V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
18. ürteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 22. Ja.nua.r 1915 i. S. Firma Fritz :. Kaspar Jenny,
Klägerin, gegen Ka.nton St. Ga.llen, Beklagten.
Begriff der ziviIrechtlichen Streitigkeit im Sinne des
Art. 48 OG. Klage gegen einen Kanton auf Anerkennung
eines privaten Wasserrechts, aus dessen Existenz der
Kläger seine Befreiung von Konzessionsgebühr und 'Was-
serzins abzuleiten gedenkt. Nichtexistenz des im kon-
kreten Fall beanspruchten Privatrechts, soweit der Be-
klagte es nicht anerkannt hatte.
A. -Am 13./17. Juli 1860 erwarb der Fabrikant
Jennv von Glarus, dessen zweite Rechtsnachfolgerin die
Kläg ;in ist, von einem gewissen Eberle in Wallen stad t
die sogenannte Ni d b erg e r M ü h I e oberhalb des
Dorfes Mels
auf dem rechten Ufer der Seez. Der Vertrag
bezeichnete als zu den verkaufteIi ( Realitäten ) gehörig:
das Bett und die Wasserleitung und Wasserrecht durch
das Tobel aus dem Seezbache l). Es steht fest, dass dieses
Wasserrecht sich auf ein Gefnlle von zirka 10,86 m be-
zieht, das durch Fassung des Vassers der Seez etwa
300 m talaufwärts der Mühle gewonnen worden war.
Die Mühle existiert heute nicht mehr. Dagegen wird
der Klägerin das Recht auf die hievor beschriebene
Wasserkraft von keiner Seite bestritten. Auch steht fest,
dass es sich dabe: um ein p r i v a t e s Va s s e r r e c h t
im Sinne
VO!l Art. 1 des st. gallischen Gesetzes über Be-
nutzung von 'Nasserkräften, vom 23. November 1893,
handelt, und dass die Klägerin dem Staate für die Be-
nutzung jener V asserkraft weder eine Konzessionsgebühr
noch einen Vasserzil1s, sondern bloss eine mässige
rozessrecnt. 1 18.
14/
Katastergebühr zu entrichten hätte. Uebrigens ist die
Nidberger Mühle - mit allen den Rechten und Gerech-
tigkeiten,
mit Stützen und Beschwerden, wie selbige
Grundstücke die Verkäufer und ihre Vorfahren eingehabt
haben I), -womit offenbar u. a. die Wasserkraft gemeint
war, -bereits in einem bei den Akten befindlichen
Kaufvertrag vom 30. August 1812 erwähnt.
Im Jahre 1866 beabsichtigte die Firma Joh. Heer in
Glarus, auf dem gleichen Ufer der Seez, jedoch (vertikal
gemessen) etwa 30 m höher, eine Spinnerei und Weberei
zu errichten. Um sich das hiefür in Aussicht genommene
Gefälle
von 160 bis lö5 m zu verschaHen, wollte sie das
Vasser der Seez etwa 1 % km talaufwärts beim soge-
nannten Stulzrun fassei1 und mittels eines Stollens bis
in die ähe der zu errichtenden Fab:'ik leiten.
Ueber dieses Projekt fanden zunächst Unterhand-
lungen mit der Ortsgemeinde Mels, sowie mit der Firma
Enderlin Jenny (d. h. der unmittelbaren Rechts-
yorgängerin der Klägerin) stal t. Um die Interessen der
heiden Geschäftsfirmen in Einklang zu bringen, wurden
folgei1 de beiden Eventualitäten ins Auge gefasst:
a) dass der Firma E. J. das gesamte Abwasser der
Heer'sehen Fabrik in einer Höhe von zirka 20 m über
der alten Mühlenwasserf3ssung zur Verfügung gestellt
werde, wodurch
das zur Disposition der genannten Firma
snehende Gefälle auf zirka 30 m erhöht wurde;
b) dass dieses Abwasser auf Kosten der Firma Joh.
i-leer all die alte FassungssteHe der Mühlenwasserleitung
zurückgeführt werde.
Gleichzeitig
suchte die Firma Enderlin Jenny für
den Fall der Nichtausführung des Heer'sehen Projektes
eine Konzession zu erhalten, wonaeh sie berechtigt ge-
wesen wäre, behufs
Erlangung eines Gefälles von eben-
falls
zirka 30 m das gesamte Wasser der Seez zirka
500 m talaufwärts (beim (i Vordem Sehlössli li) zu fassen.
Ueber die damaligen Absichten der Firma Enderlin
Jenny äusserte sich in einer Sitzung des Ortsver-
148 Prozessrecht. N° 18.
waltungsrateS) Mels vom 29. Dezember 1866 dnr Präsi-
dent dieser Gemeindebehärde laut Protokoll wie folgt:
( Auch Herr Landrat C. Jenny an der Ziegelbrücke
bei Niederurnen als Chef der Firma Enderlin Jenny,
welche bekanntlich schon vor Jahren die obere Mühle
im Dorf zu Mels als Eigentum erworben, habe an ihn
) das Gesuch gerichtet, dass ihm auf dem Gebiete der
) Ortsgemeinde Wasser-und Baurecht zur Erstellung
und zum Betrieb eines industriellen Etablissementes
an der Stelle jener Mühle oder deren Umgebung er-
) teilt werden möchte. Es sei dieser von genannten
Herren freilich längst gehegten Entschluss dadurch
wesentlich gefördert worden, dass die Verwaltung sich
ihrer angenommen und im projektierten Vertrag der
Gemeinde mit der Firma Heer ihnen ein Recht auf
das vom Heer' sehen Wasserwerke abfallende Wasser
ausgewirkt habe, welches Recht denselben für ihr Bau-
projekt wohl zu statten kommen werde. :-Nach .dem
bereits skizzierten Konzessionsvertrag mIt der Firma
Enderlin Jenny würde dieser folgende Punkte ent-
halten:
- Die Gemeinde erteilt unter Vorbehalt hoheitrecht-
licher Genehmigung obgenannter Firma das Recht, das
Wasser des Seezbaches insoweit und für solange als es
von der Firma Johannes Heer zufolge Vertrag nicht in
Anspruch genommen wird, ,in de: Umgngend des so-
) genannten vorderen Schlössli an emer beltebigen Stelle
im Bachtobel, von wo aus ein Gefälle von 100 Fuss
) erhältlich wird, aufzufangen und zu beziehen.
Am 18. Januar 1867 wurden auf Grund der gepflo-
genen Unterhandlungen folgende zwei Verträge abge-
schlossen:
a) Vertrag zwischen der Orts?emeinde
Me I s und der F i r m a J 0 h. H e er, mIt folgenden
hier in
Betracht kommenden Bestimmungen:
lI. Die Gemeinde erteilt unter Vorbehalt hoheitlicher
Genehmigung der Firma des Herrn Johannes Heer das
Recht, das sämtliche Wasser des Seezbaches hinterhalb
des Sturzruns, ungefähr an der Stelle, wo Anton Meli' s
) Wald und der Gemeindewald zusammenstossen, zum
Zweck des Fabrikbetriebes, zu fassen und zu beziehen
und die dazu nötigen polizeilich zulässigen Vorrich-
tungen auf Gemeindeboden zu erstellen, worunter auch
die Errichtung eines Schwellwuhres zu verstehen ist.
