Factory work schedule change needed no cantonal approval

BGE 41 I 534Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.06.1915Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The company operating a factory in Mümliswil extended its ordinary daily working time from 10.5 to 11 hours. The cantonal courts treated this as an unauthorized amendment of the factory regulations and fined the company CHF 30 for violating Arts. 8 and 11 FG. On cassation, the Federal Court held that a temporary change within the statutory maximum did not require cantonal approval under Art. 8 FG. It did, however, remain subject to the duty to notify the local authority under Art. 11 Abs. 2 FG. The conviction was therefore set aside and the matter remanded for a new decision limited to the Art. 11 violation.

Omnilex-Regeste

Art. 7, 8, 11 Abs. 2 und 4 FG; temporary alteration of daily working hours and scope of cantonal approval/notification duties. The factory regulations and work schedule regulate the normal and lasting organization of factory work; temporary deviations from ordinary working time are not amendments of the factory regulations within Art. 8 FG. Even where the maximum statutory working day is not exceeded, a temporary change in the temporal placement or duration of work remains subject to the notification duty under Art. 11 Abs. 2 FG, which serves official supervision of working-time arrangements. Non-compliance with requirements going beyond the statute cannot ground criminal liability.

Gesamter Gesetzestext

  1. STRAFRECHT --DROIT PENAL
  2. FABRIKGESETZ

LOI SUR LES FABRIQUES

74. Urteil des Xassationshofes vom 14. Dezember 1915

i. S. Gesellschaft für 13andfabrikation, Kassationsklägerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Solothurn, Kassationsbeklagtt'.

Bedeutung der in der Fabrikordnung enthaltenen (' Ar bei t s-

ordnung (Art. 7 FG). Eine vorübergehende Abän-

der u n g der täglichen Arbeitszeit im Rahmen des gesetz-

lichen Maximalarbeitstages bedarf nicht der Genehmigung

der Kantonsregierung (Art.. 8 FG), ist jedoch der Ortsbehörde

anzuzeigen (Art. 11 Abs. 2 F(J.). Strafbarkeit einer juri-

ristischen Person wegen Zuwiderhandlung gegen diese

letztere Vorschrift.

A. -Die regierungsrätlich genehmigte Fabrikordnung

der Gesellschaft für Bandfabrikation in Mümliswil vom

25.

Februar 1908 setzt in 3, die tägliche Arbeitszeit auf

10 % Stunden (9 Stunden an Vorabenden von Sonn-und

gesetzlichen Feiertagen) fest und sieht für den Fall ausser-

ordentlichen Arbeitsandrangs deren Verlängerung

'-(( mit

behördlicher Bewilligung vor. Gemäss Anschlag in der

Fabrik vom 8. November 1914 hat die Gesellschaft jene

Arbeitszeit,

mit Wirkung vom 9. November an (l bis auf

weitere

Anzeige , auf 11 Stunden an gewöhnlichen Tagen

verlängert, ohne für diese Verlängerung der Arbeitsdauer

die Bewilligung des solothurnischen Regierungsrates ein-

zuholen und ohne sie der

Ortsbehörde von Mümliswil an-

Fabrikgesetz. N° 74.

zuzeigen. Deshalb ist die Gesellschaft auf polizeiliche Ver- zeigung hin durch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23.Juni 1915, das den erstinstanzlichen Entscheid des Amtsgerichts von Balsthal bestätigt hat, wegen Uebertretung der Art. 8 (Abs. 1 und 3) und 11 (Abs. 2 und 4) des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 (FG) gemäss Art. 19 dieses Gesetzes in t'ine Geldbusse von 30 Fr. verfällt wordfn. B. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die Ge- sellschaft rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundes- gericht Kassationsbeschwerde wegen rechtsirrtümlicher Auslegung des Fabrikgesetzes eingelegt, mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. C. -Der Staatsanwalt des Kantons Solothum hat in seiner Beschwerdeantwort einfach auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -In der Unterlassung der Kassationsklägerin, für die von ihr am 8. November 1914 auf unbestimmte Zeit ( bis auf weitere Anzeige ) verfügte Verlängerung der fabrikordnungsgemässen gewöhnlichen Arbeitszeit von

% Stunden auf 11 Stunden im Tag die Bewilligung des Regierungsrates einzuholen, erblickt das angefochtene Urteil eine Uebertretung des Art. 8 Ahs. 1 und 3 FG, weil es sich dabei um eine Abänderung der regierungs- rätlich genehmigten und deshalb für die Fabrikbesitzerin bei Straffolge im Zuwiderhandlungsfalle verbindlichen Fabrikordnung handle. Diese Auffassung ist mit der Kas- satiollsklägerin als rechtsirrtümlich zu bezeichnen. Die Fabrikordnung hat natur-und zweckgernäss die normale, regelmässige Art des Fabrikbetriebes zum Gegenstande. Speziell die (l Arbeitsordnung , die sie nach Vorschrift des Art. 7 FG enthalten soll, normiert daher nur die für gewöhnlich und auf die Dauer angenommene tägliche

