Art. 48 Ziff. 4 OG, Art. 52 OG; civil jurisdiction of the Federal Court is excluded where the decisive issue concerns the existence or continuance of a cantonal public-law employment relationship. A salary claim by a dismissed cantonal official is not civil in nature when it rests solely on the allegation that the dismissal decision was unconstitutional and therefore ineffective. In such a case the employment relation, the competence to dismiss, and the validity of the dismissal are governed exclusively by public law; the action cannot be transformed into a civil claim for remuneration. The proper remedy against an allegedly unconstitutional administrative dismissal is the constitutional recourse, not a salary action (consid. 1-3).
konnte der Streitwert vor zweiter kantonaler Instanz nicht mehr betragen als 3000 Fr. plus Zinsen, abzüglich allfällig durch Stofer geleisteter Zahlungen, und da weder das Urteil noch die Akten über solche Zahlungen Aus- kunft geben, muss der massgebende Streitwert somit erst noch bestimmt werden. Dies hat von Amteswegen zu geschehen, und darum geht der Widerspruch des Be- rufungsklägers gegen eine Berücksichtigung der von den Berufungsbeklagten erst in der Berufungsinstanz aufge- stellten Behauptung über die Zahlung Stofers, als eines gemäss Art. a OG unzulässigen novum, fehl. Es handelt sich eben bei der Behauptung, dass eine solche Zahlung erfolgt sei, nicht bloss um eine Ergänzung des der rich- terlichen Beurteilung unterstelilen Tatbestandes (vgl. WElSS, Berufung, S. 156 f.), sondern gleichzeitig um ein Element, das für die Feststellung einer Prozessvoraus- setzung für die bundesgerichtliche Instanz wesentlich in Betracht fällt. Selbst wenn die Berufungsbeklagten ge- schwiegen hätten, würde das Bundesgericht sich mit der Frage. wie es sich mit den von der ersten Installz vor- behaltenen allfälligen Zahlungen Stofers verhalte, noch zu befassen gehabt haben, indem erst durch eine Fest- stellung hierüber der nach Art. ;)9 OG für die Berufung erforderliche Streitwert überhaupt bestimmt werden kann. 2. -Bei dieser von Amteswegen vorzunehmenden Feststellung ist nach Analogie des Art. 53 OG zu ver- fahren. Nun ergibt sich, dass Stofer, als el" kurz nach seiuem Prozessabstand von der Verwaltung des Kon- kurses Zimmerli auf Zahlung der vollen Klagesumme be- trieben wurde, eine Quittung vorlegte, gestützt auf welche das Rechtsöffnungsgesuch des Konkursamtes abgewiesen wurde, und der Berufungskläger führt selber an, jene Quittung sei vermutlich identisch mit der von den Be- rufungsbeklagten produzierten Kopie. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche andere Quittung, als eine solche, die sich auf die in Betreibung gesetzte Forderung, d. h. eben auf die von Zimmerli gegenüber den Beklagten
Obrist und Stofer eingeklagte Forderung bezog, zur Ab- weisung des Rechtsöffnungsgesuches geführt haben könnte. Darnach muss aber angenommen werden, Stofer habe schon vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils an die eingeklagte Forderung eine Zahlung, und zwar im Betrag von 1500 Fr. nebst Zinsen geleistet gehabt, und auf Grund dieser Zahlung blieben dann vor der letzten kantonalen Instanz nicht mehr 2000 Fr. im Streit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 20. