Art. 4 BV; Art. 3 aarg. StV; interpretation of cantonal tax law and review for arbitrariness: a cantonal judgment is not unconstitutional merely because another reading of the statute appears preferable. Where the construction adopted remains defensible under the wording, system and purpose of the statute, the Federal Court will not intervene as long as the authority has not manifestly disregarded the applicable law. The term ‘police’ in a municipal-tax exemption clause may, in context, extend beyond narrow public-order policing to the broader sphere of communal public functions; a municipal electricity works may therefore, depending on the cantonal legal setting, be treated as public-gemeinde property and its internal budgetary allocations as non-taxable bookkeeping transfers rather than taxable earnings (consid. 2).
Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung offentlich-rechtlichen Charakter habe. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzu- weisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von der Hand gewiesen oder abgewiesen werde. Er macht geltend: Die Vollstreckung von Urteilenin Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungs- vollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichts- präsidenten ( 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksge- richtes VOll Stein a jRhein nicht zuständig gewesen. Die Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thur- gauischen Prozessrechtes nicht zwingend seien, sei ebenso willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvoll- streckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur Zivilurteile, nicht aber Straf-und Verwaltungsentscheide anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts- kommission habe also die ehrgeklagte Forderung über- haupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffent- lichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der ange- fochtene Entscheid verletze Art. 4 BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
) Gebäuden und Grundstücken, sowie das einem Ein- ') wohner des Kantons angehörende Vermögen an Fahr- ) habe, Forderungen oder an Handels-, Fabrik-und Ge- l) werbefonds. b). der Erwerb, d. h. dasjenige Einkommen, welches I) Jemand durch den Genuss einer Pension, eines Leib- ) ge dings, durch Ausübung einer Kunst, eines Handels, ) Gewerbes, Handwerks, ehles Amtes, Berufes, oder durch ) irgend eine andere Beschäftigung oder Arbeit erwirbt. Ii Laut 3 sind jedoch von der Besteuerung ausgenom- men (neben dem ( allgemeinen öffentlichen Gut I) im Sinne des früheren 415 aarg. BGB, das nunmehr 82 aarg. EG z. ZGB als das dem Gebrauche von jedermann dIenende Staats-oder Gemeindeeigentum definiert, und dem ( gesamten unmittelbaren und mittelbaren Staats- gut ): (; c) die für den Gottesdienst, die Schule, die Armen- )i pflege und die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und .) Gerätschaften der Gemeinden. Nach 7 wird der Besteuerung die einfache Steuer )) zu Grunde gelegt, welche erfordert: a) vom Erwerb: 1 Fr. vom 100 b) vom Vnrm.ögell (soweit hie ' v'on Belang):
