Settlement waived liability for accident claims

BGE 41 II 125Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II21.10.1914Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Furrer, who had been engaged to rebuild a collapsed shooting-range wall, sued the shooting society and its president after he had compensated the injured worker Pisi and taken an assignment of Pisi's claims. The Federal Court held that the settlement of 23 June 1913, interpreted in context, excluded any liability of the society for the accident and also barred recourse claims based on payment to Pisi. It further held that Stahel was not personally liable, since the board itself adopted the critical construction choice and his conduct was not culpable. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 50 OR; interpretation of a settlement excluding liability for an accident and recourse claims. A compromise is to be construed according to the parties' expressed wording, its internal context and the circumstances of conclusion. Where the agreement shows that one party expressly disclaims all responsibility for an accident and the other accepts this waiver, liability for the accident is excluded in full, including recourse claims arising from satisfaction of the injured third party, unless the parties clearly reserved such claims. Personal liability of an officer requires proven individual fault; mere participation in the project or preparation of a sketch does not suffice where the decisive construction choice was made by the board.

Gesamter Gesetzestext

Fahren trotz Nichtfunktionierens der Acetylenlaternen noch möglich gewesen wäre. Mit Unrecht glaubt sich der Beklagte daraufbernfen zu können, dass die Kläger die beiden Petrollaternen des Automobils vor dem Zusammenstoss gesehen haben sollen. Denn einerseits würde sich hieraus noch nicht ergeben, dass die Laternen auf eine sol c h e Distanz sichtbar waren, die genügt hätte, um das Automobil rechtzeitig a n z u haI t e n ; anderseits aber würde da- raus, dass die Laternen vielleicht stark genug waren, um auf eine ge risse, grössere Distanz ge se h e n zu werden, noch keineswegs folgen, dass sie auch genügten, um auf diese Distanz an der e Gegenstände zu bel e u c h t e n. Unbehelflich ist endlich auch die Behauptung des Be- klagten, die Ursache des Zusammenstosses sei ausschliess- lieh darin zu suchen, dass Senn auf der linken Strassen- seite gefahren sei und dem Fuhrwerk des Klägers Berger links statt rechts habe ausweichen wollen. Einmal ist nicht festgestellt, dass Senn wirklich links fuhr oder links auszuweichen versuchte; sodann konnte je nach den Umständen ein Ausweichen nach links sogar ausnahms- weise geboten sein (sodass dadurch die Gefahr nicht er- höht, sondern verringert wurde) ; namentlich aber fällt in Betracht, dass ein allfällig unsachgemässes Ausweichen höchstens zur Annahme eines Mitverschuldens des Senn führen könnte, wodurch die, Haftbarkeit des Beklagten nach Art. 50 OR ebensowenig ausgeschlossen würde, wie durch dasjenige Mitverschulden des Senn, das sich aus seinem übrigen Verhalten ergibt. Die vorliegende Schadenersatzklage ist daher von der Vorinstanz mit Recht grundsätzlich gutgeheissen worden. 4. -In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Ent- schädigung liegt ebenfalls kein Anlass zu einer Abän- derung des kantonalen Urteils vor. Zu bemerken ist dabei bloss, dass unter den konkreten Umständen, -speziell mit Rücksicht auf die grosse Leichtfertigkeit, mit welcher der Beklagte gehandelt, bezw. nie h t gehandelt hat, - Obligationenrecht. N' 15. 125 auch der Zuspruch eines S c h m e I' e n s gel des gemäss Art. 47 OR gerechtfertigt war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung mrd abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 1914 be- stätigt. 15. Urteil der I. Zivil bteilung vom 20. Februar 1915 i. S. Furrar, Kläger, gegen Schützengesellscha.ft Wila und Stahel, Beklagte. Auslegung eines Vergleiches zwischen Besteller und Unter- nehmer über die Folgen des Einsturzes einer Mauer, wo- bei der Besteller (Schützengesellschaft) sich jeder Haftung für die erfolgte Verletzung eines Arbeiters entschlägt. Regressrechte des Unternehmers aus Befriedigung des Ver- unfallten. -Persönliche Verantwortlichkeit des Präsiden- ten der Schützengesellschaft aus Verschulden? A. -Mit Urteil vom 21. Oktober 1914 hat die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: Sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger 5000 Fr. zu bezahlen, samt Zins ... ? I) erkannt: Die Klage wird abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be- klagten gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Schützengesellschaft Wila beauftragte in ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 23. Februar 1913

