BGE 41 II 105
BGE 41 II 105Bge17.02.1916Originalquelle öffnen →
104 Obligationenrecht. N° 12. Bis dahin hatte er offenbar -ebenso wie noch andere Leute in Werthenstein, z. B. der Gemeindeschreiber Aregger, -nichts davon gewusst, dass die betreffenden Waldungen in der Schutzzone lagen. Vom 12. September an tat aber der Kläger nichts mehr, was auf eine feste Absicht, deI' Kauf zu halten, hindeuten konnte. Im Gegen- teil stellte er nun die « Bedingung », dass der Beklagte ihm eine Holzschlagbewilligung verschaffe oder garantiere, oder aber den Kaufpreis reduziere; mit andern Worten ~ er verlangte, dass der Beklagte auf den Vertrag, so wie er abgeschlossen war, verzichte, und machte ihm zu~leich eine Offerte zum Abschluss eines a n der n Vertrages. Uebrigens hatte der Beklagte damals die Liegenschaft « Meiengrüne » bereits gekauft und auch die Anzahlung von 4000 Fr. schon geleistet. Es fehlt also auch der Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen der Unsicher- heit, in welcher der Beklagte vielleicht noch eine Zeitlang schwebte, einerseits, und dem von ihm geltend gemachten Schaden anderseits. Dass aber der Kläger verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten vor dem Ankauf der « Meien- grüne » zu war n e n , trifft schon deshalb nicht zu, wdl nicht festgestellt ist, dass der Kläger über die Absichten des Beklagten unterrichtet war; und weil er im Zweifel annehmen durfte, dass der Beklagte sich in Bezug auf den Ankauf einer Ersatzliegenschaft nicht-definitiv binden werde, solange noch Zweifel "jiber die Perfektion des Yer- kaufs der Liegenschaft « Grosshof » bestehen konnten. Wenn der Beklagte, der als Gemeilldepräsident schon sei1 vielen Jahren selber einer Fertigungsbehörde vorstand und also über einige Erfahrung in Fragen des Immobi- liarverkehrs, insbesondere betreffend die gesetzliche Beur- kundungsfoITIl, verfügen musste, VOll seinem Glauben an die Rechtsgültigkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen « Kaufvertrages » nicht abliess und sogar wähnte, das Erfordernis der Beurkundung noch nach drei Monaten ohne Wissen und "Willen seines Gcgenkolltrahentell nach- holen zu können, so hat er den daraus entstandenen Obligationenrecht. N° 13. 105 Schaden nur sich selber zuzuschreiben. Die Widerklage ist somit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der « Anschlussberufung » wird a) davon Vormerk genommen, dass die Klage aner- kannt ist und daher der Beklagte dem Kläger 5000 Fr. nebst Zins zu 5% seil 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit 15. Juli 1912 von 1600 Fr. zu bezahlen hat; b) die Widerklage abgewiesen. 13. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. Februar 1915 i. S. Frei, Kläger und Widerbeklagter, gegen die Bra.uerei Tiefbrunnen A..-G. in Liquidation, Beklagte und Widerklägerin. GemischterVertrag, wonach eine Brauerei der Gegenpartei den Betrieb eines Bierdepots in der Weise übergibt, dass hinsichtlich des zu beziehenden Bieres ein Li e f e- rungs-, hinsichtlich der Depoteinrichtungen ein Mi e t- und hinsichtlich "dem Uebernehmer auferlegter besonderer Verpflichtungen ein Dienstverhältniss begründet wird. Frage, ob die Auflösbarkeit des Dienst-die des ganzen Vertragverhältnisses in sich schliesst. -Die «Ver g ü- tung» nach Art. 338 aOR (der ~Lohn» nach Art. 319 rev.OR) kann auch in der blossen Gewährung einer Er- werbsmöglichkeit bestehen. -Bildet die Begehung eines Sittlichkeitsdeliktes durch den Dienstpflichtigen einen Grund zur Vertragsauflösung nach Art. 346 aOR? - Treffen die Voraussetzungen von Art. 356 Ab s. 2 rev. OR für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes beim Bier- depothalter zu? -'Velche Bedeutung hat die Liquida- ti 0 11 eines Geschäftes für den \Veiterbestand eines von seinem Inhaber bedungenen K 0 n kur ren z ver bot es?
