BGE 41 II 17
BGE 41 II 17Bge04.11.1912Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. N° 2.
obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten ha-
be )}, gegebenenfaHs (d. h. wenn die Klägerin nicht ausser-
dem noch
ihr « Einverständnis)} erklärt hätte) auch im
Sinne der vom Gesetze gdorderten « Einwilligung)} zu
verstehen gewesen.
Was aber die Frage der Anwendbar-
keit des Art. 177 betrifft, so würde daran auch durch
den unzutreffenden Ausdruck
«übergeben wir)} oder
« übergebe ich)} (an statt des richtigen Ausdrucks « wil-
lige ich ein
» oder dergl.) nichts geändert. Entscheidend
ist nicht, ob die Ehtfrau selber handelnd aufzutreten
erklärt hat, sondem einLig, ob es sich um ein sol ehe &
Rechtsgeschäft handelte, bei welchem ein Auftreten der
Ehefrau als Vertragskontrahentin
not wen d i g war,
oder ob es im Gegentt'il bloss ihrer Zustimmung zu einer
Rechtshandlung des Ehemannes bedurfte.
Nur auf die
Fälle ersterer Art bezieht sich Art. 177 Ahs. 3.
6.
-Wenn endlich die Klägerin auch noch Art. 177
A~b s. 2 für sich in Anspruch nimmt, indem sie die
Auffassung
vertritt, dass der Verpfändung des Schuld-
briefrs
durch ihren Ehemann ein Gebrauchsleihever-
trag zwischen ihr als « Verleiherin l) und ihrem Ehe-
mann als
« Entlehner l) vorangegangen. sein müsse, der
nach der zitierten Gesetzesbestimmung von der
Vor-
mundschaftsbehörde zu genehmigen gewesen wäre, so
verKennt sie
damit wiederum das Wesen der GÜterver-
bindul'g. In diesem Güterrechtssystem (vergl. speziell
Art.
200 Abs. 1 und 201 Abs. 1) steht die Verwaltung
und Nutzung des gesamten ehelichen Vermögens, sowie
dk Verfügung darüber grundsätzlich dem Ehemann zu,
und dieser bedarf bloss, Wenn es sich um «mehr als die
gewöhnliche
Verwaltung» handelt, der « Ein will i-
gun g» seitens der Ehefrau. Für einen Gebrauchs-
leihevertrag, durch welchen die Ehefrau dem Ehemann
bestimmte Frauengutsbestandteile zu vorübergehender
Verfügung oder Nutzung überlassen würde,
ist somit
kein
Raum. Nutzung und Verfügungsgewalt tehen
dem Ehemann schon von Gesetzeswegen zu, mit der
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biossen Einschränkung, dass er zur Ausübung seines
Dispositionsrechts in gewissen Fällen noch eine
Zustim·
mungsel'klärung seitens der Ehefrau braucht. Die Eha.
frau hat ihrerseits überhaupt keine Verfügungsgewalt
und kann daher dem Ehemann eine solche auch nicht
durch Gebrauchsleihevertrag überJassen.
Auch vom Gesichtspunkte des Art. 177 A b s. 2 be-
darf es somit in deJl Fällen d(.r Art. 202 Ahs. 1 und 217
Abs. 1
keiner Genehmigung seitens der Vormundschafts-
behörde.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten
Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 5. Dezember 1914 bestätigt.
3. Urieil d.er Il Zivilabteilung vom 10. März 1915
i. S. Stern, Beklagter, gegen Stern, Klägerin.
Art. 183 Z i H. 1 Z G B setzt ein Verschulden des Ehemannes
an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht voraus.
A .. -Durch Beschluss vom 7. Mai 1913 hat das Bezirks-
gericht Zürich den Parteien, die gegenwärtig im Schei-
du ngsprozesse stehen, während der Dauer des Prozesses
das Getrenlltleben bewilligt und den Beklagten ver-
pflichtet, der Klägerin, die ein
Kind aus früherer Ehe
besitzt, yon der faktischen Trennung an einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
270 Fr. zu ent-
richten. In der Folge haben die Parteien eine Vereinba-
rung geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin mo-
natlich
nur 210 Fr. leisten, daneben aber den Wohnungs-
zins für
sie beuhlen sollte. Am 27. November 1914 leitete
die Klägerin die vorliegende Klage ein,
mit dem Antrag,
es sei die
Güttrirennung gestütt auf Art. 183 Ziff. 1 ZGB
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anzuordnen und im Anschluss daran die Schweiz. Kredit-
anstalt in Zürich zu ermächtigen, der Klägerin gegen Ver-
pfändung ihrer bei der Schweiz. Kreditanstalt. auf den
Namen beider Ehegatten deponierten Wertschriften mo-
natlich 210 Fr. vom 1. Dezember 1914 an auszuzahlen und
die rückständigen Zinsen zu verabfolgen. Die Klägerin
führte aus der Beklagte komme seinen Unterhaltsver-
pflichtung;n nicht nach; für jede ate lsse er sich immer
zuerst betreiben. Da sie zur BestreItung Ihres Unterhaltes
über keinerlei Mittel verfüge, sei die Voraussetzung des
Art-. 183 Zift. 1 ZGB g€geben. Der Beklagte hat auf Abwei-
sung
der Klage glschlossen, indem er elted machte,.
