BGE 41 II 258
BGE 41 II 258Bge16.12.1914Originalquelle öffnen →
258 ObHgationenrecht. N~ 32
gewicht verkauft habe, ist umsoweniger ausschlaggebend,
als diese Uebung keine einheitliche war
und gerade in
neuerer Zeit im Verkehr zwischen dem Beklagten und
seinen Abnehmern die Berechnung nach Effektivgewicht
fast durchgehends durch die Berechnung nach
Original-
gewicht ersetzt worden ist.
5. -Nach dem Gesagten
entbehrt die vorliegende
Klage der rechtlichen Grundlage
und ist das abweisende
Urteil der Vorinstanz ohne weitere Beweismassnahmen
im Dispositiv zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November
1914 bestätigt.
32 'Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. Kai 1915
i. S. Scheidegger (Aberkennungs)Kläger,
gegen
Bank in Langentha.l (Aberkennungs)Beklagte.
Ver b ü r gun gei ne s Ban k kr e d i i s einer Aktienge-
sellschaft. Ein b e z i e h u n gei n e r S c h u 1 d i n die sen
Kredit, die vor der Verbürgung von Organen der Gesell-
schaft in privater Stellung zu Gunsten der Bank begründet
und nachher von der Gesellchaft unentgeltlich übernom-
men wurde. Ein wen dun gen des für die seS c h u I d
belangten Kreditbürgen : er habe sich nur für die
Gesellschaft verbürgt, die Gesellschaftsorgane seien zur
Uebernahmeerklärurig unzuständig und wegen privaten In-
teressen disqualifiziert gewesen, das Uebernahmegeschäft
habe anormalen Charakter und er habe von der frühern
Privatschuld und der beabsichtigten Uebertragung an die
Gc:sellschaft nichts gewusst. Bundesgerichtliche Feststellung
semer Kenntnis hievon nach Art. 82 0 G. Frage ob die
Unkenntnis für die Eingehung der Bürgschaft kau s al
gewesen wäre.
L -Im Jahre 1903 gab die Holzwarenfabrik A.-G.
in MurgentbaI zur Vermehrung ihrer Betriebsmittel
300
I
,
ObHgationenrecht. i. J2. 259
Prioritätsaktien im Nominalwerte von je 250 Fr., zusam-
men
75,000 Fr. aus, die sämtliche von den Verwaltungs-
räten
Oberst Künzli-Nussbaum, Rudolf Stauffer, His-
Veillon, Weber-Künzli und A. Locher und dem Direktor
R. Fretz gezeichnet wurden. Das Geld zur Liberierung
der Titel beschafften sich die Zeichner bei der heutigen
Beklagten, der Bank in Langenthai A.-G. Sie stellten
ihr zu diesem Behufe eine Schuldurkunde aus, worauf
ihnen die
Bank einen Kredit von 75,000 Fr., in ihren
Büchern eingetragen als Konto Künzli-Nussbaum und
Konsorten, eröffnete. Der Kredit wurde sofort zur Libe-
rierung der Titel voll in Anspruch genommen und
durch
Uebergabe dieser zu Faustpfand gesichert.
Im November 190 starb Oberst Künzli. Ueber seinen
Nachlass wurde ein amtliches Güterverzeichnis
aufge-
nommen, worauf die Beklagte ihre Konto-Korrentforde-
rung im damaligen Betrage von 69,531
Fr. 50 Cts. Wert
31. Dezember 1908, samt Zins zu 5 % von da an, an-
meldete. Wie aus einem Briefe des Verwaltungsrates
Weber-Künzli
an Direktor Fretz vom 17. Januar 1909
zu entnehmen ist, hielt jener darauf, dass
(j dieser grosse
Posten)
nicht im Güterverzeichnis figuriere. Fretz unter-
handelte dann in der Sache -laut einem Briefe der
Holzwarenfabrik an die Beklagte vom 4. Februar und
einem solchen der Beklagten an die Fabrik vom 5.
Fe-
bruar 1909 -sowohl mit Weber-Künzli als mit der
Beklagten, und es wurde in der Folge zwischen den Be-
teiligten vereinbart, dass die Konto-Korrentschuld von
der
Fabrik übernommen werde und die bisherigen
Schuldner sicb für diese als Bürgen verpflichten sollten.
