BGE 41 I 298
BGE 41 I 298Bge11.08.1915Originalquelle öffnen →
298 Staatsrecht. Forderungen verfolgt werden. Klagen, wie die vorlie- gende, können vielmehr, je nach der kantonalen Ge- setzgebung, auch am Orte der gelegenen Sache ange- bracht werden. Dieser Gerichtsstand war wohl nach § 11 zürch. ZPO für die Klage der Rekursbeklagten gegeben. Da somit Art. 59 BV im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, braucht nicht untersucht zu werden, wo der Rekurrent zur Zeit der Klageanhebung seinen zivil- rechtlichen Wohnsitz gehabt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. 42. Urteil vom 30. September 1915 i. S. Eheleute Bucher. Gerichtsstand für die Scheidungsklage der Ehefrau und den Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ZGB. Voraus- setzungen für die Annahme eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2 ebenda. Bejahung der Be- rechtigung zum Getrenntleben im Sinne dieser Vorschrift gest.ützt auf eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten. wonn der Ehemann einwilligt, dass sich seine Frau zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit von ihm trennt. . A. -Der Rekurrent 'V~lter Bucher, Möbelfabrikant in Kerns (Obwalden), stellte am 20. Juli 1914 zu Handen seiner Ehefrau, der heutigen Rekursbeklagten, eine Er- klärung aus, worin er einwilligte, dass sich dieselbe zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit von ihm trenne, und sich zugleich verpflichtete, während eines Jahres einen bestimmten Unterhaltungsbeitrag pro Tag an sie zu bezahlen; ausserdem sollte Frau Bucher berechtigt sein « auf Wunsch ihren Hausrat unbehindert z.urückzuziehen ». Gestützt auf diese Vereinbarung ver- lIess Frau Bucher im Herbst 1914 Kerns und begab sich Gerichtsstand. N° 42. 299 nach Schwyz, wo sie sich heute noch aufhält und am 16. Januar 1915 zwecks Erlangung der Niederlassungs- bewilligung ihren Heimatschein deponierte. Am 4. März 1915 reichte sie sodann beim dortigen Bezirksgericht die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig beim Gerichts- präsidenten das Gesuch um Erlass der durch Art. 145 ZGB vorgesehenen vorsorglichen Massregeln, indem sie sich darauf berief, dass sie zufolge des Abkommens vom 20. Juli 1914 berechtigt sei, von ihrem Manne getrennt zu leben, und demgemäss im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbständigen Wohnsitz in Schwyz begründet . habe, weshalb nach Art. 144 ebenda die Scheidung hier zu erfolgen habe. Durch provisorische Verfügung vom 5. März 1915 verpflichtete darauf der Bezirksgerichts- präsident von Schwyz den Ehemann Bucher, während der Dauer des Scheidungsprozesses an seine Frau die im Abkommen vom 20. Juli 1914 vereinbarten Unterhal- tungsbeiträge zu zahlen; ferner befahl er ihm, das aus der Ehe entsprossene Kind Isabella, geboren 22. No- vember 1910 auf seine Kosten nach der Erziehungsanstalt (i Paradies)} bei Ingellbohl, wo es schon vorher verpflegt worden war, zu verbringen. Bucher focht diese Verfügung auf dem Wege des Rekurses an die Justizkommission des Kantollsgerichts mit der Begründung an, dass er schon im Aussöhnungsversuch vor dem Gerichtspräsi- denten vom 19. Februar 1915 die Einrede der Unzu- ständigkeit der schwyzerischen Gerichte erhoben habe und dass solange die Kompetenzfrage im ordentlichen Prozess nicht rechtskräftig entschieden sei, auch vom Erlasse vorsorglicher Massregeln im Sinne des Art. 145 ZGB nicht die Rede sein könne. Im übrigen sei es nach den massgebenden Vorschriften - Art. 25 Abs. 1 und 144 ZGB -schon heute liquid, dass die Kompetenz zur Behandlung der Scheidungsklage nicht den schwyze- rischen, sondern einzig den obwaldnischen Gerichten zu- komme. Die Justizkommission wies indessen den Rekurs durch einen nicht bei den Akten liegenden, dem Anwalte
