BGE 41 II 323
BGE 41 II 323Bge19.05.1915Originalquelle öffnen →
322 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. VII. SCHULDBETREmUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe IH. Teil N0 15 u. 16. -Voir IUe partie nos 15 et 16. • OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE 40. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 19. Kai 1915 i. S. Conrad gegen Conrad.
324 Familienrecht. N° 40. hat auf Abweisung der Klage geschlossen; widerklage- weise beantragte er gänzliche Scheidung der Ehe, Aus- scheidung des der Klägerin zukommenden Vermögens und teilweise Ausrichtung dieses Vermögens mit Liegen- schaften ; unter Kostenfolge für die KJägerin. B. -Durch Beiurteil vom 24. Juli 1909 verpflichtete das Bezirksgericht Heinzenberg den Beklagten, der Klä- gerin während der Dauer des Ehescheidungsprozesses eine jährliche Alimentation von 7200 Fr. zu bezahlen; durch weiteres Beiurteil vom 13. Januar 1913 wies es das Begehren der Klägerin um Einsetzung einer Exper- tenkommission zur Schätzung des Frauenvermögens ab; es hat aber eine Reihe von ortskundigen Leuten be- zeichnet, die dem Gerichte bei der Schätzungsarbeit Auskunft erteilen sollte1l. Nachdem die Klägerin die Ab- änderung des Beiurteils vom 24. Juli 1909 verlangt hatte, fällte das Bezirksgericht Heinzenberg am 29. Oktober 1913 folgendes Haupturteil : « 1. Die Ehe wird gänzlich gesehieden wegen tiefer I) Zerrüttung im Sinne von Art. 47 BG ü. C. u. E. » 2. Dem Begehren um richterliche Feststellung des ;} Frauenvermögens wird elltsprochen und lautet dieselbe I} auf 267,561 Fr. 3 Cts.; sofort nach Mitteilung des » Urteils hat die Ausrichtung dieses Vermögens durch »den Mann zu erfolgen im Sinne der diesbezüglichen » Erwägungen. )} Das Begehren aber, es habe dieselbe ausschliesslieh » in kurranten Werttiteln und in bar zu geschehen. wird I) nicht in ihrem ganzen Umfang geschützt. Die Frau er- ;} hält an Liegenschaften 25,000 Fr. » 3. Die Ausscheidung des von der Frau einge- » brachten Mobiliars ist bereits erfolgt, sowie auch des »Sondergutes der Frau, bestehend in Geschenken und I) persönlichen Gebrauchsgegenständen. Alles im Sinn be- I) züglicher Erwägungen und Verständigungen. Soweit I} die ausgeschiedenen Gegenstände von der Frau noch »nicht an Hand genommen wurden und sich noch in Familienrecht. N° 40. . 325 »Baldenstein befinden, hat deren Abholung nach der ,} Urteilszustellung zu geschehen. Ebenso erfolgt Aushin- » gabe der beim Bezirksamt deponierten Kostbarkeiten )} (Münzen und Schmuck) an die Parteien im Sinne der I) Erwägungen. I) 4. Die Alimentationsfrage ist erledigt durch Bei- ,) urteil vom 27. Juli 1909. Die anbegehrte Abänderung I) desselben durch das Haupturteil wird abgelehnt. }) 5. Die Entschädigungsforderung der Frau wird· ab- I) gelehnt. » Die gerichtlichen und aussergerichtlichen K 0 s t e n I) werden im Sinne der Erwägungen kompensiert. Zur » Widerklage: » Ziff. I. Das Begehren um Abweisung der Klage wird ) abgelehnt. » Ziff. II, a, bund c sind erledigt im Sinne von Er- » wägungen und Urteilsdispositiv zur Klage. » C. -Gestützt auf Art. 10 Ziff. 3 der Graubündner Zi- vilprozessordnung und die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, wonach in Scheidungsprozessen der \Veiterzug