6. Dagegen versprechen die Herren Unternehmer:
a) Auf den bereits angekauften Liegenschaften im
Steigs ein Fabriketablissement zu errichten, in welchem
) wenigstens 150 bis 200 Arbeiter beschäftigt verden
könnten;
b) Diese Fabrik innerhalb der nächstfolgenden vier
Jahre -bei sich ergebenden, besondern Hindernissen
aber innert acht Jahren -von dato an, zu erstellen
und in Betrieb zu setzen und zwar bei Verlust der-
jenigen Rechte, welche ihnen durch diesen Vertrag
eilIgeräum t werden; .
7. Endlich verpflichtet sich die Firma des Herrn
J ohannes Heer, das von ihrer Turbine abfliessende
Wasser in der Richtung gegen Frallz Guggen Haus,
auf einen vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Höhe-
punkt zu leiten, von wo aus für die Mühle der Herren
Enderlin Jenny, oder ein anderes Gewerke, an dieser
Stelle ein Gefälle von 100 Fuss erzielt werden kann,
und zwar gerechnet auf die Sohle des jetzigen Mühlen-
wasser-Abflusses.
Die Wasserleitung wird bis zu dem oben bezeichneten
Punkt auf Kosten der Herren Unternehmer erstellt.
Die allfällig nötige Fortsetzung, nebst anzubringendem
) Leerlauf fällt dagegen zu Lasten der Herren Enderlin
Jenny, welchen dort das Wasser, natürlicb in völlig
unnachteiliger Weine für Herrn Johannes Heer, zur
Fassung und weitern Benutzung überlassen wird. Sollten
aber die Herren Enderlin Jenny von dem ihnen durch
diesen Artikel eingeräumten Recht auf das Abwasser
keinen Gebrauch machen wollen, worüber sie sich zu
) Handen der Herren Unternehmer auszusprechen pflich-
) tig sind, bevor diese die Arbeiten zur Ableitung des
I) Wassers beginnen, so haben dieselben das Abwasser
) ins B acht ob el dahin abzuleiten, wo gegenwärtig die
) Wasserleitung für das erwähnte Mühlenwerk staU-
I) findet . . .)
b) Vertrag zvdschen der Ortsgemeinde Mels
und der Firma Enderlin Jenny, mit folgen-
den für diesen Prozess wesentlichen
Bestimmungen:
- Die Gemeinde erteilt hiemit unter Vorbehalt
hoheitlicher Genehmigung obgenannter Firma das
- Recht, das Wasser des Seezbaches insoweit, und so-
- lange es VOll der Firma des Herrn J ohannes Heer in
) Glarus illfolge Vertrag. vom 18. Januar 1867 nicht in
I) Anspruch genommen wird, in der Umgebung des soge-
nannten vorderen Schlössli, a; einer beliebigen Stelle
im Bachtobel, von wo aus ein Gefälle von 100 Fuss er-
I) hältlich wird, aufzufassen und zu beziehen und die dazu
nötigen Vorrichtungen auf Gemeindeboden zu erstellen,
) wcrunter auch die Errichtung eines Schwellwuhres
verstanden ist
( 3. Sollte den Herren EnderHn Jenny bewilligt
werden, aus der WasserleitUlJg des Herrn Jo.hal111eS
Heer das zu ihrem Fabrikbetrieb nötige Wasser be-
ziehen zu dürfen, oder wenn die genannten Unler-
nehmer von dem laut Vertrag zwischen der Firma
Heer und der Gemeinde vom 18. Januar 1867 ihnen
zustehende Recht auf das vom Triebwerk der Ersteren
abfliessende Wasser Gebrauch machen wollten, so sind
dieselben in gleicher Weise zur Fassung und Fortlei-
tung des Wassers auf Gemeindesboden berechtigt.
- Dagegen versprechen die Herren Enderlin J enny:
- Innerhalb der nächsten zehn Jahre, von dato an,
- an der Stelle ihrer Mühle, oder an einem beliebigen
andern Orte der Umgebung, ein Fabriketablissement
zu errichten, in welchem 150 bis 200 Personen be-
sehäftigt werden können und zwar bei Verlust der-
jelligen Rechte, welche ihnen durch diesen Vertrag
eingeräumt werden . . I)
Am 6. Februar 1867 übermittelte der Ortsverwaltungs-
rat Mels diese beiden Verträge dem Regierungsrat des
Kantons St. Gallen behufs Erteilung der hoheitlichen
Genehmigung
I). Dabei bemerkte er u. a. :
Der Vertrag mit der Firma Enderlin Jenny hat
hinsichtlich Fassung und Bezug von Wasser aus
dem Seezbach keine wesentliche Bedeutung, indem
ihnen diesfällige Rechte nur eventuelliter (sic!) einge-
räumt werden in Erweiterung derjenigen, welche sie als
Besitzer der am Ausgang des Seezbachtobels bestehen-
I) den Mühle schon besitzen. . I)
Der Regierungsrat erteilte darauf am 9. März 1867
den beiden
Verträgen die hoheitliche Genehmigung I),
jedoch nur insoweit sie die ökonomischen Interessen
der Ortsgemeinde Mels beschlagen
I). Im übrigen fasste
er die beiden Verträge als ein Konzessionsgesuch auf
und erledigte dieses zunächst (am 1. Mai 1867) durch
folgenden Beschluss:
Es sei die für die Firma Samuel Heer von Glarus
und Enderlin JenllY von Xiedcrurnen nachgesuchte
W asserrechtskonzession für ihre in der Gemeinde Mels
am Seezbache zu errichtenden Etablissements unter
I) folgenden Bedingungen erteilt:
(,5. Der Staat behäl1 sich vor, in beliebiger Zeit von
l) den Konzessionären oder ihren Rechtsnachfolgern ein
I) für allemal oder periodisch eine Konzessionsgebühr zu
erheben, im letztem Falle rückwirkend bis zum Tage
der Konzessionserteilung.
6. Die gegenwärtige Konzession erlischt, wenn innert
der Frist von zwei Jahren, von deren Erteilung an ge-
I) rechnet, kein Gebrauch gemacht wird.
Dieser Beschluss wurde in dem Register (, Auszüge aus
den regierungsrätlichen Protokollen über Wasserrechts-
konzessionen 1859-1901) folgendermassen zusammen-
gefasst: .
Konzession um Errichtung eines Kanals zum BetrIebe
) industrieller Etablissemente.
( Konzessionär: Heer Glarus und Enderlin Jenny,
Niederurnen.
Datum der Konzession: 1. Mai 1867.
( Wasserzins, Ziff. 5 des Dispositivs : Der Staat behält
) sich vor, in beliebiger Zeit von den Konzessionären
oder ihren Rechtsnachfolgern ein für allemal oder
periodisch eine Konzessionsgebühr zu erheben, im
letztem Falle rückwirkend bis zum Tage der Kon-
I zessionserteilung. . . .
Der Ortsverwaltungsrat Mels suchte eine Abänderung
der Konzessionsbedingungen zu Gunsten der Firma En-
derlin Jenny zu erwirken und schrieb dem Regie-
rungsrat zu diesem Zwecke am 29. Mai 1867 :
Die Herren Enderlin Jenny sind als Besitzer der
) am Ausgang der Seezschlucht oben im Dorfe stehenden
Mühle bereits im Besitz einer bedeutenden Wasserkraft,
welche auch zum Betrieb eines anderen Gewerbes
benützt werden kann und wofür sie einen gehörigen
) Rechtstitel besitzen. .