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 18. Februar 1915 i. S. Schönmann, Kläger, gegen Xanton Bern, Beklagten. Art. 48, ZifI. 4 und 52 OG. Beschränkung der im letzteren vorgesehenen Prorogationsgerichtsbarkeit des Bundesge- richts auf zivilrechtliche Streitigkeiten. -Verneinung der zivilrechtlichen Natur der Klage eines entlassenen ber- nischen Beamten (Landjägers) auf Zahlung der Besoldung, wenn dieselbe ausschliesslich darauf gestützt wird, dass das tatsächlich aufgelöste Dienstverhältniss zwischen ihm und dem Staat rechtlich fortbestehe, weil die Behörde, die die Entlassung verfügt hat, dazu nach kantonalem Recht nicht kompetent gewesen sei. A. -Ernst Schönmann von Niederbipp stand vom 15. April 1900 bis 30. November 1913 als Landjäger im Dienste des Kantons Bern. Am 28. November 1913 wurde er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten mitte1st einer Verfügung der kantonalen Polizeidirektion seines Dienstes entsetzt. Nachdem er durch seinen Vertreter, Fürsprech Jahn in Bem, am 6. März 1914 der Regierung des Kantons Bern mitgeteilt hatte, dass er die Gesetzmässigkeit und die Verbindlichkeit der Entlassungsverfügung der Poli-
zeidirektion bestreite, weil er nach Art. 16 der Kantons- verfassung nur durch geri'chtliches Urteil seines Amtes entsetzt werden könne und dass er auf dem Prozesswege beim Bundesgerichte die Aufhebung der Amtsentsetzung, eventuell Entschädigung verlangen werde, erhob er am 25. Juni 1914 beim Regierungsrate eine Beschwerde über die kantonale Polizeidirektion und verlangte die Aufhe- bung der Entlassungsverfügung vom 28. November 1 13. Zur Begründung stützte er sich auf die erwähnte BestIm- mung der Kantonsverfassung, wonach kein Beantnr oder Angestellter von seinem Amte anders als durch em rInhter liches Urteil entsetzt oder entfernt werden kann, mdem er behauptete, diese Bestimmung gelte auch für ihn und die von der Polizeidirektion ausgegangene Entlassungs- verfügung sei daher verfassungswidrig. Der Regierungsrat beschloss am 14. Juli 1914, auf die Beschwerde im Wesent- lichen aus nachstehenden Erwägungen nicht einzutreten. a) Die angefochtene Verfügung der Polizeidirektion stütze sich auf 4 Ahs. 3 des grossrätlichen Ausführungs- dekretes vom 4. Oktober 1906 zum Gesetz betreffend das bernische Polizeikorps vom 6. Mai 1906, wonach die Pol i z eid ire k t ion über die Aufnahme, über die Beförderungen und die E n t las s u n gen aus dem kan- tonalen Polizeikorps entscheide. Diese Bestimmung ane den Art. 7 des Gesetzes betreffend das bernische PohzeI- korps zur Grundlage, wo dem ;irossen Rate die Vollmacht übertragen worden sei, auf dem Wege des Dekretes all- gemeine Bestimmungen aufzustellen über die Organisation und den ordentlichen Bestand des Polizeikorps, über Art, Zahl, Wahl, Qualifikation, Besoldungsverhältnisse der Beamten und der Mannschaft desselben und dergleichen. Die Polizeidirektion habe somit die Entlassung innerhalb ihrer Kompetenz gestützt auf verfassungsmässig zustande gekommene gesetzliche Erlasse getroffen. Ob diese E. lasse vor den Grundsätzen der Staatsverfassung Bestand hatten, entziehe sich dem Entscheide des Regierungsrates, indem letzterer Behörde die Vollziehung und Handhabung der
Gesetze und Dekrete vorbehaltlos durch die Verfassung zur Pflicht gemacht sei und ihr die Kompetenz fehlE:, Gesetzgebungsakte auf ihre Uebereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen. Uebrigens liege eine Verfassungs- widrigkeit nicht vor, da Art. 16 KV auf Polizeifunktio- näre, deren Anste ung nicht auf einem Wahlakt des Regierungsrates beruhe und deren Entlassungsmöglich- keit durch besondere Spezialerlasse statuiert sei, keine Anwendung finde. b) Eine Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Polizeidirektion gebe es nicht, da der Entscheid über die