BGE 41 I 378
BGE 41 I 378Bge20.08.1915Originalquelle öffnen →
378 Staatsrecht. Konkurrenz lediglich bezweckt,. dem Werke die hinrei- ehende Beschäftigung seines eigenen Installationspers0- nals zu ermöglichen, und ferner nichts dafür vorliegt, dass sich die Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur Erreichung dieses Zweckes nur in beschränkter Zahl zu- zulassenden Privatinstallateure nicht von sachlichen Er- wägungen (berufliche Tüchtigkeit der Bewerber, eventuell Priorität der Bewerbung) hätte leiten lassen. Demnach ist gegen die Abweisung des Konzessionsgesuches des Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte der Art. 31 und 4 BV nichts einzuwenden. Zwar hätte der Gemeinderat korrekt erweise die angerufene Regulativbestimmung mit seiner wirklichen Stellungnahme in Einklang bringen sollen; doch kann schon aus dieser blossen Programm- bestimmung als solcher ein Rechtsanspruch der privaten Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement selbst gewähren würde, noch nicht abgeleitet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Der Rekurs wird abgewiesen. 54. 'Urteil vom 16. Dezember 1915 i. S. Weber-Rütti gegen St. Gallen, Reg.-Ra.t. Zulässigkeit kantonaler GesetzesbesLimmungen. wodurch Kon- kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung lebende Familiengenossen,insbesondere Ehefrauen, von der Betreibung des Wirtschaftsgewerbes ausgeschlossen werden. A. -Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti, es möchte ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul Weber das Patent für Betreibung der Speise wirtschaft zur «Eisenbahn /) in Wil erteilt werden, trotz dem em- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 54. 379 pfehlenden Gutachten des Gemeinderats WH mit nach- stehender Begründung abgewiesen: . « 1. Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes, auf den sich die » Petentin und der Gemeinderat Wil berufen, bestimmt. I} dass an Ehefrauen, welche mit ihren Ehemännern in I) ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise, » wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen, ein Patent » erteilt werden könne; solche besondere Verhältnisse, » wie z. B. der Umstand, dass es nur mit dem Wirt- » schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder- /) schaar zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im
t konkreten Falle nicht geltend gemacht. Der Ehemaml
)} der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach-
) decker ausüben, und es ist anzunehmen, dass sein
- Einkommen ausreicht, um seine Familie selbst zu
- erhalten.
(! 2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver-
I) schuldeter Konkurs, sind solche von täglich wieder-
} kehrender Natur und können vom Regierungsrate, kon-
I) stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden. »
B. -Gegen diesen Beschluss hat Frau '\Veber-Rütti
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, ihn als im Widerspruch zu Art. 4
und
31 BV stehend aufzuheben und den st. gallischen
Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirt-
schaftspatentes anzuhalten. Es wird ausgeführt: die
Be-
stimmung des Art. 3 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes
sei
zu einer Zeit erlassen worden, als die Ehefrau auf
Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der
Vor-
mundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne
daher heute nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr
aufrechterhalten werden. Nach den Bestimmungen des
letzteren sei die Ehefrau voll handlungs-und prozessfähig
und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe
betreiben, unter der einzigen Bedingung, dass dieser
ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Bewilligung
dazu gegeben habe, was hier zutreffe. Die blosse
Tat-
AS 41 [ -1915
26
380 Staatsrecht.
sache der Ehe könne demnach den Ausschluss der Frau
von der Ausübung eines Gewerbes nicht rechtfertigen.
Vielmehr wäre ein derartiger Ausschluss nur aus gewerbe-
polizeilichen Gründen zulässig. Solche
könnten aber für
die hier in Frage stehende Beschränkung nicht angeführt
werden.
Im übrigen bestünden auch im vorliegenden Falle
mindestens ebenso triftige Gründe
für die Erteiluug
des
Patentes wie im Falle Brühwiler. Es sei also mit
(I ungleicher Elle» gemessen worden.
C. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallm hai
in seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des
Rekurses schliesst,
bemerkt: Die Rekurrentin bestreite
in
ihrer Eingabe nicht, dass ihr Maun Konkursit sei.
Damit sei die Grundlage für den augefochtellen Ent-
scheid gegeben. Denn die Abweisung des Patelltgesuches
sei in erster Linie aus 'diesem Grund erfolgt. Aus §§ 2.