dass
er mit Ausnahme einer Monatsrate samthche Unter-
haltsbeiträge bezahlt habe, allerdigs r icht immer rhä1tnisse zurückzuführen seI. Der
Einzelrichter im beschleunigten Verfahren hat angenom:
men, dass
der Beklagte mit der Zahlung von mehr 8ünkt
lieh, was abn auf die -mit dem Knegt zusammenhngen
den sch1echten GeldvS zweI
Monatsraten im Verzuge sei und gestützt hierauf dIe ve
langte Gütertrennung angeordnet ; im übrigen wurde dIe
Klage abgewiesen.
E. -Durch Urteil vom 13. Januar 1915 hat das Ober-
gericht des Kl:!.ntons Zürich, an das nur er Be~~~te re-
kurriert hatte, das erstinstanzliehe UrteIl bestahgt.
. C. -Gegen das Urttil des Obergerichtes ha der B~
klagte die Berufung an da~ Bundesgericht ~rgnfien, mIt
dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweIsen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
20 Familienrecht. N° 3. Unterhalt von Weib und Kind gehört. Wird dieser Zweck nicht erreicht, d. h. kommt der Ehemann seiner Unter- haltungsverpflichtung nicht nach, so entfällt der Grund der Ueberlassung des eingebrachten Frauenguts an ihn und er hat daher das Vermögen der Frau herauszugeben. Mit dieser Regelung soll dem « revoltierenden Zusbmd », dass ein Ehemann die Erträgnisse des Frauenguts für sich v.erwendet, während er Frau und Kinder darben lässt, ein Ende gesetzt werden (vgl. S t e n . B u 11. XV S. 1097). Unter diesen Umständen kann aber darauf, ob den Ehe- mann an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht ein Verschulden treffe, nichts ankommen (vgl. im gleichen Sinne EGGER, Komm. zu Art. 183 ZGB Anm. 3a). Nach- dem im ersten Entwurf zum deutschen BGB nur schuld- hafte Verletzung der Unterhaltspflicht zur Begründung der Klage der Frau genügen sollte. ist denn auch dieses Erfordernis VOll der H. Kommission mit der Begrün- dung fallen gelassen worden, dass jhier das Interesse der Familie der Rücksicht auf den Ehemaml voranzugehen habe (vgl. Protokoll zum Entwurf desBGB IV. S. 213). Ob der Beklagte, wie er behauptet, mit seinen Zahlungen an die Klägerin nur deshalb in Rückstand geraten sei, weil sich in Folge des Krieges' seine Einkünfte aus dem Geschäfte vermindert haben, ist somit unerheblich. 2. - Der Beklagte kann aber auch nicht geltend machen er sei unter den gegebenen. Verhältnissen nicht zu mehr verpflichtet, als er bisher geleistet habe. Was pflichtge- rnäss ist, bestimmt sich einzig nach der von den Parteien in Abänderung des Beschlus~es des Bezirksgerichtes ge- troffenen Vereinbarung. Findet der Beklagte den dort festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu hoch, sei es weil seine Leistungsfähigkeit abgenommen hat oder die Bedürftig- keit der Klägerin weggefallen ist, so steht es ihm frei, in einem besonderen Verfahren Herabsetzung seiner Alimen- tationspflicht zu verlangen. Solange eine solche Reduk- tion durch den kompetenten Richter nicht stattgefunden hat, bemisst sich aber die Unterhaltspflicht wie bisher Erbrecht. No 4. 21 ausschliesslich nach den in der Abmachung der Parteien enthaltenen Bestimmungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 13. Januar 1915 be- stätigt. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 4. 'Urteil der n. Zivila.bteilung vom 28. Januar 1915 i. S. Heim u. Genossen, Kläger, gegen Sprenger, Beklagter.
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