Entlassung eines Landjägers aus dem kantonalen Polizeikorps in die endgültige Kompetenz der Polizei- direktion falle. e) Gäbe es aber ein Beschwerderecht, so wäre es an eine Frist von 14 Tagen gebunden gewesen, sodass die erst nach Ablauf eines halben Jahres nach der Eröffnung der Verfü- gungerhobene Beschwerde unter allen Umständen als verspätet zu betrachten wäre. B. -Am 26. November 1914 leitete Schönmann sodann beim Bundesgerichte eine Klage gegen den Kanton Bern ein mit den Rechtsbegehren : a) Der Kanton Bern habe ihm seine Besoldung und die sonstigen Leistungen als Landjäger des bernischen Poli- zeikorps nach Massgabe der jeweilen bestehenden Besol- dungs- und andern Vorschriften in monatlichen Raten seit 28. November 1913 nebst Verzugszins zu 5% fortzu- entrichten, so lange der Kläger seinerseits dem Staate Bern die ihm nach den Vorschriften für das bernische Polizeikorps obliegenden Leistungen zur Verfügung stelle. b) Der Kanton Bern sei zum Ersatz der Kosten zu ver- urteilen, die dem Kläger durch den Rechtsstreit verur- sacht werden. Zur Begründung wird geltend gemacht. dass die Ent- lassungsverfügung der Polizeidirektion, weil verfassungs- widrig, rechtsumwirksam geblieben sei; der Kläger be- trachte sich daher nach wie vor als Staatsangestellten und AS 41 Il -1915
Prozessrecbt N0 20. verlange die Leistung der ihm zukommenden Besoldung. indem er dem Staate seine Dienste zur Verfügung stelle. Die Bestimmung des grossrätlichen Ausführungsdekretes zum Gesetze betreffend das bernische Polizeikorps ( 4 Abs. 3), auf welche die Kompetenz der kantonalen Polizei- direktion zur Dienstentlassung gestützt werde, stehe im Widerspruch zu dem Satze der Kantonsverfassung (Art.16 Abs.
Akt, dass der Kläger die materielle Begründetheit der Entlassung nicht in den Prozess zieht und sucht im Uebrigen darzutun, dass die Bestimmung des Art. 16 der KV auf die Mitglieder des militärisch organisierten kan- tonalen Polizeikorps keine Anwendung finde. Dabei ver- weist sie insbesondere darauf, dass Art. 16 der KV in Abs. 3 die nähere Ausführung der in Abs. 1 und 2 aufge- stellten Grundsätze der Gesetzgebung übertragen habe und dass das am 20. Februar 1851 in Ausführung der gleichlautenden Bestimmung des 18 der alten Verfassung (von 1846) erlassene Gesetz über Abberufung der Beamten (Art. 16) von Anfang an diejenigen Angestellten des Staa- tes, über deren Dienstentlassung besondere Gesetze, Re- glemente oder Dienstverträge etwas Abweichendes bestim- men, von der Garantie des richterlichen Abberufungsver- fahrens ausgenommen habe. Eventuell machte die Regierung der Klageforderung gegenüber die Einrede geltend, dass die Dienstentlassung auch materiell begründet gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
la Prozessrecht. N° 20. 2. -Nun wird die Zuständigkeit vom Kläger auf die Bestimmung des Art. 48 Ziff. 4 OG gestützt und nur dieser Kompetenzgrund kann in Wirklichkeit für die Beurteilung der vorliegenden Klage auch in Frage kommen. Von den hier aufgestellten Zuständigkeitserfordernissen ist nur dasjenige der z i v i Ire c h t 1 ich e n Natur der Streitig- keit in Zweifel zu ziehen. Es ist daher zu untersuchen, ob man es hier mit einer solchen Streitigkeit zu tun habe. Für die Beantwortung dieser Frageist massgebend der I n halt des zu b eu r teil end e n R e c h t s ve r- h ä I t; n iss e s (vgl. AS 29 II S. 426). Gehört das zwi- schen den Parteien streitige Rechtsverhältnis dem öffent- lichen Rechte an, so liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit auch dann nicht