BGE 41 II 238
BGE 41 II 238Bge07.01.1913Originalquelle öffnen →
238
Obligationenrecht. No 29.
29. t1rteil der I. Zivila.bteilung vom 19. :Mä.rz 1915
i. S. 'l'schanz, Beklagter, gegen t1etz, Kläger.
Klage eines Knechtes gegen seinen Dienstherrn us Ar.. 65
a 0 R wegen Verletzung durch Hufschlag be!m Pflugen.
Feststellung der Unfallsursache ; Frage Ihres. rechts~
genüglichen Nachweises. E n tl ast u n g sb ewe I s d e
Tierhalters; Charakter und Inhalt. Berechug der .. I.n-
validitäts entschädigung bei teilweiseJ Arbeitsunfahig-
keit vor dem Unfall.
1 -Der im August 1856 geborene Kläger war früher
als
'Schmid tätig. Im Jahre 1895 gab er infolge eines
Lungenleidens diesen Beruf
auf und arbeiete dann nach
einem Aufenthalt in einem Lungensanatoflum als Knecht
bei Landwirten,
so uch beim Beklagten. ldenden dem Nachbar
Fritz Fankhauser ; vorweg gmg em dem Beklagten m ch.
mittage des 10. Mai 1911 war er für diesen beIm en. DIe zweI
unmittelbar am Pfluge angespannten gehorten dem Be-
klagten, die das mittlere Gespa.nn bfluge
tätig, wozu fünf Pferde verwendet wure
hörendes Dragonerpferd. Beim Pflügen halfen Illlt:
Christian Tschanz (der Sohn des Beklagten), der Nach-
bar Fankhauser, der Kläger Uetz und ein anderer mchts fest.
Nach der Darstellung des Klägers wurde dIe Verletzung
durch einen Hufschlag eines der beiden
hintern (Pflnecht
namens Hans Kuhn. Christian Tschanz begab SICh vor
Feierabend nach Hause. Gegen 5
Uhr wure dann
gespannt. Um diese Zeit e.rlitt der KIger m der Nahe
des Pfluges einen schweren
Bruch des linken Oberschen-
kelknochens, wobei die Weichteile des Oberschenkels
durch Knochensplitter durchbohrt wurden. ?eber den
Hergang dieses Unfalls
steht unmittelbag-)
Pferde des Beklagten verursacht. Der Kläger habe na
lieh diese zwei Pferde abgespannt und Fankhauser SIe
darauf geholt und vor seine eigenen zwei Pferde neben
die Furche gestellt
und zwar so. dass ie ihre hintern
Seiten dem Pfluge zugekehrt
hätten. Em Pferd Fank-
Obligationenrecht. No 29.
239
hausers habe nun an einem der Pflugpferde, einer
« rossigen» Stute herumgeschnuppert und diese darauf
ausgeschlagen und den beim Pfluge stehengebliebenen .
Kläger getroffen.
Von den
andf'fIl beim Vorfalle Anwesenden, Kuhn
und Fankhauser, hat der erstere als Zeuge ausgesagt: Er
habe die Pflugpferde abgespannt und Fankhauser die
seinigen.
Darauf habe er, Kuhn, sich zu dem vornen
stehenden Dragonerpferd begeben, um es wegzunehmen
und an einen mit Gras beladenen Karren zu spannen.
Während er diesem Pferde das Leitseil aufmachte, habe
er hinten {( weissetpy hören und als er sich umgewendet,
gesehen, dass
Fankhauser mit seinen Pferden ob die
Furche gefahren war, dass die beiden Pferde des Be-
klagten auch zur Furche hinausgegangen waren und
hinter denen Fankhausers standen und dass der Kläger
rechts neben dem Pflug am Boden lag. Dass ein Pferd
am andern geschnuppert und dass eines den Kläger ge-
schlagen habe, habe er nicht gesehen.
Der
Zeuge Fankhauser berichtete: Als er seine Pferde
kehren wollte, habe ihm der Kläger gerufen:
{, Jetz isch
mis Bei abenander
I}. Als er sich dann umwandte, sei der
Kläger im Selbsthalterpflug gelegen. Wie dies gekommen
sei, habe der
Zeuge nicht gesehen und auch nicht, dass
ein Pferd geschlagen habe. Das Pferd (des Beklagten),
das geschlagen haben solle, habe der Kläger schon oft
gebraucht, auch
mit seinen, Fankhausers Pferden; es sei
ganz vertraut. Ob es ruhig gewesen sei, könne er nicht
sagen.
Es könne an ihm keif: Pferd des Zeugen ge-
schnuppert haben, da die Pferde ihre Köpfe nicht gegen-
einander
gehabt hätten. Diejenigen des Beklagten seien
schon 3-4 Schritte ab der Furche gestanden, als der
Zeuge den Kläger in der Furche beim Selbsthalter
liegen sah.
