BGE 41 II 356
BGE 41 II 356Bge27.05.1915Originalquelle öffnen →
BGE 41 II 356 - KonkurrenzfähigkeitAbruf und Rang:
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Sachverhalt
A.
B.
C.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Simone Jampen, Susan Emmenegger
Urteil der II. Zivilabteilung
vom 27. Mai 1915
i.S. A.-G. für industrielle Finanzierungen, Beklagte,
und E.-G. Portland und Konsorten, Litisdenunziaten,
gegen Borner & Cie, Klägerin.
Vertrag über Ausserbetriebsetzung einer Fabrik zum Zwecke der Ausschaltung der bis dahin durch sie ausgeübten Konkurrenz. Versuch einer Anfechtung dieses Vertrages wegen "wesentlichen Irrtums", weil sich nachträglich ergibt, dass die Fabrik in Wirklichkeit (infolge einer nicht voraussehbaren, nicht zu verhindernden Naturerscheinung) gar nicht konkurrenzfähig gewesen wäre.SachverhaltA.
Die Beklagte, wie auch die Litisdenunziatin No 1, hat sich die Beseitigung und Verhütung ungünstiger Konkurrenzverhältnisse auf dem Gebiete der schweiz. Zementindustrie zum Ziele gesetzt. Zu diesem Zwecke hatte die E.-G. Portland bereits einige Fabriken angekauft und ausser Betrieb gesetzt und die diesen Fabriken zugewiesenen "Kontingente," d.h. Anteile an der von ihr gestatteten Gesamtproduktion, andern Fabriken zukommen lassen, wodurch die von diesen andern Fabriken bis dahin ausgeübte Konkurrenz unschädlich gemacht werden konnte. 1
Im Jahre 1913 trat die E.-G. Portland mit der Klägerin behufs Ankaufs und Ausserbetriebsetzung ihrer Fabrik in Wallenstadt in Verhandlungen. Nachdem bereits der Entwurf eines "Verkaufsvertrages" vorgelegen hatte (wobei als Kaufobjekt die "sämtlichen in der Gemeinde Wallenstadt... gelegenen Liegenschaften, Gebäulichkeiten etc." genannt worden waren), kam am 23. Mai 1913 ein "Vetrag" zustande, der folgende hier in Betracht kommenden Bestimmungen enthielt: 2
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Am 23. Juni 1913 trat die E.-G. Portland ihre sämtlichen Rechte aus diesem Vertrag an die heutige Beklagte ab. 9
Nachdem die in §§ 6 und 7 des Vertrages vorgesehenen "Sicherheiten" im Grundprotokoll eingetragen waren, bezahlte die Beklagte der Klägerin die laut § 3 fällige erste Million. Ausserdem bezahlte sie ihr noch 300,000 Fr., deren die Klägerin bedurfte, um eine ihr unvorhergesehenerweise (infolge Liquidation des gläubigerischen Geldinstituts) gekündigte Hypothek sofort zurückzahlen zu können. Ueber die Art und Weise der Anrechnung dieser 300,000 Fr. enthält die Korrespondenz keine bestimmten Angaben. Die E.-G. Portland verfügte damals infolge vorzeitiger Leistung von Beiträgen ihrer Mitglieder über mehr flüssiges Geld, als sie vorausgesehen hatte. In der Folge stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sie die 300,000 Fr. auf Rechnung der beiden ersten Annuitäten von je 170,000 Fr. gezahlt habe, also für das erste Jahr keine weitere Zahlung zu leisten und für das zweite nur noch 40,000 Fr. zu zahlen habe. Die Klägerin dagegen vertrat die Auffassung, dass durch jene Zahlung einfach die nach den vorgesehenen Eintragungen im Grundprotokoll fällig werdende Summe von einer Million auf 1,300,000 Fr. erhöht worden und an den Bestimmungen über die Annuitäten von je 170,000 Fr. nichts geändert worden sei. 10
Anfangs Februar 1914 zeigten sich an den Mauern der Fabrik Risse und am Gehänge hinter der Fabrik Spuren einer Bodenbewegung. Letztere wurde immer stärker, sodass nach der Ansicht der Sachverständigen die vollständige Zerstörung der Fabrik bevorsteht. Ein, zwar nur von der Klägerin eingeholtes, von der Vorinstanz jedoch als massgebend erklärtes geologisches Gutachten des Prof. Heim in Zürich enthält hierüber folgende Feststellungen: 11
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B.
