BGE 41 II 191
BGE 41 II 191Bge25.07.1914Originalquelle öffnen →
190 Prozessrecht, N° 21, l'instance cantonale etait mieux placee pour la deter- miner et le chiffre qu'elle a fixe ne parait pas dispropor- tionne a l'importance du travail execute. Par ceslmotifs, le Tribunal federal prononce: Pour autant qu'il est entre en matit'~re sur le recours, celui-ci est ecarte et l'arret attaque est confirme. VI. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe 111. Teil N0 15 u. 16. -Voir IIIe partie nos 15 et 16. • OFDAG Öffset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem r. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE 22. 'Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. Fe'bruar 1915 i. S. Schindler, Kläger, gegen Schindler, Beklagte. Grundsatz der Unwandelbarkeit des internen ehelichen Güter- rechts (Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB). Anwendung dieses Grund- satzes auf die Frage, ob der Ehefrau ein Recht am ehe- lichen Vorschlag Im Sinne des Art. 154 Abs. 2 ZGB zustehe. A. -Der Kläger, geboren den 13. Dezember 1870, und die Beklagte, geboren den 20. Dezember 1875, wurden am 26. September 1894 getraut . B. -Durch Urteil vom 8.j9.Juli und 17. Dezember 1914 hat das Obergericht des Kantons Glarus über die ( Rechts- fragen » : a) des Klägers : ) Ist nicht die zwischen den Parteien bestehende Ehe ;} gänzlich zu scheiden und sind nicht die Nebenfolgen im » Sinne der klägerischen Ausführungen zu lösen ? b) der Beklagten: ) Ist nicht das klägerische Begehren abzuweisen unter » Kostenfolge » ? sowie über die Eventualbegehren der Beklagten: ... 2. Der Beklagten sei vom Kläger als Anteil am ehe- lichen Vorschlag ein Betrag von 1000 Fr. zu bezahlen; erkannt: » 1. Die heiden Parteien werden auf die Dauer von drei Jahren vom Inkrafttreten des Urteils an getrennt. » 4. Das Frauenvermögen wird im Sinne vorstehender AS 41 II -1915 13
192 Famillenrecht. N° 22.
}) Motive auf 39,780 Fr. 45 Cts. festgesetzt, Wert nach
» Inkrafttreten dieses Urteils.
C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht-
zeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen,
der K I ä ger mit den Anträgen :
}) 1. es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die
)
Ehe der Parteien gänzlich zu scheiden ..... ,
?ie B e k lag t e mit den Anträgen:
,) '" b) es sei. .. bb) an Frau Schindler als Anteil am
}/'ehelichen Vorschlag 2000 Fr., Wert am Tage des Urteils,
)
herauszugeben.
Das Bundesgericht zieht
in E.rwägung:
..... In Bezug auf das Begehren der Beklagten um Zu-
spruch eines Anteils an dem angeblich vorhandenen
Vor s chI a g des ehelichen Vermögens ist zunächst zu
bemerken, dass die Beklagte unter diesem Gesichtspunkte
ursprünglich (laut dem erstinstanzlichen
Urteil, S. 6 oben)
nur 1000 Fr. verlangt hatte, sodass ihr heute höchstens
diese
1000 Fr. und nicht, wie in der Berufung gefordert,
2000 Fr. zugesprochen werden könnten.
Über die Tatfrage, ob überhaupt ein Vorschlag vorhan-
den sei
-der Kläger behauptet im Gegenteil das Vorlie-
gen eines R ü c k s chI a g e ß -enthält das kantonale
Urteil keine Feststellung. Aus der dem gerichtlichen
Experten am 22. Oktober 1914 vom Obergericht erteil-
ten Instruktion scheint sich
zu ergeben, dass das Gericht
wegen der Unvollständigkeit
und Unübersichtlichkeit der
Buchführung des Klägers die
Ermittlung eines allfälligen
Vor-oder Rückschlages als u n m ö g 1 ich betrachtet
und sich aus die sem Grunde hierüber in seinem Urteil
nicht ausgesprochen hat, trotzdem der Experte in sei-
nem Gutachten immerhin erklärt
hatte, er sei « beim
Studium des Aktienmaterials eher
zur Ansicht gelangt,
Familienrecht. N° 22. 193
dass ein kleiner Vorschlag erzielt wurde I). Welche Kon-
sequenen aus dieser, durch die mangelhafte Buchführung
des Klagers verursachten Unsicherheit zu ziehen wären
kann indessen hier deshalb dahingestellt bleiben, weil
de;
Beklagten ein Anspruch auf einen allfälligen Vorschlag
grundsätzlich nicht zusteht. Nach Art. 154
Abs. 2 ZGB ist nämlich im Falle der Scheidung « ein Vor-
schlag }) den Ehegatten « nach ihrem Güterstände » zuzu-
weisen. Gemäss Art. 9 Abs.
1 SchlT gelten aber im Ver-
hältnis der Ehegatten unter sich auch nach dem Inkraft-
treten .
ds ZGB « die Vorschriften des bis her i gen
Farn 1 11 e n-0 der Erb r e c h t s, die von den Kan-
tonen als güterrechtlich bezeichnet werden
I). Der Kanton
Glarus hat nun allerdings eine solche Bezeichnung nicht
vorgenommen. Daraus folgt indessen nicht, dass in dem
genannten Kanton, ausser den im Einführungsgesetz ent-
haltenen Bestimmungen über die
« gegenseitigen » und
di~ « einseitigen » Testamente von Ehegatten, überhaupt
keme Gesetzesbestimmungen als güterrechtlich zu gelten
haben; sondern es sind als solche zum mindesten alle die-
jenigen Bestimmungen des frühern kantonalen Rechts
zu
betrachten, deren güterrechtlicher Charakter an sich über
jeden Zweifel erhaben ist, also insbesondere
§ 131 glarn.
