BGE 41 I 439
BGE 41 I 439Bge28.10.1915Originalquelle öffnen →
438 Staatsrecht. am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung bestimmter Aktiven bei der Vermögensbesteuerung, ge- schehen in Form einer bestimmte'n Erhöhung seiner proportionalen Quote des steuerpflichtigen Rein- gewinns, unter entsprechender Reduktion der Quoten der übrigen Kantone (vgl. über diese Verteilungsgrundsätze schon AS 40 I Nr. 7 Erw. 4 S 76 f.). 4. -Mit der direkten Bestimmung der ein- zelnen Besteuerungs q u 0 t e n, nach Massgahe der yor- stehenden Erwägung, kann sich das Bundesgericht zur Zeit nicht befassen. Hierüber haben vielmehr in erster Linie die kantonalen Steuerbehörden selbst, in Verbin- dung mit den entsprechenden zifft'rmässigen Taxationen der Rekurrentin, neuerdings zu entscheiden. Dabei dürfte sich eine Verständigung aller beteiligten Kantone, even- tuell auf Grund einer gemeinsam einzuholenden Exper- tise namentlich zur Bestimmung des dem Kanton Luzern gebührenden «( praecipuum ~ bei der Erwerbsbesteuerung, empfehlen. Gegenüber den neuen Entscheidungen, hin- sichtlich der Quoten sowohl, als auch der ziffermässigen Taxationen als solcher, die bei Abweichungen von den bilanzmässigen Ansätzen jedenf=:tlls näherer Begründung bedürfen, bleibt der Rekurrentin natürlich das Recht der staatsrechtlichen Beschwerde gewahrt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
'Orten vom 17. Dezember 1916 i. S. Locher & Oie
gegen Xanton Solothurn u. Gemeinden Olten und Winznau.
Die Ausführung eines einzelnen Bauvertrages be-
gründet kein Steuerdomizil der auswärtigen Bauunter-
nehmung am Bauorte.
A. -Die Firma Locher & Oe ist eine im Handels-
register eingetragene Kommanditgesellschaft zum Be-
triebe eines Ingenieursbüreaus
und einer Bauunter-
nehmung für Hoch-und Tiefbau mit rechtlichem Sitz
und zentraler Geschäftsleitung in Zürich, wo sowohl ihre
unbeschränkt haftenden Teilhaber, die Ingenieure
Eduard
Locher-Hürlimann, Fritz Locher-Lavater und Jakob
Lüchinger-Koller, als auch ihr Kommanditär Heinrich
Hürlimann-Hirzel persönlich wohnhaft sind.
Gemäss
Bauvertrag vom 14./29. August 1913 erstellt
die
Firma zur Zeit u. a. für das Elektrizitätswerk Olten-
Aarburg A.-G. die Stauwehranlage in der Aare und den
Kanaleinlauf des projektierten Elektrizitätswerkes
Olten-
Gösgen auf dem Gebiete der beiden solothurnischen
Gemeinden Olten' und Winznau. Die Arbeiten wurden
im September 1913
begonnen; ihr Beendigungstermin
war ursprünglich
auf den 30. Juni 1916 festgesetzt und
ist dann wegen der Kriegsmobilmachung um sechs Mo-
nate hinausgeschoben worden.
Wegen dieser
Unternehmung ist die Firma im Jare
1915 gegenüber ihrer Verweigerung der SelbsttaxtlOn
von der Kreissteuerkommission Olten für das Gememde-
gebiet
von Olten mit 150,000 Fr. Geschäftskapital und
440 Staatsrecht.
10,000 Fr. Einkommen und von der KreissteuerkonuniS-
sion Gösgen für das Gemeindegebiet von Winznau: mit
400;000 Fr. Fahrhabe (Betriebsgeräte etc.) als stp.ats-
steuerpflichtig eingeschätzt worden, und es hat auf ihre
Beschwerde das
Oberamt Olten als Bezirkssteuerkom-
mission mit Verfügungen vom 24. August 1915 diese
Taxationen bestätigt.
In der Folge haben auch die beiden
Gemeinden Olten und Winznau entsprechende Steuer-
ansprüche erhoben.
B. -Hierauf hat die Firma Locher & eie mit Eingabe
vom
2. Oktober 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen verfassungswidriger Doppelbesteue-
rung ergriffen und beantragt, es seien der Kanton Solo-
thuru, sowie die Gemeinden Olten und Winznau als nicht
berechtigt zu erklären, sie für ihre Arbeiten
in Olten und
Winznau mit Vermögens-und Einkommenssteuer zu
belegen. Sie
macht geltend, dass ihre Gesellschafter
bereits ihr gesamtes Vermögen und Einkommen in
Zürich zu versteuern hätten und dass ein besonderes
Steuerdomizil der Gesellschaft im Kanton Solothurn
nach der feststehenden bundesgerichtlichen Praxis, für
die insbesondere auf den Entscheid i. S. Züblin & Oe
gegen Bern (AS 37 I S. 360) verwiesen werde, jedenfalls
deswegen
nicht gegeben sei, weil sie daselbst weder eine
Zweigniederlassung, noch ständige, auf die
Dauer be-
rechnete Anlagen, sondern
npr für die Ausführung des
übernommenen Bauvertrages geschaffene Betriebsein-
richtungen besitze.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er wendet ein,
dass
die':,von der Rekurrentin in den Gemeinden Olten
und· Winznau zur Benutzung während mehrerer Jahre
erstellten baulichen Anlagen, wie Arbeiterwohnungen,
Büreaus, Maschinenhäuser, Magazine für Bauwerkzeuge
und Materialien, Geleise und Rollbahnen etc., als von
Rechts· wegen, gern ass der bundesgerichtlichen Praxis,
ein· Steuerdomizil begründende ständige körperliche
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62.