106 Obligationenrecht. N° 3. in Liquidation getretenen Brauerei Tiefenbrunnen in Zürich, einen Vertrag ab, nach dessen Ziffer 1 der Klä- ger von der Beklagten ab 1. Juli 1909 ihr Bierdepot zum (I Anker) in Uster« zum selbständigen Weiterbetrieb }) mietete. Als Mietobjekte wurden die Depoteinrichtung, wie Remise, Stallung u. s. w., sowie die zugehörige Woh- nung bezeichnet. Die Ziffer 2 bestimmt den Mietzins auf 900 Fr. im Jahr und erklärt, dass «punkto Miete)) die Bestimmungen des Formulars der Mietverträge des stadt- zürcherischen Grundeigentümerverbandes gelten sollen. Laut Ziffer 3 hatte die Beklagte dem Kläger leihweise ein Pferd und einen Einspännerwagen zu stellen und ihm das Bier kistenweise zu 12 Cts. die Flasche franko Domizil zu liefern. Nach Ziff. 4 hat der Kläger das Eis für das Depot und seine Kundschaft selbst zu be- schaffen, wogegen ihm die Beklagte eine jährliche Ver- gütung bezahlt. Ziffer 5 besagt: «Herr Frei ist ver- ) pflichtet, das bisher von Herrn G. Stüble geführte » Depot nach bestem 'Vissen und Gewissen weiter zu » führen, die bestehende Kundschaft, bei welcher er » vom Vorgänger richtig eingeführt wird, prompt und gewissenhaft zu bedienen, überhaupt. alles zu tun, um » den Bierabsatz zu vermehren;}) Daran anschliessend wird bestimmt, dass bei Nichtbezug von Bier oder Be- zug von anderer Seite eine Konventionalstrafe von 1000 Fr. zu bezahlen und die Beklagte zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt' sei, und dass dem Kläger auch das Recht der Lieferung in die Wirtschaft zum « Anker}) zustehe. In Ziffer 6 wird dem Kläger hin- sichtlich des Verkaufspreises die strikte Innehaltung der Vorschriften des kantonalen Brauereibesitzer-Verbandes zur Pflicht gemacht. Nach Ziffer 7 soll der Vertrag bis
108 ObIigationenrecht. N° 13. teilte sie am 4. Juli ihren Kunden durch Zirkular mit. dass « die leidigen Vorkomnisse l) ihres Depothalters sie veranlasst hätten, ihm das Depot zu entziehen und es Blum zu übertragen. Am 10. Juli erwirkte sie vom Ge- richtspräsidenten von Uster gegen Frei einen gericht- lichen Befehl auf übergabe des Depots und Räumung der Wohnung, welcher Befehl aber vom Obergericht am 29. Juli wieder aufgehoben wurde. Vom 1. Juli bis zum 30. September 1911 lieferte die Beklagte sowohl dem Kläger als Blum Bier, ersterem für rund 7100 Fr., letzterem für rund 9500 Fr. Während seines Aufenthaltes im Burghölzli besorgte der Kläger den Vertrieb durch seine Angehörigen. Am 1. Oktober 1911 verliess er mit seiner Familie die Räumlichkeiten zum « Anker ». Im Frühjahr 1913 eröffnete er in Örlikon ein Depot der Brauerei Wädenswil, das er seitdem be- trieben hat. Mit seiner Klage fordert er nunmehr von der Beklag- ten 1850 Fr. (anfänglich 4000 Fr.) als Ersatz des Scha- dens, den er wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrages durch Minderabsatz erlitten habe. Nach seiner Auffas- sung hat man es mit einem Miet-und Bierlieferungs- vertrag zu tun. Die Beklagte dagegen will das Rechts- verhältnis der Parteien als Diensvertrag angesehen wissen, von dem sie wegen des Verhaltens des Klägers habe zurücktreten dürfen. Sie trägt deswegen (und eventuell aus andern vor Bundesgericht nicht mehr geltend ge- machten Gründen) auf Abweisung der Klage an. 