an das Kantonsgericht nur in Bezug auf die Frage der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung zu- lässig ist, während in Bezug auf die Scheidung die Be- zirksgerichte (unter Vorbehalt der Berufung an das Bun- desgericht) in einziger Instanz urteilen, haben die Par- teien neben der Appellation an das Kantonsgericht recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen: a) Die K I ä ger in gegen die Beiurteile vom 24. Juli 1909 und 13. Januar 1913, sowie gegen das Haupturteil vom 29. Oktober 1913 mit den Anträgen: (i 1. Gänzliche Ehescheidung. »2. Feststellung und Aushingabe des Frauenver- » mögens auf Grund richterlicher Feststellung, jedenfalls » im Mindestbetrage von 304,909 Fr. 7 Cts. und zwar in » bar und kurranten Werttiteln. »3. Aushingabe der in die Ehe gebrachten Ge- l) schenke und des Inventars der Ehefrau (Sondergut)
326 Familienrecht. N° 40 » laut speziellen Verzeichnissen, eventuell Ersatz nach /) Expertentaxation oder richterlichem Ermessen. » 4. Bezahlung einer monatlichen Alimentation von » 1000 Fr. ab 4. Mai 1908 bis zur Verabfolgung des » Frauenvermögens. )} 5. Insbesondere Bezahlung einer Entschädigung » nach richterlichem Ermessen, jedoch im Mindestbe- ;) trage von 20,000 Fr. » b) Der Beklagte gegen das Haupturteil vom 29. Ok- tober 1913 mi t den An trägen: «( 1. Das Urteil sei dahin abzuändern, dass die Ehe- » frau als allein schuldiger Teil erklärt werde. » 2. Demzufolge sei das von der Ehefrau gestellte )Begehren auf Ehescheidung abzuweisen, dagegen dem ;> Begehren des Ehemannes auf Scheidung zu ent- l) sprechen. » 3. Die Ehefrau habe die sämtlichen Kosten der ) ersten Instanz sowie diejenigen des Bundesgerichtes zu , tragen und die aussergerichtlichen Kosten des Ehe- " mannes in bei den Instanzen zu vergüten. ,\ 4. E v e n tue 11, wenn sich das Bundesgericht ,) auch zur Beurteilung der vermögensr.echtIichen Fragen )ls zuständig erklären sollte, beimtrage ich Abänderung ? des Urteils in dem Sinne, dass jeder Ehegatte im Ver- » hältnis seines Anteils am gemeinschaftlichen ehelichen » Vermögen gleichviel an Liegenschaften und Kapitalien » zugewiesen erhält. l) c) Die Klägerin überdies mittelst Anschluss- b e ruf u n g an die Berufung des Beklagten mit den Anträgen: (< 1. Es sei in Abweisung der Anträge des Be- I) klagten und Berufungsklägers die Ehe infolge alleinigen ) Verschuldens des Ehemannes gänzlich zu scheiden. • • • • (i 3. Eventuell, d. h. wenn das hohe Bundes- ~ gericht l"uch in die Beurteilung der vermögensrecht- » lichen Fragen eintreten sollte, es seien der Klägerin die » in Leitschein und Klageschrift enthaltenen Begehren Familienrecht. No 40. 327 D zuzusprechen. Alles unter weiterer Kostenfolge für den » beklagten Ehemann. » D. -Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden erkannt: «1. Die Appellation der Klägerin wird insofern ;) gutgeheissen. als derselben nach Massgabe des oben » unter III. 14 gegenüber und zu den ihr von der ersten » Instanz zugesprochenen ein mehreres an Frauengutan- ;) spruch und mit der dort festgesetzten Ausrichtungsart » gegenüber dem Beklagten zuerkannt wird. /) 2. Im übrigen wird, vorbehältlich des Kostenent- » scheides, sowohl die klägerische als die beklagtische Ap- ;) pellation abgewiesen und