Art. 283 aOR, Art. 276 aOR; lease of premises and furnishings; epidemic disinfection costs and depreciation. Where a military accommodation contract does not clearly regulate the allocation of extraordinary epidemic measures, the dispute is resolved by the default rules of lease law. The tenant’s duty of care includes cleaning and, where a contagious disease has occurred, disinfection; such expenses are therefore tenant’s charges. By contrast, depreciation of the leased object caused by contractual use, including loss in value of bedding and linens due to illness and disinfection, is borne by the landlord absent proof of tenant fault. Contract interpretation by negotiations or context yields no alternative rule unless a common intent is established.
Fr. 70 Cts. und 232 Fr. 50 Cts., also im ganzen 6266 Fr. 20 Cts. bezahlt. Die Restanz fordert der Kan- ton Zürich von der Eidgenossenschaft. C. -Ueber die erfolgte Desinfektion ist folgendes zu erwähnen: Das sämtliche Bettzeug, Matratzen, Kopf- kissen, Wolldecken und Leintücher, wurde in die städti- sche Desinfektionsanstalt gebracht und dort strömendem und gesättigtem Dampf von 105 bis 110° C ausgesetzt. Die Kasernenräume und die Bettstellen wurden mit Formaldehyd, Kresapol, Soda und Ammoniak desin- fiziert. Die Auslagen hiefür sowie für den Transport und das Personal, das bei der Desinfektion tätig war, be- trugen unbestrittenermassen 6899 Fr. 90 Cts.' Streitig war dagegen der Posten für Minderwert der Matratzen, Wolldecken und Tücher, der infolge der Des- infektion eingetreten war. Die Parteien haben hierüber eine Expertise angeordnet, die den Minderwert auf
Fr. 75 Cts. bestimmt hat. Diese Festsetzung ist von beiden Parteien anerkannt. Die Addition beider Be- träge von 6899 Fr. 90 Cts. und 3553 Fr. 75 Cts. ergibt die obige Gesamtsumme von 10,453 Fr. 65 Cts. D. -Da der Waffenplatzvertrag im Streitfall das Bundesgericht als Entscheidungsbehörde vorsieht, machte der Kanton Zürich die Klage beim Bundesgericht an- hängig. Das Rechtsbegehren lautet: Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei verpflichtet, dem Kanton Zürich 4187 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % ) seit dem 2. Dezember 1912 zu bezahlen. Die Eidgenossenschaft nimmt in der Antwort den Standpunkt ein, dass sie nur die Hälfte des Gesamtbe-
trages von 10,453 Fr. 65 Cts. mit 5226 Fr. a Cts. hätte zahlen sollen, während sie 6266 Fr. 20 Cts. bezahlte; die Mehrleistung über die Hälfte mit 1039 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. April 1913 fordert sie widerklags- weise vom Kanton Zürich zurück. Sie stellt demnach das Gegenrechtsbegehren : Es sei gerichtlich zu erkennen, die Klage des Kan- tons Zürich auf Bezahlung von 4187 Fr. 45 Cts. nebst Zins sei abzuweisen und der Kanton Zürich pflichtig I) zu erklären, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den ) Betrag von 1039 Fr. 40 Cts. nebst 5 % ab 12. April 1913 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen. ) . E. -Die Instruktionskommission hat über zwei Punkte : Zustandekommen des neuen Waffenplatzver- trages, insbesondere es Art. 11, und angebliches Ver- schulden der Organe des Bundes an der Ausbreitung der Epidemie eine Reihe von Zeugen einvernommen. Die Ergebnisse des Verhörs sind, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. Der Kanton Zürich hat auf die anfänglich beantragte Expertise über die Ausbreitung der Epidemie und über die Art und Weise der Vornahme der Desinfektion nach- träglich verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
festgesetzten Minderwert der Matratzen und Bettwäsche aufzukommen habe. Diese Fragen lassen sich bei nähe- rer Prüfung an Hand des Vertrages allein nie h t lösen. Dieser bestimmt lediglich, dass in der Entschädigung von 10,000 Fr. neben verschiedenen anderen Posten die Kosten der gewohnten Desinfektion inbegriffen seien (Art. 9) und dass allfällige Kosten für nötig gewordene ausserordentliche Massregeln zur Verhütung und Be- kämpfung drohender oder eingetretener Epidemiegefahr nach gegenseitiger Verständigung zu tragen seien, even- tuell dass darüber das Bundesgericht zu entscheiden habe (Art. 11). Von w e Ich e r Partei jene Kosten zu tragen seien, ob grundsätzlich eine Verteilung auf bei d e Parteien zu erfolgen habe oder nicht. welche Grundsätze und Gesichtspunkte für eine allfällige Tei- lung massgebend seien, ergibt sich aus dem Vertrag in keiner Weise, weder aus dem ganz unbestimmten Wortlaute noch aus dem Zusammenhange. Und ebensowenig aus seiner Entstehung. Das Ver- handlungsprotokoll gibt über die Bedeutung des Art. 11 gar keine Auskunft und das vorgenommene Zeugen- verhör hat gänzlich versagt. Die Zeugen, die bei den Verhandlungen als Vertreter des