'Vider- klagsweise fordert sie vom Kläger Bezahlung der ver- traglichen Konventionalstrafe von 6000 Fr. samt.yer- zugszins zu 5 % seit dem 26. Februar 1913, wegen Uber- tretung des Verbotes, ein anderes Depot zu eröffnen. Die Vorinstanz hat die Hauptklage abgewiesen, die Widerklage in der Höhe von 3000 Fr. nebst entsprechen- dem Zins geschützt. 2. -Der streitige Vertrag lässt sich nach seinem In- halte nicht lediglich einer der im OR geregelten Vertrags- Obligationen recht. N° 13. 109 :arten unterstellen. Vielmehr sind in ihm mehrere Einzel- verträge, die verschiedenen gesetzlichen Vertragskate- gorien angehören, zu einer Einheit verbunden, die als solche einen gemischten Vertrag darstellt (vgl. OSER, Kommentar zum OR S. 456 Nota 3). Einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildet zunächst der Lieferungsver- trag, wonach die Beklagte dem Kläger während zwei Jahren das von ihm zu vertreibende Bier zu einem be- stimmten Preise abzugeben und der Kläger es von ihr zu beziehen hat. Darin liegt rechtlich, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ein Vor v e rt rag über eine Mehr- zahl während jener Zeit abzuschliessender Kau f v e r- t r ä g e. Dieser Vertragsbestandteil ermöglicht vor allem die Erreichung des von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweckes: der Gewinnerzielung durch Verkfluf und Weiterverkauf des Bieres. An ihn schliessen sich sodann einerseits ein Mi e t-und anderseits ein Die n s t ver t rag. Durch den erstern überlässt die Be- klagte dem Kläger ihre Depoteinrichtung in Uster mit zugehöriger Dienstwohnung gegen einen jährlichen Zins zu mietweisem Gebrauch. Dei' Kläger wird hiedurch und mit der gleichzeitigen Überlassung von Pferd und Wagen in den Stand gesetzt, von einer Geschäftsstelle aus die der Ausführung des Lieferungsvertrages dienenden Be- sorgungen der Annahme, Lagerung und Versendung des Bieres zu verrichten. Im Verhältnis zum Lieferungsver- trag sind diese mietrechtlichen Beziehungen insofern nebensächlicher Natur, als der Kläger den Vertrieb des Bieres sehr wohl auch vermittelst einer eigenen oder einer von anderer Seite gemieteten Depoteinrichtung bewerkstelligen könnte. Ein Dienstvertrag endlich liegt soweit und deshalb vor, weil der Kläger in Hinsicht auf den Vertrieb des Bieres Verpflichtungen übernommen hat, die über die des gewöhnlichen Käufers hinaus- gehen und kraft deren er zu bestimmten, im Inte- resse der Beklagten zu bewirkenden Leistungen ge- halten ist. Das kommt vor allem in den Ziffern 5 und 6
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Obligationenrecht. N° 13.
des Vertrages zum Ausdrucke. die dem Kläger unter
Androhung einer Konventionalstrafe vorschrein, das
Depot nach bestem Wissen und Gewissen weIter zu
führen, die bestehende Kundschaft gewissen
haft zu
bedienen und überhaupt alles zur Erhaltung und Ver-
mehrung des Bierabsatzes erforderliche zu tun, sowie
sich hinsichtlich des Verkaufspreises
strikte an die Vor-
schriften des kantonalen Brauereiverbandes zu halten.
