BGE 41 II 202
BGE 41 II 202Bge05.05.1916Originalquelle öffnen →
202 Erbrecht. N0 25. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 25. Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1915 i. S. Aa.rgauische Xantonalballk, Beklagte und Widerklägerin, gegen
Johann Blaser, in Gondiswil, 3. Rosina Blaser, in Gondiswil, 4. Anna Maria Nyfeler, in Turgi, 5. Marie Elise Weber, in Zofingen, 6. Jacob Schär, in Brittnau, 7. Andreas 'Schär, in GondiswH, 8. Jakob Flückiger, in Brittnau, 9. Zehn minderjährige Kinder des Gottfried Flückiger in Rheinfelden, 10. Katharina Baumberger, in Koppigen, 11-37. (. Testamentserben » der Rosina Schär gebe Nyfeler, sämtlich Kläger und Widerbeklagte. Art. 560 ZGB (<< Der Tote erbt den 'Lebendigen »); gilt auch für die testamentarischen Erben. -Art. 519 Abs. 2 und 520 Abs. 3 ZGB (Legitimation zur Anfechtung einer testamentarischen Verfügung); Voraussetzung: erbrecht- liches Interesse. -Art. 602 llnd 653 ZGB (Erbengemein- schaft) ; Unwirksamkeit einer nur an einzelne Erben geleisteten Zahlung. A. -Am 22. März 1912 starb in Brittnau (Aargau) der \Vitwer Joh. Jakob Schär unter Hinterlassung eines Ver- mögens von 11,350 Fr., dessen grösster Teil (11,100 Fr.) in einer Kaufbriefschuld an den Kläger N° 8 (Jakob Flückiger, Landwirt in Brittnau) bestand. Seine gesetz- lichen Erben sind die Kläger N° 1-8 und 10, sowie Gottfried Flückiger in Rheinfelden (der Vater der Kläger N° 9). In einem Testament vom 8. Apri11904 und einem Kodizill vom 29. Oktober 1006, die am 29. und am Erbrecht. N° 25. 203 27. April 1912 eröffnet wurden, hatte er verfügt, dass, nach Ausrichtung eines Legats von 500 Fr., die eine Hälfte seiner Erbschaft den Klägern N° 1-10 (in diesem Prozess als « die gesetzlichen Erben » bezeichnet), die an- dere Hälfte den von seiner Ehefrau in einem Testament vom 4. September 1907 als (l ihre Erben» eingesetzten Klägern N0 11-37 (in diesem Prozess als « die Testaments- erben » bezeichnet) zufallen solle. Seine Ehefrau ist Anfangs 1912, vor dem Erblasser verstorben; ihr Testament wurde jedoch erst am 11. Mai 1912 eröffnet. Sämtliche drei letztwilligen Verfügungen wurden von allen als Erben in Betracht kommenden Personen als rechtsgültig anerkannt. Um die von ihm der Erbschaft geschuldete, offenbar gekündete Kaufbriefschuld von 11,100 Fr. ablösen zu können (wodurch die Teilung der Erbschaft ermöglicht werden sollte), errichtete der Kläger N° 8 am 20. August 1912 auf derselben Liegenschaft, auf welcher jene Kauf- briefschuld haftete, eine Grundpfsndverschreibung von 11,000 Fr. zu Gunsten der Beklagten, wobei über die Aus- zahlung der Valuta durch die Beklagte folgendes be- stimmt wurde: (. Die Gläubigerin, Aargauische Bank in Aarau wird » beauftragt, den· sub 6 aufgeführten Vorgangsposten » gegen die Erben des Johann Jakob Schär im Betrage von » 11,100 Fr. nebstZinsausstand aus dem neuen Darlehen, » mit Zuschuss durch den Schuldner, zu tilgen und das »dafür eingetragene Pfandrecht löschen zu lassen, wo- » gegen das durch diese Urkunde begründete Pfandrecht » nachrückt und zwar auf Interimregisler N° 33-38 » Ziffer 1-6 in den dritten und auf Interimregister N° 39 » Ziffer 7 in den II. Rang. » Tatsächlich bezahlte die Beklagte die 11,000 Fr. wie folgt : a) 3600 Fr. am 24. August 1912 an den damaligen Gemeindeschreiber Wüst in Brittnau auf Grund aa) einer von diesem vorgewiesenen Vollmacht vom
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Erbrecht. N0 25.