) Im weitem steht für die Herren Enderlin J eUllY
' in Aussicht, von der Firma Heer die Bewilligung zum
Bezug von Wasser aus dieser letzteren Vasserleitung
zu erhalten, für welchen Fall den genannten Herren
) bereits im Vertrag mit der Gemeinde Baurechte einge-
) räumt worden sind.
) Endlich haben sie laut Vertrag der Gemeinde mit
;) der Firma Heer (Art. 7) das Recht auf den Bezug des
Abwassers vom Heer'schen Etablissement, welches
seitwärts der Mühle auf eine Anhöhe zu stehen kommt.
Es geht daraus hervor, dass die Herren Enderlin
Jenny das zum Fabrikbetrieb erforderliche Wasser
! auf verschiedene Weise sich verschaffen können ohne
) eine Wasserrechtskonzession zu bedürfen, und es hat
) alle Wahrscheinlichkeit für sich, dass sie, wenn sie an
der Stelle ihrer alten, schadhaften Mühle ein indu-
strielles Gewerbe errichten, zum Zwecke dessen Betriebs
die oben genannten Wasserbezugsquellen bt'nutzen
werden. .
Um aber auf alle mögliche Fälle des Bedürfnisses
fürzusorgen, suchen die Herren Enderlin Jenny auch
um ein Recht nach, auf das dem Seezbachtobel flies-
sende Wasser, soweit es von Herrn Heer hinten im
Tobel nicht bezogen werden sollte; und dieses Wasser-
recht kann einzig Gegenstand der Konzessionierung
sein. )
Der Regierungsrat änderte darauf die Art. 5 und 6
der von ihm am 1. Mai festgesetzten Konzessionsbedin-
gungen folgendermassen
ab:
Art. 5: Der Regierungsrat behält sich vor, von den
Konzessionären eine Konzessionsgebühr nach gesetz-
lichen Bestimmungen zu beziehen. Hiebei wird den
Konzessionären die Erklämng abgegeben, dass, falls
l) für die Konzessiol1sgebühr eine Skala aufgestellt werde,
von den Konzessionären nur das Minimum derselben
)) erhoben und daran keine den Geschüftsbetrieb hem-
mende Bedingung geknüpft werde.
) Art. 6: Die gegenwärtige Konzession erlischt, wenn
)
innert der Zeitfrist von 2 Jahren, von der Erteilung
an gerechnet, die zur Benützung derselben erforderlichen
Arbeiten nicht begonnen haben werden. )
Nachdem sich die Erstellung der Heer'schen Fabrik
um mehrere Jahre verzögert hatte, verlangte die Firma
.loh. Heer im Jahre 1873 von der Firma Enderlin Jenny,
dass sie nunmehr das ihr zustehende Wahlrecht betref-
fend
Abnahme des Abwassers der Heer'schen Fabrik
ausübe. Dies geschah darauf seitens der Firma Enderlin
Jenny in dem Sinne, dass sie sich für die Abnahme
des Wassers unmittelbar bei dessen Ausfluss aus den
Turbinen der Heer'schen Fabrik (zirka 18,73 m über
der alten Mühlenwasserfassung) entschloss.
Darauf wurde die Heer'sche Fabrik fertiggestellt. Von
der Firma Enderlin Jenny wurden dagegen keine An-
stalten zur Benutzung des Abwassers der Heer' sehen
Fabrik getroffen. Dieses Abwasser fällt auch heute noch
unbenutzt in einem einzigen Wasserfall von der Ausfluss-
stelle
in die Talsohle hinunter.
B. -Am 1. September 1910 hat die Firma Fritz
Caspar Jenny als Rechtsnachfolgerin der Firma En-
derlin Jenny unter Berufung auf Art. 48 Ziff.4 OG
folgendes Klagebegehren beim Bundesgericht eingereicht:
Ist gerichtlich zu erkennen, Klägerschaft besitze ein
) unbedingtes und unbefristetes privates Nutzungsrecht
an der Seez, all' das Vasser abzunehmen, das von dem
Etablissement Heer (jetzt Schuler, Heer Oe) nicht
1 abgeleitet wird, und aB' das Wasser, das von letzterem
Etablissement als Abwasser kommt, und zwar letzteres
) oberhalb der Mühle mit einem Gefälle von zirka 100
t Fuss, und sei nicht pflichtig, hiefür und für die Nut-
) zung dieser Vasserkraft Konzessionsgebühren nnd einen
) Vasserzins oder eines von beiden zu zahlen, unter
Kostenfolge ?
Die Klägerin tat dieses Begehren damit begründet,
dass die gegenwärtig
yorhandenc, bis je1zt unbenutzte
Wasserkraft von zi,'ka 29,59 m Gefälle bloss eine Modi-
fikation ihres alten
privaten Mühlen- Vasserrcchtes sei;
die Erhöhung des Gefälles :'Oll 10,86 auf 29,59 m sei
weiter nichts als eine Kompensation für die der Firma
Enderlin Jenny aus der Errichtung der Heer'schen,
nunmehr Schuler Heerschen Fabrik erwachsenen lch
teile. Handle es sich aber danach bei der ganzen Vasser-
kraft von zirka 29,59 m Gefälle um ein altes privates
Wasserrecht, so sei die Klägerin nach Art. 1 des Gesetzes
über die Benutzung von Yasserkräften, vom 23. No-
vember 1893, von Konzessionsgebühren und 'Vasserzins
befreit.
Demgegenüber
hat der Kanton St. Gallen in seiner
Klagbeantwortung unter Anerkennung der Kompetenz
des Bundesgerichts beantragt:
Die Klage sei abzuweisen, soweit darin mehr ver-
langt wird, als die Anerkennung bezw. Feststellung des
privaten Rechts auf wasserzins-und konzessionsgebüh-
renfreie Ausnützung der Wasserkraft an der Seez von
der Höhe der 'Vehrkrone der alten Mühlewasserzulei-
tung bis zur Sohle des Mühlewasserabschlusskanals,
unter Kostenfolge für die Kläger? t
Dieses Begehl en wird damit begründet, dass die Be-
nutzung des Mehrgefälles von zirka 18,73 m nur auf
Grund einer eigentlichen K 0 n z es s ion zulässig sei. Eine
solche habe in dem Regierungsbeschluss vom 1. Mai
1867 gelegen, sei
aber infolge Nichtbenutzung dahin-
gefallen.
Die Replik
enthält um Schlusse die Bemerkung:
Nur eventuell wird der Standpunkt eingenommen,
- dass im Art. 7 unter allen Umständen eine unbefristete
- und unbedingte K 0 n z e s s ion für das vermehrte Ge-
fälle des Abwassers liegt.
C. -Anlässlich eines von der Instruktionskommission
des Bundesgerichts
am 14. Oktober 1911 abgehaltenen,
mit Augenschein verbundenen Rechtstages haben die
Parteien übereinstimmend erklärt, die Streitfrage spitze
sich
darauf zu, ob das 18,73 m betragende Gefälle vom
Punkt A bis zur Fassung des alten Mühlekanals, bezw.
die Differenz zwischen dem Gefälle dieses alten Mühle-
kanals (10,86 m) und dem gegenwärtig zur Verfügung
stehenden Gefälle (29,59 m),
den Gegenstand einer vom
Staat gegen Entgelt zu erteilenden Konzession bilde,
für dereIl Ausnützung ein jährlicher Wasserzins zu ent-
richten wäre, oder ob es sich dabei lediglich um eine
Abänderung des
frühem 'Vasserrechtes handle, dessen
neue Gestaltung
der Staat ohne weiteres anzuerkennen
hätte, und für welches von der Klägerin bloss die ge-
setzliche Katastergebühr zu entrichten wäre. Diese
156 Prozessrecht. N' 18.
Erklärung wurde von den Parteien in dem Sinne abge-
geben, dass daraus
nicht auf eine Änderung der Rechts-
fragen
und der Rechtsstandpunkte gegenüber den Pr
zesschriften geschlossen werden dürfe, und dass dIe
Massangaben keine definitiven) seien.
