Art. 4 of the Uri Tax Act; inter-cantonal double taxation and debt deduction: the canton of situs may tax real estate owned by a non-resident, but it may not exclude debt deduction altogether. Under the federal prohibition of double taxation, all debts are to be taken into account only proportionally, according to the ratio between the value of the taxed real estate and the taxpayer's total assets. The taxpayer bears the burden of allegation and proof for the facts necessary to establish the deductible quota; absent the required disclosures and evidence, the claim fails for the tax period in question (consid. 2-3).
V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION 60. Urteil vom 4. November 1915 i. S. Z'graggen gegen trri und Luzern. Inhalt des Rekursantrages. -Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung: Grundsatz der proportionalen Ver- legung der Schulden auf das Gesamtvermögen. Behauptungs- und Beweispflicht beim Anspruch auf Schuldenabzug. A. -Das Steuergesetz für den Kanton Uri vom 2. Mai 1886 (mit Abänderungen vom 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907) enthält folgende Bestimmungen : Art. 2. Der Vermögenssteuer ist unterworfen : ..... b) das im Kanton befindliche Grundeigentum (Ge- I; bäude, Liegenschaften und deren Zubehör) eines aus- I wärts wohnenden Eigentümers. I) Art. 4. Von dem steuerpflichtigen Vermögen dürfen I) allfällige Schulden in Abzug gebracht werden. Der I) Schuldenabzug kann jedoch nicht eintreten bei den I Steuergegenständen des Art. 2 litt. b. Art. 21 sieht alle 5 Jahre eine allgemeine Revision der Steuerregister und für in qer Zwischenzeit eintretende Aendernngen der Steuerverhältnisse alljährliche Zwi- schenrevisionell vor, die nach Art. 9 Abs 2 der landrät- lichen Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz jeweilen im Monat Dezember durchzuführen sind. B. -Der in Luzern niedergelassene Rekurrent, Inge- nieur Ernst Z'graggen, ist Eigentümer des in Flüelen gelegenen Schlösschens Rudenz I; im Katasterwerte von 30,000 Fr., das er vor Jahren durch Vermächtnis einer Tante schuldenfrei frei und ledig und los ), jedoch mit der Auflage erworben hat, jeder seiner zwei Schwestern eine jährliche Rente von 200 Fr. auszurichten. Er hat Verbot der Doppelbesteuerung. N° 60.
seither darauf Gülten in der Höhe von 20,000 Fr. errichtet und gegen deren Verpfändung bei der Ersparniskasse Uri in Altdorf ein Darlehen von 16,000 Fr. aufgenommen. Mit Zuschrift an den Gemeinderat Flüelen vom 31. Mai 1915 verlangte Z'graggen, der bisher in Flüelen mit dem vollen Katasterwerte seines Besitztu.rrls besteuert worden war, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen Liegen- schaftswertes der kapitalisierte Betrag der erwähnten, darauf haftenden) Renten, sowie die der Ersparnis- kasse zu verzinsende Hypothekarschuld in Abzug zu bringen seien. Die Gemeindebehörde antwortete ab- schlägig mit dem Bemerken, dass Aenderungen in Ver- mögen und Erwerb jeweilen vor Neujahr dem Gemeinde- rat einzureichen ) seien und übrigens in der Gemeinde liegende Güter auswärtiger Besitzer nach ihrem vollen Schatzungswerte, ohne Abzug von Hypotheken, etc., besteuert würden. Und der Regierungsrat des Kantons Uri, an den Z'graggen diesen Bescheid unter ausdrück- lichem Hinweis auf die in ähnlichen Fällen bereits vom Bundesgericht erlassenen Verfügungen und Urteile)) weiterzog, wies seinen Rekurs mit B e s chi u s s . vom 2 6 . .J uni 1 9 1 5 gestützt auf Art. 2 litt. b und Art. 4 des Steuergesetzes als unbegründet ab. C. -Hierauf hat Z' graggen rechtzeitig beim Bundes- gericht einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel- besteuerung eingereicht und beantragt, der Regierungs- rat des Kantons Uri sei zu veranlassen, auf seinen Ent- scheid im Sinne der Gutheissung der bei ihm gestellten Schuldenabzugsbegehren zurückzukommen. D. -Der Regierungsrat des Kantons Uri hat sich auf den Rekurs wesentlich wie folgt vernehmen lassen : Gemäss dem kantonalen Steuerrecht habe die Reklama- tion des Rekurrenten, weil sie nicht schon im Dezember der Vorjahres, sondern erst anlässlich der Steuereinkas- sierung angebracht worden sei, nicht mehr gehört werden können ; zudem sei sie auch unbegründet, da das Steuer- gesetz den Schuldenabzug eines auswärts Wohnenden