Fr. 20 Cts. von 1000 Fr.; 2. an Grundstücken a Rappen von 1000 Fr. 3. an Gebäulichkeiten 60 Rappen von 1000 Fr. B. -Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be- tnenbt als Zweig der städtischen Verwaltung ein Elektri- zItatswerk, dessen Anlagen unbestrittenermassen zu je- dnrmanns Gebrauch dienelldes Gemeindevermögen im Slllne des 83 aarg. EG z. ZGB bilden und dessen rech- nUl:gsmässig verfügnare Betriebsüberschüsse in die allge- meHle Kasse der Emwohnergemeinde (Polizeikasse) ein- bezahlt werden, wie den vorliegenden Gemeinderech- nungen zu entnehmen ist. Das Werk ging von einer im Jahre 1893 dem Betriebe übergebenen, wesentlich nur Gleichheit vor dem Gesetz N° 51. 351 den Beleucbtungsbedürfnissen der Gemeinde selbst und ihrer Einwohnerschaft dienenden Lichtzentrale am Stadtbach aus. Dieser wurde dann eine Kraftzentrale an der Aare angeschlossen, die zunächst ebenfalls bloss dem Energiebedarf des städtischen Gemeindegebietes an- gepasst war, später aber, insbesondere seit dem Jahre 1909, bedeutend erweitert worden ist und so es ermög- licht hat, dass das Werk zur Zeit -bei einer maximalen Produktionsfähigkeit von 7000 HP hydraulischer Er- zeugung mit einer kalorischen Reserve von 1125 HP - auch die Bevölkerung zahlreicher Nachbargemeinden, namentlich im Suhrental bis znr luzernischen Kantons- grenze, mit Licht und Kraft versieht. C. -Im M2i 1914 hat die Finanzdirektion des Kan- tons Aargau pamens des Staates beim aargauischen Ober- gericht als kantonalem Verwaltungsgericht gegen die Einwohnergemeinde Aaran Klage erhoben mit dem Be- gehren um Feststellung, dass die Beklagte für ihr Elek- trizitätswerk staatssteuerpflichtig sei, und zwar:
352 Staatsrecht. über die Gemeindegrenze hinaus sich ergebe. Es bezeichnet unter Hinweis auf 3 litt. c StStG. das im Elektrizitäts- werk investierte Vermögen als einen Teil des für die Zwecke der Polizei dienenden Vermögens der Einwoh- nergemeinde. Das Elektrizitätswerk sei, wie seine Ent- stehungsgeschichte unzweifelhaft dartue, ins Leben ge- rufen worden, um dem Licht-und Kraftbedürfnis der Gemeinde selbst, namentlich für die Beleuchtung der Strassen und der öffentlichen städtischen Gebäude, und ihrer Bürger zu genügen, in letzterer Hinsicht insbeson- dere Industrie und Gewerbe und damit auch die Steuer- kraft der Gemeinde zu fördern. Und auch bei seiner späteren Erweiterung sei ausdIücklich betont worden, dass die elektrische Energie in f'fster Linie der Gemeinde A.arau zu dienen und deren 'Weiterentwicklung auf Jahre hmaus zu ermöglichen habe. Die Gebäulichkeiten, Ka- näle und Einrichtungen des Verkes seien also zur Er- füllung der modernen Pflichten der Polizeigemeinde be- stnmmt. Dies habe denn auch der Staat dadurch ge- WlssermasSen anerkannt, dass es ihm nie eingefallen sei, von der Stadtgemeinde eine Vermögens-oder Erwerbs- steuer zu ver angen, solange das Elektrizitätswerk sich auf die Energieabgabe in der Gnmeinde beschränkt habe. Mit seiner weiteren Ausdehnung aber habe das Werk seinen ursprünglichen Charakter nicht verloren, sondern sei nach wie vor städtisches Polizeigemeindegut geblie- ben. Dem Staate stehe deshalb ein Steueranspruch am Vermögen überhaupt nicht und am Erwerbe inso- eit nicht zu, als das Werk ihn aus der Energieabgabe mllerhalb der Gemeinde ziehe, weil es sich dabei um eine von den Gemeindebürgern herrührende indirekte Steuer handle. Dagegen sei allerdings der Erwerb, wel- cher aus der Energieabgabe über die Gemeindegrenze hinaus resultiere, staatssteuerpflichtig, da dieser von Dritten herrühre, die mit der Gemeilldeverwaltung nichts gemein hätten. D. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat die I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. 