Anlagen oder Einrichtungen zu betrachten seien und das
es mit Rücksicht auf den bedeutenden Umfang der 1ll
Frage stehenden Bauarbeiten auch ein Gebot dr Billi
keit sei, die Rekurrentin an den Bauorten zu emer Bel-
tragsleistung an die öffentlichen Lasten herauszuziehen.
Im gleichen Sinne haben sich auch die Gemeinde-
behörden von Olten und Winznau vernehmen lassen.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das
Steuerwesen der
Stadt Zürich, denen ebenfalls Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurse geboten
worden ist, haben wesentlich betont, dass wenn das
Bundesgericht in Abweichung
von seiner bisher vertre-
tenen Auffassung die Rekurrentin für die Ausführung
ihres Bauvertrages im
Kanton Solothurn steuerpflichtig
erklären sollte, deswegen nicht ohne weiteres eine Re-
duktion der Besteuerung der Firmateilhaber in
Zürich
einzutreten hätte, da es nicht ausgeschlossen sei, dass
dieselben in ihren
von den zürcherischen Steuerbehörden
ohne wesentliche Aenderungen akzeptierten Selbstdekla-
rationen die Möglichkeit auswärtiger Besteuerungen bereits
ausreichend berücksichtigt
hätten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
N ach der feststehenden neueren Praxis des Bundes-
gerichts, auf die auch die solothurnischen Steuerbehören
abstellen ist bei einem einheitlichen Geschäftsbetneb
von int:rkantonaler Ausdehnung, abgesehen vom zivil-
rechtlichen Geschäftssitze nebst allfälligen Zweignieder-
lassungen, ein Steuerdomizil
nur n K.
zur Ausführulltf ihres Bauvertrages mit dem ElektrIZI-
tätswerk
Olten~Aarburg in den solothurnischen Gemein-
den Olten und Willznau benutzten Anlagen und Einrich-ntonn anzuneh-
men in denen das Geschäft
« ständIge korperhche Anlagen
ode: Einrichtungen l) besitzt, vermittelst deren sich ein
wesentlicher Teil seines Betriebes vollzieht. Diesem
Erfordernis entsprechen aber die von der Rekurren:i
s42
Staatarecbt.
tungen nicht. Denn als « ständig » können nur solche
Anlagen und Einrichtungen angesehen werden, die ihrer.
Verwendung
nach dem Geschäfsbetrieb w ä h ren d
sei n erg a n zen D aue r dienen können und jeden-
falls nicht bloss auf eine zum voraus mehr oder weniger
bestimmt beschränkte Dauer damit verknüpft sind, son-
dern, wenigstens grundsätzlich, einen auch in zeitlicher
Hinsicht integrierenden Bestandteil der Geschäftsorgani-
sation bilden. Allerdings
handelt es sich bei den hier in
Frage stehenden Anlagen
und Einrichtungen nach der
vertragsgemäss vorgesehenen
Dauer der Bauarbeiten von
über drei Jahren um eine an sich erheblich längere Ver-
wendungszeit, als in dem von der Rekurrentin speziell
angerufenen neuesten
Präjudiz vom 11. Oktober 1911
wenige Monate Zeit beanspruchte. Allein dieser Unter-
schied ist nicht qualitativer Art und vermag eine verschie-
dene Beurteilung der bei den Fälle
auf Grund des fest-
gestellten Begriffs der ständigen Anlagen und Einrich-
tungen nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Begriff
ist an
der Verneinung eines besonderen Steue:r:domizils von Bau-
geschäften am Orte der Ausführung eines einzelnen Bau-
vertrages auch bei der heutigen Doppelbesteuerungspraxis,
entsprechend den
im Urteil Ed. Züblin & Cle ange-
führten früheren Entscheidungen, allgemein festzuhalten.
Wohl mögen sich hiegegen
vom Standpunkte des Bau-
ortskantons Erwägungen der Billigkeit ins Feld führen
lassen, doch vermeidet diese Lösung anderseits den
gewichtigen Nachteil einer allzuweit gehenden Zer-
splitterung der Steuerpflicht. Ihr stimmt denn auch
BLUMENSTEIN in seinem Gutachten, zu Handen des
Schweiz.
Justiz-und Polizei departements, über die
bundesgesetzliche . Regelung des Doppelbesteuerungs-
verbotes (S. 73) vorbehaltos zu.
Gerichtsstand. N° 63.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
443
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die
Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Solo-
thurn und die Gemeinden Olten und Winznau als unzu-
lässig erklärt.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
63. Urteil vom 4. November 1915
. i. S. Serex gegen Schweiz. Strohha.ndelsgesellschaft.
Ist es bundesverfassungswidrig, wenn ein kantonales Gericht
einen in einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziatell
vorHidt ?
A .. -Die Rekursbeklagte teilte dem Rekurrenten am
9. Sptember 1915 mit, dass eine Ladung Heu, die sie
von ihm gekauft
und an Winzeler, Ott & Oe in Schaff-
hausen verkauft habe, von diesen bemängelt werde, dass
sie daher genötigt sei,
den nicht bezahlten Teil des Kauf
preises einzuklagen und dass sie dem Rekurrenten zur
Wahrung des Rückgriffrechtes den Streit verkünde. Auf
Grund der Streitverkündung erliess dann das Friedens-
richteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten
eine Vorladung auf den 13. September und das Bezirks-
gericht Schaffhausen
lud ihn unter Berufung auf §§ 123 ff.
Schaffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober 1915 vor.
B. --Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent
rechtzeitig den staatsrechtlichen Reurs an das Bunds
gericht ergriffen mit dem Antrage, dIe Vorladungen SeIen
aufzuheben.
AS 41 I -1915
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