Strafrncht.
einerseits und Vanille andrerseits, sondern es handelt
sieh dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem
Prospekt wie folgt bezeichlleten Stoff: snkundäres zitro-
nensaures Phenyl-Dimethyl-Ditnethylamino-Pyrazolon
und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den
menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur
Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei-
gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker.
Auch ist nicht anzunehmen, dass das
Publikum, wenig-
stens das einigermassen gebildete Publikum, durch das
Wort (l Citrovanille in den Glauben versetzt wird, es
handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen
und Vanille zusammengesetzes Produkt, das kraft dieser
seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines
Kopfwehrnittels besitze.
Allein auch als ein, bloss ein-
zelne B es ta nd teil e des betreffenden Pro.duktes be-
zeichnendes Wort erscheint ! Zitrovallille ) als eine Be-
schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort
gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die
für
das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm-
lich den
Ge sc h mac k des Arzneimittels. Handelt es
sich aber demnach bei Citrovanille .um eine Beschaf-
fenheitsbezeichnung. und zwar um eine für j e d e r-
man n ver s t ä n d I ich e Besnhaffenheitsbezeichnung.
so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden.
3. -Mit
Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz-
fähigkeit der Marke Citrovanille u. a. deshalb aner-
. kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland,
wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft
werden, die Eintragungsbewilligung erhalten
hat. Abge-
sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit
ausländischer Entscheidungen
für den das schweizerische
Gesetz anwendenden schweizerischen
Richter fällt hier
namentlich auch in Betracht, dass die Praxis des Bun-
desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz-
fähigkeit von Fabrik-und Handelsmarken im Allgemei-
nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent-
Militärorganisation. N0 77.
5'7
amtes, -was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits
erwähnten Wörter (4 Antipyrin ) und Saccharin zwar
wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als
schutzfähige Marken
anerkannt worden siqd (BGE 22
S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.).
4. -Bezeichnend
ist übrigens, dass der Kläger es
selber für nötig befunden
hat, dem Worte Citrovanille))
noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf
hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung Citro-
vanille auch von andern Fabrikanten hergestellt
werden
kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung
des Namens
zur Individualisierung des Produktes
nicht.
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni
1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März
1915, aufgehoben.
IV. lVlILITÄRORGANISATION
ORGANISATIO MILITAIRE
77. Urteil des Ka.ssa.tionshofes vom aso Dezember 1915
i. S. Schweiz. Bundesra.t, Kassationskläger,
gegen
Schönholzer, Kassationsbeklagten.
Bedeutung des Art. 2 1 3 A b s. 3 MO. Begriff des seinem
Verbot unterstehenden Besitzers eines Pikettpferdes,
insbesondere im FaHe der konkurs amtlichen Veräusserung
eines solchen.
4. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch-
berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft
als Betreibungsbeamter des Kreises Thundorf auf Wei-
sung des Konkursamtes Frauenfeld (gemäss 2 thurg.
EG z. SchKG, wonach dem Konkursamt zur Besorgung
der Geschäfte,
u. a.speziell der Ganten. die Betreibungs-
beamten der Kreise seines Bezirks beigegeben werden)
am 19. Februar 1915 die konkursamtliche Versteigerung
der Viehhabe des Landwirts Alfred
Meister in Grubhof
(Gemeinde Lustdorf).
Darunter befand sich ein mit Huf-
nummern als auf Pikett stehend bezeichnetes Pferd, mit
Bezug auf welches die in Art. 213 des BG betreffend die
Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 12. April 1907 (MO) vorgeschriebene (i Er-
laubnis der eidgenössischen Militärbehörden I), sich seines
Besitzes zu entäussern, nicht
t'ingeholt worden war. In
der Folge wurde Schönholzer vom Schweizerischen JusLiz-
und Polizeidepartement auf Veranlassung der Bundesan-
waltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 213 MO
dem Kanton Thurgau zur Bestrafung überwiesen. Die
thurgauischen Gerichte aber sprachen ihn von Schuld
und Strafe
... frei --letztinstallzlich das Obergericht
durch Urteil vom
2. November 1915, das ihm in erster
Linie den Strafausschliessungsgr.llnd des Art. 28.
BStrR
vom 4. Februar 1853 (Handeln auf kompetenten Befehl
der vorgesetzten Behörde oder -Beamtung) zubilligt und
ferner ausführt, dass übrigens das zu seiner Bestrafung
nach Art.
11 BStR erforderliche subjektive Moment -des
rechtswidrigen Vorsatzes nicht vorliege.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft
gemäss Verfügung des Schweizerischen Justiz-
und Po-
lizeidepartements (die auf Art. 161 OG und Art. 12 Ziff.
9 des Bundesratsbeschlusses vom
17. November 1914
betreffend die Zuständigkeit der Departemente etc.
be-
ruht) rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundesge-
richt Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil sei wegen Verletzung des Art. 213 MO ....
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurückzuweisen.
