BGE 41 I 539
BGE 41 I 539Bge28.12.1915Originalquelle öffnen →
538 Strafrecht. naturgemäss jederzeit. Die fragliche Anzeigepflicht bMieht sich somit auf die gesamte jeweilige Regelung der Arbeit in zeitlicher Hinsicht, also insbesondere auch auf solche Veränderungen der Arbeitszeit, die weder eine Abänderung der Fabrikordnung bedingen, noch einer be- bördlichen Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FG bedürfen. Wiederum mit Recht hat daher das Schweize- rische Volkswirtschaftsdepartement in seinen erwähnten Aeusserungen die Anzeige an die Ortsbehörde auch in Fällen vorliegender Art als notwendig erklärt. 3. -Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, dass beim hier gegebenen Tatbestand eine Bestrafung nur wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 11 Abs. 2 FG erfolgen darf. Dabei handelt es sich ,um ein Vergehen verwaltungs- polizeilicher Natur, für das als solches auch die Kassa- tionsklägerin selbst -gegen welche das Urteil des kanto- nalen Richters ergangen ist, obschon ihr Direktor Fridolin Mühlebach bei seinem Verhör persönlich die Verantwort- lichkeit zu üb('rnehmen erklärt hat -in ihrer vennutlichen Eigenschaft als juristische Person im Sinne der vom Kas- sationshof anerkannten Ausnahme (vergl. das Urteil vom 7. Juli 1915 in Sachen SociHe anonyme Corboz & Fischlin: AS 41 I N° 29 S. 216/217) strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Demnach hat der-Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Urheberrech, .• ',) 75. 11. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 75. 'Urteil d.es Kassa.tionshofes vom 14. Dezember 1915 i. S. Stöcklin, Kassationskläger, 539 gegen Staatsanwaltscha.ft Baselstadt, Kassationsbeklagte. Strafverfolgung wegen Ur heb er r e c h t s ver 1 e t z u n, g (Art. 13 und 15 URG); bundesrechtliche Möglich- keit der Erwirkung ihrer Einstellung durch R ü c k zug d (' r p r i v a t e n S t r a f k lag e bis zum Erlass des erst- instanzlichen Urteils. A. -, Wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung haben zwei Privatpersonen als Geschädigte gegen den Kassationskläger Karl Stöcklin in Basel Strafklage er- hoben, diese jedoch, nach Durchführung der gericht- lichen Voruntersuchung und nachdem die Staatsanwalt- schaft gemäss Beschluss der Ueberweisungsbehörde Anklage gestellt hatte, vor dem erstinstanzlichen Ver- handlungstermin wieder zurückgezogen. Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt haben das Strafverfahren gleichwohl durchgeführt, weil die Urheberrechtsver- letzungen nach dem kantonalen Strafprozessrecht nicht zu den auf Privatklage, sondern zu den auf Klage des Staatsanwaltes hin zu verfolgenden Delikten gehörten und in diesem Verfahren, soweit es sich um Antrags- delikte handle, ein gestellter Antrag nur bis zum Ueberweisungsbeschluss -nicht, wie, bei der Privat- klage, bis zur Urteilsfällung -zurückgezogen werden könne. Mit Urteil vom 22. Juni 1915 hat das Appel- lationsgericht dieser Argumentation des erstinstanzlichen Strafgerichts beigestimmt und die von diesem ausge- sprochene Verurteilung Stöcklins zu einer Geldbusse von 15 Fr., eventuell zu 3 Tagen Gefängnis, auf Grund der AS 41 r -1915 36
540 Strafrecht. Ari. 13 und 14 des BG betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883 (URG) bestätigt. E. -Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts hat Karl Stöcklin rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung des Art. 13 URG aufzuheben und die Sache zur nochmaligen rich- tigen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzu- weisen. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat auf Abweisung der Kassationsbeschwerde ange- tragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Der Art. 13 URG bestimmt, dass, wer aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit das Urheberrecht verletzt, «auf Klage des Geschädigten» zu näher bezeichneter Strafe (I verurteilt werden)} kann. Dabei geschieht dip Strafverfolgung laut Art. 15 URG «nach der Strafpro- zessordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage angestrengt wird. Diese bundesrechtlichen Vorschriften sind von der Staatsanwaltschaft und den beiden Straf- gerichtsinstanzen des Kantons Basel-Stadt dahin aus- gelegt worden, dass zwar die, An heb u n g der Straf- verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung eine Klage des Geschädigten voraussetze, die Art ihr erD u r c h- f ü h run g jedoch, wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, ausschliesslich vom kantonalen Strafprozessrecht ab- hänge, sodass dieses insbesondere auch für die Frage massgebend sei, ob und bis zu welchem Stadium des Verfahrens ein Rückzug des privaten Strafantrages er- folgen könne. Dem gegenüber vertritt der Kassations- kläger die Auffassung, aus Art. 13 URG mit seiner Charakterisierung der Urheberrechtsverletzung ais A n-. t rag s deI i k t ergebe sich, dass hierauf nicht das kan- Urheberrecht. Ko 75. 