vor, wenn das Klagebegehren seiner For- mulierung nach in eine!! zivilrechtlichen Anspruch ge- kleidet ist. Nun geht das Klagebegehren im vorliegenden Falle formell auf Bezahlung einer staatlichen Besoldung und der eingeklagte Anspruch wird darauf gegründet, dass der Kläger immer noch Staatsangestdlter des Kantons Bern sei. Es steht aber fest, dass der Kläger durch be- hördliche Verfügung aus dem Staatsdienste entlassen worden ist und der beklagte Kanton bestreitet, dass das tatsächlich nicht mehr bestehende Dienstverhältnis zum Staate naeh dieser Entlassung rechtlich fortgedauert habe. Die Anrufung des Bundesgerichtes hat also nichts anderes zum Zwecke als die Feststellung, dass das Dienstver- hältnis des Klägers noch zu Recht bestehe. Die Klage ist auf Erfüllung, nicht etwa auf Schadenersatz gerichtet und der Kläger will nicht etwa festgestellt wissen, dass er ohne zureichende Gründe entlassen worden sei, sondern er macht geltend, dass die behördliche Entlassung rechtsun- wirksam sei. Den Streitgegenstand bildet danach das Bestehen des Dienstverhältnisses des K I ä ger s zum K 1:1 n t 0 I, B ern und der im Klage- begehren formulierte Besoldungsanspruch ist nichts als die sei b s t ver s t ä n d 1 ich e F 0 I g e des vom Ge-
richte festzustellenden rechtlichen Fortbestandes des Dienstverhältnisses. Diese Feststellung ist danach nicht etwa eine blosse Vorfrage, die der Beurteilung des Besol- dungsanspruches vorausgehend zu beantworten wäre, sondern sie bildet die Hau p t fra g e, von der das Schicksal der Klage abhängt. Die Frage nach dem Rechts- bestande eines staatlichen Dienstverhältnisses ist aber nicht zivilrechtlicher, sondern staats-bezw. verwaltungs- rechtlicher Natur. Das staatliche Anstellungsverhältnis ist kein privatrechtlicher Dienstvertrag, sondern es unter- steht k r a f t B und e s r e c h t e s (OR Art. 362) dem ö f f e n t I ich e n Rechte des Bundes oder der Kantone, je nachdem ein Bundes-oder ein kantonaler Beamter oder Angestellter in Frage kommt, wie denn auch das Bundesgericht den öffentHch-rechtlichen Charakter des Beamtenverhältnisses wiederholt anerkannt hat (vgl. AS 9 S. 212; 12 S. 70S; 13 S. 347 und 534; HAFNER, Komm. N0 1 zu Art. 349 aOR). Auch im Kanton Bern wird dieses Verhältnis nicht iI der Plivatrechts-, sondern in der Verfassung und in der öffentlich-und verwaltungsrecht- Hchen Gesetzgebung geordnet. Das Anstellungsverhältnis der Mitglieder des kantonalen Polizeikorps speziell findet sich in dem Gesetz über die Organisation des bernischen Polizeikorps vom' 6. Mai 1906 und in dem Ausführungs- dekrete, das der Grosse Rat am 4. Oktober gleichen Jahres zu diesem Gesetze erlassen hat, geregelt; beide kantonalen Erlasse haben durchaus öffentlich-rechtlichen Charakter. Sowohl die Anstellung als auch die Entlassung eines staatlichen Beamten oder Angestellen stellen sich nach bernischem Rechte nicht als zivilrechtliche Rechtsge- schäfte, sondern als einseitige Verwaltungsakte dar, ähn- lich wie es das Bundesgericht für das neuenburgische (AS 12 S. 709 f.) und das waadtländische Recht (AS 13 S. 534) hinsichtlich einzelner kantonaler Beamter festge- stellt hatte. Die Frage, wer zur Anstellung und zur Ent- lassung von Staatsbeamten und -Angestellten befugt sei
