BGE 41 I 340
BGE 41 I 340Bge20.08.1915Originalquelle öffnen →
340 Expropriationsrecbt. )iQ 49. B. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 49. Urteil vom 28. Oktober 1915 i. S. Eberle gegen Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen. Anspruch alls Art. Li 7 Ex pr G; Zuliissigkeit der Rückfor- derung nur eines Teils der enteigneten Rechte. Nicht- anwendbarkeit der Bestiillmung auf du Reellt, das geuüiss Art..) ExprG in dip Expropriationein bezogen werden durfte. A. -Zum Zwecke der Erweiterung der Station St. Fiden expropriierte die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahneu gemäss Expropriationsplan vom 13. März 1908 ein Grund- stück des Klägers J osef Eber le in Tablat von zirka 1110 m 2 Fläche (Expropriationsparzelle N° 23), das den südlichen Abschnitt einer grösseren Gesamtliegenschaft des Expro- priaten bildete und ein Hauptwohnhaus nebst einem Hinterhause und einem schopfartigell Gebäude trug. Sie bezahlten hiefür den von der Eidg. Schätzungskommis- sion des Kreises XX durch Entscheid mit Zustellungs- datum vom 25. Juli 1908 festgesetzten Preis von 38,200 Fr. Dieser war als Mittel zwischen dem Anlagewert -be- stehend aus 20,350 Fr. Gebäudewert (wovon 19,800 Fr. auf das Hauptwohnhaus entfallen) und 13,440 Fr. Bodel1- wert (a 12 Fr. per m 2 ) - und dem Rentabilitätswert bestimmt. Das expropriierte Grundstück wurde nach Ab- tragung der Gebäulichkeiten in seinem südlichen Teile plangemäss für den Güterverladeplatz der Station und rür den ihm entlang geführten unterirdischen Kanal der Sleinach mit der über dem Kanalgewölbe neu ange- Expropriationsrecht. N° 49. 341 legten Bachstrasse verwendet. An diese letztere wurd so- dann im westlichen Teil des Grundstücks,· zufolge emer Vt'reinbarung der Bahnverwaltung mit der politischen . Gemeinde Tablat, der Ansatz zu einer projektierten neuen Gemeindestrasse, der Grindackerstrasse, annähernd recht- winklig angeschlossen. Endlich wurde der nordöstlich dieses Winkels der beiden Strassen verbleibende haldige Grundstückrest von 496 m 2 (wovon 173 m 2 bisher über- baut) durch Ablagerung von Aushubmaterial der Bahnu ba uarbeiten, das seine frühere Oberfläche grösstentells bedeckt, a niveau der neuen Bachstrasse verebnet und in diesem Zustande vorläufig belassen. E. -Am 4. Februar 1913 hat Josef Eberle beim Bun- desgericht gestützt auf Art. 47 ExprG Klage erhoben mit dem Begehren, die Verwaltung der SBB, « even- tuell die Gemeinde Tablat I). seien pflichtig zu erklären. « den nicht in Anspruch genommenen Teil ) der Expro- priationsparzelle 23 (' gegen Rückerstattung der dafür hezahlten Entschädigung von 12 Fr. per m 2 zurückzu- geben I). In der Replik hat er jedoch die (I eventuelle » Belangung der Gemeinde Tablat fallen gelassen, so dass endaültig nur die Bundesbahnverwaltung als bf.'klagte Partei b;teiligt ist. Das Klagebegehren bezieht sich, wie an der Augenscheinsverhandlung klargestellt worden ist, auf den erwähnten N ordost-Teil des Grundstücks von -196 m 2 Fläche. Zur Begründung hat der Kläger zunächst vorgebracht, entgegen seiner ursprünglichen Erwartung sei dieser Teil der Expropriationsparzelle nicht zur Bahn- . erweiterung oder den damit im Zusammenhang stehen- den Strassenanlagen verwendet worden, sondern dürfte von der Bahnverwaltung selbst oder, gemäss Abkommen mit ihr, VOll der Gemeinde Tablat in Zukunft nutz- hringend veräussert werden; zu einem solchen Speku- lationszwecke aber werde das Expropriationsrecht nicht eingerüumt. C. --In ihrer Rechtsantwort hat die Kreisdirektion IV der Schweiz. Bundesbahnen in erster Linie Abweisung
