Art. 67 luz. StV; separation of powers; scope of cantonal ordinance power regarding fishing rights. The government council may issue only implementing regulations and decrees that do not contravene existing laws. The substantive right to fish belongs, by nature, to the legislative sphere and cannot be withdrawn by mere ordinance unless federal law expressly assigns that matter to the ordinance power or cantonal law classifies it as regulatory. A prior ordinance approved by the grand council does not acquire statutory force outside the constitutional legislative procedure, in particular without double reading and optional referendum. Federal fisheries legislation governs only fisheries police and does not repeal cantonal provisions defining the right to fish itself.
V. KAl' fTONALES VERFASSUNGSRECHT SPEZIELL GEWALTENTRENNUNG DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL SEPARATION DES POUVOIRS EN PARTICULIER 45. Urteil vom 1. Oktober 1915 i. S. Mayer und Mitbeteiligt9 gegen Luzern. Abänderung einer kantonalen G cIs e tz e s bestimmung über das Re c h t zum Fis c h fan g (patentfreies Angelfischen) durch eine Ver 0 r d nun g der kantonalen Verwaltungs- behörde : Verletzung deS Grundsatzes der Ge wal t c n - t ren nun g. .4.. -In N° 20 des Luzerner Kantonsblattes vom 14. Mai 1915 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von ihm am 21. April 1915 erlassene und vom Schweizerischen Bundesrat am 7. Mai 1915 genehmigte Verordnung über die Angelfischerei in den fliessenden Gewässern veröffentlicht, die vorschreibt, dass, wer (ausser den Inhabern von Privatfischenzen und den Pächtern von öffentlichen Fisflhgewässern) die Angel- fischerei in fliessenden Gewässern betreiben wolle, ein gebührenpflichtiges staatlichns Patent einzuholen habe ( 1 und 5) und dass 7 Abs.2 der kantonalen Fi- schereiverordnung vom 12. November 1889 als damit im Widersprnch stehend aufgehoben werde ( 8). Diese ältere Verordnungsbestimmung lautet: Die Angel- fischerei mit Ruten von Ufer und Brücke aus, sofern selbe ohne Belästigung des Publikums und nicht ge- l) werbsmässig betrieben wird, ist vom 1. Mai bis Ende i) September gestattet. Die ( kantonale Verordnung über die Fischerei vom 12. November 1889, die der Regierungsrat mit Geneh- migung :des prossen Rates und des Schweizerischen Bun- Kantona.es Verfassungsrecht. N° 45. 317 esrates erlassen hat, bestimmt ferner in 17: Das ,) Gesetz über die Ausübung der Fischerei im Kanton ) Luzern vom 3. Dezember 1874 und die bezügliche Ver- I) ordnung vom 5. November 1877 ist durch das Bundes- I gesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 188X aufgehoben. An ihre Steile tritt die gegenwärtige Ver- I) ordnung. l) Das erwähnte kantonale-Fischereigesetz enthält iu 7, anschliessend an die Strafandrohung gegen unbe- fugtes Fischen, die Be!itimmung: ( Dagegen ist die Angel- l) fischerei mit Ruten von öffentlichen UfersteIlen und ,) Brücken aus, sofern solche ohne Belästigung des Pub- ! likums und nicht gewerbsmässig betrieben wird, ge- gestattet. B. -Mit Eingabe vom 2. Juni 1915 haben Albert Meyer, Abteilungschef bei der Kreisdirektion V der SBB, Jakob Heusser, Schneidermeister, Karl LienerL Ingenieur, und Witzig, Buchhalter der Schweiz. Unfall- versicherungsanstalt, alle in Luzern, als Liebhaber des Sportes der Angelfischerei den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergrifTen mit dem Antrage, die Ver- ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern über die Angelfischerei in den flies senden Gewässern, vom 21. April 1915, sei aufzuheben. Die Begründung des Rekurses geht dahin, der Regie- nmgsrat sei nicht kompetent, das Recht auf patent- freie Angelflscherei, wie es nach dem Gesetze vom 3. De- zember 1874 uud der grossrätlich genehmigten Ver- ordnung vom 12. November 1889 bestehe, durch Ein- führung der Patentpflicht zu beeinträchtigen. Jenes kan- tonale Fischereigesetz sei nämlich durch die Bundes- gesetzgebung über die Fischerei nur in seinen fis c h e- re i pol i z eil ich e n Vorschriften, nicht aber hinsicht- lich der darin festgestellten B e r e c h t i g U 11 g zum Fis c h e n, aufgehoben worden. Folglich komme in Be- zug auf diese letztere dem rein deklaratorischen 17 der Verordnung vom 12. November 1889 keine Bedeu-
318 Staatsrecht. tung ZU, und durch seine Verordnung vom 21. April 191f) selbst habe der Regierungsrat die das Recht der Angel- fischerei betreffende Bestimmung in 7 des Fischerei- g e set z e s nicht beseitigen können. Eventuell, falls anzunehmen wäre, dass das kantonale Fischereigesetz durch die Verordnung vom 12. November 1889 in allen Teilen ausser Kraft gesetzt worden sei, habe der Re- gierungsrat auch diese g r 0 s s rät 1 ich gen e h- mi g t e Verordnung, die danach einem Erlasse des Grossen Rates gleichstehe, nicht von sich aus abändern und insoweit aufheben können. Vielmehr sei er in beiden Fällen über die ihm durch Art. 67 luz. StV eingeräumte Verordnungskompetenz hinausgegangen, weshalb sein Er1ass aus diesem Gesichtspunkte trotz der bundesrät- lichen Genehmigung, durch die nur dessen Einklang mit der B und e s g e set z g e b u n g anerkannt sei, der Rechtsgültigkeit ermangle. C. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Ab- weisung des Rekurses beantragt. Er führt wesentlich aus: Die den Kantonen in Art. 1 des BG betr. die Fi- scherei vom 21. Dezember 1888 vorbehaltene Verleihung oder Anerkennung des Rechts zum Fischfang könne auf dem Wege der Gesetzgebung oder durch Erlass einer Verordnung erfolgen, wie mit aller Deutlichkeit aus Art. 34 des gleichen Gfst'tzes hervorgehe, wonach der Bun- desrat die Kantone anzuhalten habe, ihre Gesetze und Verordnungen . übCr die Fiscl .erei mit dem Bundesrecht in Einklang zu bringen. Tatsächlich habe denn auch die überwiegende Mehrzahl der Kantone das Fischerei- wesen in einer vom Bundesrate genehmigten regierungs- rätlichen Verordnung geregelt. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wäre somit kraft Art. 67 StV zweifellos von sich aus befugt gewesen, Vorschriften über die Fi- scherei aufzustellen; es besLehe keine kantonale Ver- fassungs-oder Gesetzesvorschrift, dass solche Verord- nungen überdies dem Grossen Rate vorgelegt werden müssten. Dies sei mit der Verordnung vom Jahre 1889 Kantonaies Verfassungsrecht. N° 45.