Kantons Zürich mit- gewirkt haben, sagen des Bestimmtesten, man habe auf ihrer Seite nie die Absicht gehabt, den Kanton Zürich gegenüber dem früheren Vertrage, wonach die ausserordentlichen Desinfektionskosten ausdrücklich dem Bunde zufielen, schlechter zu stellen; eine Par- tizipation des Kantons Zürich an den Kosten habe man sich nur dann vorgestellt, wenn die Epidemie aus Verschulden seiner Organe entstehe oder wenn die Ursache der Epidemie an Dingen liege, für die der Kanton Zürich die Verantwortlichkeit trage (Einquar- tierung von Abverdienern usw.). Die Kommissäre des Bundes dagegen haben erklärt, sie hätten den Art. 11 dahin aufgefasst, dass wenn kein Verschulden nach- gewiesen werden könne, eine Art Teilung der Kosten
einzutreten habe; nähere Angaben über die Art der Teilung konnten sie nicht machen. Die Aussagen wider- sprechen sich somit vollständig. 3. -Bei der Unmöglichkeit, irgendwelche zuverlässige Anhaltspunkt e für die Auslegung des Vertrages zu gewinnen, muss sich der Gerichtshof bei Beurteilung der Sache ganz auf den Boden des gemeinen Rechtes stellen. Anwendbar ist das alt e Obligationenrecht, da die massgebenden Tatsachen unter der Herrschaft des alten Rechtes eingetreten sind. Der Waffenplatzvertrag zwischen der Eidgenossen- schaft und dem Kanton Zürich ist juristisch ein Mietvertrag: bezüglich der Gebäulichkeiten ist er ein Mietvertrag über Immobilien, bezüglich der Betten, Wolldecken, Leintücher usw. ein Mietvertrag über Mo- bilien. Der Kläger hat anfänglich behauptet, es liege kein Mietvertrag vor, sondern eine Art Gastvertrag, wie zwischen dem Gastwirt und dem Logirgaste. Allein es handelt sich um einen Mietvertrag ohne alle rechtlichen Besonderheiten. 4. -Das Mietrecht stellt zwei hier in Betracht fallende Pflichten und Rechte des Mieters auf: 1. die Obhut- pflicht und 2. das Recht auf vertragsmässigen Gebrauch der Mietsache. a) Die Obhutpflicht ergibt sich aus Art. 283 aOR, welcher sagt: Der Mieter ist verpflichtet, bei dem Ge- I) brauche der gemieteten Sache mit der Sorgfalt eines l) sorgsamen Hausvaters zu verfahren. I) Zur Obhutpflicht gehört nun zweifellos die Pflicht des Mieters zur Reini- gung der gemieteten Räume und Beweglichkeiten. Und zur Reinigung gehört die Desinfektion, wenn bei dem Mieter eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist. Diese Auffassung herrscht auch in der deutschen Doktrin vor, welche die Obhutpflicht des Mieters allgemein an- erkennt, trotzdem sie im BGB nicht ausdrücklich aus- gesprochen ist. Vergleiche insbesondere MITTELSTEIN, Die Miete nach dem Rechte des Deutschen Reiches
S. 211 und 281 Anm. 12: Hat eine ansteckende Krank- heit bei dem Mieter geherrscht, so gehört die Desinfek- tion zur Reinigung der Wohnung I), ebenso STAUDINGER, . Komm. zum BGB 556 I 1 e; FULD, Mietrecht S. 138; NIENDORFF, Mietrecht S.176. Im gleichen Sinne haben die französischen Gerichte erkannt: ( Le preneur doit f ire desinfecter l'appartement si l'une des personnes qui l' ont habite y a ete atteinte d'une maladie contagieuse (BAUDRy-LACANTINERIE, Traite de droit civil, du louage des choses p. 381). Nach dem Vertrag zwischen den Parteien wird denn auch die Desinfektion grundsätzlich der Eidgenossenschaft als Mieterin überbunden ; denn der Kanton Zürich als Vermieter übernimmt die ( ge- wohnte Desinfektion nur gegen Vergütung. Für ( ausser- ordentliche Massregeln ist indessen eine Verständigung vorgesehen. Da nun aber die Desinfektion schlechter- dings zur Reinigung gehört, so hat, wenn man vom Ge- setz ausgeht, der Bund als Mieter die a 11 gern ein e und für jeden Fall eintretende Pflicht zur Desinfektion; er hat auch die sogenannten ausserordentlichen Desin- fektionskosten zu tragen. Dem steht die etwas unglück- lich abgefasste Bestimmung in Art. 282 Abs. 2 aOR nicht entgegen, wonach die kleinen für den gewöhnlichen Ge- brauch der gemieteten Sache erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen dem Mieter, die grösseren Wieder- herstellungen dem Vermieter obliegen, je nach Massgabe. des Ortsgebrauches. Die eigentlichen Desinfektions- kosten betragen 6899 Fr. 90 Cts., welcher Betrag nach dem Gesagten ganz zu Lasten der Eidgenossenschaft fällt. b) Das Mietrecht gewährt den vertragsmässigen und schliesst den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache aus. Dieser Fundamentalsatz ist in Art. 276 aOR ausge- sprochen: ( Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache in ) einem zu dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten Zustande zu übergeben und während der Mietzeit in demselben zu erhalten. I) Folglich fällt die Wertvermin- derung der Mietsache durch den vertrags m ä s s i gen
Gebrauch zu Lasten des Ver m i e t e r s, nicht des
Mieters.
