322 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
VII. SCHULDBETREmUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLITES
Siehe
IH. Teil N0 15 u. 16. -Voir IUe partie nos 15 et 16.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
40. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 19. Kai 1915
i. S. Conrad gegen Conrad.
- Die Verfügungen des Richters gemäss Art. 145 ZGB
sind keine Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG. -2. Ar t.
70 OG: Anschlussberufung des I. Berufungsklägers an die
Berufung des H. Berufungsklägers. -3. Au sIegu ng des
Art. 154 ZGB.
A. -Die Parteien verehelichten sich am 1. April 1876
in Ragaz. Ihrer Ehe sind drei längst volljährige
Kinder
entsprungen. Nachdem die Klägerin am 4. Mai 1908 die
gemeinsame Wohnung verlassen hatte, leitete sie
am 18.
November gleichen
J abres beim Vermittleramt Domleschg
die vorliegende Klage ein,
mit dem Antrag auf gänzliche
Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagten
zur
Herausgabe des auf mindestens 304,909 Fr. 7 Cts. fest-
zusetzenden Frauenvermögens in
bar oder kurranten
Titeln; zur Herausgabe der von der Klägerin in die Ehe
gebrachten Geschenke und Inventargegenstände (Sonder-
. gut) laut speziellen Verzeichnissen, eventuell zum Ersatz
des Gegenwerts nach Expertentaxation oder richterlichem
Ermessen; zur Entrichtung einer monatlichen Alimen-
tation von
1000 Fr. vom 4. Mai 1908 bis zur Verabfol-
gung des Frauenvermögens bezw. bis zum Momente
einer vorsorglichen Verfügung der kompetenten
Gerichts-
organe; zur Bezahlung einer Entschädigung von min-
destens
20,000 Fr.; alles unter rechtlicher und ausser-
rechtlicher Kostenfolge für den Beklagten. Der Beklagte
AS 41 II -1915
hat auf Abweisung der Klage geschlossen; widerklage-
weise beantragte er gänzliche Scheidung der Ehe, Aus-
scheidung des der Klägerin zukommenden Vermögens
und teilweise Ausrichtung dieses Vermögens mit Liegen-
schaften ;
unter Kostenfolge für die KJägerin.
B. -Durch Beiurteil vom 24. Juli 1909 verpflichtete
das Bezirksgericht Heinzenberg den Beklagten, der Klä-
gerin während der Dauer des Ehescheidungsprozesses
eine jährliche Alimentation von
7200 Fr. zu bezahlen;
durch weiteres Beiurteil vom 13. Januar 1913 wies es
das Begehren der Klägerin um Einsetzung einer Exper-
tenkommission zur Schätzung des Frauenvermögens ab;
es hat aber eine Reihe von ortskundigen Leuten be-
zeichnet, die dem Gerichte bei der Schätzungsarbeit
Auskunft erteilen sollte1l. Nachdem die Klägerin die Ab-
änderung des Beiurteils vom
24. Juli 1909 verlangt hatte,
fällte das Bezirksgericht Heinzenberg am
29. Oktober
1913 folgendes Haupturteil :
- Die Ehe wird gänzlich gesehieden wegen tiefer
I) Zerrüttung im Sinne von Art. 47 BG ü. C. u. E.
- Dem Begehren um richterliche Feststellung des
; Frauenvermögens wird elltsprochen und lautet dieselbe
I auf 267,561 Fr. 3 Cts.; sofort nach Mitteilung des
Urteils hat die Ausrichtung dieses Vermögens durch
den Mann zu erfolgen im Sinne der diesbezüglichen
Erwägungen.
) Das Begehren aber, es habe dieselbe ausschliesslieh
in kurranten Werttiteln und in bar zu geschehen. wird
I) nicht in ihrem ganzen Umfang geschützt. Die Frau er-
; hält an Liegenschaften 25,000 Fr.
