Swiss-Badish treaty: location of movable inheritance assets

BGE 41 I 334Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.06.1891Dismissed

Zusammenfassung

The widow appealed by staatsrechtlicher Rekurs against a Schaffhausen judgment that had denied her claim to the whole estate. The Federal Court held that Article 6 of the Swiss-Badish treaty is a mixed norm: it governs both the applicable succession law and the competent court, so the federal tribunal may interpret it under Article 182 OG. On the merits, the Court ruled that movable assets, including claims such as a savings account, are situated at the deceased's last domicile rather than at the place of the bank. The estate was therefore not deemed to lie in both states, and the recourse was dismissed.

Regest

Art. 182 OG; Art. 6 Abs. 2 des schweizerisch-badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember 1856; Auslegung gemischter Staatsvertragsnormen und Lage des beweglichen Nachlasses. Enthält eine Staatsvertragsbestimmung sowohl kollisionsrechtliche als auch gerichtszuständigkeitsrechtliche Elemente, so untersteht ihre Auslegung der Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof, weil die Kompetenzfrage der Anwendung des materiellen Rechts vorgeht (consid. 1). Bei Erbschaftsstreitigkeiten gilt bewegliches Vermögen, einschliesslich Forderungen, nicht als am Ort seines Objekts gelegen, sondern am letzten Wohnsitz des Erblassers; die gegenteilige Auffassung für ein Sparguthaben bei einer ausländischen Sparkasse ist unzutreffend (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

chiaro di rifiutarsi a rispondere: con che la rogatoria e definitivamente evasa.

Tribunale federale pronuncia: n ricOl'SO e ammesso. 48. Orteil vom a2. Oktober 1915 i. S. Billinger-Buh gegen Billinger und Obergericht Sohaft'ha. usen. Zuständigkeit des S t a a t s gerichtshofs, gemäss Art. 1 82 Ab s. 2 0 G, zur Beurteilung von Staatsvertragsbestim- mungen, die materielles Zivilrecht undZivilprozessrecht zugleich enthalten. -Ger ich t s s t a n d der Erbschaftl'- streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 des schweizerisch-badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember 1856: Bestimmung des Ortes, wo der Nachlass beweglichen Vermögens liegt " A. -Am 3. Januar 1912 verstarb an seinem Wohn- ort Schaffhausen der in ArIen (Grossherzogtum Baden) heimatberechtigte Baumeister Ernst Billinger unter Hin- terlassung von Liegenschaftsbesitz im Kanton Schafl- hausen und beweglichem Vermögen, worunter ein Spar- buch der Bezirkssparkasse Singen (GrossherzogtumBaden) mit 1726 Mk. 20 Pfg. Über diese Verlassenschaft entstand zwischen der Witwe und den' verwandschaftlichen Intes- taterben des Verstorbenen Streit, indem die erstere (die Rekurrentin) gestützt auf das Recht des Deutschen Reiches die Verlassenschaft ganz für sich beanspruchte, während die letzteren (die Rekursbeklagten) das schweizerische Recht als massgebend bezeichneten, wonach sie in Kon- kurrenz mit jener zur Hälfte darauf Anspruch hätten, Gegenüber der auf dieses schweizerische Recht ab- stellenden Teilungsverfügung der Waisenbehörde VOll Schaffhausen erhob die Witwe in Schaffhausen gericht- liche Klage mit dem Begehren um Zuweisung des ge- Staatsverträge. N° 48. 335 samten Nachlasses an sie als Alleinerbin. Sie berief sich zur Begründung ihres Standpunktes, dass der Erbfall dem d e u t sc he n Rechte unterstehe, auf Art. 6 des Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die gegenseitigen Bedingungen über Freizügigkeit und wei- tere nachbarliche Verhältnisse, vom 6. Dezember 1856, worin bestimmt ist: Sollte unter denjenigen, welche auf die gleiche Ver- ) lassenschaft Anspruch machen, über die Erbsberechti gung Streit entstehen, so wird nach den Gesetzen und durch die Gerichte desjenigen Landes entschieden wer- den, in welchem das Eigentum sich befindet. Liegt der Nachlass in beiden Staaten. so sind die ) Behörden desjenigen Staates kompetent, dem der Erb- lasser bürgerrechtlich angehört. . . . Die Argumentation der Klage geht dahin, es treUe vorliegend die letzterwähnte Bestimmung des Abs. 2 VOll Art. 6 zu, weil das zur Erbschaft gehörende Guthaben bei der Bezirkssparkasse Singen als ein in Singen gele- genes Vermögensstück zu betrachten sei, da es eine Hol- schuld darstelle und bei Forderungen der Erfüllungsort als der Ort gelten müsse, wo die Forderung liege . Mit Urteil vom 11. Juni 1915 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen in Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheides des Bezirksgerichts Schaffhausen die Klage ab. Es verwarf zwar den Einwand der beklagten Intestaterben, dass die angerufene Staatsvertragsbestim- mung nicht mehr zu Recht bestehe, trat jedoch der Ar- gumentation der Klägerin mit der Erwägung entgegen, im Sinne jener Bestimmung müsse das Mobiliarver- mögen als einheitlich am letzten Wohnsitze des Erblas- sers liegend angesehen werden. B. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Witwe BillingernRuh unter Berufung auf Art. 182 Abs. 2 OG recht- zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und