Arbeitszeit und befasst sich mit ausserordentIichen Ab- weichungen hievon grundsätzlich nicht. Dass dem so ist, folgt zwingend aus Art. 11 Abs. 4 FG, wonach zu einer t usnahmsweisen oder vorübergehenden. Verlängerung der Arbeitszeit -unter der hier nach dem Zusammen- hang die in Abs. 1 festgelegte gesetzliche Maximalarbeits- zeit zu verstehen ist -nicht das für Abänderungen der Fabrikordnung in Art. 8 vorgesehene Genehmigungsver- fahren mit obligatorischer Begrüssung der Arbeiterschaft (Abs. 2) durchzuführen, sondern bloss die Bewilligung. der zuständigen Bezirks-oder Ortsbehörde oder der Kau- tonsregierung (je nach der Dauer der gewünschten Ver- längerung) einzuholen ist. Denn wenn demnach sogar die zeitweise U e b e r sc h r ei tun g des als Regel zulässi- gen Maximalarbeitstages nicht an die Bedingungen des Art. 8 geknüpft ist, so gelten diese gewiss auch nicht für eine ebenfalls nur vorübergehende Er h ö h u n g der fabrik- ordnungsgemässen Arbeitszeit in n er haI b des gesetz- lichen Maximalarbeitstages, wie sie vorliegend unbestrit- tenermassen in Frage steht. Uebrigenshält das Obergericht selbst für diese angebliche Abänderung der Fabrikordnung nicht eille Genehmigung des Regierungsrates im Sinne von Art. 8 FG, sondern nur eine regierungsrätliche Bewilligung ) für notwendig, deren Einholung es zudem

mit der Bemerkung, der Regierungsrat könne zwar eine Ahänderung der fabrikordnungsgemässen Arbeits- zeit innerhalb der gesetzlichen. 11 Stunden nicht verwei- gern, doch müsse sie ihm ( angezeigt werden, damit er wisse, wie es mit der Arbeitsordnung in der Fabrik ge- halten werde -als blosse Bekanntgabe der vom Fabri- kanten selbständig getroffenen Verfügung charakterisiert. Eine solche Bekanntgabe an die Kantonsregierung schreibt aber das Gesetz nicht vor. Das Schweizerische Volkswirtschaftsdepartement hat sich deshalb mit Recht (aktengernäss, laut Angabe des Fabrikinspektors 111, schon am 21. Juni 1892 gegenüber dem Regierungsrat des Kan- tons Zürich, dann wiederum im Jahre 1904: BBL 1905 n FabriKgese z. N° 74.

S. 693, und endlich auch noch mit Schreiben vom 12. Juni 1915 an die solotburnische HandelEkammer) auf den Standpunkt gestellt, dass der Fabrinant in einem, Falle vorliegender Art in keiner Weise an dIe Kantonsrngleru. g zu gelangen brauche. Diese Stellungna?me dnr endgenos sischen Aufsichtsinstanz für den Fabnkbetneb Ist nach Art. 17 FG für die kantonalen Verwaltungsbehörden ver- bindlich und man versteht es daher nicht recht, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn trotndem in .. der kantonsrätlichen Verhandlung vom 21. AprIl 1914 uber seinen Rechenschaftsbericht pro 1912 die abweichende Auffassung vertreten hat, welche dem obergerichtlichen Straf urteil zu Gru nde liegt. Allerdings behält 3 der Fabrikordnung der Kassationsklägerin die ( beh.ördliche Bewilligung für jede Verlängerung der. fa b fl 0 d - nun g s gern ä s sen Arbeitszeit. vor. Allem OWeIt dIese Bestimmung über die ge set z 11 c h VerpflIchtung. des Fabrikanten hinausgeht, kann ihre NIchtbeachtung Illcht die Grundlagen einer Strafverfolgung gegen ihn wegen Gesetnesverletzung bilden (vergl. hierüber schon das Ur- teil des Kassationshofes vom 6. Februar 1905 in Sachen Braunschweig : AS 31 I N° 17 Erw. 3 S. 125/126). Die Bestrafung der Kassalionsk!ägerin ist daher aus dem Gesichtspunkte dtS Art. 8 FG nicht haltbar. 2. -Dagegen erweist sich die weitere Annahme, des Obergerichts, dass die Kassationsknägenn wegnn Nwht- anzeige ihrer Verlängerung der ArbeItszeIt an dIe 0 r t s- behörde gegen Art. 11 FG verstossen habe, ls zutref- fend' in BeLracht fällt jedoch nur Ab s. 2, nIcht auch Abs.4o daselbst. Wenn dort bestimmt ist, dass die.Arbeits- stunden nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbehörde anzuzeigen seien, so will diese Anzeige, wie die Verwendung des Ausdrucks Arbeitsstunde ) deut- lich erkennen lässt, eine behördliche Kontrolle mcht nur der Dauer der täglichen Arbeit, d. h. der Arbeitszei als Ganzes, sondern zugleich auch der Ver 1 e gun g dIeser Arbeitszeit auf die Tagesstunden, ermöglichen, und zwar

