BGE 41 I 323
BGE 41 I 323Bge11.07.1914Originalquelle öffnen →
322 Staatsrecht.
aber somit, wie die Rekurrenten geltend machen, dem
§ 17 der Verordnung vom 12. November 1889 für die
fragliche Bestimmung in Art. 7 jenes Gesetzes keine Be-
deutung zu,
so muss diese Gesetzesbestimmung als
grundsätzlich noch zu Recht bestehend angesehen wer-
den, und
es lässt sich deshalb die regierungsrätliche
Verordnung vom 21. April 1915,
soweit sie in ihrer Ab-
weichung hievon angefochten ist, nicht auf die dem Re-
gierungsrate durch Art. 67 St V eingeräumte Verordnungs-
kompetenz stützen, sondern bedeutet einen diese Kom-
petenznorm missachtenden
Uebergriff des Regierungs-
rates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der
nicht
geschützt werden kann. Hieran vermag auch § 69 des
kantonalen Finanzgesetzes, auf den die regierungsrät-
Hche Vernehmlassung beiläufig noch verweist, nichts zu
ändern. Es liegt auf der Hand, dass diese Gesetzesbe-
stimmung als Kompetenzgrundlage für den streitigen
Verordnungsinhalt nicht in
Betracht fallen kann, da es
sich dabei
ja nicht um die Festsetzung der Patenttaxell,
sondern
um die grundlegende Frage der Patentpflich t
der Angelfischerei handelt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Ver-
ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom
21. April 1915 über die Angelfischerei in den fliessenden
Gewässern insoweit aufgehoben wird, als sie die bisher
freie Angelfischerei von der Erwerbung eines
Patentes
und der Bezahlung einer Gebühr abhängig macht.
Streitigkeiten zwischen Vormunchaftsbehörden. No 46. 323
VI. STREITIGKEITEN
ZWISCHE VORMUNDSGHAFTSBEHÖR])EN
VERSCHIEDENER KANTONE
CONTESTATIONS
ENTRE AUTORITES
TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS
46. t1rten vom 16. September 1915 i. S. Waisenamt Seen
gegen Bern.
QertIiche Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nach
Art. 376, 377 ZGB, Voraussetzungen für die Annahme einer
stillschweigenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
zum Wohnsitzwechsel des Mündels.
A. -Mit Eingabe vom 27. Juni 1911 an das Regie-
rungsstatthalteramt
Schwarzenburg stellte die Vormund-
schaftsbehörde Wahlern den Antrag auf Bevormundung
der 1865 geborenen Rosina Jenni, Bürgerin von Wahlern,
. wohnhaft «im Than l) Schwarzenburg, indem sie zur
Begründung anführte, dass die Genannte, nachdem sie
schon im
Vorjahr der « Evangelischen Gemeinschaft))
eine unentgeltliche Zuwendung von 5000
Fr. gemacht,
nunmehr im Begriffe stehe, ihr ganzes Vermögen von
zirka
125,000 Fr. einem gewissen Rost, der mit ihr zu-
sammen der erwähnten
Sekte angehöre, zu schenken.
wodurch sie sich der
Gefahr eitles künftigen Notstandes
aussetze. Der Regierungsstatthalter entsprach dem
Gesuch in dem
Sinne, dass er durch Verfügung vom
gleichen Tage in Anwendung von
Satzung 218 des
hernischen Zivilgesetzbuches Rosina Jenni
provisori~ch
in der Verwaltung ihres Vermögens einstellte und Ihr
einen
Kurator ernannte, im übrigen aber, da jene gegen
ihre Entmündigung Einsprache erhob, die
Sache dem
Amtsgericht
Schwarzenburg zur Entscheidung überwies.
