als der Erwerber der
Po.liee eine Forderung übertragen bekommt, deren Fällig-
keIt den
Tod des Versicherten voraussetzt. In Art. 74
VVG sieht zwar das Gesetz die Versicherung auf fremdes
Leben selber
ausdrül'klich vor ebenso lässt es in Art. 73
die Abtretung und Verpfändung des Anspruches aus
dem Versicherungsvertrag zu. Voraussetzung der Versi-
cherung auf fremdes Leben ist aber, dass derjenige, auf
dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss
des Vertrages seine Zustimmung erteilt hat, während zur
r ebertragung und Verpfändung gemäss Art. 73 Uebergabe
der
Police, schriftliche Verurkulldung und Anzeige an
den Versicherer erforderlich ist. Diese Einschränkungen,
welche die Versicherung
auf fremdes Leben und die sie
begünstigende leichte Begebbarkeit des
Versicherungs-
anspruches erschweren sollen, würden aber bei Behand-
lung der Lebensversicherungspolice als \Vertpapier teils
umgangen teils
überhaupt beseitigt werden. Mit Berufung
darauf, dass die Natur des in der Urkunde verbrieften
Rechts es ausschliesse, dass die Lebensversicherungspolice
44
Saehenrecht. N° 5.
zum Träger des Versicherungsanspruches gemacht werde.
ist denn auch der Wertpapiercharakter des Versicherungs-
scheins in der
Literatur fast durchwegs verneint worden
(vergl.
ROELLI, Zeitschrift für Schweiz. Recht NF Bd. 18
S. 594 und Kommentar zu Art. 11 VVG; EHRENBERG,
Versicherungsrecht Bd. 1 S. 472 f; LEWIS, Lehrbuch des
Versicherungsrechtes
S. 171 und JAKOBI, Die Wertpapiere
im bürgerlichen Recht S. 311). An dieser Auffassung
ändert die Berufung der Klägerin auf WIELAND (Komm.
zu
Art. 895 ZGB Anm. 6) nichts, der ausführt, dass, sofern
die Versicherungsgesellschaft
mit befreiender Wirkung an
den Inhaber bezahlen dürfe, die Versicherungspolice als
Wertpapier zu gelten habe (vergl. auch CURTI, Komm.
zu Art; 895 ZGB Anm. 2). Diese Ansicht beruht auf
Art. 1682 des Entwurfes zum neuen Obligationenrecht,
wonach allerdings
unter Wertpapier eine jede Urkunde
zu verstehen wäre, mit der ein Recht, :uf das sie lautet,
derart verknüpft erscheint, dass ohne die Urkunde das
Recht weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen
werden kann.
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis des
Bundesgerichts sollten darnach auch die
amellpapiere
mit der Legitimationsklausel als Wertpapiere zugelassen
werden (vergl.
BOTSCHAFT zum OR S. 46). Die Bestim-
mung des Art. 1682 des Entwurfes ist jedoch in der Folge
nicht Gesetz geworden, so dass schon aus diesem Grunde
die
von Wieland vertretene Auffassung dahinfällt. Abge-
sehen hiervon
ist zu bemerken, dass jedenfalls in Bezug
auf die Lebensversicherungspolice kein Anlass vorhanden
ist, die vom Bundesgericht geschaffene Definition des
Wertpapierbegriffes anders und weiter zu fassen. Ist aber
die streitige Lebensversicherungspolice nicht als Wert-
papier zu betrachten, so ist die Frage, ob die Klägerin
daran ein Retentionsrecht erworben habe, im Gegensatz
zur Vorinstallz zu verneinen.
2. -
Es fragt sich daher weiter, ob der Klägerin an der
Police ein Faustpfandrecht zustehe. Die Beklagte macht
in erster Linie geltend, das das Faustpfandrecht abwei-
Sachenrecht. No 5.