bleibt es beim erstinstanz- ;) 1ichen Urteile. /) 3. Die Gerichtskosten beider Instanzen, die der » zweiten im Betrage von 788 Fr. 95 Cts. hat jede Partei ;) zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen aussergerichtlichen ;) jede selbst aus dem eigenen Vermögen.» Anstatt auf 267,571 Fr. 50 Cts., wie das Bezirksgericht Heinzenberg, hat das Kantonsgericht das eingebrachte und nicht in natura zurückgenommene Vermögen der Klägerin auf 322,813 Fr. 40 Cts., Wert 1. November 1913, beziffert. Von der 55,241 Fr. 90 Cts. betragenden Diffe- renz zwischen diesen beiden Summen hat aber das Kan- tonsgericht, in Anrechnung der Hälfte der Erziehungs- kosten der drei Kinder der Parteien, einen Abzug von 25,000 Fr. gemacht. E. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien -der Beklagte mittelst Haupt-, die Klägerin mitte1st Anschluss- berufung -den Weiterzug an das Bundesgericht er- griffen: a) Der Beklagte mit den Anträgen, die Sache sei auf Grund des kantonalen Rechts und nicht des Zivil- gesetzbuches zu beurteilen; eventuell, d. h. für den Fall, dass neues Recht, Art. 154 ZGB, angewendet werde, seien die Eigentumsverhältnisse am ehelichen Vermögen nach dem Güterstand bezw. den Vorschriften des bisherigen
328 Fam.ilienrecht. N° 40. Familien-oder Erbrechtes, die von den Kantonen als güterrechtlich bezeichnet werden, zu bestimmen und nicht nach Art. 154 ZGB, der nur das Eingebrachte fest- stellen lassen wolle. Sub eventuell, d. h. wenn das Bundes- gericht die Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht in iolo gutheissen sollte, erhebt der Beklagte Einsprache : gegen die für die Churer Güter eingesetzte unrichtige Verkaufssumme von 58,644 Fr. 25 Cts.; gegen die Eli- minierung des Postens von 1500 Fr. für Sondergut, in- dem nicht nur die Einsetzung dieses Betrages, sondern der aktenmässig ausgewiesenen Summe von 2500 Fr. verlangt werde; gegen die Ausrichtung der Frau aus- schliesslich mit Kapitalien; gegen die Zuweisung des gesamten Rückschlages an den Ehemann; gegen die ungerechtfertigte Bereicherung der Frau. Ferner erhebt der Beklagte Anspruch auf den Wertzuwachs, den das Frauengut durch seine Tätigkeit erfahren habe (accessio industrialis); sodann sei nicht der
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Familienrecht. No 40.
zur Beendigung des Prozesses, bis zum Erlass des Haupt-
urteils, welches allein über die Frage entscheidet, ob und
inwieweit die Eheleute einander gegenüber zum
Unter-
halt verpflichtet seien. Nun hat allerdings die Klägerin
die Frage
der provisorischen Alimentation dadurch künst-
lich zum Gegenstand des Haupturteils des Bezirksgerichts
Heinzenberg gemacht, dass sie anlässlich der
Hauptver-
handlung darauf zurückgekommen ist, indem sie Er-
höhung des ihr zugesprochenen Betrages von 7200 Fr.
auf 12,000 Fr. verlangte. Damit vermochte jedoch an der
rein provisorischen
Natur des Beiurteils vom 24. Juli
1909 nichts geändert zu werden. Auch wenn das Bezirks-
gericht eine Erhöhung der Sustentation bewilligt hätte,
würde es sich dabei doch bloss
um eine nur bis zur Be-
endigung des Prozesses wirksame Verfügung gehandelt
haben
und nicht um ein Haupturteil, d. h. um einen den
Streit zwischen den Parteien definitiv erledigenden Aus-
spruch des Richters.