Zu diesem Zwecke unterzeichneten Stauffer, His-
Veillon, W eber-Künzli und Fretz zu Gunsten der Beklagten
eine Bürgschaftsurkunde mit Faustpfandverschreibung
vom
10. Februar 1909, wonach sie sich als solidarische
Bürgen und Selbstzahler erklärten
« für Konto-Korrent-
und andere Kredite, welche die Bank in LangenthaI der
Firma Holzwarenfabrik A.-G. in MurgenthaI gewähren
260 Obligationenrecht. N° 32. wird, und zwar bis zum Betrage von 64,000 Fr. nebst Zinsen und Kosten». Zugleich wurden der Bank «zu mehrerer Sicherheit für deren jetzige und künftige Gut- haben an obgenannter Firma, aus welchem Rechtstitel diese Guthaben auch erwachsen sein mögen», 256 Stück der erwähnten Prioritätsaktien im Nominalbetrage von zusammen 64,000 Fr. zu Faustpfand übergeben. Dieser Akt trägt im weitem noch die Unterschrift des heutigen Klägers J. Scheidegger in Bern. Wie der Kläger geltend macht und die Vorinstanz als erstellt annimmt, hat er sich zur Eingehung der Bürgschaft namentlich auch deshalb herbeigelassen, weil seinem Sohne Viktor, einem Freunde von Fretz, eine leitende Stellung in der Fabrik zugesichert worden war. Die Beklagte hatte ßie Uebertragung des Kontos « Künzli-Nussbaum und Konsorten» auf die Fabrik an die Bedingung geknüpft, dass zunächst der die genann- ten 64,000 Fr. übersteigende, aus aufgelaufenen Zinsen bestehende Betrag bezahlt werde. Statt dieser Zinsen erhielt die Beklagte in der Folge verschiedene Kapital- abzahlungen, die die Kapitalschuld (bis Ende November 1909) auf 40,000 Fr. verminderten und die auf dem Konto « Künzli-Nussbaum und Konsorten)} gebucht wurden. Im Oktober 1910 wurde endlich die (inzwischen auf 9987 Fr. 75 Cts. angewachsene) Zinsschuld in der Weise berichtigt, dass die Beklagte den gewöhnlichen Konto-Korrent der Fabrik damit belastete. Gleichzeitig eröffnete sie der Fabrik einen Separatkonto, auf den sie nun den Schuldposten von 40,000 Fr. des Konto ({ Künzli- Nussbaum und Konsorten » übertrug und damit diesen Konto aus'Jlich. Die Fabrik erklärte sich durch Brief vom 31. Oktober, den Fretz als Direktor unterzeichnete, mit diesen Buchungen einverstanden. Ferner anerkannte sie teils durch Direktor Fretz teils durch den Verwal- tungsratspräsidenten Stauffer die Richtigkeit der diesen Posten betreffenden späteren Konto-Korrentauszüge, Ende November 1911 kündigte der Kläger der Be- Obligationen recht. N° 32. 261 klagten die Bürgschaft und die Fabrik sowie die Bürgen beschlossen nunmehr, den ganzen Separatkonto zurück- zuzahlen. Ende April 1912 war dies bis auf 8473 Fr. 50Cts. geschehen, für welchen Betrag die Bekla~e gegen den Kläger als Bürgen Betreibung anhob und wofür nebst Zins zu 5 % seit 15. April 1912 und 1 Fr. 55 Cts. Be- treibungskosten sie die provisorische Rechtsöffnung erwirkte. Im nunmehrigen Prozess verlangt der Kläger Aber- kennung der in Betreibung gesetzten Forderung mit der Begründung: Er habe sich nur für eine -von den Verwaltungsräten und Direktor Fretz verbürgte - Kreditschuld der Fabrik selbst verbürgen wollen, in der Meinung, dass er als Bürge an Stelle des verstorbenen Oberst Künzli trete. In diesem Sinne sei ihm von Fretz der Sachverhalt dargestellt worden. In \Virklichkeit aber habe es sich nun um eine Privatschuld der Mitbürgen gehandelt, welche Schuld nachträglich mit Wissen und Willen der Beklagten auf das Konto der Fabrik über- tragen worden sei. Bei dieser Uebertragung hätten sich die handelnden Personen in einer DoppelsteIlung, als Organe der Gesellschaft und Schuldner der übertragenen Forderung, befunden und sie daher nicht gültig vorneh- men können; zudem sei sie in die Zuständigkeit der Generalversammlung gefallen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn man den Kläger, der von diesen Manipulationen erst lange nachher Kenntnis erhalten habe, als Bürgen für eine solche Schuld in Anspruch nehme ..... Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verlangt vor Bundesgericht deren Zusprechung. 2. -Zu Unrecht glaubt der Kläger die gegen ihn geltend gemachte Bürgschaftsforderung mit der Begrün- dung bestreiten zu können, er habe sich für eine Schuld der Holzwarenfabrik A.-G. selbst verbürgen wollen, während es sich in Wirklichkeit um eine Privatschuld seiner jetzigen Mitbürgen gehandelt habe. Der Bürg-