45
sende Urteil der Vorinstan! sei in dieser Beziehung in
Rechtkraft erwaclsen, da die Klägerin dagegen nicht
rekurnert habe. DIese Auffassung hält nicht Stand. Die
Berufung
setzt voraus, dass der Berufungsklägr durch
den angefochtenen Entscheid benachteiligt werde, was
dann
der Fall ist, wenn das Gericht nicht gemäss seinem
Antrag erkannt hat. Im vorliegenden Fall verlanat nun
die Klägerin
mit ihrem Rechtsbegehren, es sei der ihr von
der Konkursverwaltung
im Konkurse Zschokke & C
ie
bestrittene Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus
de= Police. im Sinne des Art. 219 Abs. 1 SchKG gutzu-
helssen,
seI es dass das Bestehen eines Faustpfand-oder
eines Retentionsrechtes
an der Police angenommen werde.
Das
S t r e i tin tel' e s s e der Klägerin bestand somit
darin, aus dem Ergebnisse der Verwertung der
Police vor-
weg befriedigt zu werden ; die Beanspruchung eines
Faust-
pfandrechtes oder eines Retentionsrechtes, das gemäss
Art. 37 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 219 Abs. 1 SchKG
das
gleich~ Recht auf vorzugsweise Befriedigung im
Konkurs
WIe das Pfandrecht gewährt, war nur eine ver-
schiedene
Beg r ü n dun g jenes Interesses. Vor der
Y.rnstanz ist nun die Klägerin mit ihrem Begehren
volhg
.. duchgedrunge; ein Interesse an der Berufung
war fur SIe darum mcht mehr gegeben. Eine allfällige
Berufung (Haupt-oder Anschlussberufung) ihrerseits
,öre auch, mangels eines Streitgegenstandes, unstatthaft
gewesen. Unter diesen Umständen kann aber aus der
Tatsache, dass die Klägerin das Rechtsmittel
der Beru-
fung nicht ergriffen
hat, nicht geschlossen werden der
vorinstanzliehe Entscheid sei hinsichtlich der
Frag~ des
Faustpfandrechts rechtskräftig geworden und daher nicht
mehr zu überprüfen.
Ist somit zu untersuchen, ob die
Klägerin
an der streitigen Police bezw. an dem darin
verurkundeten Versicherungsanspruch ein Faustpfand-
recht erworben habe, so ist zunächst
mit der Vorinstanz
die Einrede der Beklagten abzuweisen, wonach weder aus
dem Pfandvertrag noch aus der Anzeige
an die Versiche-
46 Sachenrecht. N° 5.
rungsgesellschaft hervorgehe, dass die Verpfändnng zur
Sicherung der Forderung erfolgt sei, für welche die Klä-
gerin das
Pfandrecht in Anspruch nehme. Was den Faust-
pfandvertrag anlangt, so ist darin ausdrücklich erklärt,
dass die Verpfändung der Police als Deckung für einen
der
Gemeinschuldnerin von der Klägerin eingeräumten Kon-
tokorrentkredit dienen sollte, während nicht bestritten
ist, dass die
im Konkurse der Gemeinschuldnerin ange-
meldete Forderung von
20,000 Fr. aus dem Geschäfts-
verkehr zwischen der Klägerin und der Kridarin entstan-
den ist. Dass
aber die Forderung, für weIche die Klägerin
das
Faustpfandrecht beansprucht, aus der Anzeige der
Verpfändung an die Versicherungsgesellschaft nicht er-
sichtlich ist, ist irrelevant,
da diese Anzeige lediglich den
Zweck verfolgt, zu verhüten, dass die Gesellschaft in
Unkenntnis der Verpfändung
an den hisherigen Berecht-
tigten zahle. Zweifelhafter ist dagegen die Frage, oh nicht
deshalb das
von der Klägerin geltend gemachte Pfand-
recht nicht zustande gekommen sei, weil es der Gemein-
schuldnerin
an der Legitimation zur Bestellung desselben
gefehlt habe.