300 Staatsrecht. des Rekurrenten am 25. Mai 1915 zugestellten Ent- scheid ab. Da Bucher trotzdem das Kind Isabella auch weiter bei sich behielt, stellte Frau Bucher unter Vorlage der Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten von Schwyz und der Justizkommission beim Regierungsrat von Ob- waIden als nach dem dortigen Recht für die Vollziehung .gerichtlicher Entscheidungen zuständiger Behörde das Vollstreckungsbegehren . Der Regierungsrat entsprach dem Gesuch, indem er am 11. August 1915 folgenden Vollstreckungsbefehl erliess: « 1. Walter Bucher hat sein Kind Isabella Buchel' in- nert den nächsten acht Tagel im Sinne der Verfügung der schwyzerischen Gerkhtsbehörden in der Anstalt {< Paradies) in Ingenbo-hl unterzubringen. )} {l 2. Wird diesem Vollstreckullgsbefehl innert der au- beraumten Frist keine Folge gegeben, so ist das genannte Kind vom Gemeindeweibel von Kerns beim Vater Buchel' abzuholen und in die genannte Anstalt zu verbringeIl : in diesem Falle ist Buchel' ausserdem wegen Rellitenz klagen d zu verzeigen. ) « 3. Die Kosten der Vollstreckung hat Bucher zu be- zahlen. (; B. --Durch Eingabe vom 19. August 1915 hat Bucher darauf die staatrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen und nachst~hende Antrüge gestellt:
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Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Ehe-
leute Ferraris om 19. Februar 1915 (AS 40 I N° 15),
auf dessen Erwagungen zu verweisen ist, ausgeführt hat,
bedarf es zur Anwendung des Art. 25 Abs. 2 ZGB
keiner vorhergehnden richterlichen Bewilligung des
Getrenntlebens ; vIelmehr genügt
es, dass dieses ein ob-
jektiv begründetes i.st, . h. dass Tatsachen vorliegen,
denen
.. da Gesetz dl~ EIgenschaft eines die Aufhebung
der hauslIchen Gememschaft rechtfertigenden Grundes
zuerkennt. Anderseits
kann aber auch eine « Berechti-
gung» der Ehefrau getrennt zu leben im Sinne der er-
wähnten Gesetzesstelle-
nur unter dieser Voraussetzung
angenommen
werden: die, blosse Einwilligung des Ehe-
m?nns zur A?flösung der gemeinsamen Haushaltung
reicht dazu nIcht aus. Frägt es sich, ob die Rekurs-
beklagte den
ihr obliegenden Nachweis dafür. dass ihr
Getrenntleben ein berechtigtes im Sinne der eben UI11-
schriebenn Gesetzesauslegung gewesen sei, erbracht
habe.
so Ist dies zu bejahen. Aus de:rn Abkommen zwi-
schen
de Parteien vom 20. Juli 1914 ergibt sich, dass
d.amals
ncht nur, wie der Rekurrent heute behauptet,
eme vorubergehende Trennung, sondern eine solche
auf unbestimmte
Zeit vorg(!sehen und dass als Grund
und Zweck derselben ausdrücklich die Wiederherstellung
e schlüssige Anhaltspunkte dafür,
dass dIese Angabe
eine simulierte gewesen sei, nicht bei-
gebracht worden sind, muss angenommen werden, dass
~eren I.nhalt den Tatsachen entspricht. Es trifft daher
Im vorlIegenden Fall die
Bes' immung des Art. 170 Abs. l'
ZGB zu, wonach jeder Ehegatte befugt ist, den gemein-
samen
Haushalt aufzuheben, sofern sich dies zur Ver-
meidung einer ernstlichen Gefährdung seiner Gesundheit
nötig erweist.
Hat demnach die Rekursbeklagte weil
Gerichtsstand. N° 42.
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berechtigt getrennt lebend durch die Niederlassung in
Schwyz, dort einen selbständigen Wohnsitz erworben
_ denn dass sie sich dahin in der Absicht dauernden
und nicht nur vorübergehenden Verbleibens begab, kann
keinem Zweifel unterliegen und wird denn auch vom
Rekurrenten nicht in Abrede gestellt -so war aber
die Scheidungsklage nach Art. 144 leg. cit. von ihr an
diesem Orte und nicht am Wohnsitze des Ehemannes
anzuheben
und waren folglich auch die schwyzeri-
schen Gerichte zum Erlasse vorsorglicher Massregeln
im Sinnevon Art. 145 kompetent. Da der Vollstreckungs-
befehl des ohwaldnischen Regierungsrats vom
11. August
1915 vom Rekurrenten ausschliesslich aus dem Gesichts-
punkte mangelnder Kompetenz der schwyzerischen
Gerichte zum Erlasse der provisorischen
Verfügung
angefochten und ein anderer selbständiger Anfechtungs-
grund gegenüber demselben nicht geltend gemacht wird,
ist deshalb nicht
nur das zweite, die Unzuständiger-
klärung der schwyzerischen Gerichte für den Scheidungs-
prozess bezweckende Beschwerdebegehren, sondern auch
der auf Aufhebung
jenes Befehls gerichtete erste Antrag
des Rekurrenten abzuweisen.
Demna,ch hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.er Gesu:ldheit der Rekursbeklagten angegeben word€ll
Ist. D lrgendwelc
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