2. -Nicht einzutreten ist auch auf die Berufung gegen
das Beiurteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 13.
Januar 1913, durch welches das Begehren der Klä-
gerin um Einsetzung einer Expertenkommission zur
Schätzung des Wertes des Frauenvermögens usw. abge-
gewiesen worden ist. Dieses Begehren bezieht sich auf
die Vermögensausscheidung zwischen den Parteien, die
im kantonalen Verfahren letztinstanzlich nicht vom Be-
zirksgericht sondern vom Kntonsgericht vorgenommen
worden ist. Eine Berufung in diesem Punkte war daher
nur gegen das kantonsgerichtliche Urteil möglich; in
der Anschlussberufung der Klägerin an die gegen das
UIteil des Kantonsgerichts gerichtete Berufung des Be-
klagten
ist jedoch ein Begehren um Einsetzung einer
Expertenkommission aus Sachverständigen nicht
ent-
halten. Auf einen solchen Antrag könnte übrigens nicht
eingetreten werden,
da vor Kantonsgericht, soviel aus
dessen Urteil ersichtlich ist, eine Verhandlung über diese
Frage
gar nicht mehr stattgefunden hat, ein Urteil der
Familienrecht. N° 40. 331
Vorinstan: in dieser Beziehung also nicht vorliegt. Ab.
geshen hleI von würde es sich bei der Frage, ob die
Vorm stanzen von
der Anordnung einer Expertise Um-
gang nehmen und sich selbst als zur Abgabe eines sach-
verständi?en
Urteils unter Beiziehung von sogenannten
OrtskundlgE'n zuständig erklären durfte, ausschliesslich
um eine Frage des kantonalen Prozessrechtes handeln
de als solche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht
mcht unterstände.
3. -Unzulässig
ist endlich auch die Anschlussberufung
der Klägerin
an die Berufung des Beklagten gegen das
Haupturteil des Bezhksgerichts Heinzenberg vom 29. Ok-
tober 1913. Nach Art. 70 OG steht das Rechtsmittel der
Anschlussberufung dem
« Berufungsbeklagten ) zu, d. h.
demjenigen, der die Berufung überhaupt nicht" erklären
knute oder, im Gegenatz .zu seinem Prozessgegner,
wahrend
der Berufungsfnst mcht erklärt hat. Das Gesetz
geht dabei von dem Gedanken aus, dass wer die
Beru-
fung ergreife konnte und auch wirklich ergriffen hat,
des Rechtsrruttels der Anschlussberufung nicht mehr
bedrfe. Dass dem wirklich so ist, beweist gerade der
vorlIegende Fall.
In ihrer neben der Anschlussberufuug
erhobenen H.auptberufung hat die Klägerin die Begehren
der Klage WIederholt, d. h. unter anderem eine
Entschä-
digung von 20,000 Fr. und damit zugleich die Bezeich-
nug des .Beklagten als des an der Scheidung schuldigen
TeIles verlangt, während der Beklagte mit seiner Beru-
fungserklärung Sheidung der Ehe aus Verschulden der
lägerin beantragt hat .Diese beiden Begehren schliessen
emander aber ohne weiteres aus.
4. -(Ausführungen darüber, dass die Ehe gemäss
Art. 142
ZGB zu scheiden sei, den Parteien keine An-
sprüche aus Art.
151 und 152 ZGB gegen einander zu-
stehen und von der Auferlegung einer Wartefrist im
Sinne des Art. 150 ZGB abzusehen sei).