336 Staatsrecht. die Sache zu neuerBeurteilung an das Obergericht zurück- zuweisen. Sie hält an ihrem Standpunkte, dass der strei- tige Nachlass mit Rücksicht auf das Guthaben bei der Bezirkssparkasse Singen (l in bei den Staaten liege I), fest und bezeichnet die abweichende Rechtsauffassung der kanto- nalen Gerichte, die schon dem zwischen Immobilien ulld Mobiliarvermögen nicht unterscheidenden Wortlaute des Vertrages widerspreche und jedenfalls den seit dem Ver- tragsabschlusse total veränderten wirtschaftlichen Ver- hältnissen (der heute möglichst beweglichen Gestaltung des gesamten Vermögensverkehrs) keine Rechnung trage. als willkürlich und eine Rechtsverweigerung in sieh schliessend. C. -Die rekursbeklagtell Intestaterben haben in erster Linie die Zulässigkeit des staatsrechtliehen Rekurses mit der Behauptung bestritten, die einzig noch zur Beurtei- lung stehende Frage, wo das Spalguthaben bei der Kasse in Singen, und im Zusammenhang damit die ErbschaCI, liege, sei rein zivilrechtlicher Xatur und deshalb der Koguitiou des Staatsgerichtshofes entzogen, besonders da beim vorliegenden Streitwerte die Anrufullg des BUll- desgerichts im Vege der Berufung möglich gewesen wäre. Eventuell haben sie auf Abweisung des Rekurses ange- tragen, weil der angefochtene Eutscheid jedenfalls nicht den Vorwurf der Willkür vt'rdienc. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die UuzustJndigkeitseinrede der Rekursbeklagteu geht fehl. Allerdings untersteht das internationale Privat- recht des Bundes als solches, gleich dem internen, der Bundes z iv i I gerichtsbarkeit und sind deshalb Staab- yertragsbeslimmullgen rein privatrechtlicher atur e mäss Art. 182 OG der Kognition des Staatsgerichtshofes entzogen (so AS 27 I N° 31 S. 194 fI.). Allein der hier angerufene Art. 6 des schweizerisch-badischen Staats- vertrages vom 6. Dezember 1856 enthält in seiner Vor- Staatsverträge. N° 48. schrift, dass die Erbschaftsstreitigkeiten (l nach den Ge- setzen und durch die Gerichte desjenigen Landes zu ent- scheiden sind, in welchem das Eigentum sich befindet (der Nachlass (lliegt I , eine Kollisionsnorm nicht nur des ma- teriellen Zivilrechts, sondern zugleich auch des Zivilpro- zessrechts. Er erscheint somit aus dem Gesichtspunkte der Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht, zu welch letzterem das gesamte Prozessrecht gehört, als eine Bestimmung gemischter Natur, und zwar derart, dass danach die Frage des anzuwenden den Rechts mit der Frage der Kompetenz des erkennenden Richters untrennbar ver- knüpft ist. In solchen Fällen aber muss der Gerichts- barkeitsnorm schon deswegen die primäre Bedeu- tung zuerkannt werden, weil ja der Anwendung des materiellen Rechts der Entscheid über die Kompetenz des Richters vorauszugehen hat. Folglich kommt die Auslegung solcher Staatsvertragsbestimmullgen natur- gemäss dem Bundesstaatsgerkhtshofe zu, welcher denn auch über die der hier in Frage stehenden gleichlautende Bestimmung des Staatsvertrages von 1850 /55 zwiscnell der Schweiz und den Vereinigten Staaten von NordamerIka seit dem Bestehen des gegenwärtigen Art. 182 OG, wi.e schon unter der Herrschaft des früheren OG, ohne weI- teres geurteilt hat (AS 21 I N° 50 S. 312 ff.). Auch vor- liegend bestreitet die Rekurrentin mit ihrer Behaup- tung, dass der angeführte Satz von Art. I) Ab s. 2 des Staatsvertrages zutreffe, tatsächlich nicht nur die An- wendbarkeit des schweizerischen Erbrechts, sondern in erster Linie auch die Kompetenz der Schaffhauser Ge- richte wenn dies auch in der Formulierung ihres Rekurs- antranes nicht klar zum Ausdruck kommt. Übrigens mag b noch darauf verwiesen sein, dass das BG betreffend dle zivilrechtlichell Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 -dessen einschlägige Kollisiollsnormen (Art. 22 ff.) gemäss seinem Art. 32 in Verbindung mit Art. 59 SchlT d. ZGB für die eurte.i lung dieses Falles Regel machen würden, wenn mcht dIe