- Die Ausscheidung des von der Frau einge-
brachten Mobiliars ist bereits erfolgt, sowie auch des
Sondergutes der Frau, bestehend in Geschenken und
- persönlichen Gebrauchsgegenständen. Alles im Sinn be-
- züglicher Erwägungen und Verständigungen. Soweit
I die ausgeschiedenen Gegenstände von der Frau noch
nicht an Hand genommen wurden und sich noch in
Familienrecht. N° 40. . 325
Baldenstein befinden, hat deren Abholung nach der
, Urteilszustellung zu geschehen. Ebenso erfolgt Aushin-
gabe der beim Bezirksamt deponierten Kostbarkeiten
) (Münzen und Schmuck) an die Parteien im Sinne der
I) Erwägungen.
I) 4. Die Alimentationsfrage ist erledigt durch Bei-
,) urteil vom 27. Juli 1909. Die anbegehrte Abänderung
I) desselben durch das Haupturteil wird abgelehnt.
) 5. Die Entschädigungsforderung der Frau wird ab-
I) gelehnt.
Die gerichtlichen und aussergerichtlichen K 0 s t e n
I) werden im Sinne der Erwägungen kompensiert. Zur
Widerklage:
Ziff. I. Das Begehren um Abweisung der Klage wird
) abgelehnt.
Ziff. II, a, bund c sind erledigt im Sinne von Er-
wägungen und Urteilsdispositiv zur Klage.
C. -Gestützt auf Art. 10 Ziff. 3 der Graubündner Zi-
vilprozessordnung und die Praxis des Kantonsgerichts
von Graubünden, wonach in Scheidungsprozessen der
Veiterzug
an das Kantonsgericht nur in Bezug auf die
Frage der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung zu-
lässig ist, während in Bezug auf die Scheidung die Be-
zirksgerichte (unter
Vorbehalt der Berufung an das Bun-
desgericht) in einziger Instanz urteilen, haben die
Par-
teien neben der Appellation an das Kantonsgericht recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen:
a) Die K I ä ger in gegen die Beiurteile vom 24. Juli
1909 und 13. Januar 1913, sowie gegen das Haupturteil
vom 29. Oktober 1913 mit den Anträgen:
(i 1. Gänzliche Ehescheidung.
- Feststellung und Aushingabe des Frauenver-
mögens auf Grund richterlicher Feststellung, jedenfalls
im Mindestbetrage von 304,909 Fr. 7 Cts. und zwar in
bar und kurranten Werttiteln.
- Aushingabe der in die Ehe gebrachten Ge-
l) schenke und des Inventars der Ehefrau (Sondergut)
laut speziellen Verzeichnissen, eventuell Ersatz nach
/) Expertentaxation oder richterlichem Ermessen.
4. Bezahlung einer monatlichen Alimentation von
1000 Fr. ab 4. Mai 1908 bis zur Verabfolgung des
Frauenvermögens.
) 5. Insbesondere Bezahlung einer Entschädigung
nach richterlichem Ermessen, jedoch im Mindestbe-
;) trage von 20,000 Fr.
b) Der Beklagte gegen das Haupturteil vom 29. Ok-
tober 1913 mi t den An trägen:
( 1. Das Urteil sei dahin abzuändern, dass die Ehe-
frau als allein schuldiger Teil erklärt werde.
2. Demzufolge sei das von der Ehefrau gestellte
)Begehren auf Ehescheidung abzuweisen, dagegen dem
; Begehren des Ehemannes auf Scheidung zu ent-
l) sprechen.
3. Die Ehefrau habe die sämtlichen Kosten der
) ersten Instanz sowie diejenigen des Bundesgerichtes zu
, tragen und die aussergerichtlichen Kosten des Ehe-
" mannes in bei den Instanzen zu vergüten.
, 4. E v e n tue 11, wenn sich das Bundesgericht
,) auch zur Beurteilung der vermögensr.echtIichen Fragen
)ls zuständig erklären sollte, beimtrage ich Abänderung
? des Urteils in dem Sinne, dass jeder Ehegatte im Ver-
hältnis seines Anteils am gemeinschaftlichen ehelichen
Vermögen gleichviel an Liegenschaften und Kapitalien
zugewiesen erhält. l)
c) Die Klägerin überdies mittelst Anschluss-
b e ruf u n g an die Berufung des Beklagten mit den
Anträgen:
( 1. Es sei in Abweisung der Anträge des Be-
I) klagten und Berufungsklägers die Ehe infolge alleinigen
) Verschuldens des Ehemannes gänzlich zu scheiden.