I
L
MiIitärorganisation. N0 77. 549
C. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer hat auf Ab-
weisung
Qer Kassationsbeschwerde antragen lassen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
Laut Art. 213 Abs. 3 MO darf-(i niemand , der ein auf
Pikett gestelltes Pferd (i in eigenem oder eines Dritten
Namen besitzt , sich ohne Erlaubnis der eidgenössischen
Militärbehörden dieses Besitzes entäussern
. Diese Be-
stimmung soll nach dem Zwecke der PikettsteIlung den
Militärbehörden die Möglichkeit bieten,
zur Wahrung der
jederzeitigen Bereitschaft der Pikettpferde für die Mo-
bilmachung der Armee die Ver än d erunge n des
S ta nd 0 r te s dieser Pferde zu überwachen und nötigen-
falls, bei Gefährdung jenes militärischen Interesses, zu
verhindern. Als Pferdebesitzer im Sinne der Bestimmung
wird
daher richtigerweise jederma.nn anzusehen sein, der
eine Veränderung des Standortes eines Pikettpferdes
k r a f
t e i gen e n Will e n s zu bewirken in der Lage
ist. also nicht nur der Inhaber des die Verfügungsgewalt
über das Pferd
tat s ä chI ich in sich schliessenden
Ge w a h r sam s, sondern neben ihm auch der ander-
weitige Inhaber eines diese Gewalt gewährenden Ver-
fügungs r e c h t s (vgl. die entsprechende Ausdehnung des
zivilreclnlichen BesitzesbegrifIs in Art. 920 ZGB). Dem-
nach würde die Vorschrift des Art. 213 Abs. 3 MO, falls
sIe, ihrer vorbehaltlosen Formulierung entsprechend.
Besi tzesentäusserungen zufolge betreibungsrechtlicher
Verwertung von Pikettpferden mit umfassen sollte, aller-
dings auch für die zur Verfügung über die beschlag-
nahmten Pferde berechtigte Amtsstelle gelten. Allein
diese Amtsstelle ist
im Konkurse das mit der Konkurs-
yerwaltung betraute K 0 n kur sam t. Und wenn dieses
vorliegend die Versteigerung des dem Gemeinschuldner
Meister gehörenden Pikettpferdes gemäss
2 thurg. EG
z. SchKG dem vom Kassationsbeklagten bekleideten
Betreibungsamt übertragen
hat, so hat der Kassations-
beklagte dabei, nach verbindlicher Auslegung jener kan-
tonalen Gesetzesbestimmung durch die Vorinstanz, keinen
selbständigen eigenen Willen, sondern lediglich den
Willen des KonkUl'samtes betätigen können. Folglich
kann als Besitzer des Pferdes im erörterten Sinne jeden-
falls
nur das Konkursamt selbst in Frage kommen, der
Kassationsbeklagte dagegen -was hier allein zu ent-
scheiden
ist -ebensowenig. wie ein für einen privaten
Besitzer handelnder AngesteHter oder Beauftragter. Auf
solche Personen trifft die Vorschrift des Art. 213
Abs.3
. MO nach der vorstehenden Begriffsbestimmung üper-
haupt nicht zu. Dazu kommt, dass der Bestrafung des
Kassationsbeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen jene
Vorschrift. falls sie zuträfe, der Strafausschliessungs-
grund des Art.
28 BStrR entgegenstände, dessen Tat-
bestand die Vorinstanz mit Recht als erfüllt erachtet
hat. Dagegen dürfte allerdings das fernere Argument
des angefochtenen Urteils, wonach die Strafbarkeit der
fraglichen Zuwiderhandlung rechtswidrigen Vorsatz er-
.
fordern würde, kaum haltbar sein; indessen braucht
hierauf vorliegend nicht weiter eingetreten zu werden.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
'.' erordg. d. Bundesrats üb. Beschimpfung fremder Völker. N
- 551
V. VERORDNUNG DES BUNDESRATS
ÜBER BESCHIMPFUNG FREMDER VÖLKER
ORDONNANCE DU CONSEIL FEDERAL
SUR LA REPRESSION DES OUTRAGES ENVERS
LES PEUPLES ETRANGERS
- Arret de la. Cour peDale f'darale
des 13-14 decembre 1916
dans la cause Ministere public faderal contre Millicud.
Le T. F. n'est pas competent pour rechereher si une ordon-
nance rendue par le Conseil federal en vertu des pleins pou-
voirs qui lui ont He deIegues est inconstitutionnelle. D'ail-
leurs le Conseil federal n'est pas He par Ia Constitution
dans l'exercice de ces pleins pouvoirs. Caractere des delits
prevus par l'ordonnance federale sur la repression des
outrages envers les peuples, gouvernements et chefs d'Etats
etrangers.
A la suite de la publication d'un article de M. Paul
Stapfer dans la. Bibliotheque universelle, M. Maurice
MiHioud, redacteur de cette revue, a
ete renvoye de-
vant la Cour penale fMerale pour contravention a l'art. 1
de )'ordonnance du Conseil fMeraI du 2 juillet 1915
sur la repression
des outrages envers les peuples, chefs
d'Etats et gouvernements etrangers. combine avec rart.
69 du Code penal fMeral.
A l'audience de jugement, Ie prevenu a conclu a ce
qu'il plaise
a la Cour se declarer incompetante.
Statuant sur le declinatoire souleve et considerant
en droit:
Le prevenu soutient que l'ordonnance du 2 juillet 1915
est inconstitutionnelle, car elle place dans
la compe-