Durch
Urteil vom 16. Dezember 1911 hat darauf das
:-24 Staatsrecht. letztere in Abweisung der Einsprache dem Bevogtungs- begehren stattgegeben und Rosina J enni unter Vor- mundschaft gestellt. Dieses Urteil ist von der Bevog- teten nicht weitergezo@en und infolgedessen rechts- kräftig geworden. Noch bevor es erging, am 28. Juni 1911, hatte inzwischen Rosina Jenni Schwarzenburg verlassen und war unter Mitnahme ihres Mobiliars zu den Eheleuten Rost in Iberg, Gemeinde Seen (Kanton Zürich) gezogen. Auf ihr Begehren um Ausstellung von Ausweisschriften übermittelte ihr der Gemeinderat Wahlern ein vom 30. Juni 1911 datiertes Zeugnis, dass sie Bürgerin von Wahlern sei und als solche jederzeit anerkannt werde; dieses Zeugnis, so wurde bemerkt, werde « zum Zwecke vorübergehenden Aufenthalts in Iberg bei Kollbrunn, Gemeinde Seen an Stelle eines förmlichen Heimatscheins ausgestellt ». Eine darauf er- gangene Reklamation der Jenni hatte keinen Erfolg, in- dem die Vormundschaftsbehörde Wahlern ihr am
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Staatsrecht.
mundschaftsbehörde Wahlern, indem sie Rosina Jenni
während beinahe vier
Jahren in Seen belassen habe
ohne Schritte
zu deren Rückverbringung nach Wahle~
zu unternehmen, sich stillschweigend damit einver-
standen erklärt habe,
dass dieselbe dauernd dort ver-
leibe .. Di. Beauptung. dass die Rückschaffung ledig-
bch mIt RucksIcht . auf die krankhafte Veranlagung der
Bevormundeten bIsher unterblieben sei. könne nicht
e:nst genommen werden, da weder der Vormund noch
schrankt hatten. Ebenso könne dem im Zeugnis vom
30. Juni 1911 angebrachten Vorbehalte heute keine Be-
deutung mehr zukommen, weil er durch die Verhältnisse
wie sie sich inzwischen herausgebildet hätten, die
Dul~
dung des dauernden Aufenthalts der Jenni in Seen, über-
holt sei.
e. -Der Regierungsrat des Kantons Bern und die
VormIe :rormundschaftsbehörde während der ganzen Zeit
sIch Je um das persönliche Wohl der Jenni bekümmert
sonrn ihr Fürsorge auf die Vermögensverwaltung bendscaftsbehörde Wahlern haben unter Berufung
au~ dIe MotIve des angefochtenen Entscheides auf Ab-
weIsung der Beschwerde angetragen. .
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da festgestelltermassen aIp 28. Juni 1911, als Rosina
Jenni Wahlern verliess, bereits dort gegen sie das Ent-
mündigungsverfahren eingeleitet und bis zu dessen Aus-
trag die vorläufige Vormundschaft über sie angeordnet
war,
hätte dieselbe nach Art. 4, 10 und 17 des damals
massgebenden Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und AufenthalteI, die
inhaltlich
mit den heutigen Art. 2f> und 377 ZGB überein-
stimmen. einen neuen, von ihrem bisherigen verschiedenen
Wohnsitz
nur noch mit Zustimmung der Vormundschaft~
behörde Wahlern begründen können. Auf diesem Stand-
punkte steht denn auch das beschwerdeführende Waisen-
Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 46.