D. -Ein vom Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
am 23. März 1914 erstatteter Amtsbericht gibt über die
Grundsätze des st. gallischen
Wasserrechtes Auskunft.
Die für den vorliegenden Fall in
Betracht kommen-
den Bestimmungen der st. gallischen Wasserrechtsgesetz-
gebung
lauten:
Art. 1 Abs. 1 des G e set z e s übe r Ben ü t z u n g
von Gewä ssern, vom 23. November 1893:
. Sämtliche im Gebiete des Kantons befindliche Flüsse,
Bäche und Seen unt.erstehen dem Hoheitsrechte des
i Staates. Ihre Benützung zu Wasserwerken und zu
anderen gewerblichen Zwecken (Art. 7) unterliegt, so-
i) weit nicht gegenteilige. Privatrechte geltend gemacht
werden können, den Vorschriften dieses Gesetzes. ;)
Art. 2 Abs. 1 desselben Gesetzes: Zur Erstellung
einer neuen 'Wasserwerksanlage ist die Bewilligung der
Staatsbehörde (Konzession) erforderlich.
Art. 6 Abs. 1 desselben Gesetzes: Für jede Pferde-
; stärke des aus Gefälle und mittlerem Niederwasser zu
)) ermittelnden absoluten Effektes einer Wasserkraft wird
bei der Konzessionserteilung eine einmalige Gebühr
von fünf bis fünfzehn Franken und sodalln ein jähr-
licher "Vasserzins von zwei bis fünf Franken erhoben.
Art. 16 Abs. 1 und 2 desselben Geselzes: Zur Er-
) mittlung aller zur Zeit bestehenden Wasserrechte wird
) sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein nach
11 Flussgebieten geordneter Wasserrechtskataster aufge-
)) nommen. In denselben müssen die Berechtigten innert
;) der Frist von 5 Jahren a dato einer zu erlassenden
öffentlichen Aufforderung ihre Wasserrechte eintragen
lassen.
; Wird ein behauptetes Wasserrecht bestritten, so
Prozessrecht. N
o
18.
hat der Ansprecher innert Jahresfrist seinen Rechts-
i) anspruch gerichtlich anhängig zu machen, sodann den
Rechtsstreit ohne erheblichen Unterbruch durchzu-
i) führen und nach rechtskräftigem Urteilsspruch im
i) Falle des Obsiegens die Eintragung zu bewirken. )
Art. 3 des R e g u I at i v s für die Fes t s tell u n g
der "Va s se r z ins e nun d der Was se r re c h t s-
K 0 n z e s si 0 n s g e b ü h ren, vom 5. Oktober 1900 :
Vom Vasserzinse befreit sind diejenigen Vasser-
) werke
und Anlagen, für welche der Nachweis erbracht
i wird, dass im Sinne von Art. 18 der Kantonsverfas-
) sung und Art. 1 des Gesetzes über die Benützung der
Gewässer ein Privatrecht auf zinsfreie Benützung des
betreffenden Gewässers besteht. I)
Art. 1 Satz 1 des Nachtragsgesetzes betref-
fe nd die Was s erz ins e, die K 0 n z e s s ion s-und
die Was s e r r e c h t s kat ast erg e b ü h ren, vom
24. November 190;) :
Für die vor dem Jahre 1860 errichteten 'Wasser-
) werke werden weder Wasserzinse noch Konzessions-
gebühren erhoben I)
Art. 5 desselben Gesetzes: Die zinspflichtigen Wasser-
werksanlagen werden für die Berechnung des Wasser-
) zinses innert der Grenze von 2 bis 5 Fr. in sieben
; Klassen eingeteilt, und es sind per Pferdestärke zu
i) bezahlen :
in der
I. Klasse Fr. 5
) I) H. i)
i) III.
I) IV.
) V.
VI.
VII.
der Wasserzins beträgt bei
) 4 Fr.
4 50
i) 4
3 50
3 -
2 50
2 -
jeder Anlage mindestens
Art. 6 desselben Gesetzes:
Für die Berechnung der
i) Konzessionsgebühren werden die Wasserwerksanlagen
) innert der Grenze von 5 bis 15 Fr. in fünf Klassen
eingeteilt, und es sind per Pferdestärke zu bezahlen:
in der I. Klasse Fr. 15 -
) i) H. i) 12-
) III.) I) 9 -
) I) IV. ) 7-
i) i) V. ) 5-
Art. 10 desselben Gesetzes: Von den zinsfreien Was-
serwerksanlagen wird eine jährliche Wasserrechtskata-
stergebühr erhoben, sie beträgt 1 Fr. per Pferdestärke,
für eine Anlage jedoch wenigstens 2 Fr. und höchstens
i) 200 Fr.
Art. 8 des R e g u I a t i v s für die Fes t set z u n g
und den B e zug der V ass erz ins e, K 0 n z e s-
si 0 n s-und Was seT r e c h t s kat ast erg e b ü h reH,
vom 8. September 1906 :
(I Für die vor dem Jahre 1860 errichteten Vasser-
werke werden weder Vasserzinse noch Konzessions-
)
gebühren erhoben. Soweit jedoch für einzelne V asser-
werksanlagen vor dem Jahre 1860 eine Konzession
mit Zinsvorbehalt erteilt wurde, fallen solche An-
I) lagen ebenfalls unter die nachstehenden Bestimmungen.
,) Für die in den Jahren 1860 bis lS94 erstellten Wasser-
werksanlagen, mag für sie eine Konzession mit Zins-
vorbehalt erteilt worden sein oder nicht, tritt eine
Herabsetzung des Vasserzinses um drei Klassen, also
)
um 1 Fr. 50 Cts. per Pferdestärke ein (Art. 5), immer-
) hin unter Beibehaltung des Minimums VOll 2 Fr. per
Pferdestärke.
I) Die Konzessionsgebühren für die Anlagen aus den
Jahren 1860 bis 189:1 sind auf das Minimum von 5 Fr.
I) per Pferdestärke anzusetzen.
I) Die vor dem Jahre 1894 erfolgten Erweiterungen
von Vasserwerksanlagen sind hinsichtlich der Wasser-
) zinse und Konzessionsgebühren wie die Neuerrichtung
solcher Werke zu behandeln.
Prozessrecht. N° 18. 159
(Art. 1-4 des Nachtragsgesetzes vom 1. Januar
) 1906). i)
E. -Nach einem bei den Akten liegenden Bericht
des kantonalen Vasserrechtsingenieurs vom 27. Februar
1908 beträgt die streitige Wasserkraft 178,3 Brutto-
pferdestärken oder, bei 75 % Nutzeffekt, 133,7 Netto-
pferdestärken.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -In erster Linie, und zwar von Amteswegen
(trotz der Anerkennung der Kompetenz des Bundes-
gerichts durch den Beklagten), ist festzustellen, ob uad
inwieweit eine zivilrechtliche Streitigkeit im
Si n n e des Art. 48 0 G vorliegt. Hiebei ist nach
konstanter Praxis nicht sowohl auf die Form des Klag-
begehrens, als
vielmehr auf die N a 1 u r des s t r e i ti-
gen Anspruchs abzustellen.