(i 3. Eventuell, d. h. wenn das hohe Bundes-
gericht l"uch in die Beurteilung der vermögensrecht-
lichen Fragen eintreten sollte, es seien der Klägerin die
in Leitschein und Klageschrift enthaltenen Begehren
Familienrecht. No 40. 327
D zuzusprechen. Alles unter weiterer Kostenfolge für den
beklagten Ehemann.
D. -Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das
Kantonsgericht des Kantons Graubünden
erkannt:
- Die Appellation der Klägerin wird insofern
;) gutgeheissen. als derselben nach Massgabe des oben
unter III. 14 gegenüber und zu den ihr von der ersten
Instanz zugesprochenen ein mehreres an Frauengutan-
;) spruch und mit der dort festgesetzten Ausrichtungsart
gegenüber dem Beklagten zuerkannt wird.
/) 2. Im übrigen wird, vorbehältlich des Kostenent-
scheides, sowohl die klägerische als die beklagtische Ap-
;) pellation abgewiesen und bleibt es beim erstinstanz-
;) 1ichen Urteile.
/) 3. Die Gerichtskosten beider Instanzen, die der
zweiten im Betrage von 788 Fr. 95 Cts. hat jede Partei
;) zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen aussergerichtlichen
;) jede selbst aus dem eigenen Vermögen.
Anstatt auf 267,571 Fr. 50 Cts., wie das Bezirksgericht
Heinzenberg,
hat das Kantonsgericht das eingebrachte
und nicht
in natura zurückgenommene Vermögen der
Klägerin auf 322,813
Fr. 40 Cts., Wert 1. November 1913,
beziffert.
Von der 55,241 Fr. 90 Cts. betragenden Diffe-
renz zwischen diesen beiden Summen
hat aber das Kan-
tonsgericht, in Anrechnung der Hälfte der Erziehungs-
kosten der drei Kinder der Parteien, einen Abzug von
25,000 Fr. gemacht.
E. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien -der
Beklagte mittelst
Haupt-, die Klägerin mitte1st Anschluss-
berufung -den Weiterzug
an das Bundesgericht er-
griffen:
a) Der Beklagte mit den Anträgen, die Sache
sei auf Grund des kantonalen Rechts
und nicht des Zivil-
gesetzbuches zu beurteilen; eventuell, d. h. für den Fall,
dass neues Recht, Art. 154 ZGB, angewendet werde, seien
die Eigentumsverhältnisse
am ehelichen Vermögen nach
dem Güterstand bezw. den Vorschriften des bisherigen
Fam.ilienrecht. N° 40.
Familien-oder Erbrechtes, die von den Kantonen als
güterrechtlich bezeichnet werden, zu bestimmen
und
nicht nach Art. 154 ZGB, der nur das Eingebrachte fest-
stellen lassen wolle. Sub eventuell, d. h. wenn das Bundes-
gericht die Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht
in iolo gutheissen sollte, erhebt der Beklagte Einsprache :
gegen die für die Churer Güter eingesetzte unrichtige
Verkaufssumme von 58,644
Fr. 25 Cts.; gegen die Eli-
minierung des Postens von 1500 Fr. für Sondergut, in-
dem nicht nur die Einsetzung dieses Betrages, sondern
der aktenmässig ausgewiesenen
Summe von 2500 Fr.
verlangt werde; gegen die Ausrichtung der Frau aus-
schliesslich
mit Kapitalien; gegen die Zuweisung des
gesamten Rückschlages
an den Ehemann; gegen die
ungerechtfertigte Bereicherung der Frau. Ferner erhebt
der Beklagte Anspruch auf den Wertzuwachs, den das
Frauengut durch seine Tätigkeit erfahren habe (accessio
industrialis); sodann sei nicht der
- November 1913,
sondern der Moment der endgültigen Scheidung als
Zeitpunkt der Gütertrennung festzusetzen. Schliesslich
macht der Beklagte geltend, es sei der zwischen dem
Urteil der ersten Instanz und demjenigen des Bundes-
gerichts infolge ausserordentlicher Umstände eingetretene
Rückschlag , den der Beklagte in der der Berufungs-
erklärung beigefügten Liste C auf 3000 Fr. schätzt, bei
der Gütertrennung zu berücksichtigen;
unter Kosten-
folge für die Klägerin ;
.
b) Die Klägerin mit den Anträgen:
Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, unter
)) Kostenfolge für den Beklagten und Berufungskläger.