126 Obligationenrecht. N° 15. den Vorstand, ihr in der nächsten Versammlung Plan und Kostenvoranschlag für eine zu erstellende Zugschei- benanlage vorzulegen. Das Angebot des Präsidenten, Schlossermeister Stahel, eine Skizze als Grundlage für den Bau unentgeltlich anzufertigen, wurde dankend an- genommen. In der Vorstandssitzung vom

  1. März 1913 legte Stahel die von ihm angefertig1e Skizze vor und erklärte sie. Während er für die Damm-Mauer in Beton bei einer Höhe von zirk3 1,50 m eine mittlere Dicke von 50 cm wünschte und vorsah, erachtete die Mehrheit des Vor- standes eine durchschnittliche Dicke von 32,5 cm bei exakter Ausführullg als genügend; da hierüber der Un- ternehmer das entscheidende 'Vort haben werde, erklärte sich schliesslich auch Stahel mit der geringeren Dimen- sionierung einverstanden. Eine Anfrage Stahels, ob nicht ein Architekt oder ein Ingenieur beizuziehen sei, wurde vom Vorstand verneint, weil eine solche Beiziehung un- nötige Kosten verursachen würde und in der Umgegend genügend Gelegenheit vorhanden sei, fertig erstellte An- lagen zu besichtigen, falls der Unternehmer die Zeich- nung nicht verständlich genug finden sollte. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom
  2. März 1913 reichte Stahel den abgeänderten Plan ein. Dieser wurde genehmigt und gemäss dem Antrag des Vorstandes beschlossen, die Betonarbeiten um den Preis von 1220 Fr. dem Gesellschaftsmitglied Maurermeister Furrer in Saaland-Bauma zu übergeben; die Ausführung sollte pIangemäss und unter Beachtung der von den Parteien aufgestellten näheren Bestimmungen erfolgen.

Die Arbeiten waren beinahe vollendet, als am 21. Juni 1913 die Damm-Mauer samt dem Dache in ihrer ganzen Länge von zirka 20 m einstürzte. Dabei wurde der Maurer Pisi so erheblich verletzt, dass ihm der eine Unterschenkel amputiert werden musste. Gegen Furrer wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet; Furrer wurde nach Vornahme einer Expertise vom Bezirksgericht Pfäf-

fikon der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von a Fr. verurteilt. Bereits am 23. Juni 1913 hatte Furrer mit dem Vor- stand der Schützengesellschaft Wila, vertreten durch den Präsidenten Stahel, folgende gütliche Uebereinkunft ) abgeschlossen: Nachdem am 21. Juni a. c. das fast vollendete Be- l) tonmauerwerk der hiesigen Zugscheibenanlage zum grössten Teil zusammenbrach, sind nach stattgefunde- I) ner Expertise die bei den Kontrshenten, nämlich der ' orstand namens des Schützenvereins "Vila und Herr Eduard Furrer, Maurermeister in Saaland, betreffend die Rekonstruktion der Anlage übereingekommen wie folgt: ( 1. Der Schützenverein übernimmt die Erdarbeit am Wall. Er übernimmt die Räumungsarbeit des zu sam- mengebrochenen Betons unter ständiger Mithilfe Herrn Furrers oder eines tüchtigen Arbeiters desselben. Der Verein übernimmt ferner die Rekonstruktion der Tele- phon-und Läuteeinrichtungen und sämtlicher Eisen- kOllstruktionen, resp. erklärt sich der Ersteller der letzteren, Herr Stahel, bereit, die spezielle Zugscheiben- anlage wieder herzustellen. ( 2. Herr Maurermeister FUlTer übernimmt nach Skizze von Herrn H. Corti und nach Anleitung des Vorstandes des Vereins, oder dessen Beauftragten, die Herstellung sämtlicher Betonarbeiten. Er hat den noch stehen ge- I) bliebenen Teil der Längsmauer und die schadhafte Flügelmauer bis auf den Grund abzubrechen. Sodann hat er die neuen Betonmauern, sowie die Ueberdachung in fachgemässer, ganz solider Ausführung im Mischungs- verhältnis von acht Teilen Kies und einem Teil prima Zement aufzuführen und die nötige Eisenarmierung unentgeltlich nach Skizze zu versetzen. 3. Für das ,neu zu erstellende Betonmauerwerk liefert der Verein wieder unentgeltlich guten Kies und ver- I) gütet dem Unternehmer den Kubikmeter mit 19 Fr.

