BGE 41 II 138
BGE 41 II 138Bge23.06.1914Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 17.
17. Urteil der II. Zivilabteilung vom: 25. Februar 1915
i. S. lrlldebrand, Kläger, gegen Schoop, Beklagter.
1 A t 163 Ab s. 3 OR ist als eine um der ö ff en t lich en
. 0; d nun g willen aufgestellte Vorschrift aufzufassen und
daher auch dann anzuwenden, wenn die St.:-eitsache sonst
dem ausländischen Recht unterstehen wurde. 2. V e r-
h
äItn is der verabredeten Vertragsstr afe zur Schwere
. der U e b er t r e tun g des Verbotes und zu dem zu
schützenden In t er e s s e.
A. -Durch Vertrag vom 25. Februar 1913 betraute
der Beklagte, der Erfinder eines Metallspritzvrfahres
ist, den Kläger und einen gewissen Georg eyer III Berhn
bis
zum 1. Juli 1913 mjt der Verwertung semer Erfindung
in England,
Kanada, Australien, den britischen Kolonien
und Japan. Der in Berlin abgeschlossene Verrag be-
stimmte, dass der Kläger
und Georg Meyer gememschaft-
lieh aus allen während der Dauer ihres Auftrages zu
Stande
kommenden Optionsverträgen und PatentverkäufeI: eine
Provision von
50°1 der Beträge erhalten sollteil. In ZIffer 5
10 d'
wurde überdies vorgesehen, dass alle Zahlungen, Ie aus
Options-und Kaufverträgen ZR leisten seien, zu Handen
des Notars
und Justizrates Heinitz in Berlin zu erfolgen
hätten und dass die Verpflichtung zur Ueberweisuug der
Zahlungen
an den genannten Notar sowohl ür den e
klagten als für den Kläger" und leytr gemelllsc.hafthch
und pt,rsönlich besteht:. Sollte emer der VerpflIchteten
dieser Bestimmung nicht nachkommen, so sollte er unbe-
schadet seiner übrigen Verpflichtungen an jeden der
beiden alldern eine sofort zahlbare
Konvwtionalstrafe
von 10,000 Mk. entrichtell. Am 21. August 1913 wurden
dem
Notar Heinitz als Kaufpreis für das englische Patent
368,190 Mk. ausbezahlt, wovon der Beklagte 160,000 Mk.
und der Kläger und Meyer je 80,000 Mk. erhielten. Vorher
hatten der Kläger und Meyer auch für das japani.sce
Patent einen Interessenten in der Firma Bume & ReIf III
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Jokohama gefunden, die für eine Voroption bis zum
140 ObIigationenrecht. N° 17. an den Beklagten bemerkte Meyer, Heinitz wisse nicht, was er mit diesen 500 Fr. anfangen solle. Es wäre richtiger gt,wesen, wenn der Beklagte je 250 Mk. (nicht Franken) direkt an ihn und den Kläger geschickt hätte. Gleichen Tags schrieb 2uch deI Kläger dem Beklagten : (i Die ver- tragliche Verpflichtung wird ... durch Ihre Ueberweisung nicht erfüllt. Sie durften überhaupt das Geld von Bume nicht direkt annehmen, sondern die Firma veranlassen, den ganzen Betrag zu Handen des Justizrates Heinitz zu schicken. Ausserdem hat Bume nicht 1000 Fr., sondern 1000 Mk. gezahlt, Sie haben also noch aufzuklären, wes- halb Sie statt 500 Mk. nur 500 Fr. überwiesen. Durch meinen heutigen Brief stelle ich diese Angelegenheit nur der Ordnung halber richtig, denn ich erwarte noch ihre freundliche Nachricht auf mein ... Schreiben vom 10 dies, in welchem ich die Verlängerung der Option für Bume & Rdf anriet. }) In diese Vulällgerung willigte der Be- klagte nicht ein, worauf der Kläger am 17. März 1914 die vorliegende Klage einleitete, mit dem Antrag, der Be- klagte s i zur Zahlung von 12,380 Fr. nebst 5% Zins von der Klageeinleitung an zu verpflichten. Zur Begründung dieses Begehrens machte der Kläger hauptsächlich gel- tend, die Konventionalstrafe von 10,000 Mk. sei verfallen gewesen sofort nachdem der Beklagte in Verletzung der Vorschriften des Vertrages die von Bume & Reif an ihn bezahlten 1000 Mk. behalten und nicht an Heinitz wei- tergeleitet habe. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung habe weder ausdrücklich noch durch kon- kludente Handlung stattgefunden. Da der Vertrag in Deutschland abgeschlossen worden und der Erfüllungsort Berlin gtwesen sei, komme nicht schweizerisches, sondern deutsches Recht, und zwar § 348 des deutschen Handels- gesetzbuches zur Anwendung, der eine Herabsetzung der Konventionalstrafe ausschliesse. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Er führte wesentlich aus, die Verletzung des Vertrages sei eine so unbedeutende, dass darauf unmöglich die Konventionalstrafbestimmung Obligationenrecht. N° 17. 141 angewendet werden könne; eventuell sei die Konventio- nalstrafe erheblich herabzusetzen. B. -Durch Urteil vom 23. Juni 1914 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Klage für 1000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 17. März 1914, zahlbar zum Tageskurs, gutgeheissen, die Gerichtskosten dem Beklagten aufer- legt, die Parteikosten dagegen wettgeschlagen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich gutzuheissen und dem Beklagten für das Verfahren vor Handelsgericht eine Prozessentschä- digung zuzusprechen ; eventuell sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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schrift f. schweiz. Recht NF Bd. 34 S. 31). Eine solche