541 tonale Strafprozessrecht über die Offizialverfolgung angewendet werden dürfe, sondern die Verfügung über den Strafanspruch bis zu dessen Beurteilung dem Privat- kläger zustehen müsse. Dieser letzteren Auffassung ist aus folgenden Gründen beizupflichten: Schon der Wortlaut des Art. 13 URG, wonach die Ver u rt e il u n g wegen Urheberrerhtsver- letzung von ner Klage des Geschädigten abhängig ge- macht ist, legt den Schluss nahe, dass diese Klage nicht bloss die Anhebung der Strafverfolgung, sondern viel- mehr die Bestrafung selbst bedinge und eine solche deshalb im Falle eines dem Urteil vorgängigen Klagerückzugs nicht eintreten könne (vgl. hiezu über die materiellrechtliche Gestaltung des Strafantrages auch in verschiedenen Kantonen: STOOSS, Grundzüge des schweizerischen Strafrechts, I, S.279). Dazu kommt, dass dieser Schluss auch durchaus dem Sinne und Zweck der Bestimmung entspricht. Denn wenn der Gesetz- geber einen Strafschutz nur auf Klage des geschädigten Privaten gewährt und dadurch implicite die Existenz eines selbständigen öffentlichen Interesses an der Gel- tendmachung des betreffenden Strafanspruchs verneint, so rechtfertigt sich gewiss die Vermutmlg, dass er nicht nur die Einleitung, sondern auch die Fortsetzung des Strafverfahrens bis zum Abspruch, wenigstens der ersten Instanz, dem Privatkläger habe anheimstellen wollen, und dass dieser demnach, mangels einer abweichenden besonderen Gesetzesvorschrift, berechtigt sein soll, jeder· zeit vor Erlass des erstinstallzlichen Urteils seine Klage zurückzuziehen und dadurch die Eins1ellung des Ver- fahrens zu erwirken. Nun findet sich aber weder im URG, noch in irgend einem andern Bundesgesetze mit strafrechtlichem Inhalt eine dieser Annahme entgegen- stehende Bestimmung. Vielmehr sieht Art. 42 des BG betreffend die Erfindungspatente vom 21. Juni 1907 die Möglichkeit der Zurücknahme des privaten Strafantrages «bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils» aus-
Strafrecht. drückllch vor. Angesichts dieser positiven Spezialvor- schrift (deren Erlass in der Gesetzesberatung laut dem Votum des ständerätlichen Berichterstatters Hoffmann zu Art. 34 bis des Entwurfs : Amt!. Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1906, S. 1522, allerdings als not- wendig erachtet wurde, um die Anwendung des k a n - tOll ale n Strafprozessrechts auszuschliessen) geht es nicht an, die dem patentrechtlichen Strafap.trag wesens- gleiche « Strafklage I) des URG anders zu behandeln. Endlich drängt sich diese Gesetzesauslegullg auch des- halb auf, weil sie bei der Verschiedenheit des einschlä- gigen kantonalen Rechts zur Sicherung der einheitlichen Wirksamkeit der fraglichen Bundesslrafnorm notwendig ist (vgl. im gleichen Sinn, mit Bezug auf .die Verjährung. schon BGE 27 I Nr.95 Erw.6 S.540/41). Erscheint aber somit der Klagerückzug als durch Art. 13 URG bundesrechtlich geregelt. so fällt natürlich Art. 15 URG mit seiner Verweisung auf das kantonale Strafprozessrecht hiefür ausser Betracht. Folglich ver- stösst das angefochtene Urteil des Basler Richters, das hierauf beruht, gegen Bundesrecht und ist daher nach Massgabe des Art. 172 OG aufzuheben. Demnach hat der Kassationshof {:rkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück- gewiesen. J\Iarkenrecht. N0 76. III.MARKENRECHT MARQUES DE FABRIQUE 76. Urteil des Kassationshofs vom 28. September 1915 i. S. Oesterreich gegen Otto und Staatsanwa.ltschaft St.. Gallen. 