24. August 1912, welche einzig die von Wüst gefälschten,
wiewohl notariell beglaubigten Unterschriften des Klägers
N° 8, sowie des Gottfried Flückiger (Vaters der Kläger
N0 9) trug, und deren Text folgendermassen lautete:
« Die Unterzeichneten, als Erben am Nachlasse ihres
» in Brittnau verstorbenen Onkels, Joh. Jak. Schär, gew.
» Landwirt von Gondiswil, bevollmächtigen hiemit den
» Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst in Brittnau zur Ent-
» gegennahme und rechtsgültigen Quittierung ihrer Erb-
»guthaben an Jakob Flückiger, Landwirt in der Stampfi
» zu Brittnau. KaufIorderungstitel vom 17. Dez. 1898. »
bb) einer ebenfalls von Wüst vorgewiesenen Vollmacht
vom 17. August 1912, welche einzig die echte Unter-
schrift der Klägerin N° 10 trug, und deren Text folgen-
dermassen lautete : .
« Die Unterzeichnete, als Erbin im Nachlasse ihres in
»Brittnau verstorbenen Bruders Joh. Jak. Schär, bevoll-
» mächtigt hiemit den Hrn. Gemeindeschreiber Jk. Wüst
»in Brittnau zur Entgegennahme und rechtsgültigen
»Quittierung des ihr und ihren Miterben
laut Kauf-
» forderungstitel vom 17. Dezember 1898 zustehenden
)} Guthabens von 11,100 Fr. auf Jakob Flückiger, Land-
)} wirt in der Stampfi zu Brittnau. »
b) 7400 Fr. am 27. Juni 1913 ebenfalls an Wüst, auf
Grund einer vom August
1912 datierten Vollmacht mit
den echten Unterschriften der Kläger
N° 1, 2, 3, 5, 6, 7
und 8, sowie mit der von Wüst gefälschten, wiederum
notariell beglaubigten Unterschrift des Friedrich Nyfeler,
Ehemanns der Klägerin
N0 4.
Ausserdem
hatte Wüst der Beklagten, um sie in den
Glauben zu versetzen, dass keine weitern Erben als die
Kläger
N° 1-10 vorhanden seien, ein vom Gemeinderat
Brittnau am 4. April 1912 unter Mitwirkung Wüsts er-
richtetes
« Inventar» vorgewiesen, welches unter dem
Titel
« Vorbericht» die Bemerkung enthielt: {! Gesetz-
liche Erben
sind: (folgte deren Aufzählung). »
Erbreebt. N0 25.
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Die Bekle hatte sich nicht weiter danach erkundigt,
ob auch Testamentserben vorhanden seien.
Wüst hat das Geld nicht abgeliefert, sondern -bis
auf
600 Fr., die ihm bei seiner Verhaftung abgenommen
und der Beklagten
zur Verwahrung übergeben wurden -
in seinem eigenen Interesse verwendet.
B. -Mit der vorliegenden Klage beantragten die
Kläger:
« Die Beklagte sei zu verurteilen, die Kaufrestanz
» forderung von 11,100 Fr. nebst Zinsausstand gemäss
i} KaufIorderungstitel gegenüber Jk. Flückiger (Beleg 44
» der Kriminalprozedur Wüst) an die klägerischen Erb-
»schaften des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszu-
» bezahlen.
Eventuell :
(l Die Beklagte sei zu verurteilen, einen Bruchteil dieser
» Kaufrestanzforderung von 11,100 Fr. nebst Zinsaus-
» stand gemäss obgenanntem Forderungstitel nach
» richterlichem Ermessen an die klägerischen Erbschaften
» des Joh. Jak. und der Rosina Schär auszubezahlen, »
wogegen die Beklagte zunächst, als Antwortschluss,
folgende Begehren
stellte:
« 1. Die gegen die Beklagte erhobene Klage sei, so weit
» sie von den Erben der Ehefrau Rosina Schär ausgeht,
» von vorneherein abzuweisen und nur auf die' der gesetz-
l) lichen Erben des Jak. Schär, bezw. auch des Schuldners
» Jakob Flückiger einzutreten.