nur deshalb geschehen, weil dadurch gleichzeitig das zu- folge der Bundesgesetzgebung über die Fischerei ganz durchlöcherte kantonale Fischereigesetz habe aufgehoben werden wollen, was der Grosse Rat in seiner Eigenschaft als gesetzgebende Behörde beschlossen habe. Doch sei man sich damals schon voll hewusst gewesen, dass vom Momente jenes VerordnungserJasses an dem Regierungs- rate die Kompetenz zur Regelung der Fischereiver- hältnisse zustehen solle. Folglich habe der Regierungs- rat jene frühere Verordnung nunmehr von sich aus im: Sinne der angefochtenen neuen Verordnung abändern dürfen. Ausser auf Art. 67 St V lasse sich übrigens die fragliche Verordnungsbefugnis auch noch stützen auf 69 des kantonalen Finanzgesetzes vom Jahre 1859, indem zu den Abgaben für die staatlichen Bedürfnisse, über deren Erhebung der Regierungsrat danach die zur Vollziehung des Gesetzes nötigen Weisungen und Ver- ordnungen zu erlassen habe, eben auch die Taxen für die Fischereipatente gehörten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Rekurrenten beanstanden die regierungsrätliche Verordnung vom 21. April 1915, deren Aufhebung schlechthin sie beantragen, nach der Begründnng die- ses Antrages nur insoweit, als sie von der Vorschrift des 7 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Fischerni vom 12. November 1889 abweicht und diese ältere Ver- ordnungsbestimmung als aufgehoben erklärt. Sie be- anspruchen also das Recht auf p a t e n t f r eie s Angelfischen in den fliessenden Gewässern in dem Um- fange, wie es in Abänderung von Art. 7 des kantonalen Fischereigesetzes vom 3. Dezember 1874, der die volle Freiheit dieser Art des Fischfangs statuiert, durch 7 Abs.2 der Verordnung vom Jahre 1889 noch aufrecht erhalten worden ist, d. h. für die Jahreszeit vom 1. Mai bis Ende September. Nun ermächtigt der vom Regie-
rungsrat als Kompetenznorm angerufene Art. 67 luz. StV, über dessen Verletzung die Rekurrenten sich be- schweren, jenen zum Erlasse der zur Vollziehung und I) Verwaltung nötigen Verordnungen und Beschlüsse. I welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Ge- I) setzen nicht zuwiderlaufen dürfen. l) Danach entbehrt der angefochtene Verordnungsinhalt -die v ö I I i g e Aufhebung der patentfreien Angelfischerei in den flies- senden Gewässern -in der Tat der rechtmässigen Grund- lage. sofern, wie die Rekurrenten annehmen, die er- wähnte Bestimmung von 7 des kantonalen Fischerei- gesetzes noch zu Recht besteht. Diese Annahme aber muss als zutreffend bezeichnet werden, da eine rechts- wirksame Aufhebung jener Gesetzesbestimmung nicht nachgewiesen ist. Die Feststellung in 17 der vom Re- gierungsrat mit Genehmigung des Grossen Rates er- lassenen Fischereiverordnung vom 12. November 1889, dass das kantonale Fischereigesetz durch das BG betr. die Fischerei vom 21. Dezember 1888 aufgehoben sei, beruht insofern auf einem Rechtsirrtum, als jenes eidg. Fischereigestz nur die Fischerei pol i z eid. h. die Art der Aus ü b u n g des Recht.s zum Fischfang, beschlägt, die Regelung dieses R e c h t e s seI b s t dagegen in Art. 1, auf den die regierungsrätliche Ver- nehmlassung richtig Bezug nimmt. ausdrücklich den Kantonen vorbehält und demnach die kantonalen Be- stimmungen hierüber, zu denen die hier fragliche Ge- setzesvorschrift unzweifelhaft gehört, in keiner Weise be- rührt hat (vgI. schon BGE 40 I N° 53 Erw. 2 S. 555 f.). Sollte aber diese Verordnungsbestimmung in Wirklich- keit sei b s t die Aufhebung des Gesetzes haben ver- fügen wollen (wofür die nach der Entstehungsgeschichte der Verordnung tatsäcblich zutreffende Bemerkung des Regierungsrates, die Verordnung sei dem Grossen Rate zur Genehmigung vorgelegt worden, um die vollständige Aufhebung des Fischereigesetzes von ihm als gesetzge- bender Behörde beschliessen zu lassen, spricht), so könnte Kantonales Verfassungsrecht. N° 45.