Streitig ist im vorliegenden Falle zunächst die Frage,
imYieweit der Klägerin an dem (abgeleiteten oder nicht
abgeleiteten) 'Wasser der Seez ein pr i v at es Nu t-
z u n g s r e eh t zustehe. Ueber die weitere Frage, ob
dieses private Nutzungsrecht, insoweit es vom Bundes-
aericht anerkannt werden sollte, ge b ü h ren p fl ich ti g
ei, besteht zwischen den Parteien kein Streit; vielmehr
sind sie darüber einig, dass dafür weder eine Konzes-
sionsgebühr noch ein Vasserzins, sondern lediglich eine
müssige
Katastergebühr zu entrichten sein wird. Ebenno
stimmen die Parteien darin überein, dass umgekehrt III
dem Masse, wie die Existenz eines privaten Nutzungs-
rechts vom Bundesgericht ver n ein t verden sollte,
die
in Frage stehende 'Wasserkraft nur gegen Entrich-
tung einer Konzessionsgebühr und eine 'yasserziuses
ird ausgebeutet werden können. StreItIg 1st dagegen
wiederum die H ö h e der in diesem Fall zu bezahlenden
Gebühren, indem die Klägerin unter allen Umständen
die Anwendung der gesetzlichen Minimalansätze v.er-
langt, während der Beklagne ich die. Entschendun . hIe.r-
über vorbehält. Und streitig Ist endlIch, ob dIe Klagerm
(nach der Formulierung in der Replik, S. 9). (I eventuell
im Besitze einer unbefristeten und unbedmgten Ko
zession für das vermehrte Gefälle des Abwasners seI,
oder ob sie für dieses vermehrte Gefälle erst noch um
eine Konzession n ach s u ehe n müsse, für deren Er-
teilung oder Verweigerung Art. 2 des Vasserrechts-
gesetzes vom 23. November 1893 massgebend
wäne.
Nun ist zunächst klar, dass die Meinungsverschieden-
heit der Parteien über die beiden letztem Pnnkte (K?n-
zessionsrecht J.md Höhe der Gebühren) sIch ans me
Streitigkeit rein öffentlichrechtlicher Natur quahfizlnrt.
Ueber diese beiden Punkte liegen denn auch keme
Rechtsbegehren vor. Insbesondere
kommt der in der
Replik enthaltenen Bemerkung betreffend das
evennuell
beanspruchte unbefristete und unbedingte KonzessIOns-
recht) nicht die Eigenschaft eines förmlichen Rechts-
begehrens zu (dessen Anbringung in der
R. pl.ik übrigens
nach Art. 46 eidg.
ZPO nicht mehr zulasslg gewesen
wäre). .
Zu Zweifeln kann dagegen die rechtliche Natur der
e r s t e n Streitfrage Anlass geben, der Frage nämlich,
ob
und im"ieweit der Klägerin an dem Wasser der Seez
ein privates Nutzungsrecht.
zustene den? nach der
Stellungnahme der
Parteien deckt SIe SIch mIt der andem
Frage, ob und inwieweit die Klägerin für di Benntzung
der in Betra('ht kommenden Wasserkraft eme Konzes-
sionsgebühr
und einen Wasserzin zu entrichten hnbe.
Diese letztere Frage ist zwar, WIe bereIts konstatiert,
ins 0 f ern nicht streitig, als der Beklagte für den-
jenigen Teil der Wasserkraft, in Bezug
auf welchen. der
Klägerin ein
Privatrecht zuerkannt werden sonte kemen
Anspruch
auf Gebühren erhebt. Nichtsdestnwemger hat
aber einerseits die Klägerin in Bezug auf dIesen Punkt
,ein förmliches Rechtsbegehren gestellt, anderseits der
Prozessreeht. N° 18.
Beklagte, formell wenigstens, die Abweisung dieses
Rechtsbegehrens verlangt, insoweit es sich auf eine an-
dere Wasserkraft als diejenige bezieht, an welcher der
Beklagte selbst
der Klägerin ein privates Nutzungsrecht
zuerkennt. Das Bundesgericht ist daher genötigt, auch
in
-dieser Beziehung die Kompetenzfrage zu entscheiden.
2. -Wird von der bisherigen Praxis über den Begriff
der zivilrech tHchen Streitigkeit im Sinne des Art. 48 OG
ausgegangen, so ist die Kompetenz des Bundesgerichts
jedenfalls in Bezug
auf den er s te n Teil des klägeri-
sehen Rechtsbegehrens (Bestand des behaupteten pri-
vaten Nutzungsrechts) zu bejahen. Denn danach genügt
es, wenn der Kläger die Feststellung der Existenz eines
Privatrechts verlangt und der Beklagte die Existenz
dieses
Privatrechts bestreitet, und es tut der zivilrecht-
lichen Natur des Rechtsstreites der Umstand keinen
Abbruch, dass die Parteien die Frage der Existenz eines
Privatrechts dem Bundesgericht vielleicht nur d esh alb
unterbreiten, weil ihre Entscheidung für diejenige einer
öffentlichrechtlichen, insbesondere einer steuerrechtlichen
Streitigkeit präjudiziell zu sein scheint.
(Vergl. BGE 27
II S. 687 Erw. 1, 39 II S. 451 Erw. 2.)
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Allerdings ent-
spricht es sonst dem Standpunkte der schweizerischen,
wie auch der deutschen (im Gegensatz zur französischen)
Doktrin
und Praxis, dass die Kompetenz zur Entschei-
dung einer Präjudizialfrage demjenigen Richter zuer-
kannt wird, der zur Entscheidung der Hauptfrage kom-
petent ist, und es liesse sich gerade in einem Falle wie
dem vorliegenden das Verhältnis zwischen der
Frage
nach der Existenz eines Privatrechts einerseits und
der davon abhängigen steuerrechtlichen Frage ander-
seits sehr wohl als dasjenige einer
Vorfrage zur Haupt-
frne qualifizieren; denn es unterliegt keinem Zweifel,
dass hier die Anerkennung der Existenz eines Privat-
rechts wesentlich nur im Hinblick aqf die dadurch prä-
judizierte Frage der Gebührenfreiheit verlangt wird.
AS 41 II -1915
l32 Prozessrecht. N° 18.
Indessen ist es doch auch denkbar, dass derjenige, der
die Anerkennung eines privaten Nutzungsrechts an einer
Wasserkraft verlangt, mit diesem seinem Rechtsbegehren
noch andere praktische Zwecke verfolgt, als die Aner-
kennung der
mit dem beanspruchten Privatrecht ver-
bundenen GebÜbrenfreiheit. Da er aber überhaupt nicht
verpflichtet ist, über die mit seiner Klage verfolgten
praktischen Zwecke Auskunft zu geben, und der Richter
seinerseits weder das Recht noch die Pflicht hat, in
dieser Hinsicht Nachforschungen anzustellen,
so lässt es
sich sowohl vom praktischen als auch vom grundsätz-
lichen Standpunkte aus rechtfertigen, das Vorhandensein
einer zivilrechtlichen Streitigkeit überall da zu bejahen.
wo einerseits die Anerkennung eines Privatrechtes
ver-
langt, anderseits die Existenz dieses Privatrechts be-
stritten wird.