« 2. Auch die Klage der gesetzlichen Erben des Ehe-
» mannes Sehär, bezw. des Jakob Flückiger sei abzu-
)} weisen soweit etwas anderes damit verbmgt wird, als
» dass die Beklagte die Zahlung für die zwei TitelbetrefI-
» nisse der Anna Maria Nyfeler geb. Blaser und des Gott-
» fried Flückiger nach gesetzlichem Erbrecht be~essen
» mit 1528 Fr. noch einmal leisten soll, um unter weIterem
)} Beischuss von 100 Fr. durch den Schuldner Flückiger
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Erbrecht. N° 25.
)} dann die Löschung des ganzen Titels fördern zu
I) können, ))
und ausserdem folgende Widerklage erhob :
« I. Die Widerbeklagten unter I und 11 haben ein-
",zu.willigen.
dass die Hypothek des Jak. Schär seI. von
;) 11,100 Fr. noch haftend auf dem Heimwesen des Jak.
;) Flückiger in Brittnau, zu Gunsten der Aargauischen
»Kantonalbank im Grundbuch gelöscht werde, wenn
» die Bank noch 1528 Fr. (mit Zuschuss von 100 Fr.
» seitens des Schuldners und Zinsbetreffnis) der Erbschaft
»des Jak. Schär seI. entsprechend den Intestaterbteilen
I) der Anna Maria Nyfeler und des Gottfried Flückiger
»nach richterlicher Weisung bezahlt haben wird.
(C 11. Für den Fall, dass die Gerichte erkennen sollten,
» die Bank habe auch eine ganze Hälfte des Kapitals
)) von 11,100 Fr. für die sogenannten Testamentserben
;) Schär unter 11 noch einmal zu bezahlen, seien die
)) nachfolgenden Erben unter I zu den nachstehenden
» Rückzahlungen zu verhalten: '
« 1. Jakob Flückiger zu 394 Fr. 50 Cts.
« 2. Johannes Schär zu 689 Fr.
«3. Johann Blaser und Rosina:i?laser zusammen 525 Fr.
«4. Elise Weber-Schär zu 394 Fr. 50 Cts.
« 5. Jakob Schär zu 394 Fr. 50 Cts.
« 6. Andreas Schär zu 689 Fr.
;) nebst Zins seit dem 27. Juni 1913 zu 4 Y2 %. ;)
c. -Durch Urteil vom 12. Februar 1915 hat das
Obergericht des
Kantons Aargau folgendes Urteil des
Bezirksgerichts Aarau vom 21. November 1914 bestätigt:
« 1. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger Jakob
» Flückiger verur1 eilt, den Erben des J ohann Jakob und
» der Rosina Schär 11,000 Fr. zur Tilgung des sub 6 der
;) Grundpfandverschreibung aufgeführten Vorgangsposten
» von 11,100 Fr, zu bezahlen, wogegen die Wider-
»beklagten einzuwilligen haben, dass die Hypothek des
» Jakob Schär seI. von 11,100 Fr. auf dem Heimwesen
,) des Jakob Flückiger in Brittnau bis zur Höhe der
Erbrecht, N0 25.
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» ahlung ZU Gunsten der Aargauischen Kantonalbank
)} Im Grundbuch gelöscht wird.