Durch Urteil vom 15. Dezember 1914 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über folgende Streitfragen: 13
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erkannt: 17
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Im übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 20
Insoweit auf die Klage nicht eingetreten wurde, beruht der Entscheid auf prozessualen Gründen. 21
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C.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache zur Aktenvervollständigung. 23
Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Die Litisdenunziaten 1 bis 3 haben das Berufungsbegehren unterstützt. 24
Auszug aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 25
Erwägung 1
Ob die Parteien wirklich, wie die Vorinstanz annimmt, lediglich aus "steuerrechtlichen" Gründen den ursprünglich vorgesehenen "Kaufvertrag" durch einen einfachen "Vertrag" mit Einräumung eines "Kaufsrechts" ersetzt haben, oder ob nicht vielmehr die schliesslich gewählte Vertragsform auch dem wirklichen Vertragswillen besser entsprach -- weil es der Beklagten in erster Linie auf die Ausschaltung der Produktionstätigkeit der Klägerin ankam, der Erwerb der Fabrikliegenschaft und der übrigen Realitäten also eine nebensächliche Rolle spielte, -- kann dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle verbietet sich nämlich die Annahme eines gültigen Immobiliarkaufs deshalb, weil der in Betracht kommende Vertrag nicht als "Kaufvertrag" * verurkundet* worden ist (da ja darin nur von der Bestellung eines "Kaufsrechts" die Rede ist). Zwar findet auch bei Verträgen, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz des Art. 18 OR Anwendung, wonach bei der Beurteilung eines Vertrages "der übereinstimmende wirkliche Wille" und nicht die aus Irrtum oder zum Zwecke der Simulation gewählte "unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise" ausschlaggebend ist. Allein die Folge eines allfälligen Widerspruchs zwischen dem aus den Umständen ersichtlichen wirklichen Willen der Kontrahenten einerseits und dem verurkundeten Willen anderseits kann niemals darin bestehen, dass für denjenigen Vertrag, der dem wirklichen Vertragswillen entsprechen würde, von dem Requisit der öffentlichen Beurkundung Umgang genommen wird, weil diese Form für jenen andern, dem wirklichen Willen der Kontrahenten * nicht* entsprechenden Vertrag gewahrt worden sei. Vielmehr müsste in einem solchen Falle das rechtsgültige Zustandekommen eines jeden der beiden Verträge verneint werden: des einen deshalb, weil er dem wirklichen Vertragswillen nicht entspricht, des andern deshalb, weil er nicht in der vom Gesetz verlangten Weise verurkundet wurde. 27
Als Kaufobjekt hätte allerdings, ausser der Liegenschaft, bezw. der darauf stehenden Fabrik, auch das sogenannte Kontingent der Klägerin, d.h. das ihr von der Produzentengenossenschaft "E.-G. Portland" zuerkannte Recht auf eine bestimmte Jahresproduktion, in Betracht kommen können. Allein dieses Recht wollte die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung nicht zu dem Zwecke erwerben, um an Stelle der Klägerin deren Fabrik weiterzubetreiben, sondern bloss zu dem Zwecke, um es auf eine andere Fabrik übertragen zu können. Dass aber das bis dahin der Klägerin zugestandene "Kontingent" deshalb, weil die Klägerin infolge der Felsverschiebungen vielleicht in Zukunft nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die betreffende Quantität Zement * selber* zu produzieren, nunmehr