) (neunzehn Franken), in dem Sinne, dass Herr Furrer für das eingebrochene und abzubrechende Mauerwerk auf Bezahlung gänzlich verzichtet. Für den Verputz )) gelten die Preise des früheren Vertrages. (! 4. Der Verein entschlägt sich für den vorgekommenen ,. und allfällig weiter vorkommende Unfälle, welche diese ) Betonarbeit verursachen könnten, jeder Verantwortlich. )) keit. Betreffend Garantie gelten die Bestimmungen des ersten Vertrages. ( 5. Nach erfolgter beiderseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch den Verein, tritt dieser Vertrag' l in Kraft und es ist die Arbeit sofort in Angriff zu nehmen und ohne Unterbrechung zu vollenden. Diese Uebereinkunft wurde von der Schützengesell- schaft in ihrer ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 1913 genehmigt; Präsident Stabel betonte dabei, die Gesellschaft treffe zwar kein Verschulden am Einsturz der Mauer, sie sei aber moralisch verpflichtet, helfend einzugreifen. Am 28. August 1913 schloss Furrer mit dem Verun- fallten Pisi eine Vereinbarung ab, wonach er diesem eine Abfindungssumme von 6000 Fr , sowie die Spitalkosten und den Taglohn bis Ende Oktober 1913 bezahlte. Pisi erklärte sich damit für alle Ansprüche gegen Furrer aus dem Unfall befriedigt und trat diesem seine Ansprüche gegenüber der Schützengesellschaft Wila oder deren sämt lichen Mitgliedern, insbesondere gegenüber Schlosser- meister Stahel und Jakob Kägi, ab. Am 19. Dezember 1913 erhob dann Furrer die vor- liegende Klage gegen die Schützengesellschaft Wila und gegen Stahel persönlich; er verlangt von beiden, als den Hauptschuldigen, Ersatz von zwei Dritteln der ihm aus dem Unfall erwachsenen Auslagen, und zwar sowohl aus eigenem Rechte als aus dem Rechte Pisis. Die erste In- stanz hat die Klage gegen die Schützengesellschaft in einem Betrage von 2300 Fr. 66 Cts. nebst Zinsen ge- schützt, die Klage gegen Stahel dagegen abgewiesen; das Obligationenrecht. N° 15. 129 Obergericht des Kantons Zürich hat beide Klagen gänz- lich abgewiesen. 3. -Wns zunänhst die Klage gegen die Schützengesell- schaft Wila betnfft, so fragt sich in erster Linie ob Furrer die eingeklagten Ansprüche angesichts der Unber einkurrft vom 23. Juni 1913 noch geltend machen könne. Wird diese Frage mit der Vorinstanz verneint so fällt die weitere Frage, ob abgesehen von jener Uebe;einkunft die Schützenge iellschaft kraft Gesetzes dem Kläger haft. bar wäre, weg. Nach dem Wortlaut von Ziff.4 der Uebereinkunft ent- ,) schlug sich die Gesellschaft für den vorgekommenen Unfall und für allfällig weiter vorkommende Unfälle welche die Betonarbeiten verursachen könnten, jede; Verantwortlichkeit I). Sie lehnte also je d e Haftung für dc Unfall om 21. Juni 1913 und sogar für allfällige weItere Unfalle, welche die vom Kläger übernommenen Arbeiten herbeiführen könnten, ab. Und der Kläger hat durch vorbehalthnse Unterzeichnung der Uebereinkunft bnkundet, dass er mit der Wegbedingung jeder Haftung seItens der Schützengesellschaft einverstanden sei. Der Yortlaut der Uebereinkunft lässt somit einen Zweifel über den Parteiwillen nicht aufkommen und führt zur Verneinung der eingangs gestellten Frage. 4. -Das Nämliche ergibt sich aus der sinngemässen Auslegung der Klausel, aus ihrem Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der Uebereinkunft und aus ihrer Entstehung. Die gütliche Uebereinkunfh vom 23. Juni 1913 stellt sich dar als ein Vergleich, durch den die Par- teien die aus dem Einsturz der Mauer und der Verlet. zung des Pisi resultierende neue Sachlage geregelt, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt haben. Die Schützengesellschaft hat zwar von vornherein jedes Verschulden ihrerseits bestritten und demgemäss jede Verantwortung für die Folgen des Mauereinsturzes ab- gelehnt; laut Protokoll fühlte sie sich aber moraliscb verpflichtet, helfend einzugreifen)). Sie hat auch tatsäch- AS 41 II -1915

lieh bestimmte neue Leistungen übernommen, die sich durchaus nicht von selbst verstanden, nämlich die Räu- mungsarbeiten, die Wiederherstellung der Telephon-und Läuteeinrichtungen und die unentgeltliche Lieferung des Kieses für die Herstellung des Betons; ferner verpflich- tete sie sich, dem Kläger für das neue Betonmauerwerk