durch Art. 34 des Gesetzes vorbehaltene besondere Staats- vertragsbestimmung vorläge -in Art. 38 Streitigkeiten über die Anwendung des Gesetzes schlechthin, demnach sogar auch über dessen materielles Kollisionsrecht dem Bundesgericht als Staatsgerichts:qof. . 2. -Materiell aber ist der Rekurs, über den das Ge- richt in Auslegung des Staatsvertrages nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür und Rechtsverweigerung, son- dern selbständig zu befinden hat, im Sinne der durch- aus zutreffenden Erwägungen der beiden Vorinstanzen als unbegründet abzuweisen. Das Argument der RekUI- rentin, dass der Vertragstext bei seiner Bezugnahme auf den Staat, wo das Eigentum sich befindet (Abs. 1) oder der Nachlass liegt (Abs. 2), nicht zwischen Im- mobilien und Mobiliarvermögen unterscheide, ist uube- helflich. Denn nach früherer wie heutiger Rechtsauffas- sung, für welche die kantonalen Gerichte mit Recht sowohl auf die allgemeine Doktrin (BAR, Internationales Privatrecht, S. 601 ; BÖHM, Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung, S. 30/31), als auch auf die bisherige Auslegung der speziellen Ausdrucksweise der streitigen Vertragsbestimmung (BGE 9 N° a Erw. 4 S. 513 H., 24 I N° 50 Erw. 7 S. 319 f.; F. MEILI, Internationales Zivilprozessrecht, S. 338/39) verwiesen haben, sind eben die Rechte an beweglichen Sachen, mit Einschluss der Forderungen, im Gegensatz z den Immobiliarrechten nicht am Orte ihres Objektes befindlich oder gelegen, sondern an demjenigen ihres Trägers und demnach im Falle eines Nachlasses am letzten Wohnort des Erb- lassers. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. Organisation dnr Bundesrechtspfiegt . 339 VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Siehe NI'. 33,37 u. 48. -Voir nos 33, 37 et 48.

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