Art. 9 Abs. 1 und 3 SchlT ZGB; Art. 154 Abs. 2 ZGB; Unwandelbarkeit des internen ehelichen Güterrechts bei unter altem Recht geschlossenen Ehen. Für das interne Güterrecht bleiben die nach altem kantonalem Recht als güterrechtlich geltenden Vorschriften grundsätzlich weiter anwendbar, sofern die Ehegatten nicht gemeinsam die Unterstellung unter das ZGB erklären. Kantonale Rechtsänderungen können das vorbestehende interne Güterrecht solcher Ehen nicht einseitig umstellen. Ein Anspruch der Ehefrau auf Beteiligung am ehelichen Vorschlag nach Art. 154 Abs. 2 ZGB setzt die wirksame Unterstellung unter das ZGB gemäss Art. 9 Abs. 3 SchlT voraus; fehlt sie, bleibt ein solcher Anspruch ausgeschlossen (consid. betreffend Art. 9 SchlT).
Prozessrecht, N° 21, l'instance cantonale etait mieux placee pour la deter- miner et le chiffre qu'elle a fixe ne parait pas dispropor- tionne a l'importance du travail execute. Par ceslmotifs, le Tribunal federal prononce: Pour autant qu'il est entre en matit' re sur le recours, celui-ci est ecarte et l'arret attaque est confirme. VI. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe 111. Teil N0 15 u. 16. -Voir IIIe partie nos 15 et 16.
OFDAG Öffset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem r. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE 22. 'Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. Fe'bruar 1915 i. S. Schindler, Kläger, gegen Schindler, Beklagte. Grundsatz der Unwandelbarkeit des internen ehelichen Güter- rechts (Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB). Anwendung dieses Grund- satzes auf die Frage, ob der Ehefrau ein Recht am ehe- lichen Vorschlag Im Sinne des Art. 154 Abs. 2 ZGB zustehe. A. -Der Kläger, geboren den 13. Dezember 1870, und die Beklagte, geboren den 20. Dezember 1875, wurden am 26. September 1894 getraut . B. -Durch Urteil vom 8.j9.Juli und 17. Dezember 1914 hat das Obergericht des Kantons Glarus über die ( Rechts- fragen : a) des Klägers : ) Ist nicht die zwischen den Parteien bestehende Ehe ; gänzlich zu scheiden und sind nicht die Nebenfolgen im Sinne der klägerischen Ausführungen zu lösen ? b) der Beklagten: ) Ist nicht das klägerische Begehren abzuweisen unter Kostenfolge ? sowie über die Eventualbegehren der Beklagten: ... 2. Der Beklagten sei vom Kläger als Anteil am ehe- lichen Vorschlag ein Betrag von 1000 Fr. zu bezahlen; erkannt:
192 Famillenrecht. N° 22. ) Motive auf 39,780 Fr. 45 Cts. festgesetzt, Wert nach Inkrafttreten dieses Urteils. C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht- zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen, der K I ä ger mit den Anträgen : ) 1. es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die ) Ehe der Parteien gänzlich zu scheiden ..... , ?ie B e k lag t e mit den Anträgen: ,) '" b) es sei. .. bb) an Frau Schindler als Anteil am /'ehelichen Vorschlag 2000 Fr., Wert am Tage des Urteils, ) herauszugeben. Das Bundesgericht zieht in E.rwägung: ..... In Bezug auf das Begehren der Beklagten um Zu- spruch eines Anteils an dem angeblich vorhandenen Vor s chI a g des ehelichen Vermögens ist zunächst zu bemerken, dass die Beklagte unter diesem Gesichtspunkte ursprünglich (laut dem erstinstanzlichen Urteil, S. 6 oben) nur 1000 Fr. verlangt hatte, sodass ihr heute höchstens diese 1000 Fr. und nicht, wie in der Berufung gefordert, 2000 Fr. zugesprochen werden könnten. Über die Tatfrage, ob überhaupt ein Vorschlag vorhan- den sei -der Kläger behauptet im Gegenteil das Vorlie- gen eines R ü c k s chI a g e ß -enthält das kantonale Urteil keine Feststellung. Aus der dem gerichtlichen Experten am 22. Oktober 1914 vom Obergericht erteil- ten Instruktion scheint sich zu ergeben, dass das Gericht wegen der Unvollständigkeit und Unübersichtlichkeit der Buchführung des Klägers die Ermittlung eines allfälligen Vor-oder Rückschlages als u n m ö g 1 ich betrachtet und sich aus die sem Grunde hierüber in seinem Urteil nicht ausgesprochen hat, trotzdem der Experte in sei- nem Gutachten immerhin erklärt hatte, er sei beim Studium des Aktienmaterials eher zur Ansicht gelangt, Familienrecht. N° 22. 