Art. 45 ZGB; distinction between correction of an erroneous register entry, amendment of a formally correct entry based on later events, and removal of an entry founded on a judicial act. Where a civil status entry rests on a judgment that was correctly used as a supporting document, the entry cannot be deleted or amended ex tunc merely because the judgment is alleged to be substantively wrong; prior formal annulment of the judgment is required. The registry authority is not to re-examine the merits of the underlying decision. The same logic applies mutatis mutandis to judicial acts whose validity is a prerequisite for the register entry (consid. 1-3).
I. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE
Zeitpunkte seines Erlasses verheiratet gewesep sei, die zur Perfektion der Adoption erforderliche Zustimmung des Ehemannes aber gefehlt habe; ferner deshalb, weil im Heimatkanton der Beklagten (Appenzell A.-Rh.) das Institul der Adoption nicht bekannt sei. Aus diesen beiden Gründen verlangt er die Berichtigung des Zürcher Zivilstandsregisters durch ( Streichung der darin einge- tragenen Adoption. B. -Durch Urteil vom 21. Oktober 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (erste Appellationskammer) über die Streitfrage: Ist der Eintrag im Zivilstandsregister der Stadt Zülicp, wonach die Beklagte als Adoptivtochter des am 19. Fe- I) bruar 1912 in Zürich verstorbenen Johann Jakob Degele, geboren 14. April 186.0, von Haubersbronn, Oberamt ) Schorndorf (Würtemberg) und der am 30. Januar 1864 geborenen Ehefrau Walpurga Degele geb. Entringer, gestützt auf den Adoptionsvertrag vom 22. Juni 1906 ,) und den Beschluss des königlichen Amtsgerichtes Schorndorf vom 22. März 1912, eingetragen ist, als ungültig zu strei len? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. C. -Gegen dieses Urte.il hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht er- grJIen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, (, e v e n tue 111 : Es sei das kantonale Haupturteil aufzuheben und es seien die Akten an die kantonale Instanz zurückzuweisen mit dem Auftrage : auf die Berichtigungsklage einzutreten und dieselbe zu ent- scheiden, S 11 b e ". e n tue 11 : Es sei unter Rückweisung der Akten an die kantonale Instanz derselben aufzugeben, das Verfahren auszusetzen und der klägerischen Partei aufzugeben, den vom 22. März 912 datirten Adoptions- vertrag zuständigen Orts anzufechten, 2amilienreent. N-1.
g a n z e v e n tue 11 : Es sei die Klage bloss zur Zeit von der Hand zu weisen. ) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Famillenrecbt. N°t. Person, wie sich nachträglich herausstellt. tataäehlieh doch am Leben war) ; endlich deshalb. weil seit cJer Eintra- gung eine A end er u n gin d en b e t r , ff end e n R e c h t s ver hält n h I e n (z. B. ein EigentumJ.. übergang infolge Erbgangs, Enteignung oder Zwangt-- vollstreckung, oder eine Ehe5CblieSlung. eine Eheachei. dung, eine Adoption oder ein Todesflill) stattgefunden hat. Diesen drei Arten nicht mit der Wirklichkeit überein- stimmender Eintragungen entsprechen drei venchiedene Mittel zur Herstellung oder Wiederherstellung der fehlen- den U.ebereinstnmmnng: die Berichtigung, die Abänderung des Emtrags mIt WIrkung ex tune und endlich die einfache Eintragung der inzwischen eingetretnmen Rncht5verände rung. Die Vor E u s set z u n gen dieler drei Mittel zur Herstellung der Uebereinstimmung zwischen der Wirklich- keit und dem Register entsprechen wiederum den drei verschiedenen Urs ach e 11 der zu beseitigenden Dis- krepanz. Soll eine seit dem letzten Eintrag stattgefundene Rechtsveränderung eingetragen werden, so bedarf es einfach der Beibringung von Belegen über diese Rechts- veränderung. Sol! ein Eintrag abgeändert werden, obwohl er seiner Zeit formell ordnungsgemäss zustande gekommen war, indem alle erforderlichen Belege vorhanden und rich- tig gewürdigt worden waren, so bedarf es des Nachweises, dass eines jener Belege seitllnr ungültig erklärt worden, bezw. dass der dem Eintrag zu Grunde liegende behörd- liche Akt (z. B. die gerichHiebe Ehelich-oder Verschol1en- erklärung) seither aufgehoben worden ist. Soll endlich ein Eintrag b e r ich t i g t, d. h. mit den im Mo- mente des Enntrags vorhanden gewesenen Belegen in Ein- klang gebracht werden, so bedarf es des Nachweises, dass ?er Registerführer einen Feh I e r begangen hat oder 1 r r e g e f ü h r t wurde. -Unwesentlich ist dabei die für die Herstellung der Uebereinstimmung zwischen Wirk- lichkeit und Register vorgeschriebene F 0 r m. So findet nach Art. 47 ZGB und 31 der Zivilstandsverordnung die Eintragung gewisser Rechtsveränderungen (z. B. einer aiHimmrecill. i' L 5 Ehelicherklärung oder einer Ehescheidung), oder nach Art. 51 ZGB die Abänderung eines Eintrags infolge nach- träglichen Wegfalls seiner Voraussetzungen, in der glei- chen Form statt, wie nach 38 der Verordnung die Berich- tigung eines dem Registerführer unterlaufenen Irrtums, nämlich in Form einer Randbemerkung , -währeJld z. B. die grundsätzlich gleieh zu behandelnden Rechts- veränderungen der Ehe s c 11 I i e s s u n g und der Ehe - sc h eid U 11 g in verschiedener Veise eingetragen werden (die Eheschliessung im Text, die Ehescheidung in Form einer Randbemerkung ). 