BGE 41 II 230
BGE 41 II 230Bge02.12.1912Originalquelle öffnen →
230 Obligationenrecht. N° 28. 28. 'Urteil der I. Zivila.btenung vom 27. Februa.r 1915 i. S. Zürioh, Kläger u. Widerbeklagter, gegen Eidgenossensohaft, Beklagte und Widerklägerin. Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kantone über die Tragung der Desinfektionskosten infoIge Ausbruches einer Scharlachepidemie in einer dem Kanton gehörenden, dem Bunde zur Benützung überlassenen Kaserne. Auslegung des Waffenplatzvertrages. Massgebende Grundsätze des gemeinen Mietrechtes. A. -Der Kanton Zürich stellt der Eidgenossenschaft seine Militäranstalten in Zürich, insbesondere die Kaserne gegen eine jährliche Entschädigung von 95,000 Fr. zur Verfügung. In dieser -Entschädigung sind inbegriffen 10,000 Fr. für die Kosten der Wasserversorgung, die « gewohnte Desinfektion)} usw. Die Benützung durch den Bund erstreckt sich auch auf die Bettstellen, die Matratzen und die Bettwäsche. Im frühem Waffenplatzvertrage vom Jahr 1893 zwi- schen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich war in Art. 9 d bestimmt : 4 Sollten in Folge drohender-Epidemiegefahr ausser- )} gew?hnlic.he Massregeln hinsichtlich Reinigung und » DeslllfektlOn angeordnet werden, so sind die aus deren ;) Vollzug entstehenden besondern Kosten dem Kanton q Zürich vom Bunde zurückzuvergüten. ;} Im geltenden Vertrage vom Jahr 1904 wurde diese Bestimmung durch folgende ersetzt: {( Art. 11. Allfällige Kosten für nötig gewordene ausser- » ordentliche Massregeln zur Verhütung und Bekämpfung » drohender oder eingetretener Epidemiegefahr sind nach » gegenseitiger Verständigung zu tragen. Eventuell hat » darüber das Bundesgericht zu entscheiden. » B. -Im Jahr 1911 brach in der Kaserne Zürich eine Scharlachepidemie aus, die umfassende Desinfektions- massnahmen erforderlich machte. Ueber die Bezahlung Obligationenrecht. No 28. 231 der Kosten entstanden Differenzen zwischen Kanton und Bund. Während der Kanton den Standpunkt vertritt, dass die Eidgenossenschaft alle Kosten zu übernehmen habe, stellt sich letztere auf den Boden, dass sie hälftig zu teilen seien. Ueber das Zahlenmässige sind die Parteien einig. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 10,453 Fr. 65 Cts. Hieran hat der Bund in zwei Malen 6033 Fr. 70 Cts. und 232 Fr. 50 Cts., also im ganzen 6266 Fr. 20 Cts. bezahlt. Die Restanz fordert der Kan- ton Zürich von der Eidgenossenschaft. C. -Ueber die erfolgte Desinfektion ist folgendes zu erwähnen: Das sämtliche Bettzeug, Matratzen, Kopf- kissen, Wolldecken und Leintücher, wurde in die städti- sche Desinfektionsanstalt gebracht und dort strömendem und gesättigtem Dampf von 105 bis 110° C ausgesetzt. Die Kasernenräume und die Bettstellen wurden mit Formaldehyd, Kresapol, Soda und Ammoniak desin- fiziert. Die Auslagen hiefür sowie für den Transport und das Personal, das bei der Desinfektion tätig war, be- trugen unbestrittenermassen 6899 Fr. 90 Cts.' Streitig war dagegen der Posten für Minderwert der Matratzen, Wolldecken und Tücher, der infolge der Des- infektion eingetreten war. Die Parteien haben hierüber eine Expertise angeordnet, die den Minderwert auf 3553 Fr. 75 Cts. bestimmt hat. Diese Festsetzung ist von beiden Parteien anerkannt. Die Addition beider Be- träge von 6899 Fr. 90 Cts. und 3553 Fr. 75 Cts. ergibt die obige Gesamtsumme von 10,453 Fr. 65 Cts. D. -Da der Waffenplatzvertrag im Streitfall das Bundesgericht als Entscheidungsbehörde vorsieht, machte der Kanton Zürich die Klage beim Bundesgericht an- hängig. Das Rechtsbegehren lautet: « Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei verpflichtet, » dem Kanton Zürich 4187 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % )} seit dem 2. Dezember 1912 zu bezahlen. » Die Eidgenossenschaft nimmt in der Antwort den Standpunkt ein, dass sie nur die Hälfte des Gesamtbe-
232 Obligationenrecht. N° 28. trages von 10,453 Fr. 65 Cts. mit 5226 Fr. 80 Cts. hätte zahlen sollen, während sie 6266 Fr. 20 Cts. bezahlte; die Mehrleistung über die Hälfte mit 1039 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. April 1913 fordert sie widerklags- weise vom Kanton Zürich zurück. Sie stellt demnach das Gegenrechtsbegehren : « Es sei gerichtlich zu erkennen, die Klage des Kan- » tons Zürich auf Bezahlung von 4187 Fr. 45 Cts. nebst » Zins sei abzuweisen und der Kanton Zürich pflichtig I) zu erklären, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den ) Betrag von 1039 Fr. 40 Cts. nebst 5 % ab 12. April » 1913 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen. ) . E. -Die Instruktionskommission hat über zwei Punkte : Zustandekommen des neuen Waffenplatzver- trages, insbesondere ~es Art. 11, und angebliches Ver- schulden der Organe des Bundes an der Ausbreitung der Epidemie eine Reihe von Zeugen einvernommen. Die Ergebnisse des Verhörs sind, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. Der Kanton Zürich hat auf die anfänglich beantragte Expertise über die Ausbreitung der Epidemie und über die Art und Weise der Vornahme der Desinfektion nach- träglich verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