In dieser Hinsicht steht fest, dass die Ge-
meinschuldnerin seiner Zeit die Rechte aus der Versiche-
rungspolice
von Eugen. Petzold. zunächst nicht zu Eige
turn, sondern pfandweise übertragen erhalten hat. SIe
war daher im Juni 1912 nicht berechtigt, die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag des Petzold weiter zu ver-
pfänden, es sei denn. Petzold
htte sie dazu ermchtigt.
was nicht zutrifft. Die Klägerm wendet nun em, das
Fehlen einer solchen Ermächtigung sei deshalb nicht von
Belang, weil sie, die Klägerin, nach den Regeln des
gut-
gläuhigen Erwerbs an Sachen doch in ihrem Pfandrecht
zu schützen sei und weil überdies der in der fehlenden
Legitimation der Gemeinschuldnerin bestehende Mangel
in der Folge dadurch gehoben worden sei, dass Petzold die
Police
der Kridarin am 11. Dezember 1912 zu Eigentum
abgetreten habe. Zur Unterstützung der ersten Einwen-
dung
macht die Klägerin insbesondere geltend, dass.
Sachenrecht. N0 5. 47
gemäss Art. 899 Abs. 2 ZGB das Pfandrecht an Forde-
rungen, wo es nicht anders geordnet sei,
unter den Bestim-
mungen
über das Faustpfandrecht stehe. Daher finde
auch für die
Uebertragung eines PfandJ echtes an Forde-
rungen die Bestimmung des Art. 884 Abs. 2 ZGB Anwen-
dung,
WOilach. soweit nicht Dritten Rechte aus früherem
Besitz zustehen, der gutgläubige Empfänger der
Pfand-
sache das Pfandrecht auch dann erhält. wenn der Ver-
pfänder nicht befugt war, über die Sache
zu verfügen.
Demgegenüber
ist jedoch zu bemerken, dass beim Pfand-
recht an Forderungen der Besitz als Grundlage der bona
fides fehlt. Daraus, dass in Art. 900 ZGB vom gutgläubigen
Erwp-rb nicht die Rede ist, kann daher nicht auf eine
(! Lücke )} im Gesetz gescblossen werdea, die durch Her-
anziehung des Art. 884 Abs. 2 gestützt auf Art. 899
Abs. 2 ZGB auszufüllen wäre. Art.
900 ZGB, dem für die
Ordnung des Pfandrechts an Forderungen die gleiche
Bedeutung zukommt, wie dem Art. 844 ZGB für die
Regelung' des Mobiliarpfandrechts, ordnet vielmehr gerade
das a n
der s, was für die Errichtung des Pfandrechts an
Forderungen anders gelten soll, als für die Bestellung des
Fahrnispfandes.
Wenn Art. 900 ZGB den guten Glauben
des Pfandgläubigers nicht schützt, so muss daher ange-
nommen werden, dass beim
Pfandrecht an Forderungen
der gutgläubige Erwerb von einem
zur Verfügung über
die Forderung nicht befugten Verpfänder ausgeschlossen
sein soll/vergl. in diesem Sinne auch
'VIELAND. Komm.
zu
Art.. J ZGB Anm. 7 ; für das deutsche Recht KOBF.R,
Komm. zu § 1274BGB Anm. 3). Dagegen ist für die Frage.