543 • Citrovanille» als blosse BeschafIenheitsbezeichnung; daher a]s Fabrik-und Handelsmarl{e nicht schutzfähig. A. -Der Kläger und Kassationsbeklagte ist Erfinder eines Kopfwehpulvers, das nach seinen Angaben am sekundärem zitronensaurem Phenyl - Dimetylamino- Pyrazolon nebst Zusätzen von Orangeflaved und Zitron- Vanille-Milchzucker (letztere zwei Substanzen zur {( KOll- servierungs-und Geschmacksverbesserung I»~ besteht. Dieses Produkt nannte er « Citrovanille.» Am 20. Fe- bruar 1901 erwirkte er die Eintragung der MaIke « Citro- vanille Hofapotheker R. Otto, Offenbach a /M.» in die Zeichenrolle des kaiserlich deutschen Patent- amtes. In der Schweiz wurde dieselbe Marke unterm 28. Oktober 1912 eingetragen. Inzwischen hatte am 19. Juli 1912 der Beklagte als gewerbliches Muster eine Verpackung mit der Aufschrift (< Citrovanil Para j) ein- tragen lassen. Unter diesem Namen verkauft nun der Beklagte ein Produkt von ähnlicher Zusammensetzung, wie dasjenige des Klägers. B. -Durch Urteil des Bezirksgerichts See vom 18. März und des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Juni 1915 wurde erkannt: {( 1. Der Beklagte ist der Verletzung des BG betref- fend den Schutz der Fabrik-und Handelsmarken schul- dig erklärt und zu der Geldstrafe von 300 Fr .• eventuell zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt.
544 Strafrecht. 2. Sämtliche beklagtischen Marken «Citrovanill >} oder mit dieser Marke {( Citrovanill >) versehenen Verpackun- gen sind zu konfiszieren. 3. Der Zivilkläger ist berechtigt, das Dispositiv dieses Urteils einmal auf Kosten des Beklagten in einer schweizerischen pharmazeutischen Fachzeitschrift zu publizieren. 4. Die Zivilklage ist ad separatum verwiesen. » Diese Urteile beruhen auf der Erwägung, dass die vom Kläger eingetragene Marke in der Tat schutz- fähig und vom Beklagten nachgeahmt worden sei. C. -Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Kassa- tionsbeschwerde ergriffen und prosequiert. Er beantragt Aufhebung des Urteils, Abweisung der Klage und Frei- sprechung. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Strafrecht. einerseits und Vanille andrerseits. sondern es handelt sich dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem Prospekt wie folgt bezeichneten Stoff: sekundäres zitro- • nensaures Phenyl-Dimethyl-Dimethylamino-Pyrazolon. und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei- gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker. Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig- stens das einigermassen gebildete Publikum. durch das 'Vort • CitrovaniIle» in den Glauben versetzt wird, es handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen und Vanille zusammengesetzes Produkt. das kraft dieser seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines Kopfwehmittels besitze .. Allein auch als ein, bloss ein- zelne Be s ta n d teil e des betreffenden Produktes be- zeichnendes Wort erscheint {I Zitrovanille » als eine Be- schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm- lich den Ge s c h mac k des Arzneimittels. Handelt es sich aber demnach bei ({ Citrovanille)} .um eine Beschaf- fenheitsbezeichnung, und zwar um eine für j e d e r- man n ver s t ä n d 1 ich e Bes.chaffenheitsbezeichnung, so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden. 3. -Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz- fähigkeit der Marke /, Citrovanille)} u. a. deshalb aner- , kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland, wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge- sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier namentlich auch In Betracht, dass die Praxis des Bun- desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz- fähigkeit von Fabrik-und Handelsmarken im Allgemei- nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent- Militärol'ganisation. N0 77. 547 amtes, -was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits erwähnten Wörter « Antipyrin» und « Saccharin • zwar wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22 S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.). 4. -Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es selber für nötig befunden hat, dem Worte <cCitrovanille» noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung « Citro- vanille • auch von andern Fabrikanten hergestellt werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung des Namens zur Individualisierung des Produktes nicht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni 1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März 1915, aufgehoben. IV. l\ULITÄRORGANISATION ORGANISATIO:, MILITAIRE 77. Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1915 i. S. Sohweiz. Bundesra.t, Kassationskläger, gegen Sohönholzer, Kassationsbeklagten. Bedeutung des Art. 213 Ab s. 3 MO. Begriff des seinem Verbot unterstehenden «Besitzers» eines Pikettpferdes, insbesondere im Falle der konkursamtlichen Veräusserung eines solchen. .4. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch- berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft
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