Ferner gehören dazu die Vorschriften der
Ziffern 3 und 4.
betreffend den Fuhrwerksdienst und die Beschaffung des
für das Depot und die Kundschaft nötigen Eises, inso-
weit sie
zur Sicherung eines sachgemässen Betriebes de
Depots beitragen sollen. Aus allen diesen Bestimmungen
erhellt, dass es der Beklagten
nicht allein darum zu tun
war. für ihre Ware einen Zwischenhändler zu gewinnen,
sondern dass sie zugleich
darauf hielt, den Weiterver-
kauf des Bieres kontrollieren zu können,
um in ihrem
Interesse zu bewirken, dass
er geschäftlich richtig vor
sich gehe
und namentlich von Jemanden besorgt werde,
der
ihr eigenes Vertrauen und das der Kundschaft be-
sitze. Insofern schuldete
ihr der Kläger die mit dem
Vertrieb des Bieres verbundenen Besorgungen als Die n s t-
lei s tun gen. Daran ändert auch der Umstand nieh t s,
dass der Kläger doch anderseits wieder Käufer ist und
dass seiner Rechtsstellung in dieser Beziehung eine ge-
wisse Unabhängigkeit
zukomt, wofür er mit Grund
darauf verweist, dass der Vertrag ihm den
selbstän-
digen Weiterbetrieb
» des Depots einräumt. Dadurch,
dass die Bindung des Dienstpflichtigen weniger
um-
fassend und allgemein als gewöhnlich bestimmt wird,
hört sie noch nicht auf, eine dienstvertragliche zu sein.
Zutreffend verweist hier die Vorinstanz auf die oft weit-
gehende Selbständigkeit der Generalagenten gegenüber
ihren Versicherungsgesellschaften. Endlich fehlt es auch
nicht
an dem für den Dienstvertrag wesentlichen Erfor-
dernis einer
« Ver g ü tun g » der Dienste im Sinne ,"on
Art. 338 aOR (oder eines (i Lohnes» im Sinne von Art.
Obligationenrecht. N0 13. 111
319 rev. OR). Freilich ist diese Vergütung nicht ziffer-
mässig bestimmt, sondern unausgeschieden
in dem Ge--
winn enthalten, den der Kläger vermöge des Unter-
schiedes zwischen Einkaufs-und Verkaufspreis erzielen
kann. Allein einer nähern
und gesonderten Bestimmung
der
Vergütung bedarf es beim Dienstvertrage nicht; sie
braucht überhaupt nicht in Geld zu bestehen, sondern
kann sogar in der biossen Gewährung einer
Erwerbs-
gelegenheit liegen (vgl. OSER, S. 633, III, 2 und dortige
Zitate). Letzteres trifft gerade hier in gewissem Um-
fange zu: Dem Kläger wurde durch den Vertrag die
Befugnis eingeräumt,
das -Bier -der Beklagten in einem
bestimmten Absatzgebiete mit Gewinn zu vertreiben
und diesen
Vorteil musste er sich unter anderm auch
durch die Eingehung der erwähnten Dienstverpflichtun-
gen erkaufen.
3. -
Ist hiernach zwischen den Parteien in den erör-
terten Beziehungen ein Dienstvertrag begründet worden.
so folgt daraus freilich noch nicht ohne weiteres, wie
die Vorinstanz anzunehmen scheint, dass sich die Frage,
unter welchen Voraussetzungen der V ertr ag in sei ner
Gesamtheit aufgelöst werden könne, schlechthin
nach den Regeln des Dienstvertrages beurteile.
Viel-
mehr rechtfertigt. sich dieser Schluss nur dann, wenn
die andern, dem Miet-und dem Kaufrechte angehören-
den Vertragsbeziehungen bei der erforderlichen
Berück--
sichtigung der Natur und des Zweckes des Gesam t-
vertrages nicht entgegenstehen, um die besondern
gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung der
Dienstverträge auch auf sie, also auf das ganze Vertrags-
verhältnis anzuwenden (vgl.
OSER, S. 497 unter c). Ein
solches Hindernis
steht nun aber hier nicht im 'Vege.
Was zunächst den
mietrechtlichen Inhalt des Vertrages
anlangt, so müssen die für die Miete geltenden
Vor-
schriften über die Vertragsauflösung --auf die der
Kläger zum Nachweis des behauptten Vertragsbruches
hauptsächlich abstellt -deshalb nicht
Platz greifen.
