BGE 41 II 117
BGE 41 II 117Bge23.02.1913Originalquelle öffnen →
116 Obligationenrecht. N° 13. der günstigen Verkehrsverbindungen zwischen den bei- den Ortschaften sehr wohl im Stande gewesen sei, bis- herige Kunden in der Umgebung von Uster von Örlikon aus zu bedienen. Sodann macht der Widerbeklagte gel- tend, die Brauerei WädenswiJ, von der er in Örlikon sein Bier bezog, sei durch einen zwischen den zürcherischen Brauereien bestehenden Kundenschutz- und Freund- schaftsvertrag verhindert gewesen, an Kunden der Wi- derklägerin in Örlikon Bier abzugeben. Auch dieser Ein- wand scheitert an der zutreffenden Würdigung der Ver- hältnisse durch die Vorinstanz, wonach anzunehmen ist, dass solche Verträge praktisch nur eine bedingte Ein- schränkung der Konkurrenz bedeuten, dass sie zudem nur für die Wirte, nicht auch für die Privatkundschaft der Brauereien gelten und dass es im gegebenen Falle an genauern Angaben über den angerufenen Vertrag, aus denen der Ausschluss jeder Schädigung der Beklagten zu entnehmen wäre, fehle. Übrigens war die Widerklä- gerin nicht nur daran interessiert, sich ihre bisherigen Kunden zu erhalten, sondern auch daran, neue, von ihr und der Konkurrenz noch nicht bediente Abnehmer als Kunden zu gewinnen. Unstichhaltig ist endlich auch die Einwendung, die Widerklägerin habe ihr Geschäft liquidiert und der Widerbeklagte habe ihr daher keine Konkurrenz mehr machen können. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Widerklägerin selbstverständlich nicht ohne Rechtsnachfolger untergegangen sei, im be- sondern was den Eintritt in ihre Geschäftsbeziehungen und Kundschaft als Vermögensaktiven anbetreffe, und der Widerbeklagte hat die tatsächliche Richtigkeit dieser Annahme nicht zu bestreiten vermocht. Danach wurde aber der Konventionalstrafanspruch durch die Liquida- tion weder aufgehoben noch geschmälert. Berücksichtigt man endlich, dass KonveRtionalstrafen die Vertrags- haftung verstärken und den Vertragsbruch verhüten sollen und dass sie laut Art. 180 aOR sogar bei Nicht- eintritt eines Schadens verfallen sowie dass der Wider- Obligationenrecht. N° 14. 117 beklagte nach vorinstanzlicher Annahme aus seiner vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit einen nicht un- erheblichen Gewinn erzielt hat, so erweist es sich als den in Betracht kommenden Verhältnissen angemessen, wenn die Vorinstanz mit der Ermässigung des Strafbetrages nicht unter 3000 Fr. gegangen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des zürcherichen Obergerichts vom 22. Oktober 1914 in allen Teilen bestätigt. 14. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 17. Februa.r 1916 i. S. Schmid, Beklagter, gegen Berger und Zipfe1, Kläger. Au tom 0 b i lu n f all. Dem Eigentümer eines Automobils obliegende Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung des Automobilführers. A. -Der Beklagte hatte im Sommer 1913 von der Firma Senn & Sulz er in Buchs ein Luxusautomobil ge- kauft. Dieses war ihm am 17. Oktober geliefert worden. Darauf hatte er es bis zum 22. Oktober zu Fahrten im Schwarzwald mit drei andern Personen, woruiIter Gallus Senn (Teilhaber der Firma Senn & Sulzer), benutzt. Wäh- rendeiner Woche machte er sodann damit verschiedene Fahrten im Kanton St. Gallen, wobei er eine geliehene Kontrollnummer verwendete, weil er noch nicht im Besitz einer Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen war. Die Fahrprüfung hatte er sechs Jahre vorher in Zürich be- standen. Am 1. September hatte er mit der Versicherungs- gesellschaft « Zürich» eine « Automobil-Haftpflicht-Ver- sicherung» mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen. An den Kaufpreis für das Automobil (6500 Fr.) hatte er in drei Raten 3300 Fr. abbezahlt.