353 aargauische Finanzdirektion namens des Staates Aargau rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht ergriffen und beantragt, es sei als verfassungs- widrig aufzuheben. Das Obergericht habe, wird zur Begründung ausge- führt, statt auf die Bestimmungen des geltenden Steuer- gesetzes abzustellen,eine Art Zukunftsgese.tz, ein mo- dernes , theoretisches Steuerrecht, angewendet. Damit habe es dem Staate willkürlich das Recht verweigert und in die Befugnisse der gesetzgebenden Gewalt einge- gnffen; sein Urteil stehe im Widerspruch mit Art. 17 und Art. 3 aarg. StV und Art. 4 BV Das StStG vom 11. März 1865 kenne keine Steuerbefreiung von Gemeinde- vermögen wegen seiner sozialen Bestimmung, seiner För- derung der Volkszahl oder der Steuerkraft der Gemeinde, seines Einflusses auf Stillstand oder Fortschritt, auf Ge- deihen und Nichtgedeihen von Industrie und Gewerbe, sondern nur eine Befreiung einzelner Gegenstände des Gemeindevermögens, die es genau umschreibe und aus- scheide, nämlich der Gebäulichkeiten und Gerätschaften, die für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege und die Polizei bestimmt seien. Hiezu könne ein Elek- trizitätswerk unmöglich gezählt werden. Alles Gemeinde- vermögen, ausser den erwähnten Gegenständen. müsse olme Rücksicht auf die Verwendung seines Ertrages dem Staate yersteuert werden. Staatssteuerpflichtig seien insbesondere auch Kapitalien der Gemeinden, die ihr direktes Kirchen-, Schul-, Armel1-oder Polizeigut bil- deten und ebenso ihre Waldungen und Bündten. wie anderseits auch der Staat den Gemeinden seine in ihrem Bann liegenden Wälder, und jede auswärtige Gemeinde die ihrigen, versteuern müsse ( 38 des Gemeindesteuer gesetzes), obwohl der Ertrag dieser Wälder ja auch öf- fentlichen, sozialen Zwecken gewidmet sei. Ueberdies gebe das StStG mit der Beschränkung der Steuerfreiheit auf diejenigen Gebäulichkeiten und Gerätschaften, die eine Gemeinde für den Gottesdienst ete. bestimmt habe,
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unmissverständlich zu erkennen, dass auch bIo s s mit tel bar zu Gemeindezwecken dienende Gebäulich- keiten und Gerätschaften, wie diejenigen eines indu- striellen Unternehmens der Gemeinde es ja zweifellos seien, der Steuer unterlägen. Denn die Meinung des Ge- setzes, das sogar die u nm i t tel bar e n Gemeindegüter für Gottesdienst ete., soweit sie nicht Gebäude oder Ge- rätschaften seien, der Steuer unterstelle, könne unmög- lich anders gedeutet werden. Endlich gehe das Oberge- richt darüber, dass das Gesetz nur gewisse Ge b ä u - li c h k e i t e n und Ger ä t s c haft e n, nicht aber auch Kapitalien oder Gewerbefonds, von der Steuer ausnehme, einfach hinweg und beziehe die Befreiung auf das ganze Elektrizitätswerk, mit Einschluss seines Gewerbefonds. Und für den Erwerb, d. h. das Einkommen aus Arbeit, sehe das StStG bei den Gemeinden überhaupt keine Steuerbefreiung, also auch keine wegen des Zweckes oder der Verwendung dieses Erwerbes, vor. Staatssteuer- pflichtiger Erwerb. sei daher auch der Gewinn aus Ver- kauf von Licht und Kraft an die Einwohner von Aarau. sowie der Gewinn aus der Schaffung von Elektrizität für die Bedürfnisse der Gemeinde (öffentliche Beleuch- tung), da die Gemeinde dabei einfach als Verkäufer an sich selbst erscheine. Das Bundesgericht habe bereits einen dem vorliegenden ganz analogen Fall, bei dem le- diglich die Rollen zwischen Stadt und Staat ver- tauscht gewesen seien, durch Urteil