538 Strafrecht. naturgemäss i ederzeit. Die fragliche Anzeigepflicht bezieht sich somit auf die gesamte jeweilige Regelung der Arbeit in zeitlicher Hinsicht, also insbesondere aucll auf solche Veränderungen der Arbeitszeit, die weder eine Abänderung der Fabrikordnung bedingen, noch einer be- hördlichen Bewilligung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 FG bedürfen. Wiederum mit Recht hat daher das Schweize- rische Volkswirtschaftsdepartement in seinen erwähnten Aeusserungen die Anzeige an die Ortsbehörde auch in Fällen vorliegender Art als notwendig erklärt. 3. -Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil in dem Sinne aufzuheben, dass beim hier gegebenen Tatbestand eine Bestrafung nur wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 11 Abs. 2 FG erfolgen darf. Dabei handelt es sich ,um ein Vergehen verwaltungs- polizeilicher Natur, für das als solches auch die Kassa- tionsklägerin selbst -gegen welche das Urteil des kanto- nalen Richters ergangen ist, obschon ihr Direktor Fridolin Mühlebach bei seinem Verhör persönlich die Verantwort- lir.hkeit zu übernehmen erklärt hat - in ihrer vermutlichen Eigenschaft als juristische Person im Sinne der vom Kas- sationshof anerkannten Ausnahme (vergl. das Urteil vom 7. Juli 1915 in Sachen Societe anonyme Corboz Fischlin: AS 41 I N° 29 S. 216/217) strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Demnach hat der. Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Urhebenrech, . '; J 75.

  1. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR
  2. Urteil des Xassationshofes vom 14. Dezember 1915 i. S. Stöcklin, Kassationskläger gegen Staatsanwaltschaft Ba.selsta.dt, KassationsbekJagte. Strafverfolgung wegen Ur heb e r r e c h t s ver let z u n g (Art. 13 und 15 URG); bundesrechtIiche Möglich- keit der Erwirkung ihrer Einstellung durch R ü c k zug der p r i v at e n S t r a f k lag e bis zum Erlass des erst- instanzUchen Urteils. .4,. -Wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung haben zwei Privatpersonen als Geschädigte gegen den Kassationskläger Karl Stöcklin in Basel Strafklage er- hoben, diese jedoch, nach Durchführung der gericht- lichen Voruntersuchung und nachdem die Staatsanwalt- schaft gemäss Beschluss der Ueberweisungsbehörde Anklage gestellt hatte, vor dem erstinstanzlichen Ver- handlungstermin wieder zurückgezogen. Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt haben das Strafverfahren gleichwohl durchgeführt, weil die Urheberrechtsver- letzungen nach dem kantonalen Strafprozessrecht nicht zu den auf Privatklage, sondern zu den auf Klage des Staatsanwaltes hin zu verfolgenden Delikten gehörten und in diesem Verfahren, soweit es sich um Antrags- delikte handle, ein gestellter Antrag nur bis zum Ueberweisungsbeschluss -nicht, wie bei der Privat- klage, bis zur Urteilsfällung -zurüngezogen werden könne. Mit Urteil vom 22. Juni 1915 hat das Appel- lationsgericht dieser Argumentation des erstinstanzliehen Strafgerichts beigestimmt und die von diesem ausge- sprochene Verurteilung Stöcklins zu einer Geldbusse von 15 Fr., eventuell zu 3 Tagen Gefängnis, auf Grund der AS 41 I -1915

Schlagwörter

factory lawworking timenotification dutyapproval requirementlegal person liabilitycassationregulatory offence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a temporary extension of working hours within the statutory maximum required approval of the cantonal government under Art. 8 FG

Extrahierter Entscheid

No. Such a temporary change of the usual factory working time within the legal maximum is not an amendment of the factory regulations requiring cantonal approval.

Extrahierte Begründung

The factory regulations and work schedule govern the normal and regular operation of the factory. Extraordinary, temporary deviations are instead governed by Art. 11 FG; even a temporary exceeding of the maximum working day is not subject to the Art. 8 approval procedure, so a fortiori a temporary increase within the maximum is not either.

Kernrechtsfrage

Whether the same extension had to be notified to the local authority under Art. 11 Abs. 2 FG and could found punishment

Extrahierter Entscheid

Yes. Notification to the local authority is required for any regulation of working hours in time, including temporary changes that do not require approval under Art. 11 Abs. 4 FG.

Extrahierte Begründung

The notification duty allows official control not only of the total duration of daily work but also of its placement during the day; it applies to the entire temporal arrangement of work hours.

Kernrechtsfrage

Whether the legal person could be held criminally liable for the violation of Art. 11 Abs. 2 FG

Extrahierter Entscheid

Yes, in the exceptional situation recognized by the court, the company itself could be held criminally responsible for the administrative-police offence.

Extrahierte Begründung

The court stated that the company, as a legal person, could be made responsible under the recognized exception even though its director had personally assumed responsibility in interrogation.

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