Fahren trotz Nichtfunktionierens der Acetylenlaternen
noch möglich gewesen wäre.
Mit Unrecht
glaubt sich der Beklagte daraufbernfen
zu können, dass die Kläger die beiden Petrollaternen
des Automobils vor dem Zusammenstoss gesehen haben
sollen. Denn einerseits würde sich hieraus noch nicht
ergeben, dass die Laternen
auf eine sol c h e Distanz
sichtbar waren, die genügt hätte, um das Automobil
rechtzeitig a n z u
haI t e n ; anderseits aber würde da-
raus, dass die Laternen vielleicht stark genug waren,
um
auf eine ge risse, grössere Distanz ge se h e n zu werden,
noch keineswegs folgen, dass sie auch genügten,
um auf
diese Distanz an der e Gegenstände zu bel e u c h t e n.
Unbehelflich
ist endlich auch die Behauptung des Be-
klagten, die Ursache des Zusammenstosses sei ausschliess-
lieh darin zu suchen, dass Senn auf der linken Strassen-
seite gefahren sei und dem Fuhrwerk des Klägers Berger
links
statt rechts habe ausweichen wollen. Einmal ist
nicht festgestellt, dass Senn wirklich links fuhr oder
links auszuweichen versuchte; sodann konnte je nach den
Umständen ein Ausweichen nach links sogar ausnahms-
weise geboten sein (sodass dadurch die Gefahr nicht er-
höht, sondern verringert wurde) ; namentlich aber fällt
in
Betracht, dass ein allfällig unsachgemässes Ausweichen
höchstens zur Annahme eines Mitverschuldens des Senn
führen könnte, wodurch
die, Haftbarkeit des Beklagten
nach Art. 50 OR ebensowenig ausgeschlossen würde,
wie durch dasjenige Mitverschulden des Senn, das sich
aus seinem übrigen Verhalten ergibt.
Die vorliegende Schadenersatzklage ist daher
von der
Vorinstanz
mit Recht grundsätzlich gutgeheissen worden.
4. -In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Ent-
schädigung liegt ebenfalls kein Anlass zu einer Abän-
derung des kantonalen Urteils vor.
Zu bemerken ist dabei
bloss, dass
unter den konkreten Umständen, -speziell
mit Rücksicht auf die grosse Leichtfertigkeit, mit welcher
der Beklagte gehandelt, bezw.
nie h t gehandelt hat, -
Obligationenrecht. N' 15. 125
auch der Zuspruch eines S c h m e I' e n s gel des
gemäss Art. 47 OR gerechtfertigt war.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung mrd abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 1914 be-
stätigt.
15. Urteil der I. Zivil bteilung vom 20. Februar 1915
i. S. Furrar, Kläger, gegen Schützengesellscha.ft Wila und
Stahel, Beklagte.
Auslegung eines Vergleiches zwischen Besteller und Unter-
nehmer über die Folgen des Einsturzes einer Mauer, wo-
bei der Besteller (Schützengesellschaft) sich jeder Haftung
für die erfolgte Verletzung eines Arbeiters entschlägt.
Regressrechte des Unternehmers aus Befriedigung des Ver-
unfallten. -Persönliche Verantwortlichkeit des Präsiden-
ten der Schützengesellschaft aus Verschulden?
A. -Mit Urteil vom 21. Oktober 1914 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich über die Streitfrage:
Sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger
5000 Fr. zu bezahlen, samt Zins ... ? I)
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Er beantragt,
es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem
quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be-
klagten gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Schützengesellschaft Wila beauftragte in ihrer
ordentlichen Generalversammlung vom 23.
Februar 1913
126 Obligationenrecht. N° 15.
den Vorstand, ihr in der nächsten Versammlung Plan
und Kostenvoranschlag für eine zu erstellende Zugschei-
benanlage vorzulegen. Das Angebot des Präsidenten,
Schlossermeister Stahel, eine Skizze als Grundlage für
den
Bau unentgeltlich anzufertigen, wurde dankend an-
genommen.
In der Vorstandssitzung vom
- März 1913 legte Stahel
die von ihm angefertig1e Skizze
vor und erklärte sie.