Prozessrecilt. N° 20. und welches Verfahren dabei einzuschlagen sei, beurteilt sich keineswegs nach privatrechtlichef', sondern aus- schliesslich nach öffen11ichrechtlichen Normen. Das dem Bundesgerichte zur Entscheidung vorgelegte Rechtsverhältnis ist danach ausschliesslich öffentlich- rechtlicher Natur. Das ergibt sich auch daraus, dass nach der eigenen Auffassung des Klägers das Schicksal der Klage steht und fällt mit der Beurteilung der einzigen Frage, ob die kantonale Polizeidirektion nach Gesetz und Verfassung zur Entlassung zuständig gewesen sei. Diese den Streit einzig entscheidende Kompetenzfrage kann selbstverständlich nur auf Grund des bernischen Verfas- sungs- und Verwaltungsrechtes beantwortet werden. Sie gehört daher nicht in den Rahmen der Zivilgerichtsbar- keit und kann um so weniger zum Gegenstand eines Zivil- prozesses gemacht werden, als sie von den 'l u s t ä n- diger' bernischen Behörden bereits end- gültig und rechtskräftig entschieden w 0 r den ist. Wie der Regierungsrat in seinem Be- schwerdeentscheide vom 14. Juli 1914 festgestellt hat, war die Polizei direktion zur Entscheidung über die Entlassung des Klägers abschliessend zuständig, und ist die Entlas- sungsverfügung demnach von der-dazu nach bernischem Staats-und Verwaltungsrecht endgültig kompetenten Behörde ausgegangen; sie stellt daher einen Verwal- tungsakt dar, der mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwuchs und damit die nämliche Autorität erlangte, wie das Urteil einer Zivilgerichtsbehörde, die eine Zivilstreitig- keit in letzter Instanz entscheidet. Wollte der Kläger die Beanspruchung der Entlassungskompetenz durch die Poli- zeidirektion als verfassungswidrig anfechten, so stand ihm, da eine Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde (die Regierung) ausgeschlossen war, derjenige Weg offen, den die Bundesverfassung in Art. 113 den Bürgern bei Verlet- zung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung stellt. Der staatsrechtliche Rekurs ans Bundesgericht wäre in der
Tat das einzige Mittel gewesen, um die Frage der Verfas- sungsmässigkeit der Entlassungsverfügung zur richter- lichen Beurteilung zu bringen. Nachdem der Kläger inner- halb der gesetzlichen Frist diesen Weg nicht beschritten hat, ist dm streitige Verwaltungsakt unanfechtbar ge- worden und der Versuch, dessen Verfassungswidrigkeit nachträglich auf dem Umwege einer auf Bezahlung der Besoldung gerichteten Zivilklage geltend zu machen, erscheint danach als ausgeschlossen. Als Zivilgerichtsbehörde ist das Bundesgericht in einem Falle, in dem, ", je hier, die behauptete Verfassungswi- drigkeit eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes den ein z i gen Entscheidungsgrund bildet, zur Beurteilung nicht zuständig. Das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Rechte an und berührt das Privatrecht in keiner Weise. Anders könnte die Zuständigkeit nur beurteilt werden, wenn der Besol- dungsanspruch aus einem unbestrittenermassen zu Recht bestehenden staatlichen Dienstverhältnisse geltend ge- macht würde, oder wenn eine Schadenersatzforderung wegen materiell ungerechtfertigter Entlassung in Frage stände, wobei die Verfassungsmässigkeit des Entlassungs- aktes keine Rolle spielte. In einem solchen Falle wäre zu erwägen, ob an der frühern Praxis des Bundesgerichtes, wonach trotz der Anerkennung des öffentlich-rechtlichen Charakters des staatlichen Dienstverhältnisses die Besol- dungsansprüche der Beamten und Angestellten für zivil- rechtliche angesehen wurden, festzuhalten sei. Da aber im vorliegenden Falle der B e s t a n d des Dienstverhält- nisses selbst den Streitgegenstand bildet, wogegen der Besoldungsanspruch nur als eine unbestreibare Folge des bestrittenen Bestehens des Dienstverhältnisses in Frage kommt, so kann jene Praxis keine Anwendung finden. 3. -Nach dem Gesagten kann auf die Klage wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten werden, und darum ist auch auf die vom Beklagten blos e v e n tue 11 erho-