«2. Im übrigen ist die Widerklage abgewiesen
( 3" Die Klage der Erben des Johann Jakob d der
» Rosma Schär ist abgewiesen. ;)
D, -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Be-
klagte rechtzeiig und in richtiger Form die Berufung an
das Bunesgencht ergriffen, mit dem Antrag:
« und MIterben gegen das vorliegende kantonale
Urteil dIe Berufung ergriffen haben, bedarf es keiner
Ueberprüfung des Dispositivs N0 3, wonach « die Klage
d:r Ers Set der Beklagten ihT Antwortbegehren und ihr
» WIderklagebegehren 1 (in d,eJ.' V<orgeseltenen Eventuali-
» tät auch 11) zuzusprechen.;}
E. -Die Beklagten und Widerkläger haben Bestäti-
gung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
,I. -:-Da weder. der Kläger Jakob Flückiger noch dessen
Mitkageen des Joh. Jakob und der Rosina Schär abge-
r (im Gegensatz zu seiner· Eigen:sehaftais
Erbe) elllgelIesen 1st l), sondern es fragt sich bloss noch, einmal ob
dIe von
Jakob Flückiger in seiner Eigenschaft als Grund-
pfandsculdnltete Klage mit Rechtgntgehcissen, und
so.ann, ob dIe von der Beklagten gegenüber säichen
Kagern erhobene W i der k lag e mit Recht a b g e-
WIe sen wurde.
. -Wie auch das· Rechtsverhältnis zwischen dem
Klager
Jakob Flückiger und der Beklagten konstruiert
, es handle sich um eine « interne Schuldübernahme ;),
mit welher «( Jakob Flückiger von allen Verpflichtungen
gegen
dIe Erben befreit war l), -auf alle Fälle war die
eklagte verpflichtet, dem genannten Kläger in irgend
elller
Form den Gegenwert der von ihm zu ihren Gunsten
AS 41 H-1915
14eren mag, -die Auffassungen der Parteien gehen
hleruber ausemander; die Vorinstanz
nimmt zu Unrecht
a
208 Erbrecht. No 25. errichteten Grundpfandverschreibung im Betrage von 11,000 Fr. zukommen zu lassen -es sei denn, dass die Parteien übereingekommen wären, statt dessen die Grund- pfandverschreibung rückgängig zu machen, wovon in- dessen weder vor noch in dem gegenwärtigen Prozesse je die Rede war. Jenen Betrag von 11,000 Fr. konnte nun die Beklagte dem Kläger entweder direkt auszahlen, oder aber dadurch zukommen lassen, dass sie ihn gemäss erhaltener Weisung an einen G I ä u b i ger des Klägers entrichtete. Eine solche Weisung hat sie sich am Schlusse der Grundpfandverschreibungs-Urkunde vom Kläger er- teilen lassen, da einerseits dieser die Grundpfandver-' schreibung gerade zu dem Zwecke errichtete, um aus deren Valuta (unter Zuschuss von 100 Fr.) eine frühere Schuld im Betrage von 11,100 Fr. zu tilgen, anderseits die Beklagte an der Tilgung dieser frühem Schuld durch den Kläger insofern ein eigenes Interesse hatte, als erst mit deren Tilgung die neu errichtete Grundpfandver- schreibung denjenigen Rang erhielt, den ihr der Kläger zu verschaffen verpflichtet war. 3. -Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Beklagte sich von ihrer Verpflichtung, dem Kläger den Gegenwert der Grundpfandverschreibung (11,000 Fr.) zukommen zu lassen, nur entweder durch direkte Zahlung an ihn -welcher Zahlungsmodus aber ihren eigenen Interessen widersprochen l).ätte, -oder aber durch genaue Befolgung der im Grundpfandtitel erteilten Wei- sung befreien konnte. Die Weisung lautete nun dahin, dass die Beklagte die 11,000 Fr. den « Erb end e s J 0 h a n n Jak 0 b S c h ä r» auszuzahlen habe. Es fragt sich daher vor allem, wer « die Erben des J ohann Jakob Schär» waren, bezw. wen die Kontrahenten unter dieser Bezeichnung verstanden oder verstehen mussten. Mit Unrecht vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass unter « den Erben» nur die g e set z I ich e n, d. h. die I n t e s tat erben verstanden gewesen seien, oder dass sie doch -auf Grund des gemeinderätlichen Inventars, Erbrecht. N° 25. 