Während er für die Damm-Mauer in Beton bei einer
Höhe von zirk3 1,50 m eine mittlere Dicke von 50 cm
wünschte und vorsah, erachtete die Mehrheit des Vor-
standes eine durchschnittliche Dicke von
32,5 cm bei
exakter Ausführullg als genügend; da hierüber der Un-
ternehmer das entscheidende 'Vort haben werde, erklärte
sich schliesslich auch Stahel
mit der geringeren Dimen-
sionierung einverstanden. Eine Anfrage Stahels, ob nicht
ein Architekt oder ein Ingenieur beizuziehen sei, wurde
vom Vorstand verneint, weil eine solche Beiziehung un-
nötige Kosten verursachen würde und in der
Umgegend
genügend Gelegenheit vorhanden sei, fertig erstellte An-
lagen zu besichtigen, falls der
Unternehmer die Zeich-
nung nicht verständlich genug finden sollte.
An der ausserordentlichen Generalversammlung vom
- März 1913 reichte Stahel den abgeänderten Plan ein.
Dieser wurde genehmigt und gemäss dem Antrag des
Vorstandes beschlossen, die Betonarbeiten um den Preis
von
1220 Fr. dem Gesellschaftsmitglied Maurermeister
Furrer in Saaland-Bauma zu übergeben; die Ausführung
sollte pIangemäss
und unter Beachtung der von den
Parteien aufgestellten näheren Bestimmungen erfolgen.
-
Die Arbeiten waren beinahe vollendet, als am
21. Juni 1913 die Damm-Mauer samt dem Dache in ihrer
ganzen Länge von zirka
20 m einstürzte. Dabei wurde
der Maurer
Pisi so erheblich verletzt, dass ihm der eine
Unterschenkel
amputiert werden musste. Gegen Furrer
wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet; Furrer wurde
nach Vornahme einer Expertise vom Bezirksgericht
Pfäf-
fikon der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt
und zu einer Busse von a Fr. verurteilt.
Bereits
am 23. Juni 1913 hatte Furrer mit dem Vor-
stand der Schützengesellschaft Wila, vertreten durch den
Präsidenten Stahel, folgende gütliche Uebereinkunft )
abgeschlossen:
Nachdem am 21. Juni a. c. das fast vollendete Be-
l) tonmauerwerk der hiesigen Zugscheibenanlage zum
grössten Teil zusammenbrach, sind nach stattgefunde-
I) ner Expertise die bei den Kontrshenten, nämlich der
' orstand namens des Schützenvereins "Vila und Herr
Eduard Furrer, Maurermeister in Saaland, betreffend
die Rekonstruktion der Anlage übereingekommen wie
folgt:
( 1. Der Schützenverein übernimmt die Erdarbeit am
Wall. Er übernimmt die Räumungsarbeit des zu sam-
mengebrochenen Betons unter ständiger Mithilfe Herrn
Furrers oder eines tüchtigen Arbeiters desselben. Der
Verein übernimmt ferner die Rekonstruktion der Tele-
phon-und Läuteeinrichtungen und sämtlicher Eisen-
kOllstruktionen, resp. erklärt sich der Ersteller der
letzteren, Herr Stahel, bereit, die spezielle Zugscheiben-
anlage wieder herzustellen.
( 2. Herr Maurermeister FUlTer übernimmt nach Skizze
von Herrn H. Corti und nach Anleitung des Vorstandes
des Vereins, oder dessen Beauftragten, die Herstellung
sämtlicher Betonarbeiten. Er hat den noch stehen ge-
I) bliebenen Teil der Längsmauer und die schadhafte
Flügelmauer bis auf den Grund abzubrechen. Sodann
hat er die neuen Betonmauern, sowie die Ueberdachung
in fachgemässer, ganz solider Ausführung im Mischungs-
verhältnis von acht Teilen Kies und einem Teil prima
Zement aufzuführen und die nötige Eisenarmierung
unentgeltlich nach Skizze zu versetzen.
3. Für das ,neu zu erstellende Betonmauerwerk liefert
der Verein wieder unentgeltlich guten Kies und ver-
I) gütet dem Unternehmer den Kubikmeter mit 19 Fr.
) (neunzehn Franken), in dem Sinne, dass Herr Furrer
für das eingebrochene und abzubrechende Mauerwerk
auf Bezahlung gänzlich verzichtet. Für den Verputz
)) gelten die Preise des früheren Vertrages.
(! 4. Der Verein entschlägt sich für den vorgekommenen
,. und allfällig weiter vorkommende Unfälle, welche diese
) Betonarbeit verursachen könnten, jeder Verantwortlich.
