BGE 41 II 268
BGE 41 II 268Bge26.01.1915Originalquelle öffnen →
268 Obligationenrecht. N° 33. 33. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Mai 1915 i. S. Wertenschlag, Beklagter, gegen Ba.rlet, Kläger. Oertliche Rechtsanwendung. Kriterien (Erw. 2). Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2, 4 bund 5). -Auf- trag, Stellvertretung und Ermächtigung. Nach- trägliche Genehmigung der Stellvertretung, Art. 38 Abs. 1 OR (Erw.3 und 4). A. -Durch Urteil vom 26. Januar 1915 hat die II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über das Klagebegehren : « Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger 2546 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 13. Februar 1912 zu bezahlen, ) erkannt: « Dem Kläger ist sein Klagsbegehren im vollen Um- fange zugesprochen. )} B. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage. C. -Der Kläger hat in seiner Antwort beantragt:
270 Obligatiooenrecht. No 33. dem Beklagten Rechnung im Betrage VOll i!, 100 sh 16. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelansätzen zusammen: Chirurgien. Soins de medecin Maison de sante (4 semaines) . Chloroformiste . . . 52.10 i!, 24. 3 ) 21. 0 » 3.3» 100.16 i!, Als die Bezahlung nicht erfolgte, erhob Dr. Barlet die vorliegende Klage, die von der Vorinstanz in vollem Umfange geschützt wurde. 2. - Es fragt sich in erster binie, ob die Sache nach englischem oder flach schweizerischem Recht zu be- urteilen sei. Die Vorin~tanz spricht sich darüber nicht bestimmt aus ; sie hat tatsächlich schweizerisches Recht angewendet, die Frage aber offen gelassen, ob es als einheimisches oder als präsumptives englisches Recht anwendbar sei. Dass die Parteien bei Begründung des Rechtsverhält- nisses schweizerisches Recht deshalb im Auge gehabt haben müssen, weil sie sich im Prozess darauf bernfen haben, lässt sich hier nicht sagen. Denn die Art, wie der Kläger in den Prozessschriften von der Rechtsanwendung spricht, gestattet diese Annahme nicht: er war über das anwendbare Recht im Zweifel und berief sich daher auf das schweizerische und das englische, während der Beklagte offenbar sein eigenes Recht, das schweizerische, als massgebend betrachtete. Ein bestimmter Parteiwille ist somit hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes nicht zu ermitteln; jedenfalls rechtfertigt sich die Anwendung aus I ä n dis c h e n Rechtes kraft des präsumptiven Parteiwillens und auch kraft der Eigenart des auszu- legenden Rechtsgeschäfts (Genehmigung der Vertretung) nicht. Bei dieser Sachlage ist auf das inländische Recht als lex tori, als Recht des urteilenden Gerichtes, abzu- stellen (vergL auch BGE 40 II S. 485). Die Berufung ist Obligationenreeht. N° 33. 271 also zulässig und der Streit nach schweizerischem Obli- gationenrecht zu beurteilen. 3. - In der Sache selber ist zu prüfen, ob ein Rechts- grund bestehe, demzufolge der Beklagte für die -_. vom Kläger bezahlten -Kosten der Operation der Suzanne R... und ihres Klinikaufenthaltes, sowie für die eigenen Leistungen des Klägers als behandelnden Arztes aufzu- kommen habe. Die Vorinstanz hat dabei die Bestimmungen über den Auftrag und über die Geschäftsführung ohne Auftrag herangezogen. Aber auch wenn der Beklagte dem Rolando den Auftrag erteilt hätte, die Suzanne R... ärztlich be- handeln und operieren zu lassen, so stünde dem Kläger als Unterbeauftragten ein Klagerecht gegen den Beklagten nicht zu. Artikel 399 OR gibt wohl dem Auftraggeber eine direkte Klage gegen den Unterbeauftragten, nicht aber diesem eine solche gegenüber dem Oberauftraggeber. Gleich würde es sich verhalten, wenn Rolando als Ge- schäftsführer ohne Auftrag gehandelt hätte: eine nach- trägliche Genehmigung dieser Geschäftsbesorgung durch den Beklagten als Geschäftsherrn würde dem Kläger noch kein Recht gegenüber dem Beklagten geben, weil der Kläger ein Dritter ist und ausserhalb des Obligations- nexus steht. Die 'Vorinstanz beruft sich ferner auf die neue Bestimmung in Art. 396 Ahs. 2 OR, wonach in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechts- handlungen enthalten ist, die zu seiner Ausführung ge- hören. Sie übersieht aber, dass unter Ermächtigung nicht notwendig Ermächtigung zur Handlung im Namen des Ermächtigenden, also Vollmacht zu dir e k t er Ver- tretung, zu verstehen ist; Ermächtigung kann auch Er- teilung der Machtvollkommenheit zur i n dir e k t e n Vertretung, also hier zur Beanspruchung der Dienste des Klägers durch Rolando in ei gen e m Namen, bedeuten. Die Streitfragen stellen sich richtigerweise wie folgt: War Rolando vom Beklagten be voll m ä c h ti gt, den Kläger beizuziehen? Hat er als dir e k t er S tell ver t r e te r AS 41 II -1915 18