:'142 Expropriationsrecht. N° 49. der Klage beantragt und eventuell, für den Fall grund- sätzlicher Gutheissung derselben, Erstattung des durch die Bauarbeiten entstandenen Mehrwertes des Bodens sowie Anrechnung der Gebäudewerte auf den Boden, alles nach Schätzung von Experten, verlangt. Die Be- gründung des Hauptantrages geht dahin: Dem Klage- begehren könne schon deswegen nicht entsprochen wer- den, weil es auf Rückerstattung nur ein es Te i 1 s des abgetretenen Rechts gerichtet sei, wie sie Art. 47 ExprG nicht vorsehe (zu vergJ. AS 3 S. 176). Ausserdem sei die Expropriationsparzelle tatsächlich zu den geplanten Zwecken verwendet worden. Der streitige Abschnitt habe wegen des notwendigen Abbruchs des grösstenteils darauf befindlichen Hauptgebäudes und als Materialablage- rungsplatz mit in die Expropriation einbezogen werden müssen. Dies habe der Kläger übrigens schon aus dem seiner Zeit öffentlich aufgelegten Expropriations- plane und dem beigefügten Situatiollsplane ersehen können und hätte deshalb zur 'Wahrung des nunmehr vertretenen Standpunktes die Abtretungspflicht bestrei- ten oder doch im Expropriationsverfahren die teilweise Rückforderung des Expropriationsobjektes vorbehalten sollen, was er nicht getan habe. Allerdings bestehe eine spezielle Abmachung der Bahnverwaltung mit der Ge- meinde Tablat, laut welcher der streitige Boden spä- ter, nach gänzlicher Vollendung der Bahnhofbauten und erstellter Abrechnung, an die-Gemeinde übergehen solle. Daraus erwachse aber dem Kläger kein Anspruch auf Rückgabe, da die Gemeinde als künftige Eigentümerin in . die Rechtsstellung der Schweiz. Bundesbahnen eintrete. D. -Replizierend hat der Kläger die Argumentation der Rechtsantwort bestritten uud daran festgehalten, dass er gemäss Art. 47 ExprG berechtigt sei, den tatsächlich nicht zu Bahn-oder Strassenbauzwecken verwendeten Boden gegen Erstattung des seiner Zeit hiefür ermittel- ten Preh,es zurückzufordern. Expropriationsrecht. Ne> 49. 343 Demgegenüber hat auch die Beklagte in der Duplik ihre Ausführungen und Begehren bestätigt. E. -Ein am 16. Mai 1914 abgehaltener Augenschein der Instruktionskommission hat zur Feststellung der vor- stehend erwähnten tatsächlichen Verhältnisse des Streit- objektes geführt. . F. -Im weitem Verlaufe des Instruktionsverfahrens hat der Instruktiomrichter verfügt, es sei vor Einholung der von der Beklagten eventuell angerufenen Expertise zunächst die grundsätzliche Frage zur Entscheidung zu bringen, ob dem Kläger ein Anspruch aus Art. 47 ExprG überhaupt zustehe. Dieser Verfügung gemäss hat der Vertreter des Klägers in der heutigen Hauptverhandlung auf grundsätzliche Gutheissung der Klage angetragen, während der Ver- treter der Beklagten das Hauptbegehren um I{lageab- weisung erneuert hat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Das Argument der Beklagten, dass die Klage schon deswegen abgewiesen werden müsse, weil ihr Be- gehren um Rückerstattung nur ein e s Te. il s des .. a~ octretenen Rechtes nach Art. 47 ExprG lUcht zulasslg ~ei, geht fehl. Denn soweit das ({ abgetretene Recht), von dem das Gesetz spricht, seiner i'\ atur nach mit dem Gegenstande, auf den es sich bezieht, teilbar ist, muss sinngemäss auch der gesetzliche Rückforderungsanspruch teilbar sein. Speziell beim hier fraglichen Grundeigentum, das nicht nur an dem ~xproprierten Grundstück als Ganzem, sondern selbständig auch an dem zurückge.for- eIerten Absch1ütt desselben besteht, ist schlechterdmgs nicht einzusehen, warum die Rückforderung nur des AS 41 I -1915
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Expropriationsrecht. N° 49.