Für den Fall, dass auf die Berufung eingetreten wird:
- Es sei die Klage gemäss Rechtsbegehren in Leit-
schein und Rechtsschriften in vollem Umfange gutzu-
heissen.
- Eventuell sei das kantonsgerichtliche Urteil zu
I) bestätigen.
Familienrecht. N° 40 329
- Subeventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung
an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
- Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher
) Kostenfolge für den Beklagten und Berufungskläger.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Auf die Berufung gegen das Beiurteil des Bezirks-
gerichts Heinzenberg vom 24. Juli 1909 kann nicht ein-
getreten werden. Durch dieses
Urteil wurde der Beklagte
verpflichtet, der Klägerin bis
zur endgültigen Erledigung
der Scheidungsklage eine jährliche Alimentation von
7200 Fr. zu bezahlen. Diese Alimentation ist nichts an-
deres als die Sustentation des Art. 44
ZEG, der lautete:
( Nach Anhörung der Klage (Art. 43) gestattet der
Richter, wenn es verlangt wird, der Ehefrau, gesondert
vom Ehemann zu leben und trifft
überhaupt die für die
Dnuer des Prozesses in Beziehung auf den Unterhalt der
Ehefrau und der Kinder angemessenen Massnahmen.
Im gleichen Sinne bestimmt Art. 145 ZGB: Ist die
Klage angebracht, so trifft der Richter die für die Dauer
des Prozesses nötigen vorsorglichen Massregeln, wie
namentlich in Bezug auf Wohnung und den Unterhalt
der Ehefrau, die güterrechtlichen Verhältnisse und die
Versorgung der
Kinder.) Der nach Anhörung oder
nach
Anbringung) der Klage erkennende Richter kann
aber gemäss Art. 43 ZEG, auf den Art. 44 ebendort ver-
weist, sowie nach Art. 144 ZGB nur der zur Entgegen-
Il3hme der Ehescheidungsklage kompetente
kantonale
Richter sein (vergl. AS 32 11 S. 434; RÜSSEL, Manuel, I
S. 211 ; G:VCÜR, Komm. zu Art. 145 ZGB N° 12). Gemäss
Art. 58
OG ist denn auch die Berufung nur gegen die
in der letzten kantonalen Instanz erlassenen
Hau p t -
ur te i I e zulässig. Die Verfügungen des Richters gemäss
Art. 44
ZEG bezw. 145 ZGB sind aber rein proviso-
rischer Natur; ihre Wirksamkeit erstreckt sich nur bis
zur Beendigung des Prozesses, bis zum Erlass des Haupt-
urteils, welches allein über die Frage entscheidet, ob und
inwieweit die Eheleute einander gegenüber zum
Unter-
halt verpflichtet seien. Nun hat allerdings die Klägerin
die Frage
der provisorischen Alimentation dadurch künst-
lich zum Gegenstand des Haupturteils des Bezirksgerichts
Heinzenberg gemacht, dass sie anlässlich der
Hauptver-
handlung darauf zurückgekommen ist, indem sie Er-
höhung des ihr zugesprochenen Betrages von 7200 Fr.
auf 12,000 Fr. verlangte. Damit vermochte jedoch an der
rein provisorischen
Natur des Beiurteils vom 24. Juli
1909 nichts geändert zu werden. Auch wenn das Bezirks-
gericht eine Erhöhung der Sustentation bewilligt hätte,
würde es sich dabei doch bloss
um eine nur bis zur Be-
endigung des Prozesses wirksame Verfügung gehandelt
haben
und nicht um ein Haupturteil, d. h. um einen den
Streit zwischen den Parteien definitiv erledigenden Aus-
spruch des Richters.
2. -Nicht einzutreten ist auch auf die Berufung gegen
das Beiurteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 13.