234 Obligationenrecht. N° 28. einzutreten habe; nähere Angaben über die Art der Teilung konnten sie nicht machen. Die Aussagen wider- sprechen sich somit vollständig. 3. -Bei der Unmöglichkeit, irgendwelche zuverlässige Anhaltspunkt e für die Auslegung des Vertrages zu gewinnen, muss sich der Gerichtshof bei Beurteilung der Sache ganz auf den Boden des gemeinen Rechtes stellen. Anwendbar ist das alt e Obligationenrecht, da die massgebenden Tatsachen unter der Herrschaft des alten Rechtes eingetreten sind. Der Waffenplatzvertrag zwischen der Eidgenossen- schaft und dem Kanton Zürich ist juristisch ein Mietvertrag: bezüglich der Gebäulichkeiten ist er ein Mietvertrag über Immobilien, bezüglich der Betten, Wolldecken, Leintücher usw. ein Mietvertrag über Mo- bilien. Der Kläger hat anfänglich behauptet, es liege kein Mietvertrag vor, sondern eine Art Gastvertrag, wie zwischen dem Gastwirt und dem Logirgaste. Allein es handelt sich um einen Mietvertrag ohne alle rechtlichen Besonderheiten. 4. -Das Mietrecht stellt zwei hier in Betracht fallende Pflichten und Rechte des Mieters auf: 1. die Obhut- pflicht und 2. das Recht auf vertragsmässigen Gebrauch der Mietsache. a) Die Obhutpflicht ergibt sich aus Art. 283 aOR, welcher sagt: «Der Mieter ist verpflichtet, bei dem Ge- I) brauche der gemieteten Sache mit der Sorgfalt eines l) sorgsamen Hausvaters zu verfahren. I) Zur Obhutpflicht gehört nun zweifellos die Pflicht des Mieters zur Reini- gung der gemieteten Räume und Beweglichkeiten. Und zur Reinigung gehört die Desinfektion, wenn bei dem Mieter eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist. Diese Auffassung herrscht auch in der deutschen Doktrin vor, welche die Obhutpflicht des Mieters allgemein an- erkennt, trotzdem sie im BGB nicht ausdrücklich aus- gesprochen ist. Vergleiche insbesondere MITTELSTEIN, Die Miete nach dem Rechte des Deutschen Reiches Obligationenrecht. N° 28. 235 S. 211 und 281 Anm. 12: «Hat eine ansteckende Krank- heit bei dem Mieter geherrscht, so gehört· die Desinfek- tion zur Reinigung der Wohnung I), ebenso STAUDINGER, . Komm. zum BGB § 556 I 1 e; FULD, Mietrecht S. 138; NIENDORFF, Mietrecht S.176. Im gleichen Sinne haben die französischen Gerichte erkannt: ({ Le preneur doit f&ire desinfecter l'appartement si l'une des personnes qui l' ont habite y a ete atteinte d'une maladie contagieuse » (BAUDRy-LACANTINERIE, Traite de droit civil, du louage des choses p. 381). Nach dem Vertrag zwischen den Parteien wird denn auch die Desinfektion grundsätzlich der Eidgenossenschaft als Mieterin überbunden ; denn der Kanton Zürich als Vermieter übernimmt die ({ ge- wohnte Desinfektion » nur gegen Vergütung. Für ({ ausser- ordentliche Massregeln» ist indessen eine Verständigung vorgesehen. Da nun aber die Desinfektion schlechter- dings zur Reinigung gehört, so hat, wenn man vom Ge- setz ausgeht, der Bund als Mieter die a 11 gern ein e und für jeden Fall eintretende Pflicht zur Desinfektion; er hat auch die sogenannten ausserordentlichen Desin- fektionskosten zu tragen. Dem steht die etwas unglück- lich abgefasste Bestimmung in Art. 282 Abs. 2 aOR nicht entgegen, wonach die kleinen für den gewöhnlichen Ge- brauch der gemieteten Sache erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen dem Mieter, die grösseren Wieder- herstellungen dem Vermieter obliegen, je nach Massgabe. des Ortsgebrauches. Die eigentlichen Desinfektions- kosten betragen 6899 Fr. 90 Cts., welcher Betrag nach dem Gesagten ganz zu Lasten der Eidgenossenschaft fällt. b) Das Mietrecht gewährt den vertragsmässigen und schliesst den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache aus. Dieser Fundamentalsatz ist in Art. 276 aOR ausge- sprochen: ({ Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache in )} einem zu dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten » Zustande zu übergeben und während der Mietzeit in » demselben zu erhalten. I) Folglich fällt die Wertvermin- derung der Mietsache durch den vertrags m ä s s i gen
236
ObHgationenrecht. N° 28.