Grundeigentums an diesem Abschnitt nicht
zulässig sein sollte, falls die angerufene Voraussetzung
des Art. 47 ExprG -die Verwendung des abgetretenen
Rechts (< zu einem andern Zwecke, als zu demjenigen,
für welchen es abgetreten worden ist I) --mit Bezug
h j e l' auf, und nur hierauf, zutrifft. In diesem Sinne
ist das Gesetz denn auch bisher stets angewendet wor-
deli (vergl.
BGE 1 N° 135 Erw. 4 S. 502, 25 II N° 87
S. 733 ff., und zustimmend SIEBER, Recht der Expro-
priation, S. 17:); ebenso für das französische Recht
RIYIl:::HE, Pandectes fran<;aises, Stichwort: expropriation,
.:\0 3764). Die VOll der Beklagten angerufene Erwiigung
des Urteils in Sachen Cirla (BGE 3 S. 176) erklärt ledig-
lich, dass
dem Expropriatell nicht frei stehe, von dem
nicht zum Expropriationszwecke nicht verwendeten Recht
selbst nur einen Teil, nach seiner "\uswahl. zurückzufor-
dern, worüber hier kein Streit herrscht.
3. -Dagegen triiIt, wie die Beldagtc weiterhin ein-
wendet, die erwähnte Yoraussetzung des Art. 47 ExprG
auf den Grulldstücksabsehnilt, dessen Eigcntum der Klü-
ger zurückfordert, in der Tat deswegen nicht zu, weil
die.ser
..bschnitt zur Ausführung des geplauten Werkes,
welll1 auch nicht völlig heansprucht, .so dDeh derart
vRri:i.udert werden musste:, dass die Beklagte berecll-
tigt \'ar, ihn 111 die Expropriation einzubezie.hen. Dies
lulgt. abgesehen ,"oa der Vc}'wcllduilg des Ahsdll1ittes
zur Ablagemng überschüssigen Aushubmaterials. jeden-
falls aus der Tatsaclw, dass das grösstellteils <lamM
stehende Hauptgebäude wegen seines Flügels. der allf
das direkt beanspruchte Terrain übergriff, unlwstreitbar
g ä 11 Z I ich abgetragen werden musste. (Die erst in der
heutigen Verhandlung vorgebraehte Behauptung des Klü-
gers, dass die Gebi-i.udeabtragung auf jenen Flügel hätte
beschriinkt werden können, ist schon angesichts der topo-
graphischen Verhältnisse: der weselltlichen Überhöhuug
des bisherigen Grund und Bodens durch die neu ange-
legte
Bachstrasse, offenbar unzutreffend und wohl kaum
Expl'opriationsrecht. NQ 49.