Januar 1913, durch welches das Begehren der Klä-
gerin um Einsetzung einer Expertenkommission zur
Schätzung des Wertes des Frauenvermögens usw. abge-
gewiesen worden ist. Dieses Begehren bezieht sich auf
die Vermögensausscheidung zwischen den Parteien, die
im kantonalen Verfahren letztinstanzlich nicht vom Be-
zirksgericht sondern vom Knntonsgericht vorgenommen
worden ist. Eine Berufung in diesem Punkte war daher
nur gegen das kantonsgerichtliche Urteil möglich; in
der Anschlussberufung der Klägerin an die gegen das
UIteil des Kantonsgerichts gerichtete Berufung des Be-
klagten
ist jedoch ein Begehren um Einsetzung einer
Expertenkommission aus Sachverständigen nicht
ent-
halten. Auf einen solchen Antrag könnte übrigens nicht
eingetreten werden,
da vor Kantonsgericht, soviel aus
dessen Urteil ersichtlich ist, eine Verhandlung über diese
Frage
gar nicht mehr stattgefunden hat, ein Urteil der
Familienrecht. N° 40. 331
Vorinstan: in dieser Beziehung also nicht vorliegt. Ab.
gesnhen hleI von würde es sich bei der Frage, ob die
Vorm stanzen von
der Anordnung einer Expertise Um-
gang nehmen und sich selbst als zur Abgabe eines sach-
verständi?en
Urteils unter Beiziehung von sogenannten
OrtskundlgE'n zuständig erklären durfte, ausschliesslich
um eine Frage des kantonalen Prozessrechtes handeln
dne als solche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht
mcht unterstände.
3. -Unzulässig
ist endlich auch die Anschlussberufung
der Klägerin
an die Berufung des Beklagten gegen das
Haupturteil des Bezhksgerichts Heinzenberg vom 29. Ok-
tober 1913. Nach Art. 70 OG steht das Rechtsmittel der
Anschlussberufung dem
Berufungsbeklagten ) zu, d. h.
demjenigen, der die Berufung überhaupt nicht" erklären
knnute oder, im Gegennatz .zu seinem Prozessgegner,
wahrend
der Berufungsfnst mcht erklärt hat. Das Gesetz
geht dabei von dem Gedanken aus, dass wer die
Beru-
fung ergreife konnte und auch wirklich ergriffen hat,
des Rechtsrruttels der Anschlussberufung nicht mehr
bednrfe. Dass dem wirklich so ist, beweist gerade der
vorlIegende Fall.
In ihrer neben der Anschlussberufuug
erhobenen H.auptberufung hat die Klägerin die Begehren
der Klage WIederholt, d. h. unter anderem eine
Entschä-
digung von 20,000 Fr. und damit zugleich die Bezeich-
nung des .Beklagten als des an der Scheidung schuldigen
TeIles verlangt, während der Beklagte mit seiner Beru-
fungserklärung Snheidung der Ehe aus Verschulden der
lägerin beantragt hat .Diese beiden Begehren schliessen
emander aber ohne weiteres aus.
4. -(Ausführungen darüber, dass die Ehe gemäss
Art. 142
ZGB zu scheiden sei, den Parteien keine An-
sprüche aus Art.
151 und 152 ZGB gegen einander zu-
stehen und von der Auferlegung einer Wartefrist im
Sinne des Art. 150 ZGB abzusehen sei).
5. -Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinander-
setzung fragt
es sich in erster Linie, welches Recht, ob
altes oder neues, anzuwenden sei. Vährend vor Kantons-
gericht der Beklagte sich auf den Boden des neuen
Rechts gestellt hatte, behaupten heute beide Parteien
(wie schon vor Bezirksgericht) übereinstimmend An-
vendbarkeit des alten Rechts. Diese Uebereinstimmung
ist für das Bundesgericht nicht massgebend, da es von
Amtes wegen das zutreffende
Recht zur Anwendung zu
bringen hat. Es liegt nun aber keine Veranlassung vor,
von der
Praxis abzugehen, die den Art. n4 ZGB auch
auf vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossene Ehen und
auch für den Fall, dass die Ehescheidungsklage noch
unter der Herrschaft des alten Rechts angestrengt wor-
den ist, anwendbar erklärt
hat (vgl. AS 38 II S. 55, 40 II
S. 308 Erw. 2). Art. 154 ZGB bildet nicht einen Teil der
ehegüterrechtlichen Vorschriften des Gesetzes, sondern
er gehört zum Ehescheidungsrecht. In seinem Absatz 1
bestimmt er ausdrücklich, dass das eheliche Vermögen
(l unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten) zu-
zuteilen ist. Handelt es sich aber darnach um eine un-
abhängig vom Güterstand der Gatten zu beurteilende
Folge der Scheidung, so greift gemäss Art. 8 SchlT
ZGB
das neue Recht Platz, gleichgiltig, ob die Schei-
dungsklage vor oder nach dem 1. Januar 1912 eingeleitet
worden sei (vgl. in diesem
Sinne MUTZNER, Zeitsehr. für
schw. Recht N. F. M S 185).