209 das nur die gesetzlichen Erben anführte, -diese als zur E~nziehung des betreffenden Erbschaftsguthabens legiti- mIert erachten durfte, weil nach Art. 560 Abs.1 und 2 ZGB der Grundsatz « Der Tote erbt den Lebendigen )} nur für die gesetzlichen Erben gelte. Nicht nur durfte nämlich die Beklagte hinsichtlich der Frage, wer Erbe sei, nicht ohne weiteres auf das gemeinderätliche Inventar ab- stellen, weil ja schon begrifflich ein Erbschafts i n v e n t ar nur über die Aktiven und die Passiven der Erbschafts- masse, nicht auch über die Erbberechtigung Auskunft zu geben hat, und weil übrigens die Inventarisierung zu Steuerzwecken, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon vor der Testamentseröffnung stattfinden kann, _ sondern es ist namentlich auch nicht richtig, dass nach Art. 560 ZGB der Grundsatz « Der Tote erbt den Leben- digen» nur für die gesetzlichen Erben Geltung habe. Wäre das Verhältnis zwischen den beiden ersten Absätzen und dem dritten Alinea dieses Artikels wirklich das von der Beklagten angenommene, d. h. bezögen sich die beiden ersten Absätze im Gegensatz zum dritten nur auf die gesetzlichen Erben, so wäre dieser Gegensatz gewiss da- durch zum Ausdruck gebracht worden, dass in Absatz 1 gesagt worden wäre : « Die g e set z I ich e n Erben er- werben .... », gerade wie in Absatz 3 von dem « Erwerb der ein g e set z t e n Erben» die Rede ist. Da aber tatsächlich nur Absatz 3 eine SpezifIzierung der in Be- tracht kommenden Erben enthält, während Absatz 1 einfach von « den I) Erben spricht und Absatz 2 diese allgemeine Bezeichnung wiederholt, so führt sowohl die wörtliche als die logische Interpretation zu dem Schlusse, dass Absatz 1 und 2 sich nicht nur auf die gesetzlichen, sondern auch auf die eingesetzten Erben beziehen, und dass Absatz 3 bloss den in Absatz 1 und 2 aufgestellten Grundsatz hinsichtlich seiner Anwendung auf die eine jener beiden Kategorien von Erben erläutert, bezw. ent- wickelt. Diese Annahme wird denn anch durch die Ent- stehungsgeschichte des Art. 560, insbesondere durch
210
Erbrecht. N° 25.
folgende Erklärung des ständerätlichen Kommission.s-
berichterstatters (Sten.
Bul!. 1906 .S. 446. und 451) m
unzweideutiger Weise
bestätigt: « DIe BestImmung, dass
der Erbe von Gesetzeswegen mit dem Tode des Erbsses
die Erbschaft als Ganzes erwerbe, gilt sowohl fur dIe
instituierten, als für die gesetzlichen
h
Art. 519 Abs. 2 und 520 Abs. 3 ZGB mcht Irgend em
Interesse, sondern es bedarf eines
erb re c ~ t I ich e n Irben. » .
4 -Durfte demnach die Beklagte mcht ohne weIteres
dav'on ausgehen, dass unter « den. Erben des Joh. Jakob
S
h" nur dessen ge set z 11 c he Erben zu ver-
c
ar)} h . ht I 't' . rt
stehen seien, so ist sie anderseits auc mc egl lIDle ,
die Erbenqualität der im vorliegenden
Fall. von den
gesetzlichen
Erben als ebenfalls erbberechtIgt aner-
kannten testamentarischen Erben anzufechten. Zur An-
fechtung einer testamentarischen
Verfüung ?enügt na
teresses, d. h. der Anfechtende muss für sICh selber de
Eigenschaft eines Erben oder Vermächtnisnehmers m
Anspruch nehmen können,
-und zwar, entgegn der
Auffassung der Beklagten, auch dann, wenn er dIe
Un-
gültigkeit gemäss Art. 521 Abs. 3 ({ einredeweise » geltend
macht (vergl. das Beispiel bei EscHER, An: 4 z~ Art. 521).