ihr gegenüber jener Gesetzesbestimmung Rechtswirk- samkeit nicht zuerkannt werden. Die grossrätliche Ge- nehmigung vermochte der Verordnung des Regierungs- rates als solcher nicht etwa Gesetzescharakter und damit Gesetzeskraft zu verleihen, da der Genehmigungsbe- schluss nicht im verfassungsmässigen Gesetzgebungsver- fahren, das insbesondere doppelte Beratung und Unter- stellung unter das fakultative Referendum (Art. 52 und 39 StV) vorsieht, erlassen worden ist, was sinngemäss auch gar nicht hätte geschehen können. Vielmehr wäre die Beseitigung bestehenden Gesetzesrechts im Wege dieser Verordnung jedenfalls nur denkbar, wenn und so- weit deren Gegenstand entweder kraft ausdrücklicher 'Weisung des Bundesrechts in die kantonale Ver 0 r d- 11 U n g s kompetenz gelegt wäre oder aber an sich, seiner Natur nach, gemäss der kantonalrechtlichen Abgrenzung von Gesetzgebungs-und Verordnungsrecht in den Be- reich dieses letzteren fallen würde. Mit Bezug auf die Re- gelung des Rechts der Angelfischerei trifft jedoch keine dieser bei den Voraussetzungen zu. Der Regierungsrat ver- weist zu Unrecht auf Art. 34 des eidg. Fischereigesetzes ; denn dieses Gesetz beschlägt. wie bereits ausgeführt, das Recht zum Fischfang als solches überhaupt nicht, und zudem bezeichnet Art. 34 mit seiner Erwähnung der kantonalen Gesetze und Verordnungen über die Fi- scherei einfach die bei den Arten der bestehenden kanto- nalen Erlasse fischereipolizeilicher Natur, die in ihrer einen oder andern kantonalrechtlich bestimmten Form dem Bundesrecht angepasst werden sollen. Und seiner Natur nach unterliegt das Recht zum Fischfang, als Be- standteil der Rechte des Einzelnen in ihrer Gegensätz- lichkeit zur Rechtssphäre des Staates als Vertreters der Allgemeinheit, nach den Grundsätzen des modernen Staatsrechts der Ordnung durch die ge set z ge ben d e Gewalt. Es hat sich denn auch gerade der Kanton Luzern durch den Erlass seines Fischereigesetzes vom 3. Dezember 1874 zu dieser Auffassung bekannt. Kommt
aber somit, wie die Rekurrenten geltend machen, dem 17 der Verordnung vom 12. November 1889 für die fragliche Bestimmung in Art. 7 jenes Gesetzes keine Be- deutung zu, so muss diese Gesetzesbestimmung als grundsätzlich noch zu Recht bestehend angesehen wer- den, und es lässt sich deshalb die regierungsrätliche Verordnung vom 21. April 1915, soweit sie in ihrer Ab- weichung hievon angefochten ist, nicht auf die dem Re- gierungsrate durch Art. 67 StV eingeräumte Verordnungs- kompetenz stützen, sondern bedeutet einen diese Kom- petenznorm missachtenden Uebergrifi des Regierungs- rates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der nicht geschützt werden kann. Hieran vermag auch 69 des kantonalen Finanzgesetzes, auf den die regierungsrät- Hche Vernehmlassung beiläufig noch verweist, nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass diese Gesetzesbe- stimmung als Kompetenzgrundlage für den streitigen Verordnungsinhalt nicht in Betracht fallen kann, da es sich dabei ja nicht um die Festsetzung der Patenttaxell, sondern um die grundlegende Frage der Patent p f I ich t der Angelfischerei handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Ver- ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 21. April 1915 über die Angelfischerei in den fliessenden Gewässern insoweit aufgehoben wird, als sie die bisher freie Angelfischerei von der Erwerbung eines Patentes und der Bezahlung einer Gebühr abhängig macht. Streitigkeiten zwischen VormunWichaftsbehörden. NQ 46. 323 VI. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VORM:UNDSnHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER KANTONE CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS 46. t1rteU vom 16. September 1915 i. S. Waisenamt Seen gegen Bern. Oertliche Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nach Art. 376, 377 ZGB, Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel des Mündels. A. -Mit Eingabe vom 27. Juni 1911 an das Regie- rungsstatthalteramt Schwarzenburg stellte die Vormund- schaftsbehörde Wahlern den Antrag auf Bevormundung der 1865 geborenen Rosina Jenni, Bürgerin von Wahlern, . wohnhaft ( im Than Schwarzenburg, indem sie zur Begründung anführte, dass die Genannte, nachdem sie schon im Vorjahr der Evangelischen Gemeinschafh ine unentgeltliche Zuwendung von 5000 Fr. gemacht, nunmehr im Begriffe stehe, ihr ganzes Vermögen von zirka 125,000 Fr. einem gewissen Rost, der mit ihr zu- sammen der erwähnten Sekte angehöre, zu schenken, wodurch sie siuh der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetze. Der Regierungsstatthalter entsprach dem Gesuch in dem Sinne, dass er durch Verfügung vom gleichen Tage in Anwendung von Satzung 218 des bernischen Zivilgesetzbuches Rosina Jenni provisorinch in der Verwaltung ihres Vermögens einstellte und Ihr einen Kurator ernannte. im übrigen aber, da jene gegen ihre Entmündigung Einsprache erhob, die Sache dem Amtsgericht Schwarzenburg zur Entscheidung überwies. Durch Urteil vom 16. Dezember 1911 hat darauf das