Gebrauch zu Lasten des Ver m i e t e r s, nicht des
Mieters.
Vergleiche HAFNER, Anm. 7 zu Art. 282 aOR;
JANGGEN, Sachmiete S. 145. Es ist hier in erster Linie
an die natürliche Abnutzung zu denken, wie sie der ver-
tragsmässige Gebrauch mit sich bringt: an das Abtreten
der Böden, die Abnutzung der Tapeten, der Decken usw.
Was die Miete von Bettzeug und insbesondere von Bett-
wäsche betrifft, so vermindert sich deren Wert durch die
regelmässige Reinigung beständig.
Es fragt sich nun, ob
der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch macht, wenn
durch K r a n k h e i t
und namentlich auch durch die
Des in f e k t ion die Mietsache eine Wertverminde-
rung erleidet. Diese Frage
ist mit der in der Doktrin und
Praxis vorherrschenden Auffassung zu verneinen. Ver-
gleiche MITTELSTEIN a.· a. O. S. 222 Anm. 14: « Es ist
» nicht ein vertragswidriger Gebrauch einer gemieteten
;) Wohnung, wenn der Mieter in derselben eine Krank-
BAUDRy-LACANTlNERIE a. a. O. p. 382 : « Le preneur
) n' est pas responsable des suites de sa maladie, la-
i} quelle est un cas fortuit.» In casu muss mit Rück-
sicht auf den Zweck der Miete
und die im natürlichen
Lauf der Dinge begründete intensive Benutzung der
Mietsache die Vertragsmässigkeit des Gebrauches durch-
aus bejaht werden. Wenn, deshalb durch die An-
steckungskeime oder durch die Desinfektion eine
Entwertung des Mietobjektes stattgefunden hat, so
ist der l\tlieter dafür nicht haftbar. Er haftet wohl
für die Desinfektion, nicht aber für nachteilige Folgen
des Krankheitsausbruches in Bezug
auf die gemieteten
Räume, für die
Wertverminderung der Mietsache infolge
der Krankheit und der Desinfektion. Man hat für das
Verhältnis des Gastwirtes zum Logirgaste eine Aus-
nahme machen
und den Gast verpflichten wollen, für
Ersetzung der Bettwäsche, Umtapezieren usw. aufzu-
kommen. Allein
mit Recht wurden derartige Ansprüche
Obligationenrecht. N° 28.
237
von Literatur und Judikatur abgewiesen. Vergleiche
MITTELSTEIN a. a. O. S. 223 und die dortigen Zitate.
Nach der Praxis des Bundesgerichts
haftet der Gast nur,
sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann,
BGE 82 II N° 13. In der Replik hatte der Kläger ein
Verschulden der Eidgenossenschaft hinsichtlich der Aus-
breitung der Epidemie behauptet. Das Zeugenvelhör
hat aber hiefür keine Anhaltspunkte gegeben und der
Kläger hat mit Recht auf das Beweismittel der Exper-
tise nachträglich verzichtet.
Für den Minderwert der
Matratzen und der Bettwäsche im unbestrittenen Be-
trage von 3553
Fr. 75 Cts. hat daher nicht der Bund
als Mieter, sondern der Kanton Zürich als Vermieter auf-
zukommen.
5. -Die Abrechnung gestaltet sich danach wie folgt :
Von dem Gesamtbetrage von. .. ... Fr. 10,453 65
sind abzuziehen für Minderwert . . . .
}) 3,553 75
Es ergibt dies eine Summe von ... , Fr. 6,899 90
für Desinfektionskosten, die dem Bunde
auffallen.
Daran hat der Bund bereits in zwei
Zahlungen .
.. Fr. 6033 70
und. ....... » 232 50 = Total » 6,266 20
geleistet. Die Restanz beträgt . . .. Fr. 633 70,
welche der Bund an den Kanton Zürich zu bezahlen hat;
sie ist zu 5 % verzinslich seit der Zahlungsaufforderung
vom
2. Dezember 1912. Die Klage ist in diesem Umfange
gutzuheissen
und die Widerklage gänzlich abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird verurteilt,
dem Kanton Zürich den Betrag von 633
Fr. 70 Cts. nebst
5 % Zins seit 2. Dezember 1912 zu bezahlen. Die Mehr-
forderung des
Kantons Zürich und die Widerklage der
Eidgenossenschaft werden abgewiesen.
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