BGE 41 I 54
BGE 41 I 54Bge02.10.1874Originalquelle öffnen →
54
Staatsr.cht.
III. FREIZüGIGKEIT
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES
8. Urteil vom 6. Februar 1915 i. S. Lifschitz,
gegen Obergericht ,Dern.
Art. 5 Uebergangsbestimmungen zum BV. Die Anerkennung
eines an sich' dieser Vorschrift entsprechenden Befähigungs-
ausweises (Anwaltpatents) eines anderen Kantons kann
nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber
zur Zeit der Erteilung des Ausweises in dem betr. Kanton
Wohnsitz hatte.
A. -Der aus Russland stammende Rekurrent Lifschitz,
Dr.
juris der Universität Beru und seit dem Jahre 1912
Bürger der
brnischen Gemeinde Beuruevesin, stellte
gestützt auf das ihm vom Regierungsrat des Kantons
Unterwalden ob dem Wald nach reglementsgemäss be-
standener Prüfung am 25. November 1914 erteilte ob-
waldnerische Anwaltspatent mit Eingabe vom 3. Dezem-
ber 1914 beim Obergericht des Kantons Beru das Gesuch,
es sei ihm ein entsprechender' Befähigungsausweis für
den
Kanton Bern auszustellen bezw.. die Bewilligung zur
Ausübung der Advokatur im Kanton Beru, im Sinne
des bernischen Gesetzes vom 10. Christmonat 1840, zu
erteilen.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 1914 wies das
Ober-
gericht dieses Gesuch ab, indem es ausführte: Durch
Art. 5 Ueb.-Best. zur BV solle dem Schweizerbürger,
der den Ausweis der Befähigung seines Wohnsitzkantons
erlangt habe, die Möglichkeit
verschlifft werden, seinen
Beruf in der ganzen
Schweiz auszuüben, ohne in den anderu
Kantonen eine neue Prüfung bestehen zu müssen. Die
Bestimmung solle
aber nicht dazu dienen, mit dem Er-
I
,
Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 8.
55
werb des Fähigkeitsausweises eines andern Kantons die
zur Erlangung des Ausweises des Wohnsitzkantons not-
wendige Prüfung zu umgehen (zu vergl. BURKHARDT.
Kommentar der BV, 2. Auflage, S. 828). Die bisherige
Praxis des Bundesgerichts führe zu einem Missbrauch
des in Art. 33
BV und Art. 5 ihrer Ueb.-Best. statuier:-
ten Grundsatzes der Freizügigkeit; denn der Zweck der
Einführung strenger Prüfungsbestimmungen durch einen
Kanton werde illusorisch, wenn ein in diesem
Kanton
niedergelassener Bürger diese Prüfung durch Vorlage
eines in einem andern
Kanton erworbenen Fähigkeits-
ausweises umgehen könne. Dr. Lifschitz aber sei seit
Jahren in Bern niedergelassen und habe im Kanton
Unterwalden ob dem Wald niemals Wohnsitz erworben.
Es stehe demnach fesL, dass er mit der Erlangung des
Fähigkeitsausweises dieses Kantons das beruische
Für-
sprecherexamen zu umgehen beabsichtigt habe.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Dr. Lifschitz recht-
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuhe-
ben und das Obergericht anzuweisen, dem Gesuche des
Rekurrenten zu entsprechen.
Zur Begründung wird we-
sentlich geltend gemacht, die Auffassung des Oberge-
richts,dassArt. 5 Ueb.-Best. z.BV nur demBefähigungsaur-
weis des W
0 h n si tz k a n ton s Wirksamkeit für die
ganze
Schweiz zuerkenne, sei willkürlich und im Wider-
spruch
mit der Praxis des Bundesgerichts, das stets,
dem Wortlaut
und Sinne jener Best.immung gemäss,
den von
irgend einem schweizeriscbenKanton
nach vorgängiger materieller Prüfung der Fähigkeit aus-
gestellLen Ausweis als genügend erachtet und sogar
eine
Umgehung der Prüfungsvorschriften des Wohnt
kantons ausdrücklich als zulässig erklärt habe (Urteile I.