Im vorliegenden Prozesse
hat nunmehr der Kläger vom
Beklagten
Ersatz des ihm durch den Unfall erwachsenen
Vermögensschadens verlangt und diesen
auf insgesamt
AS 41 l[ -1915
16
240 Obligationenrecht. No 29.
5641 Fr. beziffert, welche Summe sich aus folgenden Teil-
forderungen
zusammensetzt: Für dauernde ~~il",:eise
Erwerbseinbusse 5180 Fr.; für vorübergehende ganzhche
Arbeitsunfähigkeit (während 174 Tagen)
406 FI:.; für
Arztkosten 55
Fr. In rechtlicher Hinsicht stützt sIch der
Kläger
auf die Art. 65 aOR. ...
Die Vorinstanz
hat den ersten Klageposten (betreffend
die dauernde Invalidität) in der Höhe von
1200 Fr., die
beiden andern
mit 406 Fr. und 55 Fr. voll zugesprochen.
Demgegenüber verlangt der Kläger durch Berufung
gänzliche Abweisung der Klage, der Beklagte
du:c~
Anschlussberufung angemessene Erhöhung der InvalIdI-
tätsentschädigung.
2.
-Der Beklagte wendet gegen die Klageforde-
rung in erster Linie en, die Behauptung des Klägers,
er habe sich die fragliche Verletzung durch den
Schlag eines Pferdes zugezogen, sei nicht ausge-
wiesen. Demgegenüber
hält die Vorinstanz (im Gge~
satz zum erstinstanzlichen Richter) diesen NachweIs fur
erbracht. Sie
gibt zwar zu, dass es an Augenzeugen ~ber
den unmittelbaren Unfallshergang fehle, dagegen schhesst
sie aus der (oben erwähnten)
Art und Weise der Ver-
letzung, diese sei sehr wahrscheiHlich auf einen Hufschlag
zurückzuführen und nicht, wie der Beklagte behauptet,
auf einen Sturz in den Selbsthalterpflug. In der Rich-
tigkeit dieser Auffassung wird sie noch dadurch
bestärkt,
dass auch der Experte ohne weiteres einen Hufschlag
als Unfallsursache
betrachte und dass der Beklagte ein
Geständnis in diesem Sinne abgegeben habe durch seine
Erklärung in der Rechtsantwort : die Stute des Tschanz
habe ausgeschlagen, weil ein Pferd des Fritz Fankhauser
an ihr geschnuppert habe. Damit sei als erstellt anzu-
sehen, dass
der Kläger durch den Hufschlag ~er dem
Beklagten gehörenden
Stute verletzt worden seI.
Mit Unrecht hat heute der Beklagte diese Feststellung
als aktenwidrig bestritten. Sie
steht in keiner Weise mit
dem Inhalte der beiden Zeugenaussagen im Widerspruch,
Obligationenrecht. No 29.
241
namentlich nicht mit der heute namhaft gemachten An-
gabe Fankhausers, die Pferde des Beklagten seien 3-4
Meter von der Furche entfernt gewesen, als der Zeuge
den Kläger in
der Furche beim SelbsthalterpfIug habe
liegen sehen. Diese Wahrnehmung hat der Zeuge mög-
licherweise erst eine gewisse Zeit nach dem Hufschlage
gemacht, als sich die
Entfernung zwischen dem Kläger
und den Pferden geändert
hatte. Aktenwidrigkeiten
liegen
auch insofern nicht vor, als die Vorinstanz jene
prozessualische
Erklärung des Beklagten als Geständnis
auffasst
und annimmt, der Experte setze als tatsächlich
erstellt voraus, der Kläger sei durch einen Hufschlag
verletzt worden.
In beiden Beziehungen ist nicht etwa
vorhandenes Aktenmaterial unberücksichtigt geblieben,
sondern in Wirklichkeit gewürdigt worden, freilich in
einem für den Beklagten ungünstigen Sinne. Uebrigens
scheint die
Vorinsianz auf diese Momente kein ausschlag-
gebendes Gewicht zu legen.
Eine Frage des kantonalen Beweisrechts betrifft es
endlich, wenn die Vorinstanz die Tatsache der Verletzung
durch Hufschlag als rechtsgenüglich dargetan ansieht,
trotzdem sie nach ihrer eigenen Auffassung
nicht als
gewiss, sondern
nur als sehr wahrscheinlich gelten kann,
und wenn sie dabei ihre
Ueberzeugung auf eine die all-
gemeine Lebenserfahrung berücksichtigende freie
Würdi-
gung der Umstände des Falles gründet. Bundesrechtlich
steht einem solchen Beweisgrundsatze nichts im 'Vege,
der wohl auch vielfach dem wirklichen Rechte zum
Durchbruch verhelfen kann, wo es nach den formellen
Beweisregeln schutzlos bleiben müsste.