Auffassung
würde die Anwendung des Art. 2 SchI T
ZGB
auf einige wenige Ausnahmefälle einschränken ; sie
wäre
aber auch sachlich nicht gerechtfertigt, da der
Begriff der öffentlichen Ordnung ein weiterer ist, als der-
jenige des
« Staatswohles ». Eine im Interesse der öffent-
lichen
Ordnung aufgestellte Vorschrift liegt vielmehr
schon
dann vor, wenn aus ihrer Fassung hervorgeht, dass
sie unter allen Umständen Anwendung finden soll, weil
sie
auf gewissen sozialpolitischen und ethischen An-
schauUIIgen des Gesetzgebers
beruht, deren Verwirk-
lichung durch die Abmachungen der Parteien nicht soll in
Frage gestellt werden können. Dies trifft nicht nur bei
gewissen Bestimmungen des Personen-
und Familien-
rechtes zu, sondern
auch unbezug auf eine ganze Reihe
VOll Vorschriften des Sachen-und Obligationcnrechts,
insbesondere auch hinsichtlich des
Art. 163 Abs. 3 OR.
Während Art. 182 a OR nur die B e f u g n i s zur Her-
absetzung von übermässig hohen Vertragsstrafen vorsah,
schreibt Art. 163 Abs. 3 rev. OR vor, dass der Richter
solche strafen herabzusetzen hat. Hierbei handelt es sich
um eine
\V eis u n g des Staates bezw. des Gesetzgebers
an den Richter, unter gewissen Voraussetzungen ohne
Rücksicht auf die Abmachungen der Parteien einzu-
schreiten.
\Vo sich das Gesetz in solcher Weise imperativ
an den Richter wendet, kann man es aber nur mit einer
Bestimmung zu tun haben ,aie ausschliessliche Geltung
beansprucht. Für diese Auffassung spricht auch die ratio,
die
dem Art. 163 Abs. 3 OR zu Grunde liegt. Diese besteht
zweifellos darin, den wirtschaftlich Schwächern gegen den
Missbrauch der dem wirtschaftlich
Stärkeren zustehenden
Rechte zu schützen. Wenn auch die Voraussetzungen für
das
Zutreffen dieses gesetzgeberischen Gedankens im
einzelnen Falle vielleicht nicht vorliegen mögen, so
verschlägt dies nichts; der typische Fall, der dem
Gesetzgeber bei Aufstellung des
Art. 163 Abs. 3 OR
vorgeschwebt hat, war doch der, dass sonst mit der Ver-
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tragsstrafe zur Unterdrückung der wirtschaftlich Schwa-
chen Missbrauch getrieben werden
könnte, da die Ver-
hältnisse
nur selten so liegen werden, dass die Vereinba-
rung der Strafe wegen übermässiger Höhe derselben als
gegen die guten Sitten verstossend nichtig erklärt werden
kann. Nachdem im ersten Entwurf zum deutschen BGB
das rmässigungsrecht des Richters nicht vorgesehen
war, Ist denn auch die dieses
Recht statuierende Vor-
schrift des
§ 343 BGB VOll der zweiten Kommission nur
aus jenen Rücksichten sozialpolitischer und ethischer
Natur in das Gesetz aufgenommen worden (vgI. PLANCR,
Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 1 zu § 343 ; OEHT:\L~N,
Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 1 zu § 343), Auf dit' glei-
chen Gründe \'ird die :\Iodcrationsbefugnis des Hichters
auch in d.er Literatur zurückgeführt, indem geltend
gemacht wIrd, dass Leichtsinn, Vnerfahrellheit oder Not
sich zur Zusage übertrieben hoher KOl1yentionalstrafen
bereit finden lassen, in der Hoffnung, dass es nicht zum
Verfall der Strafe ]wmmen werde. Trete dann dieser Fall
rIoch ein, so erscheine die Befugnis des Richters zur
Ermässigullg der Busse « als ein VOll dem sittlichen Bewust-
sein gefordertes Ausgleichsmittel gegen den ::\1issbrauch
des formalen Rechts » (ygl. HABICHT, Einwirkung des
BGB
auf zuvor entstandene Rechtsverhiltnisse, S. 238 f. ;
SCHEItER, Einführungsgesetz zum BGB. S. 147). Dieser
dem sozialen Bewusstein des Gesetzgebers entsprechende
Grundgedanke
genügt aber zur Charakterisierung des
A:t. 163 Abs. 3 OR als einer um der öffentlichen Ordnung
wdlen
erlassenen Vorschrift (vgl. AS 39 II S. 250). Wenn
gewisse andere Autoren dieser Aufl'assuno entaeg'enge-
b ö
treten sind, so ist es nur mit Rücksicht darauf geschehen,
dass nach deutschem
Recht -im Gegensatz zum schwei-
zerischen -die Vertragsstrafe wegen Uebermässigkeit
nur insofern herabgesetzt werden kann, als sie nicht unter
Kaufleuten vembredet worden ist. Handelt es sich somit
hei Herabsetzung der Konventionalstrafe um eine Frage
der öJ1'entlichen Ordnung, so ist die vorliegende Streitsache
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nach schweizerischem Recht zu beurteilen, auch wenn im
übrigen das Rechtsverhältnis der Parteien dem ausländi-
schen Recht unterstände.
