Jurisdiction over cross-cantonal court-cost claim not arbitrary

BGE 41 I 347Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.03.1865Dismissed

Zusammenfassung

Sigwart challenged a Steckborn district commission judgment that upheld a claim by the Stein a. Rhein district court office for payment of costs arising from a defamation case. He argued that only enforcement authorities could deal with the matter and that the claim was public law and outside the commission’s competence. The Federal Supreme Court held that the office had not sought direct enforcement of the earlier judgment but had brought an ordinary civil action on the underlying debt. Even if the claim was rooted in public law, the commission did not act arbitrarily by hearing it and treating it as civil. The constitutional complaint was dismissed.

Regest

Art. 4 BV; classification of a claim for court costs arising from an out-of-canton defamation judgment as civil or public-law matter; arbitrariness in jurisdictional determination. Where an authority does not pursue direct enforcement of a foreign-cantonal judgment but instead asserts the judgment-based claim in ordinary civil proceedings, the deciding court’s competence is not arbitrary merely because the claim may arguably rest on public law. The classification of what counts as a civil matter lies within the court’s discretion; even if it could have declined to entertain the action, it does not violate the constitutional guarantee of equality before the law by nevertheless hearing and deciding it, provided reasonable grounds exist for a private-law characterization (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

346 Expl'opriationsrecht. N° 49.

des abgetretenen Rechts i) gegen Rückerstattung der

dafür erhaltenen Entschädigungssumme) schlechterdings

nicht mehr anwendbar ist.

Demnach

hat das Bundesgericht

erkannt

Die Klage wird ahgewit'sen.

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  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

50. Urteil vom 4. November 1915

i. S. Sigwart gegen Bezirksgerichtskanzlei Stein a.jRh.

Darin, dass ein Zivilgericht die Forderung eines andern

Kantons für die Kosten eines Ehrverletzungsprozesses als

Zivilsache behandelt und beurteilt, Hegt keine Willkür:

A. -Infolge einer Ehrverletzungsklage des W. Bö-

schenstein

wurde der Rekurrent vom Bezirksgericht Stein

a /Rhein zu einer Ordnungsbusse und zu den Gerichts-

kosten verurteilt.

Da er die Zahlung verweigerte, hat die

Bezirksgerichtskanzlei

Stein gegen ihn Betreibung ange-

hoben und,

da Rechtsvorschlag erfolgte, die Forderung

beim Bezirksgericht

Steckborn eingeklagt.

Die bezirksgerichtliche Kommission hiess die Klage

durch

Urteil vom 20. August 1915 mit folgender Begrün-

dung

gut: Es handle sich nicht um die Vollstreckung

eines ausserkalltonalen Urteils, sondern

um eine gewöhn-

liche Klage

auf Zahlung einer Bussen-und Kostenforde-

ruug.

Zu deren Geltendmachung stehe dein Gläubiger

auch der ordentliche Prozessweg offen, da keine zwingende

Gesetzesvorschrift bestehe, die hiefür das Rechtsöffnungs-

verfahren vorschreibe.

Da das Verfahren in EhrverIet-

zungsprozessen

im Kanton Schaffhausen sich nach den

AS 41 I -1915

Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung offentlich-rechtlichen Charakter habe. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzu- weisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von der Hand gewiesen oder abgewiesen werde. Er macht geltend: Die Vollstreckung von Urteilenin Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungs- vollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichts- präsidenten ( 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksge- richtes von Stein a jRhein nicht zuständig gewesen. Die Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thur- gauischen Prozessrechtes nieht zwingend seien, sei ebenso willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvoll- streckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur Zivil urteile, nicht aber Straf-und Verwaltungsentscheide anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts- kommission habe also die eit1geklagte Forderung über- haupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffent- lichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der ange- fochtene Entscheid verletze Art. 4 BV. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-Die Bezirksgerichtskanzlei Stein a jRhein hat nicht die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes Stein a /Rhein verlangt, sondern die durch das Urteil begründete Forderung auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. 349 geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob die Bezirksgerichtskommission von Steckborn ihre Kompe- tenz zur Beurteilung der Klage willkürlich bejaht habe. Zugegeben, dass der Anspruch auf Bezahlung von Gerichts- kosten auf dem öffentlichen Recht beruht, und dass die Bezirksgerichtskommission nicht verpflichtet gewesen wäre, auf die Klage einzutreten, so ist damit nicht gesagt, dass sie einen Akt der Willkür begangen hat, indem sie über die Forderung verhandelt und entschieden hat. Darüber, was als Zivilsache zu betrachten sei, hatte die Bezirksgeriehtskommission nach ihrem Ermessen zu entscheiden und es sprachen auch Gründe dafür, den Anspruch der Gerichtskanzlei Stein hinsichtlich der Geltendmachung von Gerichtskosten als einen privat- rechtlichen zu behandeln. Demnach hat das Bundesgericht erka.llnt: Der Rekurs wird abgewiesen. 51. Urteil vom 1B. November 1915 i. S. Staa.t .Aa.rga.u gegen Einwohnergemsinde .Aa.ra.u (Städtisches Elektrizitä.tswerk). Angeblich gegen die Gar a n ti e der R e c h t s gl eie h - h e i t verstossende Auslegung eines kantonalen Steuerge- setzes(Frageder Staatssteuerpflicht eines Gemeinde-Elektri- zitätswerkes nach aargauischem Steuerrecht). Verletzung des Grundsatzes der Ge w alte n t renn u n g (Art. 3 aarg. StV) ? A. -Das aargauische Gesetz vom 11. März 1865 über den Bezug von Vermögens-und Erwerbssteuern zu Staats- zwecken (StStG) bestimmt in 2, dass der direkten Be- steuerung unterliege: a) das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in

Schlagwörter

equality before the lawarbitrarinessjurisdictioncivil claimcourt costsconstitutional complaint