Wer dagegen lediglich als Erbschafts g lau bl ger oder
Erbschaftsschuldner oder gar, wie die Beklagte, nur
als Gegenkontrahent eines Erbschaftsschuldners aufteten
kann, hat sich hinsichtlich ncht
licher Auseinandersetzung zwischen den erbrechthchen
Interessenten, für die se Rechtens ist. Im vorliegeer Frage, wer Erbe se, an
dasjenige zu halten, was, infolge gütlicher oder gdn
Falle genügt daher die Feststellung, dass die dreI m
Betracht kommenden letztwilligen. Verfügungen weder
von den gesetzlichen noch von allfälligen andern testa-
mentarischen Erben oder Erbprätendenten, bezw. Ver-
mächtnisnehmern oder Vermächtnisprätendenten, ange-
fochten worden sind, sodass auch die Beklagte sie als
rechtsgültig anzuerkennen
hat.
5. -Aus dem Gesagten folgt zunächst, dass sich die
:l'echt No 25.
211
Beklagte von ihrer, dem Kläger Jakob Flückiger gegen-
über eingegangenen Verpflichtung
zur Zahlung der
11,000
Fr. an ({ die Erben des Joh. Jakob Schän jeden-
falls
ins 0 w e i t nicht befreit hat, als die Erbteile der
« Testamentserben » (Kläger N° 11-37) in Betracht kom-
men; denn sie behauptet selber nicht, die sen Erben
direkt oder indirekt irgend eine Zahlung geleistet zu
haben. Weiterhin
hat sie sich aber von jener Verpflich-
tung auch hinsichtlich der Erbteile der Anna Maria
Nyfeler geb. Blaser, sowie der Kinder des Gottfried
Flückiger nicht befreit,
da von Seite dieser « gesetzlichen
Erben
», bezw. ihrer Vertreter Friedrich Nyfeler und
Gottfried Flückiger, nur gefälschte Vollmachten vorlagen.
Die Beklagte anerkennt denn auch ohne weiteres ihre
Verpflichtung
zur nochmaligen Zahlung der auf Grund
jener gefälschten Vollmachten ausgezahlten Teilbetreff-
nisse.
Ob diese Teilbetreffnisse mit 611 Fr .. und mit
916 Fr. 65 Cts. richtig berechnet seien, ferner ob vom
Betreffnis des Klägers Jakob Flückiger selbst, von wel-
chem eine gefälschte, aber
au c h eine e c h t e Vollmacht
vorlag, ebenfalls ein Teil, eventuell wie viel, nochmals
zu zahlen wäre,
kann hier dahingestellt bleiben. Aus
Art. 602 und
653 ZGB ergibt sich nämlich, dass die von
einzelnen Erben ausgestellten Vollmachten
zur Ein-
kassierung eines Erbschaftsguthabens, solange die Erb-
schaft nicht verteilt ist, für die übrigen Erben, bezw.
die
Erbengemeinschaft, die nach Art. 602 unter
ihnen besteht, üb erh au pt nich t verbindlich sind.
