BGE 41 I 547
BGE 41 I 547Bge02.07.1915Originalquelle öffnen →
Strafrcht.
einerseits und Vanille andrerseits, sondern es handelt
sieh dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem
Prospekt wie folgt bezeichlleten Stoff: skundäres zitro-
• nensaures Phenyl-Dimethyl-Ditnethylamino-Pyrazolon~
und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den
menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur
Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei-
gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker.
Auch ist nicht anzunehmen, dass das
Publikum, wenig-
stens das einigermassen gebildete Publikum, durch das
Wort (l Citrovanille» in den Glauben versetzt wird, es
handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen
und Vanille zusammengesetzes Produkt, das kraft dieser
seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines
Kopfwehrnittels besitze.
_ Allein auch als ein, bloss ein-
zelne B es ta nd teil e des betreffenden Pro.duktes be-
zeichnendes Wort erscheint<! Zitrovallille ) als eine Be-
schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort
gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die
für
das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm-
lich den
Ge sc h mac k des Arzneimittels. Handelt es
sich aber demnach bei « Citrovanille » .um eine Beschaf-
fenheitsbezeichnung. und zwar um eine für j e d e r-
man n ver s t ä n d I ich e Beshaffenheitsbezeichnung.
so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden.
3. -Mit
Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz-
fähigkeit der Marke « Citrovanille » u. a. deshalb aner-
. kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland,
wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft
werden, die Eintragungsbewilligung erhalten
hat. Abge-
sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit
ausländischer Entscheidungen
für den das schweizerische
Gesetz anwendenden schweizerischen
Richter fällt hier
namentlich auch in Betracht, dass die Praxis des Bun-
desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz-
fähigkeit von Fabrik-und Handelsmarken im Allgemei-
nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent-
Militärorganisation. N0 77.
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amtes, -was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits
erwähnten Wörter (4 Antipyrin») und « Saccharin & zwar
wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als
schutzfähige Marken
anerkannt worden siqd (BGE 22
S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.).
4. -Bezeichnend
ist übrigens, dass der Kläger es
selber für nötig befunden
hat, dem Worte «Citrovanille))
noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf
hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung « Citro-
vanille • auch von andern Fabrikanten hergestellt
werden
kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung
des Namens
zur Individualisierung des Produktes
nicht.
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni
1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März
1915, aufgehoben.
IV. lVlILITÄRORGANISATION
ORGANISATIO MILITAIRE
77. Urteil des Ka.ssa.tionshofes vom aso Dezember 1915
i. S. Schweiz. Bundesra.t, Kassationskläger,
gegen
Schönholzer, Kassationsbeklagten.
Bedeutung des Art. 2 1 3 A b s. 3 MO. Begriff des seinem
Verbot unterstehenden «Besitzers» eines Pikettpferdes,
insbesondere im FaHe der konkurs amtlichen Veräusserung
eines solchen.
~4. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch-
berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft
548 Strafrecht. als Betreibungsbeamter des Kreises Thundorf auf Wei- sung des Konkursamtes Frauenfeld (gemäss § 2 thurg. EG z. SchKG, wonach dem Konkursamt zur Besorgung der Geschäfte, u. a.speziell der Ganten. die Betreibungs- beamten der Kreise seines Bezirks beigegeben werden) am 19. Februar 1915 die konkursamtliche Versteigerung der Viehhabe des Landwirts Alfred Meister in Grubhof (Gemeinde Lustdorf). Darunter befand sich ein mit Huf- nummern als auf Pikett stehend bezeichnetes Pferd, mit Bezug auf welches die in Art. 213 des BG betreffend die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 12. April 1907 (MO) vorgeschriebene (i Er- laubnis der eidgenössischen Militärbehörden I), sich seines Besitzes zu entäussern, nicht t'ingeholt worden war. In der Folge wurde Schönholzer vom Schweizerischen JusLiz- und Polizeidepartement auf Veranlassung der Bundesan- waltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 213 MO dem Kanton Thurgau zur Bestrafung überwiesen. Die thurgauischen Gerichte aber sprachen ihn von Schuld und Strafe ... frei --letztinstallzlich das Obergericht durch Urteil vom 2. November 1915, das ihm in erster Linie den Strafausschliessungsgr.llnd des Art. 28. BStrR vom 4. Februar 1853 (Handeln auf kompetenten Befehl der vorgesetzten Behörde oder -Beamtung) zubilligt und ferner ausführt, dass übrigens das zu seiner Bestrafung nach Art. 11 BStR erforderliche subjektive Moment -des rechtswidrigen Vorsatzes nicht vorliege. B. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft gemäss Verfügung des Schweizerischen Justiz- und Po- lizeidepartements (die auf Art. 161 OG und Art. 12 Ziff. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente etc. be- ruht) rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundesge- richt Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrage, das Urteil sei wegen Verletzung des Art. 213 MO .... aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. I L MiIitärorganisation. N0 77. 549 C. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer hat auf Ab- weisung Qer Kassationsbeschwerde antragen lassen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Laut Art. 213 Abs. 3 MO darf-(i niemand », der ein auf Pikett gestelltes Pferd (i in eigenem oder eines Dritten Namen besitzt», «sich ohne Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden dieses Besitzes entäussern &. Diese Be- stimmung soll nach dem Zwecke der PikettsteIlung den Militärbehörden die Möglichkeit bieten, zur Wahrung der jederzeitigen Bereitschaft der Pikettpferde für die Mo- bilmachung der Armee die Ver än d erunge n des S ta nd 0 r te s dieser Pferde zu überwachen und nötigen- falls, bei Gefährdung jenes militärischen Interesses, zu verhindern. Als Pferdebesitzer im Sinne der Bestimmung wird daher richtigerweise jederma.nn anzusehen sein, der eine Veränderung des Standortes eines Pikettpferdes k r a f t e i gen e n Will e n s zu bewirken in der Lage ist. also nicht nur der Inhaber des die Verfügungsgewalt über das Pferd tat s ä chI ich in sich schliessenden Ge w a h r sam s, sondern neben ihm auch der ander- weitige Inhaber eines diese Gewalt gewährenden Ver- fügungs r e c h t s (vgl. die entsprechende Ausdehnung des zivilrecl~lichen BesitzesbegrifIs in Art. 920 ZGB). Dem- nach würde die Vorschrift des Art. 213 Abs. 3 MO, falls sIe, ihrer vorbehaltlosen Formulierung entsprechend. Besi tzesentäusserungen zufolge betreibungsrechtlicher Verwertung von Pikettpferden mit umfassen sollte, aller- dings auch für die zur Verfügung über die beschlag- nahmten Pferde berechtigte Amtsstelle gelten. Allein diese Amtsstelle ist im Konkurse das mit der Konkurs- yerwaltung betraute K 0 n kur sam t. Und wenn dieses vorliegend die Versteigerung des dem Gemeinschuldner Meister gehörenden Pikettpferdes gemäss § 2 thurg. EG z. SchKG dem vom Kassationsbeklagten bekleideten Betreibungsamt übertragen hat, so hat der Kassations-
550 Strafrecht. beklagte dabei, nach verbindlicher Auslegung jener kan- tonalen Gesetzesbestimmung durch die Vorinstaz, keinen selbständigen eigenen Willen, sondern lediglich den Willen des KonkUl'samtes betätigen können. Folglich kann als Besitzer des Pferdes im erörterten Sinne jeden- falls nur das Konkursamt selbst in Frage kommen, der Kassationsbeklagte dagegen -was hier allein zu ent- scheiden ist -ebensowenig. wie ein für einen privaten Besitzer handelnder AngesteHter oder Beauftragter. Auf solche Personen trifft die Vorschrift des Art. 213 Abs.3 . MO nach der vorstehenden Begriffsbestimmung üper- haupt nicht zu. Dazu kommt, dass der Bestrafung des Kassationsbeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen jene Vorschrift. falls sie zuträfe, der Strafausschliessungs- grund des Art. 28 BStrR entgegenstände, dessen Tat- bestand die Vorinstanz mit Recht als erfüllt erachtet hat. Dagegen dürfte allerdings das fernere Argument des angefochtenen Urteils, wonach die Strafbarkeit der fraglichen Zuwiderhandlung rechtswidrigen Vorsatz er- . fordern würde, kaum haltbar sein; indessen braucht hierauf vorliegend nicht weiter eingetreten zu werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. '.' erordg. d. Bundesrats üb. Beschimpfung fremder Völker. N 0 78. 551 V. VERORDNUNG DES BUNDESRATS ÜBER BESCHIMPFUNG FREMDER VÖLKER ORDONNANCE DU CONSEIL FEDERAL SUR LA REPRESSION DES OUTRAGES ENVERS LES PEUPLES ETRANGERS 78. Arret de la. Cour peDale f'darale des 13-14 decembre 1916 dans la cause Ministere public faderal contre Millicud. Le T. F. n'est pas competent pour rechereher si une ordon- nance rendue par le Conseil federal en vertu des pleins pou- voirs qui lui ont He deIegues est inconstitutionnelle. D'ail- leurs le Conseil federal n'est pas He par Ia Constitution dans l'exercice de ces pleins pouvoirs. Caractere des delits prevus par l'ordonnance federale sur la repression des outrages envers les peuples, gouvernements et chefs d'Etats etrangers. A la suite de la publication d'un article de M. Paul Stapfer dans la. Bibliotheque universelle, M. Maurice MiHioud, redacteur de cette revue, a ete renvoye de- vant la Cour penale fMerale pour contravention a l'art. 1 de )'ordonnance du Conseil fMeraI du 2 juillet 1915 sur la repression des outrages envers les peuples, chefs d'Etats et gouvernements etrangers. combine avec rart. 69 du Code penal fMeral. A l'audience de jugement, Ie prevenu a conclu a ce qu'il plaise a la Cour se declarer incompetante. Statuant sur le declinatoire souleve et considerant en droit: Le prevenu soutient que l'ordonnance du 2 juillet 1915 est inconstitutionnelle, car elle place dans la compe-
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