vem 27. Januar 1898 in Saehen der Stadt Freiburg (AS 24 I S. 33 ff.) im Sinne dieser Rekursargumentation entschieden. E. -Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau hat auf Abweisuung des Rekurses antragen lassen. Sie hält daran fest, dass der Betrieb eines Elektrizitätswerkes auf komunaler Grundlage einen Zweig des Polizeiwesens im modernen Sinne der Polizei bilde, deren Begriff auch im Kulturkanton Aargau bis anhin nicht mit dem Be- griff des uniformierten Landjägers identifiziert worden sei, und dass deshalb Art. 3 litt. c StStG hier sinngemäss Gleichheit vor dem Genetz. N° 51. 355 Anwendung finden müsse. Es handle sich bei einem solchen Werke nicht um einen privatgeschäftlichen Ge- werbebetrieb, wie ihn das Steuerrecht im Auge habe, sondern um öffentliche Fürsorgetätigkeit der Gemeinde. Der 3 des vorliegend einzig massgebenden StStG un- terscheide nicht zwischen unmittelbar und bloss mittel- bar den Gemeindezwecken dienendem Vermögen, und auch die Rekursbehauptung, dass sich die Steuerfreiheit jedenfalls nicht auf den Gewerbefonds erstrecke, sei un- behelflich. Denn an Vermögenswerten habe das Elek- trizitätswerk, ausser den Gebäulichkeiten (zu denen auch die Tiefbauten zu zählen seien), nur Gerätschaften und keine Kapitalien, indem sein rechnungsmässig aus- gewiesenes Kapitalvermögen nebst allen andern Aktiven durch die Passiven aufgewogen werde, wie überhaupt die Einwohnergemeinde Aarau gegenüber einem abträg- lichen Vermögen von rund 6Yz Millionen eine Schulden- last von rund 7 % Millionen habe, sodass der Vermögens- steueranspruch des Staates auch hti Gutheissung des Rekurses praktisch gleich Null wäre. Und was die Ge- meinde aus dem Ertrag des Elektrizitätswerkes an die Polizeikasse abführe, sei kein Erw. rb im Rechtssinne, sondern wiederum lediglich ein rechnerisches Produkt, das in der Hauptsache darauf basiere, dass die Gemeinde rechnungsmässig dem Verwaltungszweige Elektrizitäts- werk) eine Vergütung für dessen Leistungen an sie bezw. an andere Verwaltungszweige in Form der Abgabe der für öffentliche Zwecke erforderlichen elektrischen Energie entrichte. Darin liege aber gewiss keine Ein- nahme, sondern eine Ausgabe der Gemeinde. Insoweit aus der Energieabgabe ausserhalb des Stadtbannes ein Gewinn sich ausrechnen lasse, wolle die Gemeinde sich nach dem Entscheide des Obergerichts die Besteuerung eines Erwerbes gefallen lassen, nicht aber auf dem Bo- den der Stadt, eventuell zum mindesten insoweit nicht, als die Einnahmen aus andern städtischen Verwaltungs- zweigen herrührten. Das bundesgerichtliehe Urteil in
AS 24 I S. 33 ff. sei hier schon deswegen nicht analog anwendbar, weil das Steuerrecht des Kantons Freiburg sich mit demjenigen des Kantons Aargau nicht decke. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zum Rekurs verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der 2 des aarg. Staatssteuergesetzes (StStG) vom 11. März 1865 will mit seiner Umschreihung des gegen- ständlichen Bereichs der direkten Besteuerung -trotz der teilweise engern Formulierung, speziell dem Aus- drucke: Einwohner des Kantons) -offenbar Ver- mögen und Erwerb nicht nur der privaten Rechtssub- jekte, sondern als He gel auch der öffentlichen Kor- porationen, insbesondere der Gemeinden, umfassen. Denn dies folgt zwingend aus dem anschliessellden 3, der in Form einer Aus n a 11 m e näher bezeichnete Güter der öffentlichen Korporationen (Staat und