nicht gestatte. Allerdings habe das Bundesgericht in seiner neuesten Praxis für diesen Fall einen dem Verhält- nis der Gesamtschulden zum Gesamtvermögen ent- sprechenden Schuldenabzug zugelassen, allein, wie auch Prof. SPEISER (Zeitschr. f. schweiz. Recht, 1915, S. 102) gestehe, werde durch diesen Grundsatz anstelle der Ein- fachheit Komplikation geschaffen. Die Kontrolle über die Gesamtvermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen sei bekanntlich schon dem Wohnsitzkanton nicht immer leicht, dem Liegenschaftskanton aber wohl in sehr vielen Fällen unmöglich. Der Liegenschaftseigentümer habe es in der Hand, bis auf den Schatzungswert der Liegen- schaften Hypotheken, die er selber in der Hand behalte, zu errichten, um sie dem Liegenschaftskanton gegenüber in Abrechnung zu bringen. Dieser Kanton habe auf das übrige Vermögen des Steuerpflichtigen keinen Anspruch, selbst wenn es ausschliesslich in Hypothekartiteln des Kantons bestände (BuRcKHARDT, Kommentar zur BV, S. 440, Note 1). Der Ausschluss des Schuldenabzugs durch den Liegenschaftskantoll beruhe zweifellos auf wich- tigen wirtschaftlichen und bodenständigen )) Gründen, die das Bundesgericht denIl auch während vier J ahr- zehnten respektiert habe. Noch im Urteil vom 24. März
i. S. Spring gegen SoIothurn und Bern habe übrigens das Bundesgericht daran festgehalten, dass Liegenschaf- ten sowohl hinsichtlich ihrer; Wertes, als auch ihres E r t rag e s auch dann aus s chI i e s s I ich der Steuerhoheit des Kantons, wo sie lägen, unterworfen seien, wenn der Eigentümer in einem andern Kanton wohne. Wenn der Liegensehaftskanton berechtigt sei, die Hypothekarzinsen vom Reinertrag nicht in Abzug zu bringen, so sollte er auch berechtigt sein, den Schuldell- abzug bei Liegenschaften nicht zu gestatten. Vorliegend speziell hafte weder die Rentenschuld, noch die durch die Gülten lediglich faustpfändlieh versicherte Darlehens- schuld des Rekurrenten auf der Liegenschaft in Flüelen ; bei diesen beiden Schulden handle es sich vielmehr um Verbot der Doppelbesteuerung. N0 60. 419 solehe rein persönlieher Natur, die der Rekurrent von .seinem beweglichen Vermögen in Luzern in Abzug brin- gen möge. Wenn aber auch der bundesgerichtliehe Ent..:. scheid i. S. Stricker-Müller (AS 39 I S. 570 ff.) als mass- gei)et d angesehen würde, so könnten diese Schulden doch nicht schlechtweg, sondern nur proportional zum Ge- samtvermägen, in Abzug gebracht werden. Der Rekurrent habe jedoch in dieser Beziehung keinerlei Angaben ge- macht, obschon er hiezu und zur Beibringung der ent- sprechenden Beweise pflichtig gewesen wäre. Uebrigens könne auf seine Begehren nicht eingetreten werden, da das Bundesgericht zum Erlasse positiver Anordnungen nicht kompetent sei (AS 40 I S. 173). Es werde deshalb beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten; even- tuell sei er als unbegründet abzuweisen. E. -Der Regierungsrat des Kantons Lu zern , dem ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden ist, hat sich auf die Einreichung einer Erklärung des Stadtrates von Luzern beschränkt, wonach dieser mit Rücksicht darauf, dass der Rekurrent in Luzern nur 5000 Fr. fahrendes und 17,000 Fr. liegendes Vermögen versteuere und der Rekursentscheid daher auf den Luzerner Steueranspruch keinen merklichen Einfluss ausüben könne, keine Stellung zum Rekurse nimmt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides und dessen Ersetzung durch einen neu e n, den abgewiesenen Be- gehren entsprechenden E n t s c h eid des R e g i e - run g s rat e s zu erwirken. 2. - Die Kantone Uri und Luzern, zwischen deren Steuerhoheiten der vorliegende Konflikt besteht, haben bei d e das System der allgemeinen Reinvermögens- steuer (Art. 4, erster Satz, des zur Zeit noch geltenden Urner Steuergesetzes : oben Fakt. A; 20 des Luzerner Steuergesetzes vom 30. November 1892). Folglich ist der in Art. 4, Nachsatz, jenes Urner Gesetzes als Ausnahme -vorgesehene Ausschluss jedes Schuldenabzugs für die Besteuerung des kantonalen Liegenschaftsbesitzes aus- w ä I' t s W 0 h n end e r Eigentümer (den auch das jüngst erlassene und mit Neujahr 1916 in Kraft tretende Heue Steuergesetz des Kantons Uri in Art. 4 Abs. 2 über- nommen hat) nach der vom Bundesgericht erstmals i. S. Stricker-Müller gegen Appenzell A.-Rh. und Basel- stadt (AS 39 I N° 103 S. 570 ff.) entwickelten Auffassung bundesrechtlich unstatthaft. An dieser Auffassung hat das Gericht seither stets festgehalten (Urteile i. S. Kraft- werke Beznau-Löntsch A.