Das
ZGB hat in bewusster und gewollter Abweichung
vom Gemeinen
Recht -zum Zwecke des Schutzes der
Gesamtheit der Erben gegen schädigende oder
'chikanöse
Sonderverfügungen einzelner Erben -den deutschrecht-
lichen Grundsatz der
Ge sam t ha n d eingeführt, wonach
die Erben,
so lange die Erbschaft nicht verteilt ist, über
deren Bestandteile
nur gemeinsam, bezw. durch einen
gemeinsamen Vertreter verfügen
können; zu den Ver-
fügungen über Erbschaftsgut gehört
aber· u. a. gerade
212 Erbrecht. N0 25. die Einkassierung eines Erbschaftsguthabens. Bei dieser Art von Verfügung ist denn auch die Gefahr einer Schä- digung der Erbengemeinschaft durch einzelne Erben be- sonders gross. Selbst wenn daher im vorliegenden Falle die vom damaligen Gemeindeschreiber Wüst der Beklag- ten vorgewiesenen Vollmachten alle echt gewesen wären, könnte die Beklagte dem Kläger Jakob Flückiger doch weder die ganze Zahlung von 11,000 Fr. noch auch nur einen Teil davon anrechnen; denn auch dann würde der genannte Kläger keine Gewähr dafür besitzen, dass die Erbengemeinschaft jene an den Vertreter bloss ein- zelner Erben geleistete Zahlung als an sie geleistet anerkennen werde, m. a. W.: auch dann müsste er ge- wärtigen, von der Erbengemeinschaft trotz jener Zahlung für das Ganze in Anspruch genommen zu werden. 6. - Wäre demnach die Klage des Jakob Flückiger auch dal!n gutzuheissen gewesen, wenn Wüst bei der Erhebung der 11,000 Fr. im Besitze von echten Voll- machten sämtlicher Intestaterben gewesen wäre, und würde die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Ent- richtung jenes Betrages an die Erbengemeinschaft auch dann nicht befreit sein, wenn jener das Geld den gesetz- lichen Erben abgeliefert hätte, -diese es aber entgegen Art. fj02 und 653 ZGB für sich behalten hätten, so er- weist es sich als unerheblich,ob die Beklagte wegen der Art und Weise, wie Wüst iq der ganzen Angelegenheit vorging, begründeten Anlass gehabt hätte, Verdacht zu schöpfen. Dem Kläger Jakob Flückiger gegenüber ist sie nicht des hai b zur nochmaligen Zahlung verpflichtet, weil sie die Unterschriften auf den ihr von Wüst vorge- wiesenen Vollmach1 en nicht auf ihre Echtheit prüfte, oder weil, sie sich nicht darüber vergewisserte, dass der Genannte das Geld auch wirklich an die einzelnen Voll- machtgeber abliefern werde, sondern deshalb, weil sie ihre Verpflichtung, nur an einen Vertreter sä m t I ich e r Erben Zahlung zu leisten, nicht erfüllt hat, und weil das ,Erbrecht. N° 25. 213 von ihr dem Vertreter einzelner Erben bezahlte Geld auch nicht etwa auf einem Umwege dennoch in den Besitz der Erben gern ein sc h a f t gelangt ist. Auf eine Prüfung der Frage, ob die Beklagte in dem von ihr dem Gemeindeschreiber \Vüst geschenkten Vertrauen zu weit gegangen sei, ist daher nicht einzutreten, und aus dem- selben Grunde ist auch nicht zu untersuchen, ob die Kläger und Widerbeklagten ihrerseits Anlass gehabt hätten, die Bekl3f;te vor Wüst zu warnen. Ausschlag- gebend ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die 11,000 Fr. an «die Erben des Joh. Jakob Schär}) zu zahlen, tatsächlich nicht nachgekommen ist, ferner dass es ihr e Sache war, die Erben zu ermitteln -es sei denn, dass sie sich eine amtliche Erbenbescheinigung, wie sie auch abgesehen von Art. 559 erhältlich sein muss «< Er- läuterungen )} 2. Aufl. I S. 435), oder aber ein vom Kläger Jakob Flückiger selbst aufgestelltes oder als richtig an- erkanntes Erbenverzeichnis übergeben liess, was indessen nicht der Fall ist, -endlich, dass weder der Kläger und Widerbeklagte Jakob Flückiger, noch irgend einer der übrigen Kläger und Widerbeklagten sie über die Frage, wer die Erben seien, getäuscht hat. Eine solche Täuschung kann insbesondere darin nicht gefunden wer- den, dass die Kläger und Widerbeklagten N° 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 je eine der von Wüst verwendeten Voll- machten unterzeichneten, ohne sich darüber zu verge- wissern, dass Wüst die Einholung der Unterschriften sämtlicher Intestat-und Testamentserben beabsichtige. Ist auch, entgegen der Auffassung der Klagpartei, nicht anzunehmen, dass die einzelnen Erben die betreffenden Vollmachten unter der « stillschweigenden Bedingung}) der Erteilung entsprechender Vollmachten seitens aller übrigen Erben unterzeichneten, so haben sie sich darin doch nicht als « die Erben », d. h. als die ein z i gen Erben des Joh. Jakob Flückiger « geriert I), wie die Be- klagte behauptet, sondern sie haben sich nur als « Erben )