272 Obligationenrecht. N° 33.
des Beklagten, in dessen Namen, den Vertrag mit dem
Kläger abgeschlossen? Eventuell
ist die fehlende Voll-
macht durch nachträgliche Gen e h m i gun g der Stell-
vertretung durch den Beklagten ersetzt worden? Diese
drei Fragen sind auf Grund der Art. 32
flOR zu lösen.
4. -
a) Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt
sich. dass eine Vollmacht des Beklagten an Rolando, in
seinem, des Beklagten, Namen
mit dem Kläger einen
Vertrag über ärztliche Behandlung der
Suzanne R. .. ab-
zuschliessen, nicht bewiesen ist. Die Vorinstanz
hat die
Aussagen des Rolando
und des Gandillon, wonach der
Beklagte eine solche Vollmacht tatsächlich erteilt
hätte,
nicht als genügend beweiskräftig angesehen. Diese Be-
weiswürdigung
ist bundesrechtlich nicht anfechtbar und
daher für das Bundesgricht verbindlich. Die eingelegten
Urkunden (Telegramme und Briefe) weisen aber nur auf
Aeusserungen des Beklagten hin, die n
ach Vornahme
der Operation -der Hauptleistung, für welche der
Kläger die Gegenleistung verlangt -erfolgt sind.
b) Die Vorinstanz nimmt als feststehend an, dass
Rolando gegenüber dem Kläger im Namen des Beklagten
aufgetreten sei, also als dessen direkter
Stellvertreter
den Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe. Diese
Feststellung
ist schon aus dem Grunde für das Bundes-
gricht verbindlich, weil für diesen Rechtsvorgang eng-
lisches
Recht zur Anwendung kommt.
c) Fehlt es an einer Vollmacht des Beklagten an Ro-
lando, so liegt dagegen eine nachträgliche
Genehmi-
gung der Stellvertretung und damit des Vertrages mit
Dr. Barlet durch den Beklagten vor: die Aeusserung
des Willens seitens des ohne Vollmacht Vertretenen, die
Handlung des Vertreters
so gelten zu lassen, wie wenn
die Vollmacht zum voraus erteilt worden wäre.
Der Ge-
nehmigungswilledes Beklagten geht aus den Telegram-
men und Briefen, die er nach erfolgter Operation an
Rolando gerichtet hat und die, soweit wesentlich, in Er-
wägung 1 hievor wiedergegeben sind, unzweideutig her-
Obligationenrecht. N° 33.
273
vor; insbesondere kann die Bitte des Beklagten an
Rolando, dem Kläger zu sagen, er möge sich gedulden,
in einigen Tagen werde alles geregelt werden,
er werde
nichts verlieren, schlechterdings nicht anders gedeutet
werden denn als Ratifikation des Vorgehens des Rolando,
als Genehmigung der Stellvertretung
im Sinne von
Art. 38 Abs. 1 OR und als Uebernahme der Verpflich-
tungen aus dem von Rolando
mit dem Kläger abge-
schlossenen Vertrage. Die Genehmigung
kann sich an
den Ver t r e t er, wie an den D r i t t e n richten; die
Aeusserungen des Beklagten gegenüber Rolando genüg-
ten also; einer weiteren Mitteilung an den Kläger be-
durfte es zur Gültigkeit
der Genehmigung nicht. (Vergl.
OSER, Komm. Anm. III 2 ad Art. 38.)
5. -Mithin muss der Beklagte für die Rechnung des
Klägers aufkommen, soweit sie in Bezug auf die Höhe
gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz
hat sie in quantitativer
Hinsicht nicht
beanstandet; sie führt aus, dass laut der
von
ihr angeordneten Expertise und den Zeugenaussagen
weder das vom Chirurgen noch das vom Kläger ver-
langte Honorar für Londoner Verhältnisse übersetzt und
die Ansätze auch
im übrigen angemessene seien. Es han-
delt sich hier
um eine dem englischen Recht unter-
stehende Präjudizialfrage, die sich der Kognition des
Bundesgerichts entzieht. Folglich ist das Urteil der Vor-
instanz im Dispositiv zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons
Bern
vom 26. Januar 1915 bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.