3
und 21 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes folge, dass
die polizeilichen
BedingungeH, alt die das Gesetz die Er-
teilung des Patentes knüpfe, nicht nur beim Patt'utbe-
werber selbst, sondern auch bei dessen Hausgenossen vor-
handen sein müssten, eine .,..nforderullg, welche SChOll
im früheren Wirtschaltsgesetze enthalten gewesen und
wohlbegründet sei.
l)u111 das Vt;rbot des Wirtens durch
Konkursiten "\väre illusorisch. \'t nn es einfach durch
das Eintreten der Ehefrau umgangen werden könnte. Dil'
"on der Rekurrentin angerufenen Vorschriften über die
zivilrechtliehe
Stellung der' Ehefrau hätten mit deli
polizeirechtJichen Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzts
nichts zu tun. Im übrigen würde sich, seIhst wenn danach
eine SchlechtersteIlung der
Frau gegenüber dem :\Ianlle
auf dem in Frage stehenden Gebiete nicht zulässig wäre,
daraus nicht ergeben, dass der angefochtene Beschluss
ungesetzlich würe ; denn derselbe
stütze sich ja nicht nur
auf Art. 3, sOlidem auch auf die Art. 2 und 21 des Wirt-
schaftsgesetzes, die auch für Männer entsprechende Gel-
tung hätten. Im Falle Brühwiler sei das Patent aus-
drücklich als Ausnahme erteilt worden, weil damals nicht
Handels-und Gewerbefreiheit. o 54.
381
weniger als 8 kleine Kinder zu versorgen gewesen seien.
Es könne demnach auch von einer ungleichen Gesetzes-
anwendung nicht die
Rede sein.
D. -Die in Betracht kommenden Vorschriften des
st. gallischen Gesetzes über die Betreibung von
Wirt-
schaften und den Kleinverkauf von Getränken vom 25. Mai
1905 lauten :
« Art. 2. Das Patent wird nur an Kantonsbürger oder
im
Kanton Niedergelassene erteilt, welche in bürgerlichen
Rechten und Ehren stehen, einen guten Leumund ge-
niessen
und nebst ihren Hausgenossen volle Gewähr für
polizeilich klaglose Betreibung ihres Gewerbes bieten
ulld zugleich mindestens seit
einem halhen Jahre im Kan-
ton niedergelassen sind. Ausnahmen im letzteren Fall
können unter besonderen Umständen yom Regierungsrat
auf Antrag der Gemeindebehörde bewilligt werden.
»
({ Art. 3. Ehefrauen, welche mit ihren :Männern in UI1-
getrennter Haushaltung leben, soll nur ausnahmsweise,
wenn besondere Verhültnisse dafür sprechen und die in
Art. 2 dieses Gesetzes aufgestellten Bedingungen erfüllt
sind, ein Patent erteilt werden. )}
~ Art. 21. Wenn über den Inhaber eines Wirtschafts-
patents der Konkurs erölfnet oder derselbe als frucht-
los Betriebener bestraft wird, so ist ihm vom Konkurs-
amt bezw. dem Betreibungsamt das Patent sofort abzu-
nehmen
und dem Gemeindemt zu Handen des Patent-
amts zu übergeben. Für den Fortbetrieh einer Wirt-
schaft bis zu deren Veriusserung kann auf Vorschlag
der Konkursverwaltung im ersteren Fall einer die nach
Art. 2 dieses Gesetzes verlangte Gewähr bietenden Person
ein
Interimspatent gegen eine Taxe VOll 10 bis 100 Fr.
vom Regierungsrat erteilt werden. Das Gesuch ist beim
Gemeinderat einzureichen.»
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
382
Staatsrecht.
ZGB beschlagen ausschliessJich die zivilrechtliehe
Handlungsfähigkeit und RechtssteIlung der Ehefrauen.
Die Befugnis
der Kantone, solche aus ö ff e n t li c h _
rechtlichen, polizeilichen Gründen zu bestimmten
Berufsarten nicht oder
nur unter einschränkenden Be-
dingungen zuzulassen, wird dadurch nicht
berührt. Vor-
schriften kantonaler Wirtschaftsgesetze, welche eine der-
artige Beschränkung enthalten, können daher nicht
unter
Berufung auf die nach dem ZGB der Ehefrau zustehende
Hadlugs:ähigket agefochten werden. Vielmehr frägt
es
SIch emzIg. ob SIe mIt den durch die Bundes-und Kan-
ton~:erfssung den .Brgern gegenüber der Staatsgewalt
gewahrlelsteten IndivIdualrechten, insbesondere
mit den
in Art. 31 und 4 BV ausgesprochenen Grundsätzen der
Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, vereinbar seien.
