Art. 1 of the Franco-Swiss treaty of 1869; sequestration and subsequent debt action against a French national domiciled in France and temporarily present in Switzerland. A measure adopted in breach of treaty jurisdiction rules is not absolutely void as a rule, but merely appealable within the statutory time limit. The modern procedural system does not admit absolute nullity absent clear treaty language to that effect; Article 11 of the treaty only preserves the possibility of raising lack of jurisdiction, even without prior objection, and does not authorize an appeal at any time after expiry of the ordinary deadline.
hat, doch sind die Verhältnisse dieser Liegenschaft und die näheren Umstände des Holzbezuges nicht derart ab- geklärt, dass hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit etwas entscheidendes geschlossen werden könnte. 3. -Mit der Abweisung des grundsätzlichen An- spruchs von Klagebegehren 1 im Sinne der vorstehen- den Erwägung entfällt' ohne weiteres auch die For- derung des Klagebegehrens 3, und es bedürfen des- halb die besondern Einwendungen des Beklagten ihr gegenüber keiner Erörterung mehr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird, soweit ihre Begehre noch streitig sind, abgewiesen. X. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 72't r,teil VOll) 4. November 1915 i. S. ,'Ohrist-llisenring' gegen "Ba.sel,:,Stadt. , ,.; -- ., ..... :.. '-' -",,' :- Ein d2mschne.izel1sch4 anzönincIien' Gef! h tSl!timd 'Yerträ , vom' 1869 wfcfe.Uprechender Arr,e tb efe,b list Dlcht ", schlechthhinichtig sonderIL, nur innerfde.r, ordnnmcl!el,l' . Beschwerdefrist .. q. A.rt.17 , Ziff.' 3 ,pG, anJnc.ht1. a ' , 'A..' ,'Gntünt ufdFei voh 'dntl h t ,Rekurs- lJnklagteri Fritz'EfsenriIiniegrint,.,Witwe. eck"Eise .. ring -ifi Basel'unQ Eheleut-e Meng..Eistnring,jnnn gegeIt di beuügeRekuFrentin. Witwe-Chris:t:-EiseurIDgW,. Gagny bei Paris erwirkte AITeStbef.ehl belegte'das:Betredmngs- 'am.t Bäsel-Städt ani4.';FnHnr19l ".vie der' : ArI:est- chundnerin .gehöx:ende; im Depot bei 1 :r"B er KantonaI- , i , I Staatsverträge. N° 72.
bank liegende Obligationen dieseI: Bank im Nominalwerte von je 5000 Fr. mit Beschlag. Die Arresturkunde wurde der Rekurrentin am 8. Februar 1915 an ihrem Wohnorte Gagny durch die Post mitte1st eingeschriebenen Briefs zugestellt. Da dieselbe gegen den ihr auf dem gleichen Wege zugekommenen Zahlungsbefehl keinen Rechts- vorschlag erhob, kam es in der Folge zur Pfändung der Arrestobjekte und Stellung des Verwertungsbegehrens. B. -Am 13. Oktober 1915 hat darauf Witwe Christ- Eisenring beim Bundesgericht staatsrechtlicheBeschwerde 'mit dem Antrage erhoben, die Arreste N° 40, 41 und 42 vom 2. /4. Februar 1915 gegen sie seien aufzuheben. Zur Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht, dass die Rekurrentin französische Staatsbürgerin und in Frankreich domiziliert und die Arrestlegung daher nach dem schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 unzulässig gewesen sei. Ein gegen diesen Vertrag verstossender Arrest müsse aber nicht nur als anfechtbar, sondern als schlechthin nichtig angesehen werden, es könne daher vom Arrestschuldner dagegen. jederzeit, auch nach Ablauf der Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG noch Beschwerde geführt werden. C. -Das Betreibungsamt Basel-Stadt und die Rekurs- beklagten Fritz Eisenring und Mitbeteiligte haben bean- tragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutre- ten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g un g : Da seit der Zustellung der Arresturkunde an die Re- kurren tin bis zur Einreichungder Beschwerdeschrift mehr als 60 Tage verflossen sind, könnte auf,'die Beschwerde nur dann eingetreten werden, wenn die in der Arrestle- gung ,angeblich liegende Vetletzung des französisch- schweizerischen Gerichtsstandsvertrages den Arrestbefehl nicht nur anfechtbar, sondern unheilbar nichtig machen würde. Dies ist aber entgegen der Behauptung der Rekur-
ren tin zweifellos nicht der Fall. Wie das Bundesgericht' schon in dem Urteile in Sachen Cardoner vom 4. März 1903 (AS 29 I S. 6 litt. c) ausgeführt hat, kennt das mo- derne Prozessrecht als Regel keine absoluten Nichtig- keitsgründe mehr, sondern steht auf dem Standpunkte, dass das Bestehen solcher Gründe innert der gesetzlichen Frist mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden muss, widrigenfalls die fragliche richter- liche Verfügung in Rechtskraft erwächst. Dafür dass der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich von 1869 von einer anderen Auffassung ausgehe und Verfügungen oder' Urteile, die unzuständiger Weise, d. h. in Verletzung der darin aufgestellten Gerichtsstandsnormen, erlassen worden sind, als schlechthin nichtig behandelt wissen wolle, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann diese Ansicht nicht etwa" aus Art. 11 desselben hergeleitet werden, wonach das angegangene Gericht, wenn die Klage nicht in seine Kompetenz fällt, die Parteien von Amteswegen und zwar selbst in Abwesenheit des Be- klagten an den kompetenten Richter verweisen soll. Denn daraus folgt lediglich, dass wegen Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen des Vertrages auch dann staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Rekurrent es unterlassen hat, vor der beschwerde- beklagten Behörde selbst die Urizuständigkeitseinrede zu erheben, nicht dass eine solche Beschwerde jederzeit auch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist noch mög- lich sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Rern StaatsvertrAge. N° 73.