Vergleiche HAFNER, Anm. 7 zu Art. 282 aOR;
JANGGEN, Sachmiete S. 145. Es ist hier in erster Linie
an die natürliche Abnutzung zu denken, wie sie der ver-
tragsmässige Gebrauch mit sich bringt: an das Abtreten
der Böden, die Abnutzung der Tapeten, der Decken usw.
Was die Miete von Bettzeug und insbesondere von Bett-
wäsche betrifft, so vermindert sich deren Wert durch die
regelmässige Reinigung beständig.
Es fragt sich nun, ob
der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch macht, wenn
durch K r a n k h e i t
und namentlich auch durch die
Des in f e k t ion die Mietsache eine Wertverminde-
rung erleidet. Diese Frage
ist mit der in der Doktrin und
Praxis vorherrschenden Auffassung zu verneinen. Ver-
gleiche MITTELSTEIN a. a. O. S. 222 Anm. 14: Es ist
nicht ein vertragswidriger Gebrauch einer gemieteten
;) Wohnung, wenn der Mieter in derselben eine Krank-
BAUDRy-LACANTlNERIE a. a. O. p. 382 : Le preneur
) n' est pas responsable des suites de sa maladie, la-
i quelle est un cas fortuit. In casu muss mit Rück-
sicht auf den Zweck der Miete
und die im natürlichen
Lauf der Dinge begründete intensive Benutzung der
Mietsache die Vertragsmässigkeit des Gebrauches durch-
aus bejaht werden. Wenn, deshalb durch die An-
steckungskeime oder durch die Desinfektion eine
Entwertung des Mietobjektes stattgefunden hat, so
ist der l tlieter dafür nicht haftbar. Er haftet wohl
für die Desinfektion, nicht aber für nachteilige Folgen
des Krankheitsausbruches in Bezug
auf die gemieteten
Räume, für die
Wertverminderung der Mietsache infolge
der Krankheit und der Desinfektion. Man hat für das
Verhältnis des Gastwirtes zum Logirgaste eine Aus-
nahme machen
und den Gast verpflichten wollen, für
Ersetzung der Bettwäsche, Umtapezieren usw. aufzu-
kommen. Allein
mit Recht wurden derartige Ansprüche
von Literatur und Judikatur abgewiesen. Vergleiche MITTELSTEIN a. a. O. S. 223 und die dortigen Zitate. Nach der Praxis des Bundesgerichts haftet der Gast nur, sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann, BGE 82 II N° 13. In der Replik hatte der Kläger ein Verschulden der Eidgenossenschaft hinsichtlich der Aus- breitung der Epidemie behauptet. Das Zeugenvelhör hat aber hiefür keine Anhaltspunkte gegeben und der Kläger hat mit Recht auf das Beweismittel der Exper- tise nachträglich verzichtet. Für den Minderwert der Matratzen und der Bettwäsche im unbestrittenen Be- trage von 3553 Fr. 75 Cts. hat daher nicht der Bund als Mieter, sondern der Kanton Zürich als Vermieter auf- zukommen. 5. -Die Abrechnung gestaltet sich danach wie folgt : Von dem Gesamtbetrage von. .. ... Fr. 10,453 65 sind abzuziehen für Minderwert . . . . ) 3,553 75 Es ergibt dies eine Summe von ... , Fr. 6,899 90 für Desinfektionskosten, die dem Bunde auffallen. Daran hat der Bund bereits in zwei Zahlungen . .. Fr. 6033 70 und. ....... 232 50 Total 6,266 20 geleistet. Die Restanz beträgt . . .. Fr. 633 70, welche der Bund an den Kanton Zürich zu bezahlen hat; sie ist zu 5 % verzinslich seit der Zahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1912. Die Klage ist in diesem Umfange gutzuheissen und die Widerklage gänzlich abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird verurteilt, dem Kanton Zürich den Betrag von 633 Fr. 70 Cts. nebst 5 % Zins seit 2. Dezember 1912 zu bezahlen. Die Mehr- forderung des Kantons Zürich und die Widerklage der Eidgenossenschaft werden abgewiesen.