118 Obligationenrecht. N° 14.
Am 1. November, einem Samstag, unternahm der Be-
klagte zusammen
mit Senn und einem gewissen Preissig
eine
Fahrt nach Rorschach. Nachdem er und seine Gäste
in dieser Ortschaft eine grössere Anzahl Wirtschaften
besucht hatten,
traten sie etwas vor 10 Uhr, gemeinsam
mit einem Dr. Bachmann, der ebenfalls ein Automobil
. hatte und mit diesem voran fuhr, die Rückfahrt nach
St. Gallen an. Dabei zeigte sich, dass am Automobil des
Beklagten die beiden grossen Acetylen-Blendlaternen nicht
mehr
gut funktionierten ; von Goldach an versagten sie
vollständig, sodass das Automobil
nur noch über zwei,
etwa 5 Meter weit leuchtende Petrollaternen verfügte.
Der Beklagte, der den Wagen bis dahin selber geführt
hatte, trat deshalb die Führung dem Senn ab, den er nach
seiner Aussage als
« erpr.obten, aber auch frechen Fahrer I)
kannte. Bald darauf (bei der « Untern Weid I}) fuhr Senn
dem
mit guten Blendlaternen versehenen Automobil des
Dr. Bachmann vor und schlug darauf
eiI~ Tempo ein, das
der Beklagte als ein « sehr rasches I), die Vorinstanz sogar
als ein
« tolles }) bezeichnet hat. Der Beklagte (I sagte»
deshalb dem Senn, er solle « langsamer fahren }); nach
der eigenen Annahme des Beklagten « dürfte es aber Senn
kaum gehört haben I). Der Beklagte « verliess » sich « auf
die gute Qualität des Führers
» und « kann nicht sagen »,
ob er von da an « geschlafen » habe. Bald darauf stiess
das Automobil des Beklagten mit dem in entgegenge-
setzter Richtung reglementsmässig heranfahrenden Break
des Klägers Berger zusammen, in welchem sich ausser
Berger auch der Kläger Zipfel befand. Dieser Zusammen-
stoss
hatte den sofortigen Tod des Senn und des Pferdes,
eine erhebliche Beschädigung des Breaks
und verschiedene
Verletzungen der beiden Kläger zur Folge.
B. -Durch Urteil VOaI 7. Dezember 1914 hat das
Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen über das Rechts-
begehren der
Kläger:
Der Beklagte habe zu bezahlen :
Obligationenrecht. N° 14.
119
dem Kläger Berger . . . . . . . . . . . Fr. 2778 10
dem Kläger Zipfel ...... . . . . ; )} 522-
je mit Zins seit 26. Januar 1914 und mit « Vorbehalt der
Urteilsänderung auf zwei
Jahre vom 5. Mai 1914 an »,
erkannt:
(, Die Klage des Kar! Berger wird im Betrage von
» 2778 Fr. 10 Cts., diejenige des J. Zipfel im Betrage von
» 522 Fr. geschützt; diese Beträge hat der Beklagte ab
» 26. Januar 1914 zu 5 % zu verzinsen.