S. Hurter und Wolhauser). Uebrigens könne von Um-
gehullg der bernischen Anwaltsprüf';lng durch ?en R
kurrenten schon deswegen nicht dIe Rede sem, weIl
eine sachlich nicht begründete Rechtsungleichheit geschaf- fen würde zwischen den in einem Kanton ohne Anwalts- patent-Zwang wohnhaften Schweizerbürgern, denen die Auswahl unter den Prüfungen der Patentkantone doch wohl freigegeben werden müsste, und den Schweizerbür- gern m.it Wohnsitz in einem Patentkanton, welche auf die Prüfung dieses Kantons allein angewiesen wären. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung, seine bis- herige, schon vom Bundesrat begründete Praxis bezüg- lieb der Auslegung des Art. 5 Ueb.-Best. z. BV (vgl. SALIS, Bundesrecht, II N° 854 S. 658 f. und die im Rekurse angerufenen Urteile i. S. Wolhauser gegen Freiburg und Hurter gegen Luzern : AS 30 I N° 4 S. 18 ff. und N° 5 S. 28 ff.) zu Gunsten des obergerichtlichen Standpunktes aufzugeben. Unter diesen Umständen braucht auf eine Unfersuchung darüber, ob der Rekurrent im Kanton Obwalden zur Zeit, als er dort seine Prüfung bestand, \Vohnsitz gehabt habe und ob sich sein Fall in dieser Hinsicht von dem des Fürsprechers Schneider unterscheide, nicht eingetreten zu werden.
58 Staatsrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. De- zember 1914 in dem Sinne aufgehoben, dass das Ober- gericht angewiesen wird, dem Rekurrenten die nach- gesuchte Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern zu erteilen. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 9. Urteil vom 18. März 1916 i. S. Zbinden und Genossen gegen Dem. Es widerspricht dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die Fähigkeit zur Ausübung des Stimm-und Wahlrechtes von einer Steuerleistung abhängig zu machen. A. -Das bernische Gesetz-vom 26. August 1861 be- treffend die Erweiterung des Stimmrechtes an den Ein- wohner-und Bürgergemeinden schreibt vor: « § 1. Stimmberechtigt in der Einwohnergemeinde ist » jeder Kantons-sowie jeder Schweizerbürger, welcher: «a) . • . . . . . «b) eine direkte Staats-(Grund-, Kapital-oder Ein- I) kommens-) Steuer oder eine TeUe zu den allgemeinen Verwaltungskosten der Gemeinde bezahlt. . . . . « § 2. Ueberdies können, sofern sie Kantons-oder .. Schweizerbürger sind, das Stimmrecht in der Einwoh- .. nergemeinde ausüben: «a) Unabgeteilte Söhne, deren Eltern eine direkte .. Staatssteuer oder eine TeIle zu den allgemeinen Ver- » waltuogkosten bezahlen. • • • . . • • • • ... Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 9. 59 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1913 wandten sich Fritz Zbinden, Fritz Widmer, .Ernst Bühlmann und Alfred Seiler, alle in Bolligen (Kanton Bern) niederge- lassene Kantonsbürger, an den dortigen Einwohner- .gemeinderat mit dem Gesuch um Eintragung in das Stimmregister. Gestützt auf § 1 litt. b des obgenannten Gesetzes und unter Hinweis darauf, dass die Petenten eine direkte Steuer weder an den Staat noch an die Gemeinde bezahlten, wies der Gemeinderat VOll Bol- ligen mit Schlussnahme vom 27. Dezember 1913 das Gesuch ab. B. -Diesen Entscheid haben Zbindenund Genossen an den Regierungsstatthalter und sodann an den Regierungs- rat vonBern erfolglos weitergezogen. Die Rekurrenten sind vom Regierungsrat durch Entscheid vom 14. September 1914 abgewiesen worden, wesentlich aus folgendenGründen: Die vorwiegend wirtschaftlichen Aufgaben der Gemeinde rechtfertigten eine verschiedene Behandlung der Gemein- demitglieder auf Grund der Unterscbeidung, ob sie zu den gemeinen Lasten der Gemeinde beitragen oder nicht. Die Bundesbehörden hätten zwar nie Anlass gehabt, sich über die Verfassungsmässigkeit des § 1 des genannten kantonalen Gesetzes auszusprechen, sie hätten jedoch zu wiederholten Malen in Kenntnis desselben gehandelt und so diese Vorschrift genehmigt. So habe der Nationalrat in der Sitzung vom 19. November 1873 einen Antrag (Zangger) zu Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfes der Verfassungsrevision vom 4. Juli 1873 dahingehend: Die » Ausübung des Stimmrechtes in den Gemeindeangelegen- » heiten darf an keine anderen Bedingungen geknüpft » werden als an die Ausübung der politischen Rechte » überhaupt» verworfen. Ferner habe der Bundesrat in der Botschaft vom 2. Oktober 1874 erklärt: « Wir be- » merken übrigens, dass es nicht in unserer Absicht liegt, ) diejenigen Bestimmungen der kantonalen Gesetz- » gebungen, welche überhaupt Gemeindestimmrecht und ) Steuerpflicht in gewissen Beziehungeu von einander ab-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.