-G. gegen Glarus und Aargau : AS 40 I N° 6 S. 56 ff., i. S. Rotillin gegen Thurgau und St. Gallen vom 30. April 19LJundi. S.Floringegen Thurgau , ;Dm 2. Juli 1915). Ihr widerspricht nicht, wie der Regie- rungsrat des Kantons Uri in. seiner Vernehmlassung zu behaupten scheint, das Urteil i. S. Spring gegen Solothurn und Bern vom 24. März 1915 (AS 41 I N° 24 S. 179 ff.). Denn der in diesem Urteil festgehaltene Grundsatz, dass die Besteuerung des ausserhalb des Vohnsitzkantons des Steuerpflichtigen befindlichen liegenschaftlichen Vermö- gens nach ,:V ert oder Ertrag ausschliesslich dem ( Liegen- schaftskanton ) zustehe, berührt die hier und in jenen andern Urteilen streitige Frage, ob der ( Liegenschafts- kanton ) dabei schlechthin den vollen Wert oder Ertrag dieses Vermögens heranziehen dürfe oder aber auf die Schulden des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen Verbot der Doppelbesteuerung, N° 60., 421 habe, in keiner Weise, da mit der Anerkennung der aus- schliesslichen Steuerhoheit -des Lieg.enschaftskantons nicht ohne weiteres gesagt ist, dass derselbe berechtigt sei, den Abzug der Hypothekarzinsen vom Liegenschafts- ertrage oder entsprechend auch den Schuldenabzug vom Liegellschaftswerte auszuschliessen. Die derart feststehende, sowohl yon SPEISER an der vom Regierungsrat angeführten Stel1e, als auch von BLC; IEN"STEIX in seinem Gutachten und Entwurf, zu Handel! des Schweiz. Justiz-und Polizei departements, über die huudesgesetzliche Regelung des Doppelbe- steuerungsverbotes (S. 86 und 118) gebilligte neue Praxis aber wird durch die Einwendungen der regierungsrät- lieben Vernehmlassung nicht erschüttert. Der Regier- ungsrat verkennt die Bedeutung dieser Praxis, wenn er annimmt, dass der Steuerpflichtige danach durch hypothekarische -auch nicht effektive, sondern bloss formell bestehende -Belastung seines auswärtigen Liegenschaftsbesitzes dem Steueranspruche des Liegen- sehnftskantOlls einseitig Abbruch tun könnte. Er über- sieht dabei. dass nach dem Grundsatze proportionaler Verlegung der Schulden auf das Gesamtvermögen Hypothekarsehulden den Liegenschaften, auf denen sie ver!'iehert sind, nicht ausseh1iesslich, sondern nur im Yerhältllis des Wertes dieser Liegenschaften zum Ge- samtvermügellswert angerechnet werden, dass steuer- rechtlich überhaupt nur solche Schulden zu berücksich- tigen sind, über deren effektiven Bestand im Zweifels- faHe sich der Steuerpflichtige auszuweisen vermag (z. B. durch Vorlage ullverdächtiger Zinsquittungen), und dass das BundesgeIicht bei Einführung der streitigen Praxis femel' auch die Beanstandung yon Schulden, welche zwar eHel tiv bestehen, jedoch erkennbar lediglich zum Zwecke eiuer Verschiebung der Steuerverhältnisse eingegangen worden sind, ausdrücklich vorbehalten hat (vgI. Urteil i. S. Stricker-Müller, a. a. O. Erw. 5, S. 583/584). Auch ist nicht einzusehen, warum die zur richtigen Einschät-
zung des Liegenschaftsbesitzes eines auswärtswohnenden Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt- vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts- kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent- 1iche Anhaltspunkte bieten wird. Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis so dann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen muss. 3. -Erweist sich demnach der angefochtene Ent- scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur- renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom Schatzul1gswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat eventuell zutrefl'end ein, dass der Rekurrent in Flüelell nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner dortigen Liegenschaft zum Werte seines Gesamtvermö- gens entsprechenden Q u 0 t jener Schulden Anspruch habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder- Jiehen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht- Hch zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur beanspruchen, we.nn er den Steuerbehörden nach Vor- schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61. kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen, seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen und die Beachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs- praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer- behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht- lichen Rekurses durchzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen! 61. UrteU vom 11. November 1915 i. S. Da.mpfscbift'gesellschaft des Vierwa.1dstättersees gegen 'D'ri, Schwyz, Ob-und Nidwalden einerseits, und Luzern anderseits. Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener Urteile.-Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese Kantone. A .. -Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter- sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone Luzern, Schwyz, Uri, Ob-und Nidwalden insgesamt 45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil- weise auch noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt, ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September 1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer- hoheit bloss des Kantons Luzern -mit Ausschluss der