bene Einrede der Begründetheit der Entlassung nicht ein- zutreten, obschon diese Einrede vielleicht als eine zivil- rechtliehe Streitfrage hätte betrachtet werden können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht ein- getreten. 21. Anit de Ia. Ire section civile du G Märs 1915 dans la cause Sta.ttelmann, Lilla. et Seinet contre Vuüle et Dunant. Proces intente par des avocats en paiement de notes d'hono- raires. Delimitation de a sphere d'application du droit federa et du droit cantonal. Lorsque plusieurs pro ces distincts ont He juges par l'ins- tance cantonale, Ie recours au Tribunal federa peut va- lablement etre fait par le depöt d'un acte de recours unique. A. -Stattelmann, Lilla et Seinet ont eu recours aux services de MMes Vuille et Dunant ä l'occasion d'opera- tions immobilieres faites par eux au Bouveret et de nom- breux litiges qui s'y sont rattaches. Notamment MMes . Vuille et Dunant les ont representes dans un proces qui leur a ete intente par le Comptoir d'Escompte de Geneve et qui s'est termine par un arret du Tribunal federal du 13 juillet 191t. Le 14 juillet 1910 Stattelmann, LiIla. et Seinet ont passe avec leurs avocats une convention aux termes de laquelle : Art. 1. Le compte du honoraires de )8 Societe du Bou- veret est definitivement liquide ; Art. 2. Les honoraires concernant l'affaire Lachenal sont reduits de moitie ; Art. 3. Les honoraires dus ä MMeto VuilIe et Dunant, pour toute la periode de leur activite qui a precede la liqui-
185- dation da la Soßiete du Bouveret et la formation de la Societe. avec M. Seinet, sont arretes d'un commun accord ä 4000 fr.; il est enten du que cette somme sera repartie entre MM. Stattelmann, Lilla 6t Seinet ainsi qu'll suit : 1500 francs ä la charge de M. Stattelmann, 1500 francs ä la charge de M. Lilla, 1000 francs ä Ia charge dE:' M. Seinet. Art. 4. Les honoraires del'affaire Lugon sont reduits ä 450 fr. ; cette Somme sera portee au debit du compte general ouvert ä MM. Stattelmann, Lilla et Seinet. ,) Art. 5. Par la presente transaction tous honoraires au- tres que ceux du proces contre le Comptoir d'Escompte et les co-cautions, actuellement encora pendant devant la Cour d'appel et ceux du proces relatif ä la servitude de passage de I'Hötel du Bouveret sont definitivement li- quides. Un compte genera) sera ouvert ä MM. Stattelmann, LiHa eL Seinet Oll figureront tous les articles non liquides par la presente transaction ; ce compte sera regle par tiers lorsque les affaires seront definitivement termi- nees. B. -Une fois tel mine le proces avec e CompLoir d'Es- compte, MM es Vuille et Dunant ont fait taxer par les ma- gistrats competents leurs honoraires pour ce proces ; ils ont ete taxes, pour chacun des trois clients separement, ä 1500 francs pour la premiere instance et ä 1000 fr. pour l'instance d'appel. MM es Vuille et Dunant ont ensuite dresse leur compte general et ont reclame ä chacun destrois clients le tiers du solde qu'H presentait. N'ayant pu ob- tenir un reglement amiable, Hs ont ouvert trois actions se- parees ä StatteJmann, Lilla et Seinet en concluant contre chacun d'eux au paiement de 4532 fr. 13. La jonction des trois causes a ete ordonnee et le Tribunal de premiere instance a admis les conclusions des demandeurs ä con- currence de 3691 fr 37 ä payer par chacun des defendeurs. Sur appel de ces derniers la Cour a par arret du 11 d e-