2. -Im vorliegenden Falle wird nun vom K1äger nieht behauptet, der Zürcher Zivilstandsbeamte habe im Jahre 1912, als er auf Grund des ihm vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Schorndorf die Adoption der Beklagten in das Zivilstandsregister eintrug, einen Feh 1 e r begangen, oder er sei damals i Ire g e f Li h r t worden. Zwar hat der Kläger in der Heplik u. f. den Standpunkt einge- nommen, dass die Frage der Gültigkeit der Adoption trotz Art. 8 des HG betreffend die zivilrl. Verh. vom sc h w e i zer i sc 11 eIl Richter zu entscheiden sei; allein hieraus hat er nur die Konsequenz gezogen. dass der schweizerische Richter zur Beurteilung der yorliegen- den Berichtigungsklage ') kom peten t sei, nieht auch, dass der Zivilstandsbeamte seiner Zeit verplichtet gewesen wäre, das rrteil des deutschen Gerichtes als von t'iIlem inkompetenten Richter erlassen zurückzuweisen. Der heu- tige Fall ist somitgrnndsätzlich verschieden VOll dem in BGE 32 I S. 652 fI. behandelten, und es braucht daher zu der Motivierullg des zitielten bundesgerichtlichen I1rteils, auf die sich der Klüger berufen Imt, hier nicht Stellung genommen zu werden. Vas der Kläger behauptet und zur Begründung seines Berichtigungsallspnlchs gel-. tend macht, ist nicht, wie damals, ein vom Z i i 1 - s t an d sb e amt e n begangener Fehler, sondern die angebliche l111lichtigkeit eines der Bel e g e, auf Grund deren der Eintrag vorgenommen wurde, nämlich die an-
Familienreeht. N° 1. gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf. Vor aus set z u n g der vom Kläger unter irrtümlicher Berufung auf Art. 45 ZGB verlangten Abän- derung mit Wirkung ex tune (die er als Berichtigung bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51 vorge- sehenen Umstossung) einer gerichtlichen Verschol- lenerklärung (vergl. auch, beb. die Umstossung einer Ehelicherklärung : BBI 19141 S. 348, sub g) die förmliche Aufhebung des dem Eintrag der Adoption zu Grunde liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst welln also das Bun- desgericht in Uebereinstimmung mit dem Kläger dazu gelangen würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so würde dasselbe doch, weil nicht förmlich auf geh 0 ben, nach wie vor eine genügende Grundlage für die im Zürcher Zivilstandsregister eillge.tragene Adoption bilden. Es ver- hält sich damit ähr lieh wie z. B. nach Art. 316 SchKG mit dem Beschluss der Naehlassbehörde über die Be- stätigung des von den Gläubigern angenommenen Nach- lassvertrages : Solange der Naehlassvertrag nkht von der Nachlassbehörde förndich widerrufen .) worden, d. 11. der Bestätigungsbeschluss als solcher aufgeh ober. i t, kann der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung auch dan n nicht geltend machen, wenn er nachweist, dass die Vor- aussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses vor- handen wären. 3. - Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorlie- gende Klage einreichte, die förmliche Aufhebung des vom Amtsgericht Schorndorf erlassenen, die Adoption be- stätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage abzuweisen. Ein Grund, die Klage etwa nur zur Zeit abzuweisen, oder dem Kläger eine Frist zur Anfechtung jenes Urteils anzusetzen und den Prozess bis zum Ent- scheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren, wie der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig vor, wie in allen andern Fällen der Einreichung einer ungenügend fundierten Klage. Mit Unrecht hegt übrigens der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf Grund des
heutigen Urteils, sei es schon bei seinem Versuch, die Aufhebung des Schorndorfer Urteils zu erwirken, sei es n ach dessen eventueller Aufhebung, bei Einreichung einer neuen Klage auf Abänderung des Eintrags im Zivil- standsregister, die Ein red e der ab ge u r teil t e n S ach e entgegengehalten werden. Durch das heutige Urteil wird rechtskräftig einzig der in die sem Prozesse vom Kläger erhobene Anspruch abgewiesen. iier dahin ging, es sei der Eintrag der Adoption im Zürcher Zivil- standstregister olme vorherige Aufhebung des in Deutsch- land ergangenen Bestätigungsurteils zu streichen I). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der