)) keit. Betreffend Garantie gelten die Bestimmungen des
ersten Vertrages.
( 5. Nach erfolgter beiderseitiger Unterzeichnung und
Genehmigung durch den Verein, tritt dieser Vertrag'
l in Kraft und es ist die Arbeit sofort in Angriff zu
nehmen und ohne Unterbrechung zu vollenden.
Diese Uebereinkunft wurde von der Schützengesell-
schaft in ihrer ausserordentlichen Generalversammlung
vom 24.
Juni 1913 genehmigt; Präsident Stabel betonte
dabei, die Gesellschaft treffe zwar kein Verschulden
am
Einsturz der Mauer, sie sei aber moralisch verpflichtet,
helfend einzugreifen.
Am 28. August 1913 schloss Furrer mit dem Verun-
fallten Pisi eine Vereinbarung ab, wonach er diesem eine
Abfindungssumme von
6000 Fr , sowie die Spitalkosten
und den Taglohn bis Ende Oktober 1913 bezahlte. Pisi
erklärte sich damit für alle Ansprüche gegen Furrer aus
dem Unfall befriedigt
und trat diesem seine Ansprüche
gegenüber der Schützengesellschaft Wila oder deren
sämt
lichen Mitgliedern, insbesondere gegenüber Schlosser-
meister Stahel und Jakob Kägi, ab.
Am 19. Dezember 1913 erhob dann Furrer die vor-
liegende Klage gegen die Schützengesellschaft Wila und
gegen Stahel persönlich; er verlangt von beiden, als den
Hauptschuldigen,
Ersatz von zwei Dritteln der ihm aus
dem Unfall erwachsenen Auslagen, und zwar sowohl aus
eigenem Rechte als aus dem Rechte
Pisis. Die erste In-
stanz hat die Klage gegen die Schützengesellschaft in
einem Betrage von
2300 Fr. 66 Cts. nebst Zinsen ge-
schützt, die Klage gegen Stahel dagegen abgewiesen; das
Obligationenrecht. N° 15. 129
Obergericht des Kantons Zürich hat beide Klagen gänz-
lich abgewiesen.
3. -Wns zunänhst die Klage gegen die Schützengesell-
schaft Wila betnfft,
so fragt sich in erster Linie ob
Furrer die eingeklagten Ansprüche angesichts der Unber
einkurrft vom 23. Juni 1913 noch geltend machen könne.
Wird diese Frage
mit der Vorinstanz verneint so fällt
die weitere Frage, ob abgesehen
von jener Uebe;einkunft
die
Schützenge iellschaft kraft Gesetzes dem Kläger haft.
bar wäre, weg.
Nach dem Wortlaut von Ziff.4 der Uebereinkunft
ent-
,) schlug sich die Gesellschaft für den vorgekommenen
Unfall und für allfällig weiter vorkommende Unfälle
welche die Betonarbeiten verursachen könnten, jede;
Verantwortlichkeit I). Sie lehnte also je d e Haftung für
dc Unfall om 21. Juni 1913 und sogar für allfällige
weItere Unfalle, welche die vom Kläger übernommenen
Arbeiten herbeiführen könnten, ab. Und der Kläger
hat
durch vorbehalthnse Unterzeichnung der Uebereinkunft
bnkundet, dass er mit der Wegbedingung jeder Haftung
seItens der Schützengesellschaft einverstanden sei. Der
Yortlaut der Uebereinkunft lässt somit einen Zweifel
über den Parteiwillen nicht aufkommen
und führt zur
Verneinung der eingangs gestellten Frage.
4. -Das Nämliche ergibt sich aus der sinngemässen
Auslegung der Klausel, aus ihrem Verhältnis zu den
übrigen Bestandteilen der Uebereinkunft
und aus ihrer
Entstehung. Die
gütliche Uebereinkunfh vom 23. Juni
1913 stellt sich dar als ein Vergleich, durch den die Par-
teien die aus dem Einsturz der Mauer und der Verlet.
zung des Pisi resultierende neue Sachlage geregelt, ihre
gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt haben.
