Federal jurisdiction excluded for unjust enrichment claim below threshold

BGE 41 II 316Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II23.03.1915Inadmissible

Zusammenfassung

Schreiber sought damages, alternatively restitution for unjust enrichment, after the municipality of Scharans did not proceed with a timber sale. The cantonal court had granted only CHF 758.75 plus interest. On federal appeal, the Court held that the damages claim was governed by cantonal public law and thus not reviewable in appeal. The unjust enrichment claim, the only civil-law basis, did not reach the minimum dispute value. The Court therefore declined to enter into the appeal.

Regest

Art. 59 Abs. 1 OG; federal appeal in civil matters requires that the dispute value be met with respect to the claims still contested before the last cantonal instance. Claims founded on cantonal public law, in particular questions of municipal competence and approval, fall outside federal cognizance ratione materiae. By contrast, a claim for unjust enrichment against a public-law corporation is governed by civil law and may in principle be cognizable; however, if the enrichment alleged, measured by the plaintiff’s own submissions, does not reach the statutory minimum, the appeal is inadmissible. For jurisdiction, only the federally cognizable portion of the claim is relevant.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Mai 1916 i. S. Schreiber, Kläger, gegen Gemeinde Soharans, Beklagte. Klage eines Privaten gegen eine Gemeinde auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages um Holz und eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung. Kompetenz des Bundesgerichts '1 A. -Der Gemeindevorsteher von Scharans pflog im Herbst 1910 eine Unterhandlung mit dem Berufungs- kläger Schreiber, wobei dieser sich zum Ankauf von durch Schnee druck und Vindwurf im Vvalde Salvorta nieder- gelegtem Holz bereit erklärte, wenn ihm, ausser dem Schadenholz, gleichzeitig eine Partie noch stehendes Holz verkauft werde. Das Windwurf-und Schneedruckholz mass 135,75 m

an Bau-und 40 m

an Brennholz. Das Ergebnis der weiteren Verhandlungen ist im Pro- tokoll der Waldkommission ) von Scharans vom 28. Au- gust 1911 wie folgt niedergelegt: Herr Schreiber stellt folgende Offerte : für das bereits aufgerüstete Holz 8 Fr. 50 Cts. per m

und für das noch zu zeichnende Holt, ca. 300 m

, 6 Fr. per m

Das Holz würde durch Drahtseil zu Tal befördert. Das sich ergebende Brennholz ver- bleibt der Gemeinde und steht ihr zu dessen Transport l) das Seil gratis zur Verfügung, oder der Käufer besorgt den Transport zum Selbstkostenpreis ... Vorstand und Kommission beschliessen, den Handel zu genannten Bedingungen abzuschliessen. Allein die Gemeindeversammlung vom 28. Mai 1912 versagte dem Vertrag hinsichtlich der 300 m

noch zu bezeichnenden Holzes die Genehmigung; dagegen ge- stattete sie den Aushieb für die Seilanlage. Der Berufungs- kläger erstellte diese und begann den Transport des Windwurf-und Schneedruckholzes sowie des Brenn- holzes der Gemeinde. Er ersuchte die Gemeindeorgane

um Mitteilung, ob er ferner die 300 m

stehendes Holz laut Vertrag vom 28. August 1911 fällen dürfe und da ihm dies verweigert wurde, erhob er die gegenwärtige Klage, indem er wegen Nichterfüllung des Vertrages Schadenersatz im Betrage von 4500 Fr. forderte; even- tuell verlangte er die ungerechtfertigte Bereicherung zurück, welche die Gemeinde Scharans ohne Abgabe der 300 m

