BGE 41 II 125
BGE 41 II 125Bge21.10.1914Originalquelle öffnen →
124 ObligaUonenrecht. N° 14. Fahren trotz Nichtfunktionierens der Acetylenlaternen noch möglich gewesen wäre. Mit Unrecht glaubt sich der Beklagte daraufbernfen zu können, dass die Kläger die beiden Petrollaternen des Automobils vor dem Zusammenstoss gesehen haben sollen. Denn einerseits würde sich hieraus noch nicht ergeben, dass die Laternen auf eine sol c h e Distanz sichtbar waren, die genügt hätte, um das Automobil rechtzeitig a n z u haI t e n ; anderseits aber würde da- raus, dass die Laternen vielleicht stark genug waren, um auf eine ge\risse, grössere Distanz ge se h e n zu werden, noch keineswegs folgen, dass sie auch genügten, um auf diese Distanz an der e Gegenstände zu bel e u c h t e n. Unbehelflich ist endlich auch die Behauptung des Be- klagten, die Ursache des Zusammenstosses sei ausschliess- lieh· darin zu suchen, dass Senn auf der linken Strassen- seite gefahren sei und dem Fuhrwerk des Klägers Berger links statt rechts habe ausweichen wollen. Einmal ist nicht festgestellt, dass Senn wirklich links fuhr oder links auszuweichen versuchte; sodann konnte je nach den Umständen ein Ausweichen nach links sogar ausnahms- weise geboten sein (sodass dadurch die Gefahr nicht er- höht, sondern verringert wurde) ; namentlich aber fällt in Betracht, dass ein allfällig unsachgemässes Ausweichen höchstens zur Annahme eines Mitverschuldens des Senn führen könnte, wodurch die, Haftbarkeit des Beklagten nach Art. 50 OR ebensowenig ausgeschlossen würde, wie durch dasjenige Mitverschulden des Senn, das sich aus seinem übrigen Verhalten ergibt. Die vorliegende Schadenersatzklage ist daher von der Vorinstanz mit Recht grundsätzlich gutgeheissen worden. 4. -In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Ent- schädigung liegt ebenfalls kein Anlass zu einer Abän- derung des kantonalen Urteils vor. Zu bemerken ist dabei bloss, dass unter den konkreten Umständen, -speziell mit Rücksicht auf die grosse Leichtfertigkeit, mit welcher der Beklagte gehandelt, bezw. nie h t gehandelt hat, - Obligationenrecht. N' 15. 125 auch der Zuspruch eines S c h m e I' ~ e n s gel des gemäss Art. 47 OR gerechtfertigt war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung mrd abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 1914 be- stätigt. 15. Urteil der I. Zivil&bteilung vom 20. Februar 1915 i. S. Furrar, Kläger, gegen Schützengesellscha.ft Wila und Stahel, Beklagte. Auslegung eines Vergleiches zwischen Besteller und Unter- nehmer über die Folgen des Einsturzes einer Mauer, wo- bei der Besteller (Schützengesellschaft) sich jeder Haftung für die erfolgte Verletzung eines Arbeiters entschlägt. Regressrechte des Unternehmers aus Befriedigung des Ver- unfallten. -Persönliche Verantwortlichkeit des Präsiden- ten der Schützengesellschaft aus Verschulden? A. -Mit Urteil vom 21. Oktober 1914 hat die I. Appellationskammer des· Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: <~ Sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger ~ 5000 Fr. zu bezahlen, samt Zins ... ? I) erkannt: Die Klage wird abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be- klagten gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
126 Obligationenrecht. N° 15. den Vorstand, ihr in der nächsten Versammlung Plan und Kostenvoranschlag für eine zu erstellende Zugschei- benanlage vorzulegen. Das Angebot des Präsidenten, Schlossermeister Stahel, eine Skizze als Grundlage für den Bau unentgeltlich anzufertigen, wurde dankend an- genommen. In der Vorstandssitzung vom