Gemeinden) aus- drücklich vorbehält. Die Gemeinden sind daher -ab- gesehen von ihrem hier nicht in Frage kommenden all- gemeinen öffentlichen Gut des 3 I i t t. a, d. h. dem zu jedermanns Gebrauche dienenden Eigentum, wie Strassen, öffentliche Plätze und Gewässer ( 82 aarg. EG z. ZGB) -der Staatssteuerpflicht nur enthoben, so- weit 3 li t t. cStStG zutrifft, der davon ausnimmt die für den Gottesdienst, die Schule, die Armenpflege und die Polizei bestimmten Gebäulichkeiten und Gerätschaften der Gemeinden . Nun legt allerdings der Inhalt dieser Bestimmung die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber damit von dem nicht zu jedermanns Gebrauch dienenden Gemeindever- mögen ( 83 aarg. EG z. ZGB) nur die ullabträg- li c he 11 Be s t an d t eil e, als welche die erwähnten Gebäulichkeiten -und Gerätschaften, im Gegensatz bei- spielsweise zu Kapitalien oderWaldbesitz, sich charakte- risieren, von der Besteuerung durch den Staat habe be- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. 357 freien wollen. Bei dieser Annahme wäre auch ohne wei- teres verständlich, dass das Gesetz, wie im Hekursc zu- treffend hervorgehoben ist, eine Ausnahme von der E r- wer b s steuerpflicht zugunsten der Gemeindeu nicht er- wähnt, weil danach eben ein steuerfreier Erwerb über- haupt nicht denkbar wäre. Diese Momente zeugen ge- wichtig für die materielle Richtigkeit der yom Staate vertretenen Gesetzesauslegung. Allein der auf anderer Auffassung beruhende Ent- scheid des aargauischen Verwaltullgsgerichts verdient immerhin nicht den Vorwurf der offenbaren : Iissachtung des geltenden Steuerrechts. Unter den Begriff der Po- lizei 'l im Sinne des 3 litt. r StStG filHt in der Tat nicht nur die heute gemeinhin darunter yerstandene Tätigkeit der Gemeinden zur Aufreehterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, sondern Yiehnehr die gesamte, der Eimvohnergemeinde als solehel' obliegende öffentliche Yirksamkeit, soweit sie nicht eiller der be- sonders ausgeschiedenen Funktionen der Kil'chen-, Schul- oder Armellpflege angehört (VOll denen die Kirchenpflege der Kirchgemeinde und die Armenpflege der Ortsbürger- gemeinde übeltragen sind). Dies geht mit allel' Deut- lichkeit hervor aus 17 des Gesetzes vom 30. : : ovember 1866 über die Verwendung der Gemeindegüter und Ge- meindesteuem, wonach die Gemeinde pol i z eisteuer ) zur Erfüllung der ( einer Einwohllergemeil1de in alle n weiteren Beziehungen (d. h. amsel' der Schule, gemäss dem voraufgehenden 16) ohliegenden Verpflich- tungen '), wie die Unterhaltung vorhandener und die Erstellung weiter erforderlicheI, beweglicher und unbe- weglicher Anstalten und Einrichtungen I, bestimmt ist. In den hirr umschriebenen Aufgabenkreis der Einwoh- nergemeillde aber füllt bei der heutigen Entwicklung des Gemeindewesells gewiss auch der Betrieb eines Elektri- zitätswerkes, dessen grundlegenden Zweck die Erzeugung der elektrischen Energie für die öffentlichen und privateIl Bedürfnisse der Gemeinde bildet, wie das heim Eleklri-