2. -Für die Herabsetzung der Konventionalstrafe
gemäss Art.
163 Abs. 3 OR ist entscheidend das Mass des
Verschuldens des Beklagten an der Nichterfüllung des
Vertrages, sowie das Verhältnis der vereinbarten Busse
zu dem zu schützenden Interesse. In ersterer Beziehung
steht fest, dass der Beklagte kurze Zeit nach Empfang
der
1000 Mk. von Bume & Reif, d. h. am 25. September
1913, dem Kläger davon Kenntnis gegeben und sich bereit
erklärt hat, 500 Mk. an Heinitz zu senden, wenn nicht der
Einfachheit halber Gutschreibung vorgezogen würde.
Dass
er in der Folge dem Notar Heinitz bloss 500 Franken
statt 500 M a r k zukommen liess, ist aller Wahrschein-
lichkeit nach lediglich
auf ein Versehen seines Bureau-
personals zurückzuführen; jedenfalls konnte der Beklagte,
nachdem
er in seinem Briefe an den Kläger den Empfang
von 1000 M a r k von Bume & Reif zugegeben und die
Uebenveisung von 500 M a r k bereits in Aussicht gestellt
hatte, nicht gemeint haben, sich seiner Verpflichtung
durch Zahlung von 500 Fra n k e n entledigen zu kön-
nen. In der Nichtabgabe der
1000 Mk. an Heinitz kann
daher bloss eine
Ver z ö ger u n g in der Erfüllung der
dem Beklagten vertraglich auferlegten Verpflichtung er-
blickt werden, während
nur die gänzliche Nichterfüllung,
nicht schon der Verzug in der Erfüllung,
unter Strafe
gestellt sein sollte. Der Kläger hat denn auch, wie aus
seinem Verhalten hervorgeht, selber der Unterlassung des
Beklagten
nur geringe Bedeutung beigemessen. Nachdem
er in seinem Briefe an den Beklagten vom 11. November
1913 anfänglich erklärt hatte, er werde ihm die Sache nicht
{( schwarz ankreiden i>, ist er erst dann gegen Schoop vor-
gegangen, als dieser sich weigerte, in die Verlängerung
des Optionsvertrages
mit der Firma Bume & Reif einzu-
willigen. Die Herabsetzung erscheint aber auch
mit Rück-
sicht auf das Verhältnis der verabredeten Strafe zu dem
Obligationenrecht. No 17.
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zu schützenden Interesse gerechtfertigt. Die Einsetzung
des Treuhänders erfolgte in erster Linie im· Hinblick
auf
die grossen Zahlungen, die zu erwarten waren. \Venn auch
die Verpflichtung
zur Abgabe an den Treuhänder für
all e Zahlungen ohne Unterschied festgesetzt wurde, so
folgt daraus doch nur, dass der Beklagte auch die von der
Firma Bume & Reif empfangenen 1000 Mk. an Heinitz
htte abliefen sollen ud dass durch die Nichterfüllung
dIeser VerpflIchtung dIe Konventionalstrafe
pr i n z i-
pie 11 verfallen war. Jener Umstand schliesst aber die
Annahme nicht aus, dass die Höhe der Busse von den
Partien zur Verhütung der Zurückbehaltung der ver-
traglich erwarteten g r
0 s sen Beträge festgesetzt wor-
den ist, wie sie dem Treuhänder in der Folge z.
B. für den
Verkauf des englischen
Patentes abgeliefert worden sind.
Alsdann muss die vereinbarte Konventionalstrafe von
10,000 Mk. auch wegen der in concreto bloss hinsichtlich
eines Betrages von 1000 Mk. stattgefundenen Uebertre-
tung des Vertrages als übermässig bezeichnet und die
Vertragsverletzung mit den dem Kläger von der Vorins-
tanz zugesprochenen 1000 Fr. als genügend gerügt be-
trachtet werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 23. Juni 1914
bestätigt.
AS 4-1 II -1915
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