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ernst gemeint.) Hatte aber demnach die Beklagte den
Kläger auf aUe Fälle für den ganzen Gebäudewert
zu entschädigen, so lag mit Bezug auf den streitigen
Grundstücksabschnitt -dr den sachgemäss abgerun-
deten Umschwung des nicht direkt beanspruchten Restes
des Gebäudeplatzes darstellt -unzweifelhaft ein' Fall
des .-.rt. 5 ExprG vor, wonach der Beklagten das Recht
zur .\usdehnung der Expropriation auf diesen Abschnitt
zustand. Denn gemüss den im Expropriationsverfahren
l'l'll1ittelten Werten des Geb[-ludes (Total 19,800 Fr., wo-
Yllll der grösste Teil auf den streitigen Gruudstücksab-
sehnitt eIltfüllt) und der Bodenfläche dieses Abschnittes
(196 m
2
a 12 Fr. = 5952 Fr.) betrü.gt der Mindenvert
des Streitohjektes zufolge dei; Gebiiudeabbruchs erheblich
In ehr als ci H Vi er t eil seines Gesamtwertes, wie jeue
Gese1zesbestimmung yoraussetzt. Daraus erklärt sich
wohl auch. dass der Klüger seiner Zeit das Expropria-
tionsyerfahren ohne Bestreitung der Abtretungspflicht
nwl ':orbehaltlos übel' sieh hat ergehen lassen. Bei solcher
.\usddlllung dlr Expropriltioll im Hahmen des Art .. )
ExprG kann aber der Expropriat aus dem Umstande,
dass <km ExpropriaHh1l uadl plangemüsscr Durehfüh-
ntllg <!es \' erkes. wk sie hier vorlicgt, ein YOll der Aus-
dehnung betl'ofTelws Hccht zu anderweitiger Yerwertuug
verh!eiht, mit Bezug hil'I'au" keineH Rückerstattungsan-
sprnl' h im Sinne des .\rt.17 E"'-prG ableiten. Vielmehr
tilldet diest' Gesetzl'Shn;tillllllung in einem solchen Falle
ehenso\'ellig All\'endullg. \'i,' in Fällen, wo ein abgetre-
teiles [-keIlt zunüchs1 hestimmullgsgemäss verwendet
,'orden ist und erst hillterher dieser Bestimmung ent-
zogen wird (yerg!. hierüber BGE 5 ':\°57 Env. 5 f. S. 256 fl.
und .:\0 RO S. 366 f.). Zudem besteht vorliegend das zu-
rückgeforderte Recht überhaupt nicht mehr so. wie es
seiner
Zeit abgetretell worden ist, sondern ist, zufolge
der tatsäehlichen Veränderung seines Objektes durch die
'Yerkausführullg, zu tinem wesentlieh anderen geworden,
auf (las die gesetzliche Vorschrift VOll der Rückleistullg
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Expropriatiol1sreeht. Ne 49.
des « abgetretenen Rechts) « gegen Rückerstattung der
dafür erhaltenen Entschädigungssumme)) schlechterdings
nicht mehr anwendbar ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D:ENI DE JUSTICE)
50. Urteil vom 4. November 1915
i. S. Sigwart gegen Bezirksgericbtskanzlei Stein a./Bh.
Darin, dass ein Zivilgericht die Forderung eines andern
Kantons für die Kosten eines Ehrverletzungsprozesses als
Zivilsache
behandelt und beurteilt, liegt keine Willkür~
A. -Infolge einer Ehrverletzungsklage des W. Bö-
schenstein wurde
der Rekurrent vorn Bezirksgericht Stein
a /Rhein zu einer Ordnungsbusse
und zu den GerichtS-
kosten verurteilt. Da er die Zahlung verweigerte, hat die
Bezirksgerichtskanzlei
Stein gegen ihn Betreibung ange-
hoben und,
da Rechtsvorschlag erfolgte, die Forderung
beim Bezirksgericht Steckborn eingeklagt.
Die bezirksgerichtliche Kommission hiess die Klage
durch Urteil vom 20. August 1915 mit folgender Begrün-
dung
gut: Es handle sich nicht um die Vollstreckung
eines ausserkalltonalen Urteils, sondern
um eine gewöhn-
liche Klage auf Zahlung einer Bussen-
und Kostenforde-
rung.
Zu deren Geltendmachung stehe dein Gläubiger
auch der ordentliche Prozessweg offen,
da keine zwingende
Gesetzesvorschrift bestehe, die hiefür das Rechtsöffnungs-
verfahren vorschreibe.
Da das Verfahren in Ehrverlet-
zungsprozessen
im Kanton Schaffhausen sich nach den
AS 41 I -1915
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