Die Arbeiten waren beinahe vollendet, als am 21. Juni 1913 die Damm-Mauer samt dem Dache in ihrer ganzen Länge von zirka 20 m einstürzte. Dabei wurde der Maurer Pisi so erheblich verletzt, dass ihm der eine Unterschenkel amputiert werden musste. Gegen Furrer wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet; Furrer wurde nach Vornahme einer Expertise vom Bezirksgericht Pfäf- Obligationenrecht. N° 15. 127 fikon der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von 80 Fr. verurteilt. Bereits am 23. Juni 1913 hatte Furrer mit dem Vor- stand der Schützengesellschaft Wila, vertreten durch den Präsidenten Stahel, folgende « gütliche Uebereinkunft )} abgeschlossen: «Nachdem am 21. Juni a. c. das fast vollendete Be- l) tonmauerwerk der hiesigen Zugscheibenanlage zum » grössten Teil zusammenbrach, sind nach stattgefunde- I) ner Expertise die bei den Kontrshenten, nämlich der » ' orstand namens des Schützenvereins "Vila und Herr » Eduard Furrer, Maurermeister in Saaland, betreffend » die Rekonstruktion der Anlage übereingekommen wie » folgt: ({ 1. Der Schützenverein übernimmt die Erdarbeit am • Wall. Er übernimmt die Räumungsarbeit des zu sam- » mengebrochenen Betons unter ständiger Mithilfe Herrn » Furrers oder eines tüchtigen Arbeiters desselben. Der • Verein übernimmt ferner die Rekonstruktion der Tele- » phon-und Läuteeinrichtungen und sämtlicher Eisen- » kOllstruktionen, resp. erklärt sich der Ersteller der » letzteren, Herr Stahel, bereit, die spezielle Zugscheiben- » anlage wieder herzustellen. ({ 2. Herr Maurermeister FUlTer übernimmt nach Skizze » von Herrn H. Corti und nach Anleitung des Vorstandes » des Vereins, oder dessen Beauftragten, die Herstellung » sämtlicher Betonarbeiten. Er hat den noch stehen ge- I) bliebenen Teil der Längsmauer und die schadhafte » Flügelmauer bis auf den Grund abzubrechen. Sodann » hat er die neuen Betonmauern, sowie die Ueberdachung » in fachgemässer, ganz solider Ausführung im Mischungs- » verhältnis von acht Teilen Kies und einem Teil prima » Zement aufzuführen und die nötige Eisenarmierung » unentgeltlich nach Skizze zu versetzen. « 3. Für das ,neu zu erstellende Betonmauerwerk liefert » der Verein wieder unentgeltlich guten Kies und ver- I) gütet dem Unternehmer den Kubikmeter mit 19 Fr.
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Obllgationenrecht. N° 15.
)} (neunzehn Franken), in dem Sinne, dass Herr Furrer
»für das eingebrochene und abzubrechende Mauerwerk
» auf Bezahlung gänzlich verzichtet. Für den Verputz
)) gelten die Preise des früheren Vertrages.
(! 4. Der Verein entschlägt sich für den vorgekommenen
,. und allfällig weiter vorkommende Unfälle, welche diese
}) Betonarbeit verursachen könnten, jeder Verantwortlich.
)) keit. Betreffend Garantie gelten die Bestimmungen des
» ersten Vertrages.
({ 5. Nach erfolgter beiderseitiger Unterzeichnung und
» Genehmigung durch den Verein, tritt dieser Vertrag'
l} in Kraft und es ist die Arbeit sofort in Angriff zu
» nehmen und ohne Unterbrechung zu vollenden. »
Diese Uebereinkunft wurde von der Schützengesell-
schaft in ihrer ausserordentlichen Generalversammlung
vom 24.
Juni 1913 genehmigt; Präsident Stabel betonte
dabei, die Gesellschaft treffe zwar kein Verschulden
am
Einsturz der Mauer, sie sei aber moralisch verpflichtet,
helfend einzugreifen.