» Dem Kläger Berger wird das Nachklagerecht für die
I) Dauer eines Jahres ab heute gewährt. }}
Die zugesprochenen Entschädigungen setzen sich aus
folgenden Posten zusammen :
a) bei m K I ä ger B erg er:
Reparaturkosten des Breaks. Fr. 370 10
Millderwert des Breaks nach I
der Reparatur .......... 100 -(
Wert des Pferdes .. . . . . . . .. }) 1000 -';
Arzt-und Masseurkosten ... » 78-
Erwerbsausfall ............ » 730-
(vor zweiter In-
stanz eventuell
nicht mehr be-
stritten)
Schmerzensgeld ........... }) 500 -2778 10
b) bei m K 1 ä ger Z i P f e 1 :
Arztkosten
............... Fr. 22-
Schmerzensgeld ........... }) 500 -522-
c. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung an das Bundesgericht,
mit dem Antrag auf
Aufhebung des Urteils
und Abweisung der Klage, even-
tuell Reduktion der zugesprochenen Entschädigungen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
120 Obligationenrecht. N° 14. Rechtsverhältnis, in welchem er zu dem Chauffeur Sen n stand, während dessen Führung der Unfall sich ereignet hat. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass dieses Rechtsver- hältnis nicht dasjenige des Die n s t her r n zu seinem An ge s tell t e n war, und dass deshalb eine Anwen- dung des Art. 55 OR auf den vorliegenden Fall ausge- schlossen ist. In dieser Beziehung genügt es, auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 'Vas die Frage betrifft, ob der Beklagte zur Zeit des Unfalls bereits Ei gen t ü me r des Automobils und also Senn sein Gas t war, oder ob im Gegenteil das Eigen- tum noch dem Senn zustand, also umgekehrt der Beklagte der Gast des Senn war, so handelt es sich dabei zwar grund- sätzlich um eine Rechtsfrage, die als solche vom Bundes- gericht frei zu prüfen wäre. Indessen hat die Vorinstanz festgestellt, - und dies ist eine tat säe h I ich e Fest- stellung, -dass der Beklagte bei seiner Einvernahme durch das Bezirksamt Tablat (vier Tage nach dem Unfall) zugegeben hat, schon « vor zirka drei Monaten Eigentümer des Autos » geworden zu sein. Aus diesem Zugeständnis dessen bezirksamtliehe Protokollierung sich bei den Akten befindet, geht zum mindesten hervor, dass der Beklagte sich als Eigentümer b e t r ach t e t e. Dasselbe ergibt sich sodann auch daraus, dass der Beklagte (ebenfalls in seinem Verhör vor Bezirksamt) erklärt hat, das Automo- bil sei ihm am 17. Oktober '« geliefert ;) worden und er habe an den Kaufpreis von 6500 Fr. in drei Raten insge- samt 3300 Fr. abbezahlt, in Verbindung mit dem Um- stande, dass dabei von einem Eigentums vor b e haI t der Verkäufer Senn und Sulzer nie die Rede war; endlich auch daraus, dass der Beklagte bereits eine (i Automobil- Haftpflicht-Versicherung» mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen hatte, was für ihn keinen Zweck gehabt hätte, wenn er nicht entschlossen gewesen wäre, den Wagen zu behalten. Die Darstellung in der Berufungs- schrift, wonach die « Probefahrt » vom 1. ovember (i für Obligationenrecht. N° 14. 121 die definitive Abriahme des Autos massgebend » hätte sein sollen, ist somit unrichtig. Mag es sich auch in gewissem Sinne um eine « Probefahrt» gehandelt haben, so hing von deren Ergebnis doch jedenfalls nicht mehr die Ab- nahme des Automobils durch den Beklagten, sondern höchstens noch die Vornahme unbedeutender Instand- stellungsarbeiten, bezw. die Anbringung oder Ausweclls- lung gewisser {( Akzessorien » ab. 2. -Daraus, dass der Beklagte bereits als der Eigen- tümer des Automobils galt und es offenbar auch war, ergibt sich, wenn auch de lege lala noch keine Umkeh- rung der Beweislast im Sinne des Art. 56 OR, so doch die Haftung des Beklagten für die Folgen der Unter- lassung sol c her Vorsichtsmassregeln, zu denen grund- sätzlich diejenige Person verpflichtet ist, welcher die Dis pos i t ion über ein Automobil oder sonstiges Fuhrwerk zusteht. Von diesem Gesichtspunkte aus ist dem Beklagten vor allem zum Verschulden anzurechnen, dass er die Führung seines Automobils einem Manne überlassen hat, den er nach seiner eigenen Aussage, wenn auch als « erprobten », so