BGB, wonach die gesamte Errungenschaft dem EhemalUl
gehört. Diese güterrechtliche Bestimmung
steht nach
Art. 9 SchlT ZGB, soweit es sich
um das i n t ern e Güter-
recht handelt, heute noch in
Kraft und konnte auch durch
keine gegenteilige Vorschrift des kantonalen Rechts, als
welche die Beklagte den
§ 245 des glarn. Einf.-Ges. be-
trachtet, aufgehoben werden. Art. 9 SchlT
enthält den
für die
Kantone verbindlichen Grundsatz der Unwandel-
barkeit des internen ehelichen Güterrechts, und es liegt
daher nicht im Machtbereich der Kantone, diejenigen
Ehen, die unter der Herrschaft des alten Rechts abge-
schlossen worden sind, hinsichtlich des internen Güter-
rechts dem ZGB zu unterstellen; vielmehr kann dies
nur
194 ' FamiJ.ienrecht. ND 23.
durch eine gern ein sam e E r k 1 ä run g der E h e-
g a t t e n im Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT geschehen.
Vergl. REICHEL, Anm. 4 und 4 a zu Art. 9 SchlT.
Das Begehren der Beklagten um Zuspruch eines Anteils
an dem angeblich vorhandenen Vorschlag ist somit
jede
falls deshalb abzuweisen, weil Art. 214 ZGB, der allem
für die Begründung dieses Begehrens in Betracht kommen
könnte, auf das interne ehegüterrechtliche
V erhältnis
folgendes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. JulI
1914 bestätigt :
{< 1. Der Beklagte Hans Berner wird als der ausser-
I} eheliche Vater des Knaben Hans Gotthilf Pfister erklärt.
{< 2. Der Beklagte wird verurteilt zu bezahlen :
Familienrecht. N° 23.
195
« a) der Klägerin Marie Zubler-Pfister 172 Fr. 40 Cts.
!} nebst 5 % Zins seit der Klage ;
« b) dem Knaben Hans Gotthilf Pfister von dessen
)} Geburt bis zu dessen 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld
» von 180 Fr. per Jahr, jeweils am 3. Februar und
» 3. August jeden Jahres für ein halbes Jahr voraus-
» zahlbar, nebst Zins zu 5 % von den bei den ersten Halb-
» jahresrenten, seit der Einreichung der Klage und von
» den im Laufe des Prozesses verfallenen Raten, vom
» Verfalltage an. »
Vor Obergericht hatten die Parteien beantragt:
a) der heutige Berufungskläger: Festsetzung des
Unterhaltsgeldes auf
250 Fr. per Jahr;
b) seine Mutter: Zuspruch von 172 Fr. 40 Cts. für
Entbindungskosten
usw.;
c) der Beklagte: Abweisung beider Ansprüche.
Das Urteil des Obergerichts
beruht auf folgenden Fest-
stellungen :
Der Beklagte habe zugestandenermassen
während der kritischen
Zeit mit der Mutter des Kindes
geschlechtlich verkehrt. Der von ihm versuchte
Beweis,
dass die Klägerin damals auch mit andern Männern
geschlechtlichen Umgang gehabt habe, sei völlig miss-
lungen; ebenso sei auch für einen unzüchtigen Lebens-
wandel im Sinne des Art. 315 ZGB kein Beweis erbracht
worden. Insbesondere genüge in dieser Hinsicht nicht
die von einzelnen, übrigens nicht einwandfreien
Zeugen
vorgebrachte Tatsache, dass die Klägerin oft bis spät
nachts in Rupperswil verblieben sei.
In Bezug auf die Höhe des dem Beklagten aufzu-
erlegenden Unterhaltungsbeitrags sprach sich das vom
Obergericht speziell auch hinsichtlich dieses
Punktes
bestätigte bezirksgerichtliche Urteil wie folgt aus: « Die
Klägerin verlangt für das Kind einen jährlichen Beitrag
von
300 Fr. Das Gericht erachtet es jedoch als ange-
messen, diesen jährlichen Beitrag auf
180 Fr. herabzu-
setzen.
Es ist eben doch zu sagen, dass die Klägerin
moralisch bei weitem
die grössere Schuld trifft. Ist sieer
Litiganten nur dann anwendbar wäre, wenn diese eme
gemeinsame Erklärung im
Sinne des Art. 9 Abs. 3 SchlT
abgegeben hätten, -was indessen von der Beklagten
selbst nicht
behauptet wird.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Kiägers wird dahin gutgeheissen,
und das angefochtene Urteil ilahin abgeändert, dass die
Ehe der Ligitanten gänzlich geschieden wird. Im übrigen
wird,
unter Abweisung der Berufung der Beklagten, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus bestätigt.
23. Urteil dar Il Zivila.bteilung vom 28. April 1915
i. s Pfister gegen Bernar.
Art. 319 Z G B. Vom ausserehelichen Vater an den Unter-
halt des Kindes zu leistend'er Beitrag; unabhängig vom
~ Verschulden & des einen oder des andern Elternteils.
A. -Durch Urteil vom 19. Dezember 1914 hat das
Obergericht des
Kantons Aargau in Sachen des heutigen
Berufsklägers und seiner ausserehelichen
Mutter als
Kläger
. gegen den Berufungsbeklagten als Beklagte
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