auch von einem andern Fabrikanten nicht, oder nicht in demselben Masse werde ausgeübt werden können, hat die Beklagte nicht behauptet. Was sie geltend macht, ist vielmehr nur, dass sie für die Fabrik und das "Kontingent" der Klägerin, sowie das dem Ing. Borner auferlegte Konkurrenzverbot, nicht eine Summe von zwei Millionen ausgelegt haben würde, wenn sie gewusst hätte, dass die Klägerin infolge eines Naturereignisses sowieso in ihrer Konkurrenzfähigkeit stark beeinträchtigt und also nicht in der Lage sei, für die Ausserbetriebsetzung ihrer Fabrik und für die Auferlegung eines Konkurrenzverbotes eine Entschädigung in jener Höhe zu beanspruchen. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten handelt es sich somit im vorliegenden Falle nicht um einen solchen Mangel der "Kaufsache", welcher deren "Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten (d.h. vom Käufer beabsichtigten) Gebrauche aufhebt oder erheblich mindert", sondern bloss um einen solchen Mangel, der dem "Ver käufer" den Gebrauch der "Kaufsache" erschwert haben und den daher die Kontrahenten bei der Preisbestimmung berücksichtigt haben würden, wenn er zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Auch aus diesem materiellen Grunde und ganz abgesehen von der mangelnden öffentlichen Beurkundung des angeblichen Kaufvertrages kann somit von einer Anwendung der Grundsätze über "Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache" (Art. 197 ff. OR) im vorliegenden Fall keine Rede sein, sondern es fragt sich nur, ob der Vertrag wegen wesentlichen Irrtums oder absichtlicher Täuschung im Sinne der Art. 24 und 28 für die Beklagte unverbindlich sei. 28
Erwägung 2
An diesem Resultate, über dessen Richtigkeit unter der Herrschaft des alten OR keine Zweifel möglich gewesen wären, ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Revision vom Jahre 1911 die Ziff. 3 des alten Art. 19 fallen gelassen und an deren Stelle, als Ziff. 4 des neuen Art. 24, eine auf den "Irrtum im Sachverhalt" bezügliche Bestimmung aufgenommen wurde. Gerade die bei diesem Anlass in den eidgenössischen Räten genannten Beispiele (Nat. Rat 1909 S. 475: "Echtheit einer Antiquität oder Unbescholtenheit einer angestellten Person"; Ständerat 1910 S. 163: "Echtheit eines gekauften Schmuckgegenstands, Zahlungsfähigkeit oder Moral des Gegenkontrahenten") lassen deutlich erkennen, dass auch unter dem "bestimmten Sachverhalt" des neuen Art. 24 Ziff. 4 nur solche Verhältnisse verstanden sind, durch welche der Wert einer Leistung für den irrenden Teil beeinflusst wurde, nicht auch solche Verhältnisse, welche lediglich den Wert betreffen, den die Leistung für den andern Teil haben mochte. 30
Erwägung 3
Erwägung 4
Insoweit endlich die Einrede des Betrugs noch speziell damit begründet wurde, dass die Klägerin der Beklagten eine in Wirklichkeit nicht mehr bestehende Konzession für ein Verbindungsgeleise Seemühle-Wallenstadt "mitverkauft" habe, genügt es, zu konstatieren, dass diese Konzession, die übrigens laut Vertrag bloss Gegenstand des der Beklagten in § 7 eingeräumten Kaufrechts und auch sonst von untergeordneter Bedeutung war, ausdrücklich nur mit der Beifügung "sofern noch bestehend" erwähnt wurde, sowie dass die Beklagte, wie die Vorinstanz feststellt, von Ing. Borner über das bevorstehende Erlöschen der Konzession aufgeklärt worden war. 33
Erwägung 5
Erwägung 6
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 1915 bestätigt. 36
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