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Obligationenrecht. N° 13.
weil dieser Teil des Vertrages, wie gesagt, nur neben-
sächliche Bedeutung besitzt und in seinem Bestande von
der Fortdauer des Lieferungsverhältnisses abhängt: Der
Kläger hat die mietweise Benützung der fraglichen
Räumlichkeiten lediglich in Hinsicht
auf den ihm über-
tragenen Betrieb des Depots erhalten und wenn nun
dieser Betrieb aufhört, so muss auch sein Recht als Mie-
ter -abgesehen vielleicht, soweit es die Dienstwohnung
betrifIt (siehe unten Erwägung 4) -ein Ende nehmen.
Die
Li e f er u n g s verpflichtung der Beklagten sodann-
und die entsprechende Annahmepflicht des Klägers -
ist zwar auf eine feste Zeit von zwei Jahren bestimmt
worden. Allein die Parteien können dies
nur mit der
Einschränkung gemeint haben, dass, wenn Grunde
ein-
treten, die zu einer Auflösung der dienstvertraglichen
Beziehungen berechtigen, sie ihre
Wirkung auch auf
die kaufrechtlichen Bestimmungen des Vertrages aus-
üben, die mit den dienstrechtlichen untrennbar ver-
bunden sind. Wenn sich die Beklagte im Interesse eines
sachgemässen Vertriebes ihrer
Ware und der Erhaltung
ihrer Kundschaft gewisse Dienstleistungen vom Kläger
versprechen liess,
so konnten die Vertragsparteien dies
unmöglich so verstanden haben, dass der Kläger diese
Leistungen unerfüllt lassen dürfe, olme
damit seinen
Anspruch auf
Weiterlieferung zu verlieren, und dass er
also nach dem Aufhören
dr dienstvertraglichen Bezie-
hungen, sogar bei eigenem Verschulden, die Fortsetzung
der Lieferungen als gewöhnlicher, seiner Dienstverpflich-
tungen
nun ledig gewordener Käufer verlangen könne.
4.
-In der Begehung des erwähnten Sittlichkeits-
deliktes durch den Kläger lag für die Beklagte ein
wichtiger Grund im Sinne von Art. 346 aOR zur
sofortigen Auflösung des Dienstvertrages
und zugleich
laut dem Gesagten des Vertrages im Allgemeinen. Die
Voraussetzungen in der
Person des Klägers, unter denen
die Beklagte sich vertraglich verpflichtet
hatte, waren
damit in einem wesentlichen Punkte nicht mehr ge-
Obligationenrecht. N0 13.
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geben: Die Verfehlung des Klägers schloss es aus, der
Beagten .die. For:setzung der persönlichen Beziehungen
z ihm, WIe SIe dIe Natur des Vertragsverhältnisses mit
SIch brachte, gesetzlich zuzumuten, und zwar sowohl in
Ansehung ihres geschäftlichen Verkehrs mit dem Klä-
ger, als ihrer Geschäftsstellung nach aussen, gegenüber'
den Konsumenten ihres Bieres
und dem Publikum über-
hupt .. Diese Erwägung vermag der Kläger auch nicht
mIt semer
Behauptung zu entkräften, in Wirklichkeit
habe iht ~ein ~ ergehen auf den Absatz des Depots
nachteIlIg emgewirkt, sondern der Erlass des Zirkulars
durch die Beklagte
und der Umstand; dass deren Rei-
sender die Kundschaft gegen den Kläger aufgehetzt habe.