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amt Seen selbst, indem es sein Begehren, dass das Reebt
zur Führung derVonnundsehaft der Gemeincle Seen zuzu-
erkennen sei,
nicht 'etwa darauf stützt,. dass . die, Bevor~
mundete im Zeitpunkte ihrer Uebersiedlung dorthin noch
die freie Verfügung über ihren Wohnsitz besessen habe,
sondern sieh zu
dessen Begründung ausschliesslich auf
die Bestimmung des Art. 377
ZGB, die angebliche still-
schweigende Zustimmung der Vonnundschaftsbehörde
Wahlem zum Wohnsitzwechsel beruft. Es frägt sich daheI:'
einzig. ob ein solcher stillschweigender Konsens wirklich
nachgewiesen sei. Dies ist zu verneinen. Aus den Akten
ergibt sich
und wird vom Waisenamt Seen nicht in Ab-
rede gestellt, dass der Gemeinderat Wahlern der Rosina
Jenni das Bürgerrechtszeugnis vom
30. Juni 1911 aus-
drüe.klich
nur zum Zwecke eines vorübergehenden Auf-
enthalts in
Seen ausgestellt und deren wiederholtes
Verlangen um Aushingabe förmlicher Ausweisschriften
am
328 Staatsrecht. solches Verhältnis des Mündels zu dem betreffenden Orte beziehe, das für eine handlungsfähige Person einen. Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründen würde. Da dies nach dem Gesagten hier angesichts der Er- klärungen der Vormundschaftsbehörde Wahl ern vom Juni und August 1911 nicht zutrifft, muss das Be- gehren des Waisenamtes Seen um Uebertragung der Vormundschaft daher mit dem bernischen Regierungs- rat als unbegründet angesehen und abgewiesen werden. Ob Rosina Jenni selbst die Absicht gehabt habe und noch habe, dauernd in Seen zu bleiben, ist unerheblich, weil es für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Wohnsitzwechsels im Sinne von Art. 377 ZGB vorliegen. nicht auf den Willen des Bevormundeten, sondern auf denjenigen der Vormundschaftsbehörde ankommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. VII. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 47. Sentenza. 1 ottobre 19l5 neUa causa G. Una rogatoria per assunzione di teste richiesta da uno stato ehe ha aderito aHa eonvenzione delI' Aja 17 luglio 1905 e da eseguirsi anehe quando la legislazione dello stato riehiesto non ammette d'ufficio il teste. -Art. 11 eif. 3 di detta con- venzione. A .. -L'art. 321 deI codice di procedura eivile austriaco dispone ehe un teste p u 6 rifiutarsi a rispondere qualora le risposte possono tornare di disdoro a lui, al conjuge od Staatsverträge. No 47. 32D ai figli 0 puo esporre queste persone ad un procedimento penale od ad un danno patrimoniale.!: art. 203 PC tici- nese dichiara che non pos s 0 n 0 esser sentiti come testi : a) II fidanzato 0 conjuge di una parte, ancorcbe di- vorziato. b) Gli ascelldellti 0 discendenti legitimi, adottivi e na- 1 urali di una delle parti .... eccettoche neHe questioni di stato, separazione 0 divorzio .... Nella causa intentata dal prof. Hans G. in Graz in nome deI figlio tutelato Otto G. contro la bambina Eva Verena G. in contestaziolle di legittimita, il Tribunale di Graz, con rogatOlia 23 maggio 1914, invitava il Pretore cli Locarno ad assumere co me teste Frieda G. nata Sch. moglie di Otto G., sulla seguente domanda : ({ Se e quando la teste ebbe reiazioni carnali col pro- ) plio marito nel periodo di tempo initrcedente fra il 1--1 » llovembre 1913 ed il 14 marzo 1914 ). ::\ell'udienza de] 23 giugno 1914 davanti il Pretore di Locarno, la teste, dopo aver dichiarato cli Jlon valersi deI diritto di non ris- pondere concessole dal citato art. 321 PCA, rispose di esser stata neU' epoca critica col marito in diverse loealita ehe precisava : ma poi, interpellata dal pretore se in quel- le occasiolli essa avesse avuto relazioni carnali col marito, diede la seguente risposta: (, Ho avuto rapporti molto intimi con mio marito. ») IllterpeUata nuovamente se eolla frase «( rapporti molto intimi») essa intendeva alludere a rapporti caruali, dichiaro di non voler rispolldere 'e si ri- fiuto di dare ulteriori spiegazioni suUa natura di quei rapporti. n Tribunale di Graz, cui Ia rogatoria fu trasmessa, non ne rimase soddisfatto e con ufficio 11 luglio 1914 invitava il Pretore di Locarllo a riassumefe in esame la teste G. osservando ehe essa doveva rispondere in modo preciso alla domanda fattale oppure dichiarare quali mo- tivi den'art. 321 PCA essa invocava per declinare la ris- posta. La rogatoria aggiungeva ehe qualOl a la teste G.
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