Art. 154
ZGB schreibt nlJn vor, dass im Falle der
Scheidung das beidseitig eingebrachte Vermögen (im Ge-
gensatz zum
( Vorschlag, l) s. Art. 154 Abs. 2) unabhängig
von dem Güterstand der Ehegatten in die Eigengüter
des Mannes und der
Frau zerfalle. Diese Vorschrift be-
ruht auf der Erwägung, dass bei Auflösung der Ehe
infolge Scheidung, soweit möglich, der Zustand wieder-
hergestellt werden soll, wie er ohne den Eheabschluss
bestehen würde.
Sind die von den Ehegatten ein
gebrachten Güter noch in natura vorhanden, so hat
daher jeder Teil Anspruch auf Herausgabe der ihm ge-
hörenden Vermögensstücke.
Und zwar hat der Ehemann
kein Anrecht auf den lVI e h rw e r t der noch in nalura
vorhandenen Frauengutsbestandteile, ebenso wie er an.
dererseits auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun
entstandenen Mi ud e r wert e s verpflichtet ist (vgL
AS (0 II S. 172). Das gleiche gilt für die Ehefrau dem
Ehemann gegenüber. Sind dagegen die eingebrachten Ge-
genstände während der Ehe veräussert worden und im
Zeitpunkte der Ehescheidung nicht
mehr in natura vor-
handen, so unterliegt der Herausgabepfiicht der Erlös
aus den veräusserten Frauengutsobjekten oder, falls
aus
dem Veräusserungserlös ein neuer Gegenstand angeschafft
worden ist, kraft des (im Zivilgesetzbuch anerkannten)
Surrogationsprinzips dieser neue Gegenstand
selber. Tritt
aber der neuangeschaffte Vermögensgegenstand an die
Stelle
des veräusserten Objektes in das Eigengut des be-
treffenden Ehegatten, so ist er diesem bei der Scheidung
in ganz gleicher
Weise herauszugeben, wie die msprüng-
lieh in die Ehe gebrachten, noch in natura vorhandenen
Gegenstände selber, d. h. ohne dass der andere
Ehegatte
einen Anspruch auf den Mehrwert der Ersatzstücke er-
heben könnte oder zum
Ersatz eines ohne sein Zutun
entstandenen Minderwerts verpflichtet wäre. 'Venn also
der Ehemann eingebrachtes Vermögen seiner
Frau z. B.
in Liegenschaften angelegt
hätte, und diese Liegen-
schaften würden ohne besondere Aufwendungen seiner-
seits im
Werte bedeutend steigen, so könnte er diese
Wertvermehrung bei der Scheidung nicht für sich bean-
spruchen; vielmehr wäre die Ehefrau berechtigt, diese
Ersatzobjekte
tale quale als ihr Eigentum zu vindizieren.