5. -Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinander-
setzung fragt
es sich in erster Linie, welches Recht, ob
332 FamiUenrecht. N° 40. altes oder neues, anzuwenden sei. \Vährend vor Kantons- gericht der Beklagte sich auf den Boden des neuen Rechts gestellt hatte, behaupten heute beide Parteien (wie schon vor Bezirksgericht) übereinstimmend An- \vendbarkeit des alten Rechts. Diese Uebereinstimmung ist für das Bundesgericht nicht massgebend, da es von Amtes wegen das zutreffende Recht zur Anwendung zu bringen hat. Es liegt nun aber keine Veranlassung vor, von der Praxis abzugehen, die den Art. n4 ZGB auch auf vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossene Ehen und auch für den Fall, dass die Ehescheidungsklage noch unter der Herrschaft des alten Rechts angestrengt wor- den ist, anwendbar erklärt hat (vgl. AS 38 II S. 55, 40 II S. 308 Erw. 2). Art. 154 ZGB bildet nicht einen Teil der ehegüterrechtlichen Vorschriften des Gesetzes, sondern er gehört zum Ehescheidungsrecht. In seinem Absatz 1 bestimmt er ausdrücklich, dass das eheliche Vermögen (l unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten)} zu- zuteilen ist. Handelt es sich aber darnach um eine un- abhängig vom Güterstand der Gatten zu beurteilende Folge der Scheidung, so greift gemäss Art. 8 SchlT ZGB das neue Recht Platz, gleichgiltig, ob die Schei- dungsklage vor oder nach dem 1. Januar 1912 eingeleitet worden sei (vgl. in diesem Sinne MUTZNER, Zeitsehr. für schw. Recht N. F. M S 185). Art. 154 ZGB schreibt nlJn vor, dass im Falle der Scheidung das beidseitig eingebrachte Vermögen (im Ge- gensatz zum «( Vorschlag, l) s. Art. 154 Abs. 2) unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten in die Eigengüter des Mannes und der Frau zerfalle. Diese Vorschrift be- ruht auf der Erwägung, dass bei Auflösung der Ehe infolge Scheidung, soweit möglich, der Zustand wieder- hergestellt werden soll, wie er ohne den Eheabschluss bestehen würde. Sind die von den Ehegatten ein· gebrachten Güter noch in natura vorhanden, so hat daher jeder Teil Anspruch auf Herausgabe der ihm ge- hörenden Vermögensstücke. Und zwar hat der Ehemann 333 kein Anrecht auf den lVI e h rw e r t der noch in nalura vorhandenen Frauengutsbestandteile, ebenso wie er an. dererseits auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen Mi ud e r wert e s verpflichtet ist (vgL AS (0 II S. 172). Das gleiche gilt für die Ehefrau dem Ehemann gegenüber. Sind dagegen die eingebrachten Ge- genstände während der Ehe veräussert worden und im Zeitpunkte der Ehescheidung nicht mehr in natura vor- handen, so unterliegt der Herausgabepfiicht der Erlös aus den veräusserten Frauengutsobjekten oder, falls aus dem Veräusserungserlös ein neuer Gegenstand angeschafft worden ist, kraft des (im Zivilgesetzbuch anerkannten) Surrogationsprinzips dieser neue Gegenstand selber. Tritt aber der neuangeschaffte Vermögensgegenstand an die Stelle des veräusserten Objektes in das Eigengut des be- treffenden Ehegatten, so ist er diesem bei der Scheidung in ganz gleicher Weise herauszugeben, wie die msprüng- lieh in die Ehe gebrachten, noch in natura vorhandenen Gegenstände selber, d. h. ohne dass der andere Ehegatte einen Anspruch auf den Mehrwert der Ersatzstücke er- heben könnte oder zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen Minderwerts verpflichtet wäre. 