3. -Laut Art. 65 aOR hat der Beklagte den Scha-
den, der durch den Hufschlag seines Pferdes dem Kläger
entstanden ist,
zu ersetzen, wenn er nicht nachweist,
dass
er alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und
Beaufsichtigung des Tieres angewendet habe.
In Ueber-
einstimmung
mit den neuern, die frühere Rechtsspre-
chung abändernden Entscheidungen des Bundesgerichts
242
Obligationenrecllt. No 29.
(besonders AS 39 II S, 538, Praxis 3 S: 97, Bun.es
gerichtsentscheid vom .10,. Oktber 1914 1 •• S. Gebruder
Guntern gegen Winkler), Ist dIeser dem
TierhaUe.r ge-
.öffnete E n tla stu n g s b-e w ei s nicht als ExkulpatlOns-.
sondern als Exzeptionsbeweis aufzufassen. Nicht darauf
kommt es an, dass dem Tierhalter persönlich kein Ver-
schulden zur Last falle, sondern darauf, ob alle Vorkehren
getroffen wurden, die nach der Sachlage geeignet
ud
dem dazu Verpflichteten zuzumuten waren, um den Em-
tritt eines Sch adens dieser Art abzuwenden. Auf Grund
der Aktenlage lässt sich
nun nicht sagen, dass der Be-
klagte diesen Entlastungsbeweis in einer den gesetzlichen
Anforderungen vollgenügenden Weise
erbracht oder auch
nur angetreten habe. Er beschränkt sich im wesentlichn
auf die Behauptungen; es habe genügt, wenn für dIe
Verwahrung und Beaufsichtigung der fünf Pferde drei
im Umgange
mit solchen vertraute Leute bestellt gewe
sen seien, und das Pferd, das den Kläger verletzte, sei
nicht « rössig » und kein (< Schläger », sondern ein frommes
Tier gewesen. Oh in letzterer Hinsicht, betreffend de
Charakter des Tieres, der Beweislast genügt worden seI,
mag dahingestellt bleiben. In erterer Beziehung, die Be-
aufsichtigung anlangend.
ist nämlich folgendes zu sage.n :
Entgegen der Auffassung des Beklagten
hält die Vorm-
stanz dafür, die drei zurückgebliebenen Personen hätten
nicht hingereicht zu einer Beaufsichtigung, wie sie unter
den gegebenen Umständen und zur Abwendung von
Schädigungen der in Frage stehenden
Art geboten gewe-
sen
sei; vielmehr hätte, da der Pflug durch ein Fünfer-
gespann bedient wurde, der Sohn des.Beklagten,
dr an
dessen Stelle beim Pflügen die
Funktionen des MeI!'ters
ausübte, nicht vor dem Abspannen das Feld verlassen
und sich nach Hause begeben sollen. Nach den vorlie-
genden Verumständungen sei es nahe gelegen,
as die
Zurückbleibenden beim Abspannen der Pferde moghcher-
weise nicht
mehr die nötige Sorgfalt aufwenden würden.
In der Tat seien denn auch nach dem Beweisergebnis
Obligationenrecht. No 29.
243
die Pflugpferde beim Ausspannen der übrigen einen
Moment, speziell zur Zeit des Unfalles, unheaufsichtigt
gewesen. -
Nun lässt sich freilich nicht in allgemeiner
Weise sagen, (und die Vorinstanz will es auch nicht),
dass
zur Beaufsichtigung eines Fünfergespannes beim.
Pflügen und im be sondern bei der zugehörigen Arbeit
des Abspannens
stets mehr als drei Mann mitwirken
müssen, damit den gesetzlichen Anforderungen an die
Diligenzpflicht Genüge geleistet sei. Wohl aber können
die Verhältnisse so liegen, dass drei Mann
nicht dazu
ausreichen. Ob das im einzelnen Falle zutreffe, ist zu-
nächst eine Frage deI Tatbestandswürdigung und es
besteht von diesem Gesichtspunkte aus kein Grund,
den Vorentscheid als hundesrechtswidrig -weil auf
einer unrichtigen Auffassung des Rechtsbegriffes deI
vom Tierhalter
(; anzuwendenden Sorgfalt» beruhend -
abzuändern, ganz abgesehen davon, dass, wie gesagt,
der Beklagte vor allem sich näher darüber hätte aus-
weisen sollen, ob und warum das zu seiner
Entlastung
Erforderliche wirklich vorgekehrt gewesen sei. Zur Uliter-
stützung der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich beson-
ders noch darauf verweisen, dass nach der
Behauptung des
Beklagten selbst und nach der sie bestätigenden Aussage
des Zeugen Fankhauser nicht nur der Kläger, sondern auch
sein Mitknecht Kuhn betrunken war
und dass der Be-
klagte von Kuhn sogar behauptet, er sei ein Trinker.