262 Obligationenrecht. N° 32. schaftsakt vom 10. Februar 1909, auf den sich die streitige Forderung stützt, lautet ausdrücklich auf den Namen der Fabrik als Hauptschuldnerin und lässt kei- nen Zweifel darüber zu. dass daraus nur in Beziehung auf sie Bürgschaftsansprüche gegenüber den Unter- zeichnern erwachsen sollen. Dass er in dieser Hin- sicht unrichtige Angaben enthalte, wie heute behauptet wurde, widerlegt sich durch seinen deutlichen Wortlaut. Dagegen hat allerdings die Schuld der Fabrik, für die der Kläger nunmehr als Bürge belangt wird, bei der Eingehung seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Fabrik als Hauptschuldnerin noch nicht bestanden; Hauptschuldner waren vielmehr damals die jetzigen Bürgen -abgesehen vom Kläger -sowie die Erbschaft Künzli und A. Locher, und erst später, durch die Schuld- übernahme vom Oktober 1910, ist die Fabrik an deren Stelle getreten. Da sich nun aber die Bürgschaftsver- pflichtung des Klägers nicht nur auf bereits bei ihrer Eingehung bestandene Schulden der Fabrik erstreckt, sondern, wie ausdrücklich bedungen, auch auf « Konto- korrent und andere Kredite )}, welche die Beklagten der Fabrik erst noch «( gewähren wird ), so fällt :mch die später übernommene Kontokorrentschuld darunter, so- fern der Kläger die Schuldübernahme der Fabrik gegen sich als Bürgen gelten lassen muss. Eine Unverbind- lichkeit oder Anfechtbarkeit der jetzt geltend gemachten Bürgschaftsforderung betrifft also nicht sowohl den Bürgschaftsakt selbst, als die spätere Einbeziehung der streitigen Kontokorrentschuld in das durch jenen Akt begründete Kreditbürgschaftsverhältnis. 3. -Gegen die Gültigkeit der Schuldübernahme und damit gegen den Bestand eines Bürgschaftsanspruches wendet der Kläger zunächst ein, die Organe der Fabrik, die bei der U ebern ahme mitwirkten, seien dafür nicht zUständig und wegen privaten Interessen nicht qualifi- ziert gewesen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Einwendung, hinsichtlich der in erster Linie die Fabrik Obligationenrecht. N° 32. 263 als Hauptschuldnerin aktiv legitimiert wäre, auch dem Kläger als mittelbar Beteiligten zustehe. Jedenfalls aber ist zu sagen, dass nach den Akten Direktor Fretz, der die Schuld im Namen der Fabrik durch den die ent- sprechenden Buchungen der Beklagten gutheissenden Brief vom 31. Oktober 1910 übernahm, und Verwaltungs- ratspräsident Stauffer, der sie durch die Unterzeichnung der spätern Kontokorrentauszüge billigte, als zeichnungs- berechtigte Organe der Gese]schaft ermächtigt waren, die Uebernahmeerklärung gegenüber der Beklagten als Dritter rechtsverbindlich abzugeben. Eines Beschlusses der Generalversammlung bedurfte es dazu im Verhältnis nach aussen nicht. Soweit sodann private Interessen die Beiden von diesen Rechtshandlungen hätten abhalten sollen, so betrifft auch das nur die internen Beziehungen der schuldnerischen Gesellschaft. 4. -Im weitern erhebt der Kläger gegenüber der streitigen Bürgschaftsforderung die Einrede der Arg- list, indem er einwendet: er habe bei der Unterzeichnung des Bürgschaftsaktes von der damaligen Privatschuld seiner nunmehrigen Mitbürgen nichts gewusst und auch von der nachherigen Uebertragung dieser Schuld an die Fabrik erst viel später, im Oktober 1912, erfahren; unter diesen Umständen aber verstosse die Geltendmachung eines die übertragene Forderung betreffenden Bürg-' schaftsanspruches gegen Treu und Glauben. Nun ist allerdings die Beklagte bei der Schuldüber- nahme als Gläubigerin beteiligt gewesen und es musste ihr daher bekannt sein, dass eine Privatschuld von Organen der Gesellschaft auf diese übertragen werde. Ferner lässt sich auch der Auffassung der Vorinstanz nicht beipflichten, diese Uebertragung habe nicht nur formell sondern auch wirtschaftlich keinen anormalen Charakter, da der Kredit, den die Beklagte den Organen der Bank zur Bezahlung der emmittierten Aktien ge- währt hatte, der Fabrik zugeflossen sei, indem sie da- durch ihr Betriebskapital um den Wert der liberierten