'Venn also der Ehemann eingebrachtes Vermögen seiner Frau z. B. in Liegenschaften angelegt hätte, und diese Liegen- schaften würden ohne besondere Aufwendungen seiner- seits im Werte bedeutend steigen, so könnte er diese Wertvermehrung bei der Scheidung nicht für sich bean- spruchen; vielmehr wäre die Ehefrau berechtigt, diese Ersatzobjekte tale quale als ihr Eigentum zu vindizieren. Nicht anders verhält es sich in dem Falle, wo der Ehe- mann Vermögensstücke seiner Ehefrau veräussert hat, ohne aus dem Veräusserungserlös Neuanschaffungen ge- macht zu haben. Auch da tritt der Kaufpreis ohne weiteres mit der Wirkung an die Stelle des verkauften Guts, dass er bei der Scheidung der Ehefrau in seinem ganzen Betrag auszuzahlen ist. Dieser Grundsatz ist denn auch für den Fall der durch den Tod des Ehe-
334 Familienrecht. N° 40. mannes erfolgenden Auflösung der Ehe von Ehegatten, die unter dem der Regelung des Art. 154 ZGB ent- sprechenden System der Güterverbindung gelebt haben, in Art. 213 ZGB ausdrücklich ausgesprochen. Dieser Auf- fassung gegenüber hält die von GMÜR (Komm. zu Art. 154 ZGB N. 7) und auch sonst (vgl. z. B. das in ZBJV 50 S 138 abgedruckte Urteil des bernischen Appellations- hofs) vertretene Ansicht nicht Stand, dass für die vom Ehemanne veräusserten Vermögensstücke des Eigenguts der Frau die entsprechenden Ersatzregeln des Güter- standes gelten müssen, unter dem die Ehegatten gelebt haben. Einmal würde eine solche Ordnung gegen den dem Art. 154 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken verstossen, dass die Scheidung in Bezug auf die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung ex-tune, d. h. so wirken soll, als hätte die Ehe nie bestanden. Ein Anteil eines Ehegatten am Vermögen des anderen, wie er z. B. nach dem System der Gütergemeinschaft besteht, verträgt sich überhaupt nicht mit dem in Art. 154 ZGB vorgesehenen Zerfall des Ehevermögens nach seiner Herkunft, also auch nicht in Bezug auf nicht mehr in natura vorhandene Frauen- gutsbestandteile. Die Bestimmung der Ersatzpflicht nach dem Güterstand der Ehegatten würde aber auch im direkten Widerspruch zu Art. 154 Ahs. 2 ZGB stehen, wonach ein Rückschlag. ganz abgesehen vom Güterstand der Ehegatten, vom Ehem.anne zu tragen ist, es sei denn, er weise nach, dass die Ehefrau ihn verursacht habe. Nach ihrem Güterstand wird den Ehegatten ge- mäss Art. 154 Abs. 2 ZGB einzig ein während der Ehe erzielter Vor s chi ag zugewiesen, wobei die Frage, was als Vorschlag anzusehen sei, nicht nach dem Güterstand sondern nach dem in Art. 154 niedergelegten Prinzip zu entscheiden ist (s. MUTzNER, a. a. O. S. 185). Ab- gesehen hiervon würde eine solche verschiedene Behand- lung des Frauenguts, je nachdem es noch in natura vor- handen ist oder nicht, insofern zu unhaltbaren Kon- sequenzen führen, als der Ehemann durch Veräusserung . Familienrecht. N° 40 .. 335 von der Ehefrau gehörenden Vermögensstücken un- mittelbar vor der Scheidung in Stand gesetzt würde, selber den Umfang des von ihm der Frau herauszu- gebenden Eigenguts wenigstens teilweise zu bestimmen. Ein mit seiner Ehefrau unter dem System der Güter- gemeinschaft lehender Ehegatte hätte es auf diese \Veise in der Hand, sich die Hälfte des Erlöses aus den veräusserten Vermögensstücken seiner Ehefrau anzu- eignen, während er sonst, wenn eine Veräusserung nicht stuttgefunden hätte, die betreffenden Frauengutsbe- standteile in natura herauszugeben gehabt hätte -was nicht der Wille des Gesetzes sein kann. 6. -8. Anwendung dieser Grundsätze auf den vor- liegenden Fall, wobei sich als Frauengut der Betrag von 279,140 Fr 40 Cts. ergibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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