Unter diesen Verumständungen lag für den Sohn des
Beklagten noch eine besondere
Veranlassung vor, die
von ihm bisher geübte
Aufsicht über die beiden Knechte
nicht
vor dem Abspannen, der gerade die meisten Ge-
fahren bietenden Besorgung, aufzugeben. Anderseits
vermag die Betrunkenheit des K
I ä ger s die Haftung
des Beklagten nicht auszuschIiessen. Es ist nicht dar-
getan, dass sie die entscheidende Unfallursache gewesen
sei
und sie ändert nichts daran, dass der Sohn des Be-
klagten gerade deswegen, weil er sich nicht mehr genügend
auf
die beiden angetrnnkenen Knechte verlassen konnte,
244
Obligationenrecht. No 29.
hätte zum Rechten sehen sollen. Dagegen muss mit der
Vorinstanz die Angetrunkenheit des Klägers als von
ihm zu verantwortende
Mi tursache des Unfalles gelten,
indem anzunehmen ist, dass die
damit verbundene Er-
schwerung richtigen Handeins dazu beigetragen hat,
den Kläger in die den Unfall auslösende Gefahrslage zu
bringen.
4. -Was die Bemessung der E n
tschä digung an-
langt, so sind zunächst die Forderungen von 406 Fr. für
vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit und VOll
55 Fr. für noch geschuldete Aiztkosten durch die Akten
unzweifelhaft ausgewiesen und auch im Ernste nicht
bestritten.
Die durch den
U nfll bewirkte da u ern d e V e r-
mi n derung de r Erwerb sf äh i gkei t wird VOll
der Vorinstanz in der Weise bestimmt, dass sie den der-
zeitigen Ausfall
an Erwerbsfähigkeit mit dem gericht-
lichen
Expertengutachten auf 35 % festsetzt, hievon
aber 10
% deshalb abzieht, weil die Arbeitskraft des
Klägers schon
vor dem Unfall durch dit: vorhandene
Lungenafiektion gelitten habe. Die verbleibenden 25
%
werden dann von einem Jahreslohn von 625 Fr. (2 Fr. 50
während 250 Arbeitstagen) berechnet, was zu einem
jährlichen Lohnausfall von 156 Fr. 25 Cts.
und beim
Alter von 55
Jahren des Klägers zu einem Rentenkapital
von
1800 Fr. führt. '
Diese Berechnungsweise gibt in einem Punkte zu Be-
denken Anlass: insofern nämlich einerseits ein beson-
derer Abzug für die schon
vor dem Unfall eingetretene
Arbeitsunfähigkeit gemacht, anderseits aher der hlossLohn
zu Grunde gelegt wird, den der
nur noch teilweise arbeits-
fähige
Klägervor dem Unfall tatsächlich noch verdiente.
Damit wird ein für den Kläger ungünst iges Moment dop-
pelt berücksichtigt. Dennoch rechtfertigt sich eine Erhö-
hung der zugesprochenen Invaliditätsentschädigung nicht.
Die Vorinstanz
hat nämlich in anderer Beziehung zu günstig
für den Kläger gerechnet:
indem sie wegen des in seiner
Obligationenrecht. No SO 245
Betrunkenheit liegenden Selbstverschuldens nur 600 Fr.
abzog. Mit diesem Abzug wird die Bedeutung, die der
Betrunkenheit als Mitursache des Unfalles
und als Ver-
schuldensgrund zukommt, nicht genügend gewürdigt.
Der Betrag, der hier zu wenig, mag dem, der dort zu
viel abgezogen wird, entsprechen
und von diesem Gesichts-
punkte aus kommt man zur Gutheissung des Vorent-
scheides auch hinsichtlich der für die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit zuerkannten Forderung von
1200 Fr.
5. -....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen
und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Solothurn vom 24.
Juni 1914 wird bestätigt.
30. Arrit de la. Ire seotion civUe du 30 avrU 1915
dans la cause
Beymond, defendeur. contre Dold, demandeur.
co art. 102,103 et 107. -Demeure du debiteur; inter-
pellation. -Consequence de la demeure d'une des parties
dans un contrat bilateral: faculte pour l'autre partie de se
a son choix des art. 102 et 103 (execution de
I oblIgation et dommages interreVloits) ou de proceder a la ri
liation du contrat (art. 107).
A. -Par contrat du 7 janvier 1913, le defendeur et
recourant H.~J. Reymond, agcmt de publicite a Neuchatel,
a obtenu de l'Administration des Tramways de la ville de
Prague l'autorisation de placer 175 panneaux de
publidte
en plaques emailIees sur les voitures motrices circulant
dans cette ville,
pour le prix annuel de 12,500 couronnes.
Le
contrat avait une duree de cinq annees devant courir
des la mise en p)ace du premier de ces panneaux. Cette
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.