Fr. per Kubikmeter zu vergüten, in der Meinung, dass der Kläger für das eingebrochene Mauerwerk auf Be- zahlung gänzlich verzichte und die Gesellschaft im übri- gen für nichts mehr, was mit dem Unfall im Zusammen- hang stehe, haftbar gemacht werden könne. Daher die streitige Klausel. Diese haUe ganz offenbar die Folgen der Verletzung des Maurers Pisi im Auge; denn die an- deren Folgen der fehlerhaften Herstellung der Mauer und ihres Einsturzes, der Abbruch und der Wiederauf- bau, sind in Ziff. 1 bis 3 des Vergleiches erschöpfend geregelt. Der wahre Sinn von Ziff. 4 ist der, dass die Schützengesellschaft dtm Kläger gegenüber für die Ver- letzung des Pisi (wie für allfäilige weitere Unfälle) in k ein e r V eis e haftbar sein solle, die Hafl barkeit vielmehr dem K I ä ger überbunden werde. Dabei ist kein Raum für eine Unterscheidung zwischen den Ansprüchen, die der Kläger aus eigenem Rechte, und denjenigen, die er aus dem Rechte Pisis gegen die Schützengesellschaft erhebenmochte. Hat doch der Un- fall in erster Linie die Ansprüche des Pisi ausgelöst, und es haben aller Erfahrung nach die Par leien bei Abschluss des Vergleiches vorab an diese Ansprüche gedacht. Jeden- faUs fehlt jt:glicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie die Re g res sr e eh t e des Klägers aus einer Be- friedigung des Pisi VOll der Vereinbarung ausschliessell, den Vergleich also auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschränken yollten, die sich aus dem abge- schlossenen V er k ver t rag e ergaben, wie denn auch der Kläger gar nicht im Falle war, einen Werklotn gel- tend zu machen, da er ja der Schützengesellschaft das Wtrk nicht abliefern konnte. Daran ändert nichts, dass

die Ansprüche des Pisi bei Abschluss des Vergleiches im einzelnen noch nicht bekannt waren; es genügt, dass damals -wie die Vorinstanz feststellt -beide Parteien wussten, Pisi sei schwer verletzt und er werde Ent- schädigungsforderungen stellen. Der Kläger kann daher die Schützengesellschaft Wila weder aus eigenem Rechte belangen, noch ihr gegenüber ein Regressrecht aus Be- friedigung des Pisi geltend machen. Die Klage ist mit der Vorinstanz gänzlich abzuweisen. 5. -Unbegründe1 ist aber auch die Klage gegen Stahel, den Präsidenten der Schützengesellschaft. Es kann hier im allgemeinen auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden, denen sich schon die obere kantonale Instanz angeschlossen hat und die vom Kläger in keiner Weise entkräftet worden sind. Das Verschulden des Stahel sol1 darin liegen, dass er sich als Architekt aufgespielt und eine Skizze für die Zug- scheiben anlage angefertigt habe, durch die der Kläger irregeführt worden sei. Allein Stabel hatte der Gesell- schaft eine Skizze angefertigt, welche die notwendige Mauerdicke von 50 cm vorsah; der Vorstand war es, der dann yon sich aus die geringere durchschnittliche Dicke von 32,5 cm festsetzte; Stahel erklärte sich nur in der Meinung damit einverstanden, dass der Unternehmer der Betonarbeiten das entscheidende Wort haben werde, und er regte ohne Erfolg die Zuziehung eines Sachverstän- digen an. Stahel kann daher nicht aus Verschulden per- sönlich venll1twortlich gemacht werdep. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1914 in allen Teilen bestätigt.

Schlagwörter

settlement interpretationwaiver of liabilityrecourse rightspersonal faultcivil liabilityconstruction accident

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the settlement of 23 June 1913 excluded Furrer's claims against Schützengesellschaft Wila for the accident and any recourse rights after compensating Pisi.

Extrahierter Entscheid

Yes. The agreement was interpreted as a comprehensive waiver by the society of any liability for the accident and a corresponding assumption of the risk by Furrer, including recourse claims arising from payment to Pisi.

Extrahierte Begründung

The wording of clause 4, read with the other clauses and the circumstances, showed that the parties intended to settle all consequences of the collapse and to shift liability for the worker's injury away from the society. There was no basis to carve out recourse claims.

Kernrechtsfrage

Whether Stahel was personally liable in damages for having prepared the sketch and allegedly misled Furrer.

Extrahierter Entscheid

No. Stahel was not personally liable because the evidence did not show that he caused the collapse by his own fault; the board itself chose the reduced wall thickness and Stahel even suggested involving an expert.

Extrahierte Begründung

Stahel's sketch had provided a thicker wall; the decisive reduction in dimensions came from the board. His conduct therefore did not amount to personal culpable conduct giving rise to liability.

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