ob die Klägerin,
trotz mangelnder Befugnis der Gemein-
schuldnerin
zur Verpfändung des Versicherungsanspruchs,
daran ein
Pfandrecht erworben habe, in der Tat entschei-
dend, dass die
Kridarin nach der Verpfändung zu Gunsten
der Klägerin
am 11. Dezember 1912 von Eugen Petzold
die Rechte
aus dem Versicherungsvertrag zu Eigentum
abgetreten erhalten hat. Nachdem die Gemeinschuldnerin
solchermassen nachträglich selbst. Gläubigerin des
Versi
48 Sachenrecht. N° 5. cherungsanspruches geworden ist, kann-die Beklagte die von der Gemeinschuldnerin früher bewirkte Verpfändung dieses Anspruches an die Klägerin nicht mehr damit anfechten, dass die Gemeinschuldnerin damals zur Ver- pfändung nicht legitimiert gewesen sei. Zu Unrecht führt. die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung aus, dass obwohl das römische Recht mit der Zeit dazu gekommen sei, eine von einem Dritten im eigenen Namen über die Sache eines andern getroffene Verfügung konvaleszieren zu lassen, wenn der Verfügende die betreffende Sache später erwarb, im vorliegenden Falle eine solche Konva- leszenz doch nicht angenommen werden dürfe, weil das schweizerische Recht sie nicht kenne und sie sich nicht von selbst verstehe. Der Grundsatz der Konvaleszenz einer Verfügung seitens eines Nichtberechtigten, der nach- träglich berechtigt geworden ist, muss vielmehr auch ohne ausdrückliche Vorschrift im Gesetz schon gestützt auf Art. 2 ZGB angenommen werden. Die Klägerin hat durch Verpfändung vom 28./29. Juni 1912 ursprünglich aller- dings ein Pfandrecht an der Police nicht erworben, weil die Gemeinschuldnerin zur \Veiterverpfandullg nicht be- fugt war; Petzold hätte daher ohne weiteres das Recht gehabt, von der Klägerin die Rückgabe der Police zu ver- langen. Allein wenn die Gemeinschuldnerin, trotzdem die Police auf sie übergegangen ist, wegen der ursprüng- lieb mangelnden Legitimation das von ihr der Klägerin bestellte Pfandrecht b€.streitet, so handelt sie nicht nach Treu und Glauben und muss darum, ebenso ,,'ie ihre Masse, das zu Gunsten der Klägerin formgiltig bestellte Pfandrecht anerkennen. Diese Auffassung war denn auch im gemeinen Recht, wenigstens bezüglich der Sachen, all- gemein anerkannt. Hier stand dem Dritten, zu dessen Gunsten der Nichtberechtigte verfügt hatte, gegen den dinglichen Anspruch des Verfügenden, welcher später Eigentümer der Sache geworden war, sowie gegen den Anspruch des Berechtigten, welcher den Verfügenden beerbt hatte, die exceptio rei venditae et traditae zu (vergl. Sachenrecht. N° 6. 49 z. B. DERNBURG, Pandekten I 2 § 216). Auf dem gleichen Boden steht auch die französische Jurisprudenz. Obschon Art. 1599 Ce ausdrücklich bestimmt: (I la vente de la chose d'autrui est nulle », hat die Praxis dennoch immer nur eine relative Nichtigkeit eines solchen Kaufs angenommen und die NuHität des GeschiHtes kOlwaleszieren lasselI, wenn der Verkäufer nachträglich Eigentümer der ver- kauften Sache wurde (vergl. RIVI"ERE, Pandectes fran- vaises N° 727 unter dem Stichwort «vente »). Die näm- lichen, auf den Anforderungen von Treu und Glauben im Verkehr, sowie der Billigkeit beruhenden Gründe, die zur Annahme der Konvaleszenz hinsichtlich der Verfügung über Sachen geführt haben, sprechen aber auch für die Zulassung der Konvaleszenz von Verfügungen über an- dere Gegenstände als Sachen, wie Rechte, Forderungen u. s. w. In diesem Sinne sieht das deutsche Recht in § 185 BGB die Konvaleszenz allgemein für jede Verfügung des Nichtberechtigten über einen G e gen s t a n d vor. Ob- gleich nach der Auffassung des deutschen Gesetzgebers das Konvaleszenzprinzip « nach strenger Rechtslogik » eigentlich zu verneinen wäre, so hat er doch dafür gehal- ten, dass die Anerkennung dieses Grundsatzes « den Anfor- derungen der Rechtsordnung >} allein Genüge leiste (vergl. Mo t i v e zum Entwurf des BGB Bd. II S. 139). Die Zu- lassung der Konyaleszenz ist denn auch insbesondere im Grundbuchverkehr unentbehrlich. Es ist aber auch sonst nicht einzusehen, warum die VOll einem Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung über das Recht eines andern nicht sollte konvaleszieren können, wenn nachträglich der Verfügende das betreffende Recht erwirbt. An sich ent- hält eine solche Verfügung keinen Mangel; ein Mangel besteht nur insoweit, als der Verfügende in die Rechts- sphäre eines andern eingreift, als durch das Rechtsge- schäft über fremde Rechte verfügt wird. Mit dem Augen- blick, wo das Recht des andern zum Recht des Verfügen- den wird, fällt aber dieser Mangel weg, so dass kein Grund mehr besteht, der an sich mängelfreien Verfügung die AS 41 Jl -1\1/5 "
50
Sachenrecht No 5.