Für die Beklagte handelte es sich eben bei der Entlas-
sung nicht ausschliesslich um eine Geldfrage. Im übri-
gen aber wird der Kläger im Zirkular in durchaus scho-
nender Weise behandelt; sein Vergehen war auch schon
durch die Anhebung der Strafuntersuchung
bekannt ge-
worden und auf Grund der vorinstanzlichen Würdigung
der Verhältnisse ist anzunehmen, dass ein Teil der
Kunden weitere
Bezüge aus dem Depot des Klägers
nur aus Bedauern
mit seiner Ehegattin oder deshalb
gemacht haben, weil sie wussten, dass sie einstweilen,
~olange der Kläger im Burghölzli sei, mit ihm nicht
m persönliche Berührung kommen würden. Auch bei
der Beklagten
hat man es mit einem freiwilligen
Entgegenkommen gegenüber dem Kläger
und seiner
Familie und mit keinem Verzicht auf ihr gesetzliches
Recht u tun, wenn sie die Bierlieferungen nicht
sofort emstellte, sondern bis Anfang Oktober in
be-
schränktem Umfange aufrecht erhielt. Hinsichtlich der
Depotein:ichtug und der Dienstwohnung allerdings
beruht dIe weItere Erfüllung insofern nicht auf Frei-
wil,ligkeit, als ein von der Beklagten gestelltes Aus-
weisungsbegehren oberinstanzlich abgewiesen wurde.
Aber rechtlich
ist das für die Entscheidung bedeutunas-
los. Die Verpflichtung
zur Überlassung der DepotJn--
AS 41 11 -1915
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und nicht schon, wie die erste Instanz annimmt, vom Mai 1912 -an in Örlikon das Depot einer Konkurrenz- firma betrieben hat. Die Voraussetzungen, yon denen das KoIikurrenzverbot nach dem Vertrage in zeitlicher und örtlicher Beziehung abhängt, sind damit gegeben. Ferner wird seine Anwendbarkeit auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte vom Vertrage zurück- getreten ist, denn dieser Rücktritt rechtfertigte sich durch ein Verschulden des Klägers, aus dem er keine Einwendung gegen den Anspruch der Beklagten aus der Übertretung des Verbotes herleiten kann. Mit Unrecht bestreitet der Kläger die gesetzliche Gül- tigkeit des bedungenen Verbotes unter Berufung darauf, dass ein Konkurrenzverbot nach Art. 356 Abs. 2 rev. o R nur zulässig sei, wenn der Dienstpflichtige durch die Obligationenrecht. N0 13. 115 spätere Verwendung seines Einblickes in den Kunden- kreis oder die Geschäftsgeheimnisse des Dienstherrn diesen erheblich schädigen könnte. Ob diese Bestim- mung eine im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit aufgestellte nach Art. 2 SchlT ZGB bilde und daher auch für das vorliegende, noch unter dem alten OR . vereinbarte Konkurrenzverbot massgebend sei, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die durch Art. 356 geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Konkurrenzverboten hier gegeben. Durch seine Stellung und Tätigkeit als Depothalter konnte der Kläger nicht ~IUr die Namen der Abnehmer des Bieres der Beklagten im vertraglich umschriebenen Kreise in Erfahrung brin- gen, sondern auch ihre persönliche Bekanntschaft ma- chen und sich über ihre Wünsche und Bedürfnisse orientieren. Das ermöglichte ibm, nach seinem Austritt der Beklagten durch seine Konkurrenztätigkeit unter Umständen in grösserem Umfange Kunden zu entziehen. Die Voraussetzungen des Art. 356, namentlich der ver- langte « Einblick in den Kundenkreis )} und die Möglich- keit einer «erheblichen Schädigung », liegen damit vor und die vertragliche Strafbestimmung ist also an- wendbar. Dass der bedungene Strafbetrag von 6000 Fr. richter- lich zu ermässigen sei, bestreitet die Widerklägerin nicht mehr. Es fragt sich nur noch, ob die Vorinstanz mit der Herabsetzung auf 3000 Fr. zu wenig weit ge- griffen habe. Der Widerbeklagte behauptet hier zunächst, sein Absatzgebiet sei lediglich Örlikon und Umgebung gewesen und der Widerklägerin in Wirklicheit aus seinem Veltriebe kein Schaden erwachsen. Demgegenüber ist auf die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen, wonach die Parteien, da sie Örlikon in den vertraglich festge- setzten Rayon des Konkurrenzverbotes einbezogen, offen- bar auch auf diese Distanz eine Schädigung durch Kon- kurrenztätigkeit desWiderbeklagten für möglich gehalten hätten und wonach dieser denn auch in Anbetracht
