BGE 41 II 316
BGE 41 II 316Bge23.03.1915Originalquelle öffnen →
316 Prozessrecht. N0 38. 38. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Mai 1916 i. S. Schreiber, Kläger, gegen Gemeinde Soharans, Beklagte. Klage eines Privaten gegen eine Gemeinde auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages um Holz und eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung. Kompetenz des Bundesgerichts '1 A. -Der Gemeindevorsteher von Scharans pflog im Herbst 1910 eine Unterhandlung mit dem Berufungs- kläger Schreiber, wobei dieser sich zum Ankauf von durch Schnee druck und \Vindwurf im Vvalde « Salvorta » nieder- gelegtem Holz bereit erklärte, wenn ihm, ausser dem Schadenholz, gleichzeitig eine Partie noch stehendes Holz verkauft werde. Das Windwurf-und Schneedruckholz mass 135,75 m 3 an Bau-und 40 m 3 an Brennholz. Das Ergebnis der weiteren Verhandlungen ist im Pro- tokoll der « Waldkommission )} von Scharans vom 28. Au- gust 1911 wie folgt niedergelegt: « Herr Schreiber stellt » folgende Offerte : für das bereits aufgerüstete Holz » 8 Fr. 50 Cts. per m 3 und für das noch zu zeichnende Holt, » ca. 300 m 3 , 6 Fr. per m 3 • Das Holz würde durch Drahtseil » zu Tal befördert. Das sich ergebende Brennholz ver- » bleibt der Gemeinde und steht ihr zu dessen Transport l) das Seil gratis zur Verfügung, oder der Käufer besorgt » den Transport zum Selbstkostenpreis ... Vorstand und »Kommission beschliessen, den Handel zu genannten » Bedingungen abzuschliessen. » Allein die Gemeindeversammlung vom 28. Mai 1912 versagte dem· Vertrag hinsichtlich der 300 m 3 noch zu bezeichnenden Holzes die Genehmigung; dagegen ge- stattete sie den Aushieb für die Seilanlage. Der Berufungs- kläger erstellte diese und begann den Transport des Windwurf-und Schneedruckholzes sowie des Brenn- holzes der Gemeinde. Er ersuchte die Gemeindeorgane Prozessrecht. N° 38. 317 um Mitteilung, ob er ferner die 300 m 3 stehendes Holz laut Vertrag vom 28. August 1911 fällen dürfe und da ihm dies verweigert wurde, erhob er die gegenwärtige Klage, indem er wegen Nichterfüllung des Vertrages Schadenersatz im Betrage von 4500 Fr. forderte; even- tuell verlangte er die ungerechtfertigte Bereicherung zurück, welche die Gemeinde Scharans ohne Abgabe der 300 m 3 erfahren habe, mit der Begründung, dass die kleine Partie Windwurfholz· die Kosten einer Dralltseil- anlage nicht ertragen hätte und ein anderer Transport viel teurer gewesen wäre als das Holz selbst, ausserdem habe die Gemeinde das Seil unentgeltlich für den Trans- port des Brennholzes benutzt. )} B. -Das Bezirksgericht Heinzenberg verurteilte die Gemeinde zur Bezahlnng von 1900 Fr. an den Kläger. Beide Parteien appellierten, wobei der Kläger die unge- rechtfertigte Bereicherung, deren Rückerstattung er von der Gemeinde verlangt, auf 1233 Fr. 88 Cts. bezifferte. Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte mit Urteil vom 13. Januar 1915 : « Die Gemeinde Scharans ist verpflichtet, an den Kläger » den Betrag von 758 Fr. 75 Cts. samt Zins hievon zu 5% )} ab 17. April 1913 zu bezahlen. )} C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt; er beantragt Abänderung im Sinne der Rechtsbegehren vor 1. und 2. Instanz. Dabei bemerkt er : « Sollte die Berufung zulässig sein, )} wenn das Rechtsbegehren im Sinne der beiliegenden
} Rechtsschrift reduziert wird (was wir annehmen, da l} der Streitwert nach Massgabe des vor Kantonsgericht } noch streitigen Rechtsbegehrens über 2000 Fr. betrug), » so können wir das prinzipaliter gestellte Petitum fallen » lassen und durch das in der Rechtsschrift enthaltene » ersetzen. » In dieser Rechtsschrift wird der Antrag gestellt und
318 Prozessrecht. N° 38. begründet : Die Gemeinde Scharans sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 1233 Fr. 88 Cts. samt 5% Zins ab 17. April 1913 zu bezahlen. D. -Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 23. März 1915 die nachträglich.e Reduktion des Klagebegeh- rens als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Soweit aber die' Klage auf ungerechtfertigte Be- reicherung gestützt wird, erfüllt sie den gesetzlichen Minimalstreitwert von 2000 Fr. nicht. Nach ihrer Be- gründung besteht die Bereicherung höchstens in dem Werte des Windwurf-und Schneedruckholzes, das auf 135,75 m 3 angegeben wird, und in den Kosten des Trans- portes der 40 m 3 Br~nnholz der Gemeinde durch den Kläger. Da nun der Kaufpreis für die 135,75 m 3 8 Fr. 50 Cts. per m 3 und die Transportkosten für das Brenn- holz nach den eigenen Angaben des Klägers 80 Fr. betru- gen, ergibt sich ohne weiteres, dass der Bereicherungsklage kein höherer Streitwert beigemessen werden kann, als derjenige von 1233 Fr. 88 Cts., der aus dem eventuellen Berufungsantrag hervorgeht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. AS 41 11 -1915 !1
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