Rechtskraft zu versagen. Im Gegensatz zur Vorillstanz
ist daher die Frage, ob die Klägerin an der. streitigen
Police ein Faustpfandrecht erworben habe, grundsätzlich
zu bejahen.
3.
Es fragt sich daher nur noch, ob, wie die Beklagte
behauptet, die Verpfändung der Police gestützt auf
Art. 287 Ziff. 1 eventuell Art. 288 SchKG anfechtbar sei.
Die Vorinstanz
hat dies mit der Begründung verneint,
dass wenn
auch die Pfandbestellung erst im Dezember
1912 erfolgt sei, die
Kridarin sich dazu doch schon i
Juni 1912 verpflichtet habe, Art. 287 Ziff. 1 SchKG somIt
nicht zutreffe; dass aber auch Art. 288 SchKG nicht an-
wendbar sei, weil die Klägerin noch im 7. Dezember 1912
der Gemeinschuldnerin ein Pfand zurückgegeben habe,
olme dazu verpflichtet gewe;:;en zu sein und ohne ander-
weitige genügende Deckung
gehabt zu ha?ell, was daür
spreche, dass sie in die ZahlulgsfähigkeIt der Gemelll-
schuldnerin damals keinerlei Zweifel gesetzt habe, also
auch nicht habe erkennen können, dass die Kridarin sie
begünstigen bezw.
andere benachteiligen wollte. Dieses
<i Pfand ) bestand ebenfalls in einer Lebensversicherungs-
police von 70,000 Fr. auf das Leben des Eugen Pezold.
Ein Verzicht auf eine Sicherheit läge aber nur dann ll1 der
Rückgabe dieser Police, wenn sie der Klägerin rechts-
gültig zu
Pfand gegeben worden wäre. Das steht indessen
nicht fest. Die Tatsache, dass gewissermassen Zug um
Zug gegen Rückgabe der Police von 70,000 Fr. -:-. am
7. Dezember -die Verpfändung der heute streItIgen
Police durch die Zession des Versicherungsanspruches
von
Petzold an Zschokke & eie rechtsgültig gemacht
wurde -am 11. Dezember, -lässt es zum mindesten
sehr fraglich erscheinen, ob wirklich die
Klägrin ~urch
Aushändigung der Police von 70,000 Fr. auf eme SIcher-
heit verzichtet habe. Augesichts der vielen relevanten
Momente, welche die Beklagte
zum Beweis verstellt hat,
kana aber auch sonst nicht ohne weiteres angenommen
werden, die Klägerin sei anlässlich der Bestellung der
Sachenrecht. N° 5.
51
Lebensversicherungspolice auf die Germania harmlos ge-
wesen.
So behauptet die Beklagte, die Gemeinschuldnerin
habe schon in der ersten Hälfte des Jahres 1912 in
« horrendem Masse» Wechselreiterei getrieben, ihre Ak-
zepte durch Wechselagenten vertreiben lassen, was alles
der Klägerin genau bekannt gewesen sei u. s. w. Treffell
diese
Behauptungen zu (was auf Grund der Akten heute
noch nicht beurteilt werden kann), so erscheint es zum
mindesten zweifelhaft, ob die Klägerin bei Abschluss des
angefochtenen Rechtsgeschäftes die Vermögenslage
der
Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe, d. h. normaler-
weise
nicht habe voraussehen können oder müssen, dass
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das mit der
Klägerin abgeschlossene Rechtsgeschäft die Begünsti-
gung eines Gläubigers auf Kosten
der andern zur Folge
haben werde (vergl. AS 40 III S. 207 und die dort genann-
ten Entscheide). Unter diesen Umständen ist der ange-
fochtene Entscheid gemäss
Art. 64 OG aufzuheben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Beurteilung über
den von der Beklagten geltend gemachten Anfechtungs-
anspruch
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
10. JUiJi 1914 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Motive
zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.