116 Obllgationenrecht. N° 13. der günstigen Verkehrsverbindungen zwischen den bei- den Ortschaften sehr wohl im Stande gewesen sei, bis- herige Kunden in der Umgebung von Uster von Örlikon aus zu bedienen. Sodann macht der Widerbeklagte gel- tend, die Brauerei Wädenswil, von der er in Örlikon sein Bier bezog, sei durch einen zwischen den zürcherischen Brauereien bestehenden Kundenschutz- und Freund- schaftsvertrag verhindert gewesen, an Kunden der Wi- derklägerin in Örlikon Bier abzugeben. Auch dieser Ein- wand scheitert an der zutreffenden Würdigung der Ver- hältnisse durch die Vorinstanz, wonach anzunehmen ist, dass solche Verträge praktisch nur eine bedingte Ein- schränkung der Konkurrenz bedeuten, dass sie zudem nur für die 'Wirte, nicht auch für die Privatkundschaft der Brauereien gelten und dass es im gegebenen Falle an genauern Angaben über den angerufenen Vertrag, aus denen der Ausschluss jeder Schädigung der Beklagten zu entnehmen wäre, fehle. Übrigens war die Widerklä- gerin nicht nur daran interessiert, sich ihre bisherigen Kunden zu erhalten, sondern auch daran, neue, von ihr und der Konkurrenz noch nicht bediente Abnehmer als Kunden zu gewinnen. Unstichhaltig ist endlich auch die Einwendung, die Widerklägerin habe ihr Geschäft liquidiert und der Widerbeklagte habe ihr daher keine Konkurrenz mehr machen können. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Widerklägerin selbstverständlich nicht ohne Rechtsnachfolger untergegangen sei, im be- sondern was den Eintritt in ihre Geschäftsbeziehungen und Kundschaft als Vermögensaktiven anbetreffe, und der Widel'beklagte hat die tatsächliche Richtigkeit dieser Annahme nicht zu bestreiten vermocht. Danach wurde aber der Konventionalstrafanspruch durch die Liquida- tion weder aufgehoben noch geschmälert. Berücksichtigt man endlich, dass Konventionalstrafen die Vertrags- haftung verstärken und den Vertragsbruch verhüten sollen und dass sie laut Art. 180 aOR sogar bei Nicht- eintritt eines Schadens verfallen sowie dass der Wider- Obligationenrecht. N0 14. 117 beklagte nach vorinstanzlicher Annahme aus seiner vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit einen nicht un- erheblichen Gewinn erzielt hat, so erweist es sich als den in Betracht kommenden Verhältnissen angemessen, wenn die Vorinstanz mit der Ermässigung des Strafbetrages nicht unter 3000 Fr. gegangen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des zürcherichen Obergerichts vom 22. Oktober 1914 in allen Teilen bestätigt. 14. t1rteil der II. Zivila.bteüung vom 17. Februar 1916 i. S. Schmid, Beklagter, gegen Berger und Zipfel, Kläger. A u tom 0 b i I u u f a 11. Dem Eigentümer eines Automobils obliegende Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung des Automobilführers . A. -Der Beklagte hatte im Sommer 1913 von der Firma Senn & Sulzer in Buchs ein Luxusautomobil ge- kauft. Dieses war ihm am 17. Oktober geliefert worden. Darauf hatte er es bis zum 22. Oktober zu Fahrten im Schwarzwald mit drei andern Personen, woruiIter Gallus Senn (Teilhaber der Firma Senn & Sulzer), benutzt. Wäh- rendeiner Woche machte er sodann damit verschiedene Fahrten im Kanton St. Gallen, wobei er eine geliehene Kontrollnummer verwendete, weil er noch nicht im Besitz einer Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen war. Die Fahrprüfung hatte er sechs Jahre vorher in Zürich be- standen. Am 1. September hatte er mit der Versicherungs- gesellschaft « Zürich » eine «Automobil-Haftpflicht-Ver- sicherung » mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen. An den Kaufpreis für das Automobil (6500 Fr.) hatte er in drei Raten 3300 Fr. abbezahlt.
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