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zitätswerk der Stadt Aarau nach seiner Entstehungsge- schichte unzweifelhaft und übrigens unbestrittener- massen der Fall ist. Hieraus würde nun freilich laut 3 Ht. c StStG, auf den allein das Obergericht Bezug nimmt, nur folgen, dass das in den (' Gebäulichkt iten und Ge- rätschaften) des Werkes liegende Gemeindevermögell von der Staatssteuerpflicht ausgenommen sei. Indessen lässt sich ohne Willkür mit der Rekursantwort der Ge- meinde weiter sagen, dass der 2 StStG bei seiner Ein- beziehung des Gewerbes in die Steuerpflicht nur Ge- werbebetriebe privatwirtschaftlichen eh ara 1 te r s im Auge habe, dass aber ein Gemeinde- elektrizitätswerk überhaupt keinen solchen Gewerbebe- trieb, sondern vielmehr eine öffentliche Fürsor- ge t ä t i g k e i t der Gern ein d e darstelle, au! welche schon die Regel des 2 StStG im Umfange der obergerichtlich anerkannten Steuerfreiheit des Aarauer Elektrizitätswerkes k ein e Anwendung finde. Zwischen den einer solchen gemeindlichen Fürsorgetäligkeit die- nenden Vermögenswerten und dem nach unbestrit- tener Angabe der Rekurssehrift vom Staate tatsächlich aJIgemein besteuerten Kapitalvermögen oder Valrlbesitz der Gemeinden besteht unverkennbar ein steuerrechtJich wesentlicher Unterschied, da i der Nutzung VOll Ver- mögenswerten letzterer Art nicht die Erfüllung einer öffentlichen Gemeindeaufgabe, sondern eine rein privat- y,irtschaftliche Beschaffung.. von Mitteln für den Ge- mt::indehaushalt liegt. end was den aus dem Gemeinde- aebiet messenden Er t rag des Elektrizitätswerkes be- . trifft, handelt es sich bei den Vergütungen für den eIgenen Energiebedarf der Gemeinde, wie die Rekursantwort mit Recht betont, um bloss rechnungsmüssige Wertverschie- bungen innerhalb des GemeindehaushaHes, während die Einnahmen für die der Eimyohnerschaft gelieferte Ener- gie mit dem Obergerich t sehr wohl als eine Art indi- rekter Steuern (richtiger: Gebühren, d. h. Gegenleistungen für eine bestimmte öffent iche Leistung der Gemeinde) Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
aufgefasst werden können, deren Besteuerung durch deu Staat dem allgemeinen Z veck und "esen der Steuer- erhebung nicht entsprechen würde (vgl. hiezu :r:UISTING, Grundzüge der Steuerlehre, S. 188). Gegen dIese Aus- legung des Staatssteuergesetzes kann die im Rekurse beigezogene Gemeindesteuerpflicht des Staates und der Gemeinden direkt nicht ins Feld geführt werden. Denn sie ist gesetzlich in bestimmterer Weise geregelt, als die Staatssteuerpflicht der Gemeinden, indem 38 de Ge- meindesteuergesetzes vom 30. November 1866 als steuer- frei bezeichnet (abgesehen vom allgemeinen öffent- lichen Gut ) einerseits. das bewegliche Staatsvelmögen und dasjenige unbewegliche Staatsvermögen, welnhes u mittelbar zU Staatszwecken dient , und anderseIts (i dIe Gemeindegüter, mit Ausnahme der in einer andern Ge- meinde gelegenen Liegenschalten ) . Ferner geht auch die Berufung des Rekurses auf das Urteil des Bnndes gerichts vom 27. Januar 1898in Sachen Ville de Fnbourg (AS 24 I NI'. 8 S. 33 f.) schon deswegen fehl, weil es sich dort bei der Ausbeutung der (' Eaux et Forets durch den Staat Freiburg nicht um eine öffentliche Aufgabe des Staates, wie hier beim Betrieb des städtischen Elek- trizitätswerkes durch die Einwohnergemeinde Aarau um eine öffentliche Aufgabe dieser Gemeinde, sondern, .im Sinne der hervorgehobenen Unterscheidung, um ewe privatwirtschaftliche Betäligung des Staatns handelte. Ist aber demnach der angefochtene EntscheId des Ober- gerichts mit dem massgebenden Steuergesetz niclnt schlechterdings unvereinbar, so verletzt er wener dIe Garantie der Recht gleichheit (Art. 4 BV; Art. 1 i aarg. StV) , noch auch den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 3 aarg. StV). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.