doch zugleich als «frechen Fahrer » kannte, und der sich nach den Feststellungen der Vorinstanz kurz zuvor « reichlichem Alkoholgenuss » hingegeben hatte. Mit Unrecht glaubt der Beklagte, sich darauf berufen zu können, dass er seI be r, der über weniger Erfahrung im Automobilfahren verfügte, als Senn, und auch noch keine Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen besass, sich nicht sicher genug gefühlt habe, um ohne die beiden grossen Blendlaternen zu fahren. Wenn der Beklagte wirk- lich das Gefühl hatte, hiezu nicht imstande zu sein, so befreite ihn das nicht von seiner Verpflichtung, das Au- tomobil nur einem vor sie h t i gen Führer anzuver- trauen, was Senn, wie er wusste, nicht war. Ergab sich aber, dass kein vorsichtiger und zugleich erfahrener Füh- rer zur Verfügung stand, so wäre es die Pflicht des Be- klagten gewesen, auf die Weiterfahrt mit dem Automobil
122 Obligationenrecht. N° 14. zU verzichten und sich zur Rückkehr nach St. Gallen (von Goldach noch zirka 12 km) eines andem Beförderungs- mittels zu bedienen. Dies konnte ihm umso eher zuge- mutet werden, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, und vom Beklagten selber nicht behauptet wurde, dass an jenem Samstag Abend irgend eine dringliche Angelegen- heit ihn oder einen seiner Fahrgäste zu besonderer Eile nötigte. Die ihm über das Automobil zustehende Dispositions- befugnis hätte der Beklagte sodann, nachdem einmal die \Veiterfahrt unter der Führung Senns angetreten war, zum mindesten dazu benutzen sollen, um den Ge- nannten, den er, wie bereits konstatiert, als « frechen Fallrer» kannte, an der Begehung offenbarer Unvor- sichtigkeiten zu hindern. Eine solche offenbare Unvor- sichtigkeit war es vor allem, dass Senn mit dem Auto- mobil des Beklagten, dessen Acetylenlaternen nicht mehr funktionierten, dem mit guten Blendlichtern versehenen Automobil des Dr. Bachmann vorfuhr. Denn dadurch verzichtete er für die \Veiterfahrt auf die relative Sicher- heit, die darin bestand, dass er nur jenem Automobil zu folgen und also die Strasse nicht weiter als auf einige Meter zu überblicken brauchte,. wozu die beiden Petrol- laternen genügen mochten. Ist nun auch anzunehmen., dass bei ga n z la n g sam e m Te m po die \Veiter- fahrt der beiden Automobile sogar in jener eigentümlichen Reihenfolge (das schlechWmchtende vorn, das gut- leuchtende hinten) tunlieh gewesen wäre (da dann jeder- zeit auf ein paar Meter angehalten werden konnte), so war es doch jedenfalls waghalsig, unter den geschilderten Umständen ras c h oder gar se h r ras c h zu fahren. Tatsächlich hatte nun aber Senn nach der eigenen Aus- sage des Beklagten ein (< sehr schnelles Tempo » einge- schlagen, das die Vorinstanz in freier \Vürdigung dieser Aussage sowie der übrigen in den Akten liegenden An- haltspunkte spgar als ein «tolles Tempo}) qualifiziert. Angesichts dieses äusserst unvorsichtigen Verhaltens des Obligationenrecht. N° 14. 123 Senn war es die Pflicht des Beklagten, unverzüglich und energisch einzuschreiten, d. h. die Einhaltung einer ge- ringem Fahrgeschwindigkeit, oder aber die Rückkehr hinter das Automobil des Dr. Bachmann zu verlangen und, wenn Senn nicht nachgab, ihm die Führung zu ent- ziehen. Statt dessen hat der Beklagte, wiederum nach seiner eigenen Darstellung, nichts anders getan als, dass er « dem Senn sagte, er solle langsamer fahren }}, und sich dann, t rot z dem Sen n ({ e s kau m geh ö r t hab end ü r f t e », « auf die Qua I i t ä t des F ü h r e r s ver I i e s s }}; mit andern Worten, er tat gar nichts, was wirklich geeignet gewesen wäre, auf Senn einzuwirken. Hierin aber muss ein weiteres, und zwar das Hauptverschuldell des Beklagten erblickt werden. Dieses Verschulden erscheint umso schwerer, als aus der Dar- stellung des Beklagten vor Bezirksamt des fernern her- vorgeht, dass er seiner Verpflichtung, für ein vorsich- tigeres Fahren zu sorgen, vollkommen gleichgültig ge- genüberstand; denn er gibt die Möglichkeit zu, dass er gerade in dem Momente, als er konstatierten musste, wie unvorsichtig