Dies war denn auch zweifellos, entsprechend der dama-
ligen Doktrin, der
Standpunkt des Art. 110 BV und des
Art. 27 OG 1874. Da nun Art. 48 OG 1893 in seinem Ingress
-wesentlich gleich lautet wie Art. 27 OG 1874 und wie
Art. 110 BV, der Nachsatz in Art. 48 Ziff. 4 OG 1893
aber eher auf die Absicht einer Ausdehnung als einer
Einschränkung der Kompetenz des Bundesgerichts bei
Streitigkeiten zwischen
Kantonen und Privaten hin-
deutet, so ist anzunehmen, dass auch dem heutigen
Art. 48 -im Gegensatz zu Art. 56 ; verg!. über diesen
Gegensatz:
BGE .10 11 S. 86 ; vielleicht auch im Gegen-
satz zu Art. 52 -jene etwas weite Auslegung des Be-
griffs der Zivilrechtsstreitigkeit zu Grunde liegt.
Von dieser Auslegung abzugehen, besteht -trotz der
Wandelung, die sich seither in den Anschauungen
über
die Ausscheidung zwischen Privat-und öffentlichem
Recht vollzogen hat -hier, wie in andern Grenzfällen
(vergl.
- B. betreffend Steuerprivilegien : BGE 14 II
- 642, 26 II S. 862 f. Erw. 1, 31 I S. 260, 31 11 S. 131,
38 II S. 737) jedenfalls sol a n ge kein genügender An-
lass, als nicht im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft
oder doch in der überwiegenden Mehrheit der Kantone
für die Entscheidung verwaltungsrechtlicher Streitig-.
keiten eine unabhängige Instanz gegeben sein wird.
Denn es ist unverkennbar, dass durch Art.
110 Ziff.4 BV,
bezw. 27 Ziff. 4 OG 1874 und 48 Ziff. 4 OG 1893, für
Streitigkeiten zwischen Privaten oder Korporationen
einerseits
und Kantonen anderseits dieselbe Gewähr
eines unparteiischen Richters geschaffen werden wollte,
die heute durch die Institution der Verwaltungsgerichte
oder durch die Zuweisung verwaltungsrechtlicher
Strei-
tigkeiten an die Zivilgerichte erstrebt wird.
Auf die vorliegende Klage ist daher, wenn der gesetz-
liche Streitwert von
3000 Fr. vorhanden ist, insoweit
einzutreten, als darin die Anerkennung eines unbedingten
und unbefristeten privaten Nutzungsrechtes
an der Seez
verlangt wird, wie dies im ersten Teil des klägerischen
Rechtsbegehrens geschieht. Was dagegen den zweiten
Teil dieses Rechtsbegehrens betrifft (die Klägerin sei
nicht pflichtig, für die beanspruchte Wasserkraft eine
Konzessionsgebühr
und einen Wasserzins oder eines von
beiden zu bezahlen), so kann darauf deshalb nicht ein-
getreten werden, weil es sich dabei lediglich
um eine
öffentlichrechtliche, speziell steuerrechtliche Konsequenz
aus der Existenz des behaupteten Privatrechts handelt,
welche zu ziehen das Bundesgericht als Zivilgerichtshof
unter keinen Umständen kompetent ist. Uebrigens
kommt dem zweiten Teil des klägerischen Rechtsbe-
gehrens kaum eine wesentliche praktische Bedeutung
zu; denn der Beklagte beabsichtigt einen Anspruch auf
Konzessionsgebühr
und Vasserzins nur hinsichtlich des-
jenigen Teils der streitigen Wasserkraft zu erheben, in
Bezug auf welchen das Begehren um Anerkennung eines
privaten Nutzungsrechts abgewiesen werden sollte. Bei
der K I
ä ger i n aber besteht umgekehrt offenbar nicht
die Absicht, an ihrem Anspruch auf gebührenfreie Be-
Prozent. N0 18.
nutzung des Mehrgefälles auch nach einem ihr u n -
günstigen Entscheide des Bundesgerichts über die
zivilrecbtliche Vorfrage festzuhalten.
3. -
Was den S t r e i t wer t betrifft, so würde sich
aus den"oben sub Dangeführten Gesetzesbestimmungen
in
Verbindung mit der sub E erwähnten Schätzung der
streitigen Wasserkraft, schon im Falle der Anwendung
der gesetzlichen Minimaltaxen
und bei Berücksichtigung
bloss
der Nettowasserkraft von 133,7 Pferdestärken, ein
jährlicher
Wasserzins von 267 Fr. 45 Cts. ergeben, der
nach Art. 54 Abs. 2 OG mit 5349 Fr. zu kapHalisieren
wäre"und somit den nach Art. 48 Ziff. 4 OG erforder-
lichen
Streitwert von 3000 Fr. bereits erheblich über-
steigen würde, -
ganz abgesehen von der Konzessions-
gebühr, die sich auf 668
Fr. 60 Cts. belaufen würde.
Entsprechend grössere Beträge würden sich ergeben,
wenn
mit höheren als den gesetzlichen Minimalansätzen
für Wasserzins und Konzessionsgebühr, sowie mit der
Brutto-, statt mit der Nettowasserkraft gerechnet würde.
4. -
In der Sache selbst ist zunächst festzustellen,
dass
private Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern
(zu welcher Kategorie von Gewässern die
Seez unbe-
strittenermassen gehört) in der
Tat möglich und speziell
auch im
Kanton St. Gallen anerkannt sind. Letzteres
ergibt sich, abgesehen von der übereinstimmenden Auf-
fassung beider Parteien, u. a.
aus Art. 1 und 16 des
kantonalen Gesetzes über Benutzung
von Gewässern,
vom 23. November 1893 (vergL JiEGER Anm. 6 zu Art. 1
dieses Gesetzes), sowie aus einem Urteile des Kantons-
gerichts
vom Jahre 1897 (verg!. Entscheidungen des
Kantonsgerichts des
Kantons St. Gallen im Jahre 1897,
S. 26 ff.) ; endlich aus dem bei den Akten liegenden, auf
Veranlassung der Klägerin eingeholten Arntsbericht des
Kantonsgerichts
vom 23. März 1914.
5. -Das von der Klägerin beanspruchte Privatrecht
wird vom Beklagten insoweit anerkannt, als es sicb auf
die Vasserkraft an der Seez von der Höhe der Wehr-
krone der alten Mühlenwasserzuleitung bis zur Sohle des
Mühlenwasserabflusskanals (ca. 10,86 m) beziebt.
Nun
ist aber zur Zeit von der Höbe der Wehrkrone der
alten Mühlenwasserzuleitung
bis zur Sohle des Mühlen-
abwasserflusskanals
)) kein einheitliches Gefälle mehr
vorhanden; sondern ein Teil des Wassers, durch welches
das betreffende Gefälle gebildet wird,
besteht in dem
Abwasser der Schuler-Heer'schen
Fabrik, der andere
Teil dagegen in dem
ni c h t abgeleiteten Wasser der
Seez. Die Anerkennung des Beklagten ist somit dahin
zu interpretieren, dass der Klägerin ein Recht zuge-
standen wird :
a) auf ein Gefälle von ca. 10,86 m (genau der Höhen-
differenz zwischen der
Wehrkrone der alten Mühlen-
wasserzuleitung
und der Sohle des Mühlenwasserabfluss-
kanals) des durch das Abwasser der Schuler-Heer'schen
Fabrik gebildeten Gesamtgefälles,
b) auf das von Schuler-Heer Oe ni c h tabgeleitete
Wasser der Seez, von der Wehrkrone der alten Mühlen-
wasserzuleitung bis
zur Sohle des Mühlenwasserabfluss-
kanals.