264 Obligationenrecht. N° 32. Aktien erhöht habe. Zugeflossen ist der Fabrik freilich das Kapital, das die Beklagte als Kreditgeberin den Organen der Fabrik in ihrer privaten Stellung geliehen hatte und das für die Liberierullg der Aktien bestimmt war und zur Erhöhung der Betriebsmittel der Unter- nehmung diente. Aber nicht um diese anfängliche Ope- ration handelt es sich hier, sondern darum, ob die Fabrik nachträglich, ohne dass für sie aus diesem frühem Kreditgeschäfte eine Rechtspflicht dazu erwachsen war, die zu Lasten der Organe begründete Privatschuld auf sich nehmen solle und zwar ohne von den Organen für eine solche Entlastung einen Gegenwert zu erhalten. Allein dem Gesagten kommt für die Entscheidung des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr fragt es sich in erster Linie, ob wirklich der Kläger seiner- zeit nicht gewusst habe,' dass der Kredit von 64,000 Fr., für den er sich verbürgen wollte, dazu dienen werde, soweit hinreichend, die auf die Fabrik zu übertragende Privatschuld zu decken. Hiebei ist nun vorersi zu er- wägen, dass, wer um die Verbürgung eines Kredites, angesucht wird, sich regelmässig zur Wahrung seines offenbaren Interesses darüber erkundigt, welcher Art die Forderungen ~ein können, für dje er später möglicher- weise haftet. Beim Kläger muss das um so eher voraus- gesetzt werden, als er nach FeststeHung der Vorillstanz geschäftskundig und auch im Bankwesen erfahren ist. Er behauptet nun freilich, Direktor Fretz habe ihm die Sache so dargestellt, als ob es sich um einen durch die Verwaltungsräte verbürgten Kredit der Fabrik von 64,000 Fr. handle, für den der Kläger ebenfalls als Bürge an Stelle des verstorbenen Oberst Künzli einzu- treten habe. Allein hiefür, sowie für die weitere Be- hauptung, dass der Kläger den wahren Sachverhalt erst lange nach der spätem Uebertragung der Forderung erfahren habe, fehlt es an der erforderlichen tatsäch- lichen Grundlage. Zwar beruft sich der Kläger auf ein Protokoll über eine Konferenz, die er und sein Sohn Obligationenrecht. N° 32. 265 mit Fretz am 8. Oktober 1912 hatten, auf einen Brief, den Fretz am 10. Oktober d. J. an ihn richtete, und auf die Aussagen, die dieser im Prozesse als Zeuge machte. Das Bundesgericht kann indessen auf diese Beweismittel nicht abstellen, weil die Vorinstanz die belreffenden Erklärungen des Direktor Fretz nicht als hinreichend beweiskräftig ansieht : Fretz sei nämlich, so wie sich die Verhältnisse später gestalteten, geneigt gewesen, die Fabrik und die Beklagte durch seine Angaben zu be- lasten. Zudem schliesst dieser Standpunkt des Klägers die unwahrscheinliche Annahme in sich, dass der Kläger entweder mit keinem der vielen andern Beteiligten ge- nauer über die Sache gesprochen habe, trotzdem seine Bemühungen, seinem Sohn eine Stellung in der Fabrik zu verschaffen, dazu Anlass geben mussten, oder dass er dann auch noch von aIldern solcher Beteiligten irre- geführt worden sei. Des weitem hat ihm Fretz laut Fest- stellung der Vorinstanz die Geschäftsbilanzen vorgelegt, und es lag daher für ihn sehr nahe, sich an Hand der Bücher zu vergewissern, 'wie es sich mit den Bankkrediten des Geschäftes verhalte, ob auf den neu zu eröffnenden und von ihm zu verbürgenden Kredit schon erfolgte oder erst später zu machende Bezüge verbucht würden, warum dieser Kredit sich gerade