Senn fuhr, ein g e s chI a f e 11 sei. 3. -Hat somit der Beklagte in der Tat äussert fahr- lässig gehandelt, so fragt es sich in der Hauptsache nur noch, ob zwischen seiner Fahrlässigkeit und dem den Klägern zugestossenen Unfall ein Kau s a I z usa m- m e 11 h a n g besteht. Diese Frage ist auf Grund der Fest- stellungen des kantonalen Richters über den Hergang beim Unfall zu bejahen. Denn damach ist der Zusammen- stoss mit dem Fuhrwerk des Klägers Berger in der Tat darauf zurückzuführen, dass das Automobil desBeklagteIl, obgleich seine beiden Petrollaternen nur etwa fünf Meter weit leuchteten, dennoch in einem Tempo fuhr, das ein sofortiges Anhalten unmöglich machte: Senn konnte bei der von ihm eingeschlagenen und vom Beklagten ge- duldeten Geschwindigkeit das Break des Klägers Berger nicht früh genug wahrnehmen, um den Zusammenstoss zu vermeiden, während ihm die~ bei ganz langsamem
124 Obligationenrecht. N° 14. Fahren trotz Nichtfunktionierens der Acetylenlaternen noch möglich gewesen wäre. Mit Unrecht glaubt sich der Beklagte darauf berufen zu können, dass die Kläger die beiden Petrollaternen des Automobils vor dem Zusammenstoss gesehen haben sollen. Denn einerseits würde sich hieraus noch nicht ergeben, dass die Laternen auf eine sol ehe Distanz sichtbar waren, die genügt hätte, um das Automobil rechtzeitig a n z u hai t e n; anderseits aber würde da- raus, dass die Laternen vielleicht stark genug waren, um auf eine gewisse, grössere Distanz ge s ehe n zu werden, noch keineswegs folgen, dass sie auch genügten, um auf diese Distanz andere Gegenstände zu beleuchten. Unbehelflich ist endlich auch die Behauptung des Be- klagten, die Ursache des-Zusammenstosses sei ausschliess- lieh· darin zu suchen, dass Senn auf der linken Strassen- seite gefahren sei und dem Fuhrwerk des Klägers Berger links statt rechts habe ausweichen wollen. Einmal ist nicht festgestellt, dass Senn wirklich links fuhr oder links auszuweichen versuchte; sodann konnte je nach den Umständen ein Ausweichen nach links sogar ausnahms- weise geboten sein (sodass dadurch die Gefahr nicht er- höht, sondern verringert wurde) ; namentlich aber fällt in Betracht, dass ein allfällig unsachgemässes Ausweichen höchstens zur Annahme eines Mitverschuldens des Senn führen könnte, wodurch die. Haftbarkeit des Beklagten nach Art. 50 OR ebensowenig ausgeschlossen würde, wie durch dasjenige Mitverschulden des Senn, das sich aus seinem übrigen Verhalten ergibt. Die vorliegende Schadenersatzklage ist daher von der Vorinstanz mit Recht grundsätzlich gutgeheissen worden. 4. - In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Ent- schädigung liegt ebenfalls kein Anlass zu einer Abän- derung des kantonalen Urteils vor. Zu bemerken ist dabei bloss, dass unter den konkreten Umständen, -speziell mit Rücksicht auf die grosse Leichtfertigkeit, mit welcher der Beklagte gehandelt, bezw. nie h t gehandelt hat, - Obligationenrecht. N° 15. 125 auch der Zuspruch eines S c h m erz e n s gel des gemäss Art. 47 OR gerechtfertigt war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 1914 be- stätigt. 15. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1915 i. S. Furrer, Kläger, gegen Schützengesellsohaft Wila und Stahel, Beklagte. Auslegung eines Vergleiches zwischen Besteller und Unter- nehmer über die Folgen des Einsturzes einer Mauer, wo- bei der Besteller (Schützengesellschaft) sich jeder Haftung für die erfolgte Verletzung eines Arbeiters entschlägt. Regressrechte des Unternehmers aus Befriedigung des Ver- unfallten. -Persönliche Verantwortlichkeit des Präsiden- ten der Schützengesellschaft aus Verschulden? A. -Mit Urteil vom 21. Oktober 1914 hat die I. Appellationskammer des· Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: < Sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger 5000 Fr. zu bezahlen, samt Zins ... ? I> erkannt: Die Klage wird abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be- klagten gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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