erfahren habe, mit der Begründung, dass die kleine Partie Windwurfholz die Kosten einer Dralltseil- anlage nicht ertragen hätte und ein anderer Transport viel teurer gewesen wäre als das Holz selbst, ausserdem habe die Gemeinde das Seil unentgeltlich für den Trans- port des Brennholzes benutzt. ) B. -Das Bezirksgericht Heinzenberg verurteilte die Gemeinde zur Bezahlnng von 1900 Fr. an den Kläger. Beide Parteien appellierten, wobei der Kläger die unge- rechtfertigte Bereicherung, deren Rückerstattung er von der Gemeinde verlangt, auf 1233 Fr. 88 Cts. bezifferte. Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte mit Urteil vom 13. Januar 1915 : Die Gemeinde Scharans ist verpflichtet, an den Kläger den Betrag von 758 Fr. 75 Cts. samt Zins hievon zu 5% ) ab 17. April 1913 zu bezahlen. ) C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt; er beantragt Abänderung im Sinne der Rechtsbegehren vor 1. und 2. Instanz. Dabei bemerkt er : Sollte die Berufung zulässig sein, ) wenn das Rechtsbegehren im Sinne der beiliegenden Rechtsschrift reduziert wird (was wir annehmen, da l der Streitwert nach Massgabe des vor Kantonsgericht noch streitigen Rechtsbegehrens über 2000 Fr. betrug), so können wir das prinzipaliter gestellte Petitum fallen lassen und durch das in der Rechtsschrift enthaltene ersetzen. In dieser Rechtsschrift wird der Antrag gestellt und

begründet : Die Gemeinde Scharans sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 1233 Fr. 88 Cts. samt 5% Zins ab 17. April 1913 zu bezahlen. D. -Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 23. März 1915 die nachträglich.e Reduktion des Klagebegeh- rens als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -'-Es fragt sich, ob der gesetzliche Streitwert ge- geben sei. Dafür ist unerheblich, ob die Klage in der bun- desgerichtlichen Instanz reduziert worden sei, und es braucht daher auf die Frage, ob die eventuell erklärte Reduktion zulässig und wie sie überhaupt gemeint sei, nicht eingetreten zu werden. Massgebend ist der Streitwert in Ansehung der Rechts- begehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 59 Abs. lOG). Dabei versteht es sich aber von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in Betracht fallen, hinsichtlich deren die s ach I ich e Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist.
  2. -Das trifft nun bei der Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufv:ertrages nicht zu. Denn die Vorinstanz hat diese Klage aus einem vom kantona- len öffentlichen Recht beherrschten Standpunkt abge- wiesen ; sie hat erkannt, dass das Gemeindeorgan, wel- ches den Vertrag mit dem Kläger abschloss, nach der Gemeindeordnung sowohl, als nach der staatsrechtlichen Stellung der Gemeinde gegenüber der Kantonsregierung als Aufsichtsbehörde nicht kompetent gewesen sei, den Vertrag endgültig abzuschliessen, sondern dass die Ge- nehmignng nicht nur der Gemeindeversammlung, sondern auch des Kleinen Rates notwendig gewesen wäre. Diese Entscheidung ist ausschliesslich vom kantonalen öffent- lichen Recht beherrscht und kann daher auf dem Wege der Berufung nicht abgeändert werden. Der bundesgerichtlichen Kognition, ratione maleriae,

untersteht die Klage nur insoweit, als sie auf ungerecht- fertigte Bereicherung gegründet wird. Denn von diesem Gesichtspunkt aus spielen die Handlungsfähigkeit der Gemeinde und die Vertretungsbefugnis der Gemeinde- organe keine Rolle. Es handelt sich bei der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung um eine Verpflichtung, die zwar einer öffentlich-rechtlichen Korporation gegen- über geltend gemacht wird,' aber durchaus auf zivilrecht- licher Grundlage beruht, und für deren Entstehung weder die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Disposition von Waldgut noch diejenigen über die Ver- tretung der Gemeinde in Betracht fallen. 3. - Soweit aber die' Klage auf ungerechtfertigte Be- reicherung gestützt wird, erfüllt sie den gesetzlichen Minimalstreitwert von 2000 Fr. nicht. Nach ihrer Be- gründung besteht die Bereicherung höchstens in dem Werte des Windwurf-und Schneedruckholzes, das auf 135,75 m

angegeben wird, und in den Kosten des Trans- portes der 40 m

Brnnnholz der Gemeinde durch den Kläger. Da nun der Kaufpreis für die 135,75 m

8 Fr. 50 Cts. per m

und die Transportkosten für das Brenn- holz nach den eigenen Angaben des Klägers a Fr. betru- gen, ergibt sich ohne weiteres, dass der Bereicherungsklage kein höherer Streitwert beigemessen werden kann, als derjenige von 1233 Fr. 88 Cts., der aus dem eventuellen Berufungsantrag hervorgeht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. AS 41 11 -1915 !1

Schlagwörter

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