Am 28. August 1913 schloss Furrer mit dem Verun-
fallten Pisi eine Vereinbarung ab, wonach er diesem eine
Abfindungssumme von
6000 Fr~, sowie die Spitalkosten
und den Taglohn bis Ende Oktober 1913 bezahlte. Pisi
erklärte sich damit für alle Ansprüche gegen Furrer aus
dem Unfall befriedigt
und trat diesem seine Ansprüche
gegenüber der Schützengesellschaft Wila oder deren
sämt·
lichen Mitgliedern, insbesondere gegenüber Schlosser-
meister Stahel und Jakob Kägi, ab.
Am 19. Dezember 1913 erhob dann Furrer die vor-
liegende Klage gegen die Schützengesellschaft Wila und
gegen Stahel persönlich; er verlangt von beiden, als den
Hauptschuldigen,
Ersatz von zwei Dritteln der ihm aus
dem Unfall erwachsenen Auslagen, und zwar sowohl aus
eigenem Rechte als aus dem Rechte
Pisis. Die erste In-
stanz hat die Klage gegen die Schützengesellschaft in
einem Betrage von
2300 Fr. 66 Cts. nebst Zinsen ge-
schützt, die Klage gegen Stahel dagegen abgewiesen; das
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Obergericht des Kantons Zürich hat beide Klagen gänz-
lich abgewiesen.
3. -Ws zunähst die Klage gegen die Schützengesell-
schaft Wila betnfft,
so fragt sich in erster Linie ob
Furrer die eingeklagten Ansprüche angesichts der Uber
einkurrft vom 23. Juni 1913 noch geltend machen könne.
Wird diese Frage
mit der Vorinstanz verneint so fällt
die weitere Frage, ob abgesehen
von jener Uebe;einkunft
die
Schützenge<iellschaft kraft Gesetzes dem Kläger haft.
bar wäre, weg.
Nach dem Wortlaut von Ziff.4 der Uebereinkunft
« ent-
,) schlug sich die Gesellschaft für den vorgekommenen
» Unfall und für allfällig weiter vorkommende Unfälle
» welche die Betonarbeiten verursachen könnten, jede;
» Verantwortlichkeit I). Sie lehnte also je d e Haftung für
dc Unfall om 21. Juni 1913 und sogar für allfällige
weItere Unfalle, welche die vom Kläger übernommenen
Arbeiten herbeiführen könnten, ab. Und der Kläger
hat
durch vorbehalthse Unterzeichnung der Uebereinkunft
b~kundet, dass er mit der Wegbedingung jeder Haftung
seItens der Schützengesellschaft einverstanden sei. Der
\Yortlaut der Uebereinkunft lässt somit einen Zweifel
über den Parteiwillen nicht aufkommen
und führt zur
Verneinung der eingangs gestellten Frage.
4. -Das Nämliche ergibt sich aus der sinngemässen
Auslegung der Klausel, aus ihrem Verhältnis zu den
übrigen Bestandteilen der Uebereinkunft
und aus ihrer
Entstehung. Die
«gütliche Uebereinkunfh vom 23. Juni
1913 stellt sich dar als ein Vergleich, durch den die Par-
teien die aus dem Einsturz der Mauer und der Verlet.
zung des Pisi resultierende neue Sachlage geregelt, ihre
gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt haben.