Was speziell das sub a erwähnte Gefälle betrifft, so
kann es sich dabei gegenwärtig in der Tat nur um einen
ideellen Teil des durch das Abwasser der Schuler-Heer'-
sehen
Fabrik gebildeten Ge sam t gefälles handeln.
Denn jenes Abwasser fällt, wie anlässlich
des1 Augen
scheins konstatiert wurde, in einern einzigen Wnsserfall
von der Ausfluss-Stelle bei der Schuler-Heer'schen Fabrik
bis in die Tahlsohle hinunter, und es sind von keiner
Seite technische Einrichtungen geplant, durch die eine
(übrigens offenbar irrationelle)
getrennte Ausnutzung
der obern ca. 18,73 m und der untern zirka 10,86 m
ermöglicht würde.
In di esem Sinne ist der Beklagte bei seinenin der
Klagbeantwortungsschrift enthaltenen Anerkennung zu
behaften, sodass ein E n t sc h eid des Bundesgerichts
nur noch in Bezug
auf den jen i gen ideellen Teil des
. Gesamtgefälles von zirka 29,59 m nötig ist, welcher der
Differenz zwischen diesem Gesamtgefälle und dem frühern
Gefälle von ca. 10,86 m entspricht, d. h.
in Bezug auf
ca. 18,73 m jenes Gesamtgefälles.
6. -Die Klägerin gibt zu, dass ihr, bezw. ihren
Rechtsvorfahren Enderlin
Jenny, ursprünglich ein
Recht nur auf ein Gefälle von zirka 10,86 m zustand.
Sie
behauptet aber, die Vermehrung des Gefälles um
ca. 18,73 m stelle sich lediglich als eine Modifika-
tion ihres ursprünglichen Wasserrechtes dar, die infolge
der Ableitung des Wassers durch die Schuler-Heer'sche
Fabrik nötig geworden und ihr deshalb s. Zt. als Ent-
gelt für die ihr aus der Ableitung des Wassers erwach-
senden Nachteile bewilligt worden sei.
Voraussetzung einer Gutheissung der Klage wäre dem-
nach
vor allem der Nachweis der behaupteten Bewil-
I i gun g, und zwar müsste nachgewiesen sein, nicht nur
dass die kompetente Behörde mit einer Vermehrung des
Gefälles
um ca. 18,73 m einverstanden war, sondern
auch, dass sie der
Firma Enderlin : Jenny diese Ver-
mehrung des Gefälles im Sinne einer bIossen Mo d i f i -
kat ion ihres ursprünglichen privaten Wasserrechts
und als Ersatz für die ans der Ableitung des Wassers
erwachsenden Nachteile bewilligt habe.
7. -Bevor unter diesem Gesichtspunkte die Vor-
gänge im Jahre 1867 geprüft werden, ist festzustellen,
dass die
zur Bewillignng einer Modifikation, insbeson-
dere einer E r w
ei t e run g des ursprünglichen Wasser-
rechts kompetente Behörde einzig
der Re g i er u n g s-
rat, als Vertreter des S t a a t e s war, während der
Gemeindebehörde in Bezug auf das Wasserrecht als
solches
(im Gegensatz zu dem Recht auf Benutzung des
Gemeindebodens)
nur die Vor be re i tun g der regie-
rungsrätlichen Bewilligung zukam. Wenn also in dem
Vertrag , aus welchem die Klägerin das beanspruchte
Recht auf das Mehrgefälle ableitet, d. h. in dem Vertrag
zwischen der Ortsgemeinde Mels und
der Firma Joh.
Heer, gesagt wurde, die Ortsgemeinde erteile der
Firma J oh. Heer unter Vorbehalt hoheitlicher Geneh-
migung das Recht usw.
, so war dies eine ungenaue
Formulierung, die denn auch vom Regierungsrat in sei-
nen Beschlüssen vom 9. März
und 'vom 1. Mai 1867
dahin richtiggestellt worden ist, dass
er die für die
Firmen Joh. Heer
und Enderlin Jenny nachgesuchte
Wasserrechtskonzession
erteilte und die von der
Ortsgemeinde Mels
mit den Konzessionären abgeschlosse-
nen
Verträge nur insoweit hoheitlich genehmigte , als
dabei die
ökonomischen Interessen der Gemeinde in
Betracht kamen.
Hienach ist auch für den I n
haI t der damals erteil-
ten Bewilligung in erster Linie auf den Wortlaut der
Regierungsbeschlüsse vom 1. Mai und vom 22. Juli 1867,
und nur ergänzungsweise auf den am 18. Januar 1867
zwischen der Gemeinde
Mels und der Firma Joh. Heer
abgeschlossenen Vertrag, insbesondere dessen Art. 7, ab-
zustellen.
Aus dem Regierungsbeschluss vom
- Mai 1867 geht
nun deut1ich hervor, dass. der Regierungsrat, im Gegen-
satz zum Ortsverwaltungsrat Mels, das der Firma En-
derlin Jenny eventuell zu bewilligende Mehrgefälle
(im Sinne von Art. 7 des Vertrages Mels-Heer) nicht als
eine blosse Modifikation des ursprünglichen Wasserrechts,
sondern als eines der Objekte der den beiden
Firmen
Joh. Heer und Enderlin :Jenny durch ihn erteil ten I),
einheitlichen Konzession betrachtete. Schon aus
diesem Grunde versagt also die Argumentation der Klä-
gerill, dass es sich bei ihr,
im Gegensatz zur Firma Joh.
Heer, die einer eigentlichen Konzession bedurft habe,
lediglich um eine Modifikation ihres alten Wasserrechts
gehandelt habe.
Dazu kommt, dass der Regierungsrat sich in den von
ihm am
- Mai 1867 aufgestellten und am 22. Juli etwas
abgeänderten
(i Konzessionsbedingungen ausdrücklich
das Recht vorbehalten
hat, eine Konzessionsgebühr
nach gesetzlichen Bestimmungen zu beziehen I). Dadurch
hat er deutlich dokumentiert, dass er der Firma Ender-
lin Jenny die Befugnis zur Benutzung des vermehrten
Gefälles im Sinne eines
neu e n, g e b ü h ren p fl ich -
ti gen, k 0 n z e s s ion sm ä s si gen Rechts erteile, also
nicht als
Entgelt für angeblich ihr erwachsende Nach-
teile
und im Sinne einer biossen Modifikation ihres alten
privaten Wasserrechts.
8. -Fehlt somit schon der regierungsrätliche Akt,
auf Grund dessen allein die Annahmr einer biossen Mo-
difikation des ursprünglichen Wasserrechts
gutgeheisselt
werden könnte, so mag immerhin noch konstatiert
werden, dass es sich auch den Umständen nach nicht
um eine solche blosse Modifikation des alten, privaten
Wasserrechts handeln konnte. Einerseits nämlich hatte-
die Benutzung des Wassers der Seez durch die Firma
Joh. Heer durchaus nicht notwendig eine Beeillträchti-
gung der Ausübung jenes alten Wasserrechts
zur Folge,
und es hatte also die Firma Enderlin Jellny gar kein
o p f e r zu bringen, für welches sie ein Entgelt in
Form der Vermehrung ihres ursprünglichen Gefälles
hätte beanspruchen können; anderseits aber würde
der unentgeltliche Erwerb eines Mehrgefälles von zirka
18,73 m einen ganz unverhältnismässig grossen Ersatz
für allfällige, mit der Errichtung der Heer'schen Fabrik
verbundene Inkonvenienzen dargestellt haben.