Nicht anders
verhält es sich in dem Falle, wo der Ehe-
mann Vermögensstücke seiner Ehefrau veräussert hat,
ohne aus dem Veräusserungserlös Neuanschaffungen ge-
macht zu haben. Auch da tritt der Kaufpreis ohne
weiteres
mit der Wirkung an die Stelle des verkauften
Guts, dass er bei der Scheidung der Ehefrau in seinem
ganzen Betrag auszuzahlen ist. Dieser Grundsatz ist
denn auch für den Fall der durch den Tod des Ehe-
mannes erfolgenden Auflösung der Ehe von Ehegatten,
die
unter dem der Regelung des Art. 154 ZGB ent-
sprechenden
System der Güterverbindung gelebt haben,
in Art. 213
ZGB ausdrücklich ausgesprochen. Dieser Auf-
fassung gegenüber
hält die von GMÜR (Komm. zu Art. 154
ZGB N. 7) und auch sonst (vgl. z. B. das in ZBJV 50
S
138 abgedruckte Urteil des bernischen Appellations-
hofs) vertretene Ansicht nicht
Stand, dass für die vom
Ehemanne veräusserten Vermögensstücke des Eigenguts
der
Frau die entsprechenden Ersatzregeln des Güter-
standes gelten müssen,
unter dem die Ehegatten gelebt
haben. Einmal würde eine solche Ordnung gegen den dem
Art. 154
ZGB zu Grunde liegenden Gedanken verstossen,
dass die
Scheidung in Bezug auf die ehegüterrechtliche
Auseinandersetzung
ex-tune, d. h. so wirken soll, als
hätte die Ehe nie bestanden. Ein Anteil eines Ehegatten
am Vermögen des anderen, wie er z. B. nach dem System
der Gütergemeinschaft besteht, verträgt sich überhaupt
nicht mit dem in Art. 154 ZGB vorgesehenen Zerfall
des Ehevermögens nach seiner Herkunft, also auch nicht
in Bezug auf nicht mehr
in natura vorhandene Frauen-
gutsbestandteile. Die Bestimmung der Ersatzpflicht nach
dem Güterstand der Ehegatten würde aber auch im
direkten Widerspruch zu
Art. 154 Ahs. 2 ZGB stehen,
wonach ein Rückschlag. ganz abgesehen vom Güterstand
der Ehegatten, vom
Ehem.anne zu tragen ist, es sei
denn,
er weise nach, dass die Ehefrau ihn verursacht
habe. Nach ihrem Güterstand wird den
Ehegatten ge-
mäss Art. 154 Abs. 2
ZGB einzig ein während der Ehe
erzielter Vor s chi ag zugewiesen, wobei die Frage, was
als
Vorschlag anzusehen sei, nicht nach dem Güterstand
sondern nach dem in Art.
154 niedergelegten Prinzip
zu entscheiden ist
(s. MUTzNER, a. a. O. S. 185). Ab-
gesehen hiervon würde eine solche verschiedene Behand-
lung des Frauenguts, je nachdem es noch
in natura vor-
handen
ist oder nicht, insofern zu unhaltbaren Kon-
sequenzen führen, als der Ehemann durch Veräusserung
. Familienrecht. N° 40 .. 335
von der Ehefrau gehörenden Vermögensstücken un-
mittelbar
vor der Scheidung in Stand gesetzt würde,
selber den Umfang des von ihm der
Frau herauszu-
gebenden Eigenguts wenigstens teilweise
zu bestimmen.
Ein mit seiner Ehefrau unter dem System der Güter-
gemeinschaft lehender
Ehegatte hätte es auf diese
Veise in der Hand, sich die Hälfte des Erlöses aus den
veräusserten Vermögensstücken seiner Ehefrau anzu-
eignen, während
er sonst, wenn eine Veräusserung nicht
stuttgefunden hätte, die betreffenden Frauengutsbe-
standteile
in natura herauszugeben gehabt hätte -was
nicht
der Wille des Gesetzes sein kann.
6. -8. Anwendung dieser Grundsätze auf den vor-
liegenden Fall, wobei sich als
Frauengut der Betrag
von 279,140 Fr 40 Cts. ergibt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Berufung der Klägerin gegen die Bei-
urteile des Bezirksgerichts Heinzenberg
vom 24. Juli
1909 und 13. Januar 1913, sowie auf ihre Anschlussbe-
rufung
an die Berufung des Beklagten gegen das Haupt-
urteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 29. Oktober
1913 wird nicht eingetreten.
- Das Urteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom
- Oktober 1913 wird, soweit es die Scheidung
und die
Entschädigungsforderung der Klägerin betrifft, bestätigt.
- Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Graubünden vom 20. Oktober 1914 wird dahin abgeän-
dert, dass der Betrag des von der Klägerin in die
Ehe
gebrachten Vermögens auf 279,140 Fr. 40 Cts. festgesetzt
wird
..... Wert 19. Mai 1915.
- Im übrigen werden die Begehren bei der Parteien
abgewiesen und das kantonsgerichtliche Urteil bestätigt.