2. --Nun hat der Bundesrat als frühere Rekursbehörde
in ständiger Rechtssprechung anerkannt, dass die
Ver-
weigerung bezw. der Entzug des Wirtschaftspatentes
gegenüber
Konkursiten sich als nach Art. 31 litt. e
BV zulässige polizeiliche Einschränkung der freien Ge
b
werbeausübung darstelle. Ebenso hat er es für statthaft
erklärt, aus diesem Grunde das Patent auch den
mit dem Konkursiten in gemeinsamer Haushaltung zu-
sammenlebenden Familiengenossen, insbesondere der Ehe-
frau desselben
zu verweigern, -da dafür die nämlichen
Gründe wie gegenüber dem Konkursiten selbst sprechen
(vrgl. SALIS 2. Auf!. N° 969 fJ. insbes. 973). Es besteht
kem Grund, von dieser bereits im
Jahre 1885 inaugurier-
ten Praxis, die für die weitere Ausgestaltung der kan-
tonalen. Wirtschaftsgesetzgebung bestimmend war, heute
nhauptes einfach ein anderes
FamiIienglied als Patentbewerber auftreten, so wäre, wie
der Regierungsrat
in der Beschwerdebeantwortung mit
Recht bemerkt, der Umgehung des Verbotes des Wirtens
durch Konkursiten Tür und Tor geöffnet.
Da der Ehemann der Rekurrentin unbestrittenermassen
Konkursit ist, durfte ihr demnach das Patent schon aus
diesem Grunde verweigert werden. Denn dass das st. gal-
lische Wirtschaftsgesetz grundsätzlich
auf dem oben er-
wähnten Boden
steht, im Falle des Konkurses also
nicht
nur den Konkursiten, sondern auch seine Haus-
genossen von
der Patenterteilung ausgeschlossen, wissen
will,
kann nach der Fassung des Art. 2 in Verbindung
mit Art. 21 keinem Zweifel unterstehen, wie denn auch
schon die
damit übereinstimmenden Art. 2 und 20 des
früheren Wirtschaftsgesetzes von 1888 vom
Bundesrat in
diesem Sinne aufgefasst worden sind (vergl.
BB1. 1894 I
S.79 in Sachen Jungwirth). Die Frage, ob der durch
Art. 3 des zitierten Gesetzes statuierte grundsätzliche
Ans~chluss der Ehefrauen vom Wirtschaftsgewerbe vor
Art. 31 BV haltbar sei, braucht daher nicht geprüft zu
werden.
3. -Gegenüber der Berufung der Rekurrentin
auf den
früheren Entscheid des Regierungsrats
in Sachen Brüh-
wiler genügt es auf die Ausführungen des angefochtenen
Beschlusses
und der Rekursantwort zu verweisen, durch
die die Annahme einer Verletzung der Rechtsgleichheit
ohne weiteres ausgeschlossen wird.zuwelChen. Denn es lässt sich in der Tat sagen, dass
em Bewerber, der wegen seiner Zahlungsunfähigkeit den
Konkurs über sich
hat ergehen lassen müssen, selbst
wen damit nach der kan tona:Ien Gesetzgebung nicht ohne
weiteres der Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren
verbunden ist, doch gegenüber seinen Gästen nicht die
nämliche
Autorität besitzL und daher nicht die nämliche
Handels-und Gewerbefreiheit N° 54.
383
Gewähr für die Durchführung der wirtschaftspolizeilichen
Vorschriften bietet wie ein aufrechtstehender Bürger.
Dürfen demnach Konkursiten ohne Verletzung der Ge-
werbefreiheit
vom Wirtschaftsgewerbe ausgeschlossen
werden, so muss das nämliche aber auch gegenüber den
mit ihnen in ungetrennter Haushaltung lebenden Fami-
liengliedern zulässig sein. Denn könnte an Stelle des in
Konkurs geratenen Famili
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.