Eine Beeinträchtigung der' Firma Enderlin Jellny
ergab sich aus der Benutzung des Wassers der Seez
durch die Firma
Heer schon deshalb nicht, weil diese
letztere
Firma sich in ihrem Vertrag mit der Orts-
gemeinde Mels ausdrücklich verpflichtet hatte, das Ab-
wasser ihrer Fabrik n ach W a h I der F i r m a
End e r I i n Jen n y entweder auf einen vorn Ver-
waltungsrat der Ortsgemeinde zu bestimmenden Höhe-
punkt zu leiten, von wo aus für die Firma Enderlin
Jenny ein Gesamtgefälle von zirka 100 Fuss 30 m
erzielt werden könne, oder
aber es auf ihre Kosten
an die alte Abnahmestelle der Firma
End e r 1 i n Jen n y zur ü c k z u lei t e n. Der
letztern Firma ist somit keine Abänderung ihres ur-
sprünglichen Wasser rechts aufgenötigt worden, wofür sie
eine Kompensation
hätte beanspruchen können; sondern,
wenn das von Schuler-Heer
Oe benutzte Wasser ihr
gegenwärtig nicht mehr an ihrer alten Abnahmestelle zur
Verfügung steht, so ist dies darauf zurückzuführen, dass
sie selber
auf die Rückleitung des Wassers an diese alte
Abnahmestelle verzichtet hat, offenbar weil sie es vor-
teilhafter fand,
das Abwasser der Schuler-Heer'schen
Fabrik unmittelbar unter deren Turbinen abzunehmen,
was ihr
gestattete, ihrerseits ebenfalls eine moderne
Druckleitung zu erstellen. Dass sie aber das hieraus sich
ergebende Mehrgefälle von zirka 18,73 m, wodurch
ihr
früheres Gefälle nahezu ver d re i f ach t wurde, nicht
einfach als einen aus den veränderten Einrichtungen
sich ergebenden Nebenvortei betrachtete, der
ihr un-
entgeltlich zufalJen müsse,
Hhellt deutlich aus dem
Umstande, dass sie sieh gleichzeitig, durch einen von
ihr mit der Ortsgemein de Mels abgeschlossenen Ver-
trag, für den Fall der Nichtausführung des Heer'sehen
Projektes eine selbständige
( Konzession zusichern liess,
durch die
ihr auf andere Weise dasselbe Gefälle von
ca.
30 m ( 100 Fuss) verschaffL werden sollte, das
sie im Falle der Ausführung des Heer'schen Projektes
erhielt.
Der Firma Enderlin Jenny war somit unter
allen Umständen daran gelegen, -nach den Akten
(vergl. oben sub A) handelte es sich dabei sogar um
einen längst gehegten Entschluss) -ein Gefälle von
ca. 30 m zu erhalten. Um diesen Zweck zu erreichen,
hä He sie im Falle der Nie h tau s f ü h run g des Heer'-
schen Projektes nicht nur anstandslos die gesetzlichen
Konzessions-
und 'Vasserzinsgebühren bezahlt, sondern
auch noch die beträchtlichen Kosten der Erstellung
eines Stollens von zirka
500 m Länge übernommen.
Umso weniger konnte sie unter diesen Umständen dar-
170 Prozessrecht. N° 18.
auf Anspruch erheben, im Falle der Aus f ü h run g des
Heer'schen Projektes
-in welchem Falle sie nicht nur
keinen Nachteil erlitt, sondern sogar die Kosten der
Erstellung des Stollens ersparte -das
Recht auf das
erstreb te Mehrgefälle ge b ü h ren fr ei zu erwerben.
Nicht nur hat also die Klägerin nicht nachgewiesen,
dass der Regierungsrat ihr das Recht zur Benutzung des
Mehrgefälles gebührenfrei erteilt, bezw. in eine Abände-
rung des Inhalts des ursprünglichen privaten Wasser-
rechts eingewilligt. habe, -nicht nur ist ferner akten-
mässig erstellt, dass der Regierungsrat sich im Gegenteil
die Erhebung der Gebühren auch
ihr gegenüber (ebenso
wie gegenüber der
Firma Joh. Heer) ausdrücklich. vor-
behalten, also die Auffassung von der biossen
ModIfika-
tion des frühem privaten Vasserrechts im voraus
abgelehnt
hat, -sondern es geht ausserdem aus den
Umständen hervor, dass zur Bewilligung einer
gebühren-
freien Benutzung des Mehrgefälles im Sinne einer biossen
Modifikation jenes alten privaten Wasserrechts gar kein
Anlass vorhanden war, m. a. W. dass der Firma En-
derlin Jenny damit auf Kosten des Staates eine durch
nichts zu rechtfertigende
und daher auch nicht zu prä-
sumierende, unentgeltliche Zu wend ung gemacht
worden wäre.
Die vorliegende Klage erscheint somit von allen
Ge-
sichtspunkten aus -insoweit auf sie überhaupt einge-
treten werden konnte (vergl. oben Erw. 1 und 2) und
insoweit sie nicht anerkannt ist (vergl. oben Erw. 5),
als unbegründet.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
- -Bei der Anerkennung eines der Klägerin zu-
stehenden Privatrechtes:
a) auf ein Gefälle von 10,86 m (genau der Höhen-
differenz zwischen der Wehrkrone der alten Mühlen-
wasserzuleitung und der Sohle des Mühlenwasserabfluss-
kanals) des durch das Abwasser der Schuler-Heer'schen
Fabrik gebildeten Gesamtgefälles,
b) auf das von Schul er-Heer eIe nich t abgeleite-
ten Wasser der Seez, von der Wehrkrone der alten
Mühlenwasserzuleitung bis zur Sohle des Mühlenwasser-
abflusskanals,
wird der Beklagte behaftet.
2. -Im übrigen wird das Klagebegehren, soweit darauf
eingetreten werden konnte, abgewiesen.
19.
Urteil der I. Zivila.bteUung vom 30. Ja.nua.r 19115
i. S. Obrist, Beklagter,
gegen
Untertrifaller und Genossen, Kläger.
Zulässigkeit der Berücksichtigung einer erst in der Berufungs-
instanz aufgestellten Behauptung bei der von Amteswegen
vorzunehmenden Bestimmung des Streitwertes. Art. 53. 59
und a OG.
A. -Jakob Zimmerli in Kriens hatte auf Grund
eines am
2. Januar 1909 mit dem Beklagten Franz
Josef Obrist und einem J osef Stofer abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrages eine Einzahlung von
3000 Fr.
gemacht. Er forderte diese Einzahlung mit Klage vom
27./28. April
1911 von den beiden Gesellschaftern zurück.
worauf Stofer am
13. August 1912 den Prozessabstand
erklärte.
Das Amtsgericht Luzern-Land verurteilte den
Beklagten Obrist durch Entscheid vom 23. Februar 1914,
unter solidarischer Haftbarkeit mit J osef Stofer anzuer-
kennen und an die Klägerschaft zu bezahlen: 3000 Fr.
nebst Verzugszins zu 5% seit 21. Januar, 3. und 13. Feb-
ruar 1909 von je 1000 Fr., abzüglich allfällig bereits ge-
leisteter Zahlungen des Stofer. An die Stelle des Zimmerli,
der während des Prozesses in Konkurs fiel, waren in-
zwischen gemäss Massarechtsabtretung vom 17. Novem-
ber 1913 eine Anzahl Konkursgläubiger getreten. Obrist