auf 64,000 Fr. belaufen solle und warum er durch einen so grossen, einheitlichen Posten von Aktien der Verwaltungsräte und des Direktors pfand- versichert werde. Endlich ist mit der Vorinstanz der auffallende Umstand zu erwähnen, dass der Kläger, als er im Frühjahr 1912 auf Bezahlung seines Anteiles be- langt wurde, sich selbst nicht auf den jetzt im Prozesse eingenommenen Standpunkt stellte, sondern seine Haft- barkeit vornehmlich mit Rücksicht auf die Entlassung des Mitbürgen Locher bestritt. Würdigt man alle diese Momente, so muss als ausgewiesen gelten, dass sich der Kläger bei der Unterzeichnung des Bürgschaftsscheines über die Absicht der übrigen Mitbeteiligten klar gewesen ist, die Privatschuld auf die Gesellschaft zu übertragen
266 Obligationenrecht. N° 32. und in den zu verbürgenden Kredit einzubeziehen, und da er nun trotz des allgemeinen Wortlautes der Bürg- schaftsurkunde keinen Vorbehalt im gegenteiligen Sinne gemacht hat, muss auch er damit einverstanden .gewesen sein. Beigefügt mag noch werden, dass namentlich auch die die Verpfändung der Aktien betreffende Stelle im Bürgschaftsakte : (I aus welchem Rechtstitel diese Gu~ haben auch erwachsen sein mögem dazu angetan war, dIe Aufmerksamkeit eines Jeden, der sich um den Zweck des Kredites bekümmerte. zu erregen. Wie es sich im vorliegenden Punkte mit der Beweislast verhalte, ob der Kläger seine Unkenntnis oder die Be- klagte seine Kenntnis der Sachlage darzutun habe, kann dahingestellt bleiben. Soweit ferner eingewendet werden wollte, die Vorinstanz ,habe sich über die Tatfrage der Kenntnis des Klägers nicht hinreichend bestimmt aus- gesprochen, um darin eine wirkliche Feststellung im Sinne des OG erblicken zu können, ist zu erwidern, dass das Bundesgericht durch Ergänzung und Präzisierung ihres Standpunktes, wie dies oben geschehen, die erfor- derliche Feststellung nach Art. 82 Abs. 1 OG selbst vor- nehmen kann. 5. -..... 6. -Mit der Vorinstanz ist die Klage aber auch aus dem Grunde abzuweisen. weil der Kausalzusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten Unkenntnis der Sachlage und seiner Eingehung der Bürgschaftsverpflich- tung, also die determinierende Wirkung der Unkenntnis auf die vertragliche Willenserklärung, nicht als erstellt gelten kann. Anders verhielte es sich freilich, wenn an- zunehmen wäre, dass es dem Kläger vor allem darauf angekommen sei, durch seine Bürgschaftsleistung den geschäftlichen Interessen der Fabrikunternehmung alss.oI- eher zu dienen. Alsdann hätte er es wohl abgelehnt, eme Schuldübernahme ermöglichen zu helfen, die nach dem oben Ausgeführten eine ohne Gegenwert verbleibende Belastung der Unternehmung darstellte. Nun lag aber, Obligationenrecht. N0 32. 267 wie aktenmässig feststeht und der Kläger selbst be- hauptet, der entscheidende Grund, der ihn zur Eingehung der Bürgschaft bewog, darin, dass er seinem Sohn zu einer leitenden Stellung in der Fabrik verhelfen wollte. Um diesen Zweck zu erreichen, war es für ihn von Be- deutung, den Verwaltungsräten und dem Direktor Fretz, auf deren Entschliessungen es ankam, durch seine Mit- bürgschaft gefällig zu sein. Die letztere schien auch inso- fern kein erhebliches Risiko zu bieten, als zahlreiche Mitbürgen mitbeteiligt waren und die gleichzeitig dar- gegebene Pfandsicherheit nach dem Nominalwert der verpfändeten Aktien die gesicherte Forderung voll deckte. Berücksichtigt man diese Umstände, so lässt sich nicht sagen, dass. falls der Kläger bei seiner Verbürgung wirk- lich nichts von der Absicht gewusst hätte, die Privat- schuld der Gesellschaft zu belasten und in den verbürgten Kredit einzubeziehen, er deshalb die Eingehung der Bürgschsft abgelehnt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urtcil der H. Zivilkammer des bernischen Appellations- hofes vom 16. Dezember 1914 bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.