Die Schützengesellschaft
hat zwar von vornherein jedes
Verschulden ihrerseits bestritten und demgemäss jede
Verantwortung für die Folgen des Mauereinsturzes
ab-
gelehnt; laut Protokoll fühlte sie sich aber moraliscb
verpflichtet, helfend einzugreifen)). Sie hat auch tatsäch-
AS 41 II -1915
lieh bestimmte neue Leistungen übernommen, die sich
durchaus nicht
von selbst verstanden, nämlich die Räu-
mungsarbeiten, die Wiederherstellung der Telephon-und
Läuteeinrichtungen und die unentgeltliche Lieferung des
Kieses für die Herstellung des
Betons; ferner verpflich-
tete sie sich, dem Kläger für das neue Betonmauerwerk
Fr. per Kubikmeter zu vergüten, in der Meinung, dass
der Kläger für das eingebrochene Mauerwerk auf Be-
zahlung gänzlich verzichte
und die Gesellschaft im übri-
gen für nichts mehr, was
mit dem Unfall im Zusammen-
hang stehe, haftbar gemacht werden könne. Daher die
streitige Klausel.
Diese haUe ganz offenbar die Folgen
der Verletzung des Maurers
Pisi im Auge; denn die an-
deren Folgen der fehlerhaften Herstellung der Mauer
und ihres Einsturzes, der Abbruch und der Wiederauf-
bau, sind in
Ziff. 1 bis 3 des Vergleiches erschöpfend
geregelt.
Der wahre Sinn von Ziff. 4 ist der, dass die
Schützengesellschaft
dtm Kläger gegenüber für die Ver-
letzung des Pisi (wie für allfäilige weitere Unfälle) in
k ein e r V eis e haftbar sein solle, die Hafl barkeit
vielmehr dem K I ä ger überbunden werde.
Dabei ist kein
Raum für eine Unterscheidung zwischen
den Ansprüchen, die der Kläger aus eigenem Rechte, und
denjenigen, die er aus dem Rechte Pisis gegen die
Schützengesellschaft erhebenmochte. Hat doch der Un-
fall in erster Linie die Ansprüche des Pisi ausgelöst, und
es haben aller Erfahrung nach die Par leien bei Abschluss
des Vergleiches vorab an diese Ansprüche gedacht. Jeden-
faUs fehlt jt:glicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass
sie die
Re g res sr e eh t e des Klägers aus einer Be-
friedigung des
Pisi VOll der Vereinbarung ausschliessell,
den Vergleich also auf die gegenseitigen Rechte
und
Pflichten beschränken yollten, die sich aus dem abge-
schlossenen
V er k ver t rag e ergaben, wie denn auch
der Kläger gar nicht im Falle war, einen
Werklotn gel-
tend zu machen, da er ja der Schützengesellschaft das
Wtrk nicht abliefern konnte. Daran ändert nichts, dass
die Ansprüche des Pisi bei Abschluss des Vergleiches
im einzelnen noch
nicht bekannt waren; es genügt, dass
damals -wie die Vorinstanz feststellt -beide
Parteien
wussten, Pisi sei schwer verletzt und er werde Ent-
schädigungsforderungen stellen. Der Kläger kann daher
die Schützengesellschaft Wila weder
aus eigenem Rechte
belangen, noch
ihr gegenüber ein Regressrecht aus Be-
friedigung des
Pisi geltend machen. Die Klage ist mit
der Vorinstanz gänzlich abzuweisen.
5. -Unbegründe1
ist aber auch die Klage gegen Stahel,
den Präsidenten der Schützengesellschaft.
Es kann hier
im allgemeinen auf die zutreffenden Ausführungen der
ersten Instanz verwiesen werden, denen
sich schon die
obere kantonale Instanz angeschlossen
hat und die vom
Kläger in keiner Weise entkräftet worden sind. Das
Verschulden des Stahel sol1 darin liegen, dass er sich
als Architekt aufgespielt
und eine Skizze für die Zug-
scheiben anlage angefertigt habe, durch die der Kläger
irregeführt worden sei. Allein Stabel
hatte der Gesell-
schaft eine Skizze angefertigt, welche die notwendige
Mauerdicke von
50 cm vorsah; der Vorstand war es, der
dann
yon sich aus die geringere durchschnittliche Dicke
von 32,5 cm festsetzte; Stahel erklärte sich nur in der
Meinung
damit einverstanden, dass der Unternehmer der
Betonarbeiten das entscheidende
Wort haben werde, und
er regte ohne Erfolg die Zuziehung eines Sachverstän-
digen an. Stahel
kann daher nicht aus Verschulden per-
sönlich venll1twortlich gemacht werdep.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons
Zürich vom 21. Oktober 1914 in allen Teilen bestätigt.