Die Schützengesellschaft
hat zwar von vornherein jedes
Verschulden ihrerseits bestritten und demgemäss jede
Verantwortung für die Folgen des Mauereinsturzes
ab-
gelehnt; laut Protokoll fühlte sie sich aber «moraliscb
verpflichtet, helfend einzugreifen)). Sie hat auch tatsäch-
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130 Obligationenrecht. N° 15. lieh bestimmte neue Leistungen übernommen, die sich durchaus nicht von selbst verstanden, nämlich die Räu- mungsarbeiten, die Wiederherstellung der Telephon-und Läuteeinrichtungen und die unentgeltliche Lieferung des Kieses für die Herstellung des Betons; ferner verpflich- tete sie sich, dem Kläger für das neue Betonmauerwerk 19 Fr. per Kubikmeter zu vergüten, in der Meinung, dass der Kläger für das eingebrochene Mauerwerk auf Be- zahlung gänzlich verzichte und die Gesellschaft im übri- gen für nichts mehr, was mit dem Unfall im Zusammen- hang stehe, haftbar gemacht werden könne. Daher die streitige Klausel. Diese haUe ganz offenbar die Folgen der Verletzung des Maurers Pisi im Auge; denn die an- deren Folgen der fehlerhaften Herstellung der Mauer und ihres Einsturzes, der Abbruch und der Wiederauf- bau, sind in Ziff. 1 bis 3 des Vergleiches erschöpfend geregelt. Der wahre Sinn von Ziff. 4 ist der, dass die Schützengesellschaft dtm Kläger gegenüber für die Ver- letzung des Pisi (wie für allfäilige weitere Unfälle) in k ein e r \V eis e haftbar sein solle, die Hafl barkeit vielmehr dem K I ä ger überbunden werde. Dabei ist kein Raum für eine Unterscheidung zwischen den Ansprüchen, die der Kläger aus eigenem Rechte, und denjenigen, die er aus dem Rechte Pisis gegen die Schützengesellschaft erhebenmochte. Hat doch der Un- fall in erster Linie die Ansprüche des Pisi ausgelöst, und es haben aller Erfahrung nach die Par leien bei Abschluss des Vergleiches vorab an diese Ansprüche gedacht. Jeden- faUs fehlt jt:glicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie die Re g res sr e eh t e des Klägers aus einer Be- friedigung des Pisi VOll der Vereinbarung ausschliessell, den Vergleich also auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschränken \yollten, die sich aus dem abge- schlossenen \V er k ver t rag e ergaben, wie denn auch der Kläger gar nicht im Falle war, einen Werklotn gel- tend zu machen, da er ja der Schützengesellschaft das Wtrk nicht abliefern konnte. Daran ändert nichts, dass Obligationenrecht. N0 15. 131 die Ansprüche des Pisi bei Abschluss des Vergleiches im einzelnen noch nicht bekannt waren; es genügt, dass damals -wie die Vorinstanz feststellt -beide Parteien wussten, Pisi sei schwer verletzt und er werde Ent- schädigungsforderungen stellen. Der Kläger kann daher die Schützengesellschaft Wila weder aus eigenem Rechte belangen, noch ihr gegenüber ein Regressrecht aus Be- friedigung des Pisi geltend machen. Die Klage ist mit der Vorinstanz gänzlich abzuweisen. 5. -Unbegründe1 ist aber auch die Klage gegen Stahel, den Präsidenten der Schützengesellschaft. Es kann hier im allgemeinen auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden, denen sich schon die obere kantonale Instanz angeschlossen hat und die vom Kläger in keiner Weise entkräftet worden sind. Das Verschulden des Stahel sol1 darin liegen, dass er sich als Architekt aufgespielt und eine Skizze für die Zug- scheiben anlage angefertigt habe, durch die der Kläger irregeführt worden sei. Allein Stabel hatte der Gesell- schaft eine Skizze angefertigt, welche die notwendige Mauerdicke von 50 cm vorsah; der Vorstand war es, der dann yon sich aus die geringere durchschnittliche Dicke von 32,5 cm festsetzte; Stahel erklärte sich nur in der Meinung damit einverstanden, dass der Unternehmer der Betonarbeiten das entscheidende Wort haben werde, und er regte ohne Erfolg die Zuziehung eines Sachverstän- digen an. Stahel kann daher nicht aus Verschulden per- sönlich venll1twortlich gemacht werdep. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1914 in allen Teilen bestätigt.
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