214 Erbrecht. N° 25. (verbis : « Die unterzeichneten Erben l), « Die Unterzeich- neten, als Erben .... l), « Die Unterzeichnete, als Erbin .... ») bezeichnet und es im Uebrigen der Beklagten überlassen, zu prüfen, ob sie auf Grund der ausgestellten, bezw. noch auszustellenden Vollmachten zur Zahlung an Wüst be- rechtigt sei, bezw. berechtigt sein werde. Die Beklagte aber kann sich, wenn sie diese Frage unrichtig beant- wortet hat, auf ihren Rechtsirrtum ebensowenig berufen, wie jeder andere Schuldner oder Drittschuldner, der am unrichtigen Orte gezahlt hat. 7. -Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits die Gut- heissung der Klage des Jakob Flückiger, anderseits die Abweisung der Widerklage, soweit diese nicht von der Vorinstanz -im Sinne einer der Beklagten für die rechts- gültige Zahlung der 11,000 Fr. geschuldeten, übrigens selbstverständlichen Gegenleistung (Einwilligung in die Löschung oder Reduktion der Kaufbriefschuld von 11,000 Fr.) -teilweise gutgeheissen worden ist. Von einem Handeln wider Treu und Glauben, im Sinne des von der Beklagten in ihrer Berufungserklärung für sich in Anspruch genommenen Art. 2 Abs. 1 ZGB, sowie ihrer Ausführungen in der Klagbeantwortungsschrift, kann im vorliegenden Falle niCht gesprochen werden; ebensowenig von einem Rechtsrnissbrauch im Sinne des Art. 2 Abs. 2. Der Kläger Jakob Flückiger ist durch den Fortbestand seiner Haftung gegenüber der Erbengemein- schaft, neben seiner Haftung gegenüber der Beklagten auf Grund der neuen Grundpfandverschreibung, tatsäch- lich um 11,000 Fr. geschädigt; die Erbengemeinschaft aber würde ihrerseits denselben Schaden erleiden, wenn sie, ohne in den Besitz jener Summe gelangt zu sein, d( n Beklagten aus seiner Schuldpflicht entlassen würde. Die einzige mit den Grundsätzen über Treu ur;d Glauben ver- einbare Lösung besteht somit darin, dass die Beklagte den von ihr zu Unrecht an ·wüst bezahlten Betrag zu Handen der Berechtigten nochmals bezahle. Sachenrecht. N° 26. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 215 Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 1915 be- stätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 26. Arrit da la. IIe section civile du 5 mai 1916 dans la cause Wenker, defendeur, contre Rothacher, demandeur. Art. 674, 685 et 686 CCS. Construction elevee en dehors des distances legales; demande du proprietaire tendant a la constitution d'une servitude obligeant le proprietaire du fonds voisin a toIerer Ie mailltien de la construction. Droit federaI applicable maIgre. que la construction soit anterieure a l'elltree en vigueur du CCS. Application par analogie des regles sur l'empietement sur fonds d'autrui. Nature reelle des droits derivallt de l'empietement. COll- ditiOllS de l'exercice de ces droits : notion de Ia bonne foi du constructeur. Le mur de la maison du defendeur Wenker est construit a la limite du fonds du demalldeur Rothacher. Dans cette fac;ade trois fenetres ont ete pratiquees eIl 1902-1903, alors que l'immeuble appartenait a Cesar Minini; ce travail a He fait avec l' assentiment de Michel Minini, frere de Cesar, qui alors etait proprietaire du fonds appartenallt aujour- d'hui a Rothacher. Aucune servitude ll'a eU constituee, quoique l'ouverture des fenetres füt contraire a l'art. 528 du CC neuchätelois qui disposait que ({ uuI ne peut avoir des vues droites ... sur le fonds de son voisin s'i! n'y a trois pieds (90 cm.) de distance entre Je mur Oll on les pratique e1 le dit fonds ). La loi ueuchäteloise d'introduc-
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