193 dass ein kleiner Vorschlag erzielt wurde I). Welche Kon- sequennen aus dieser, durch die mangelhafte Buchführung des Klagers verursachten Unsicherheit zu ziehen wären kann indessen hier deshalb dahingestellt bleiben, weil de; Beklagten ein Anspruch auf einen allfälligen Vorschlag grundsätzlich nicht zusteht. Nach Art. 154 Abs. 2 ZGB ist nämlich im Falle der Scheidung ein Vor- schlag ) den Ehegatten nach ihrem Güterstände zuzu- weisen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SchlT gelten aber im Ver- hältnis der Ehegatten unter sich auch nach dem Inkraft- treten . dns ZGB die Vorschriften des bis her i gen Farn 1 11 e n-0 der Erb r e c h t s, die von den Kan- tonen als güterrechtlich bezeichnet werden I). Der Kanton Glarus hat nun allerdings eine solche Bezeichnung nicht vorgenommen. Daraus folgt indessen nicht, dass in dem genannten Kanton, ausser den im Einführungsgesetz ent- haltenen Bestimmungen über die gegenseitigen und di einseitigen Testamente von Ehegatten, überhaupt keme Gesetzesbestimmungen als güterrechtlich zu gelten haben; sondern es sind als solche zum mindesten alle die- jenigen Bestimmungen des frühern kantonalen Rechts zu betrachten, deren güterrechtlicher Charakter an sich über jeden Zweifel erhaben ist, also insbesondere 131 glarn. BGB, wonach die gesamte Errungenschaft dem EhemalUl gehört. Diese güterrechtliche Bestimmung steht nach Art. 9 SchlT ZGB, soweit es sich um das i n t ern e Güter- recht handelt, heute noch in Kraft und konnte auch durch keine gegenteilige Vorschrift des kantonalen Rechts, als welche die Beklagte den 245 des glarn. Einf.-Ges. be- trachtet, aufgehoben werden. Art. 9 SchlT enthält den für die Kantone verbindlichen Grundsatz der Unwandel- barkeit des internen ehelichen Güterrechts, und es liegt daher nicht im Machtbereich der Kantone, diejenigen Ehen, die unter der Herrschaft des alten Rechts abge- schlossen worden sind, hinsichtlich des internen Güter- rechts dem ZGB zu unterstellen; vielmehr kann dies nur
194 ' FamiJ.ienrecht. ND 23. durch eine gern ein sam e E r k 1 ä run g der E h e- g a t t e n im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT geschehen. Vergl. REICHEL, Anm. 4 und 4 a zu Art. 9 SchlT. Das Begehren der Beklagten um Zuspruch eines Anteils an dem angeblich vorhandenen Vorschlag ist somit jede falls deshalb abzuweisen, weil Art. 214 ZGB, der allem für die Begründung dieses Begehrens in Betracht kommen könnte, auf das interne ehegüterrechtliche V erhältnis er Litiganten nur dann anwendbar wäre, wenn diese eme gemeinsame Erklärung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT abgegeben hätten, -was indessen von der Beklagten selbst nicht behauptet wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Kiägers wird dahin gutgeheissen, und das angefochtene Urteil ilahin abgeändert, dass die Ehe der Ligitanten gänzlich geschieden wird. Im übrigen wird, unter Abweisung der Berufung der Beklagten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus bestätigt. 23. Urteil dar Il Zivila.bteilung vom 28. April 1915 i. s Pfister gegen Bernar. Art. 319 Z G B. Vom ausserehelichen Vater an den Unter- halt des Kindes zu leistend'er Beitrag; unabhängig vom Verschulden des einen oder des andern Elternteils. A. -Durch Urteil vom 19. Dezember 1914 hat das Obergericht des Kantons Aargau in Sachen des heutigen Berufsklägers und seiner ausserehelichen Mutter als Kläger . gegen den Berufungsbeklagten als Beklagte folgendes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. JulI 1914 bestätigt :
a) der Klägerin Marie Zubler-Pfister 172 Fr. 40 Cts. ! nebst 5 % Zins seit der Klage ; b) dem Knaben Hans Gotthilf Pfister von dessen ) Geburt bis zu dessen 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld von la Fr. per Jahr, jeweils am 3. Februar und 3. August jeden Jahres für ein halbes Jahr voraus- zahlbar, nebst Zins zu 5 % von den bei den ersten Halb- jahresrenten, seit der Einreichung der Klage und von den im Laufe des Prozesses verfallenen Raten, vom Verfalltage an. Vor Obergericht hatten die Parteien beantragt: a) der heutige Berufungskläger: Festsetzung des Unterhaltsgeldes auf 250 Fr. per Jahr; b) seine Mutter: Zuspruch von 172 Fr. 40 Cts. für Entbindungskosten usw.; c) der Beklagte: Abweisung beider Ansprüche. Das Urteil des Obergerichts beruht auf folgenden Fest- stellungen : Der Beklagte habe zugestandenermassen während der kritischen Zeit mit der Mutter des Kindes geschlechtlich verkehrt. Der von ihm versuchte Beweis, dass die Klägerin damals auch mit andern Männern geschlechtlichen Umgang gehabt habe, sei völlig miss- lungen; ebenso sei auch für einen unzüchtigen Lebens- wandel im Sinne des Art. 315 ZGB kein Beweis erbracht worden. Insbesondere genüge in dieser Hinsicht nicht die von einzelnen, übrigens nicht einwandfreien Zeugen vorgebrachte Tatsache, dass die Klägerin oft bis spät nachts in Rupperswil verblieben sei. In Bezug auf die Höhe des dem Beklagten aufzu- erlegenden Unterhaltungsbeitrags sprach sich das vom Obergericht speziell auch hinsichtlich dieses Punktes bestätigte bezirksgerichtliche Urteil wie folgt aus: Die Klägerin verlangt für das Kind einen jährlichen Beitrag von 300 Fr. Das Gericht erachtet es jedoch als ange- messen, diesen jährlichen Beitrag auf la Fr. herabzu- setzen. Es ist eben doch zu sagen, dass die Klägerin moralisch bei weitem die grössere Schuld trifft. Ist sie