Art. 59 BV; Art. 837 Ziff. 3 ZGB; Art. 839 Abs. 3 ZGB; builder’s lien claim and related work-price claim: forum of the property location. The statutory claim for establishment of a builder’s lien is not a “personal action” within the meaning of Art. 59 BV, although the in rem effect arises only upon entry in the land register; it is already, by its legal nature, directed against the encumbered parcel and therefore falls outside the constitutional domicile forum. The same applies to the work-price claim when its existence and amount must be determined as a prerequisite for the lien; efficiency and avoidance of contradictory judgments justify joint adjudication at the locus rei sitae (consid. 2–3).
in altro cantone, occorreva, Hel caso in esame, ulla spe- ciale pattuizione di proroga di 1'01'0 : 1.' ci6 fu appunto l'intento dell'art. 12. Il Tribunale feuerall' pl'onullcia 11 ricorso e respinlo. 40. Urteil vom 23. September 1916 i. S. Meier-Maurer gegen Labhart und Obergerioht Luzern. Der Anspruch auf Errichtung eines Baullundwerkerpfand- rechts im Sinne des Art. 83 7 Z i f. :: ZGB gehört nie h t zu den . persönlichen Ansprachen" des Art. 5!l B ". Die Geltelldmachung dieses Anspruchs, und in Yerbilldung da- mit auch der zu sichernden Werklohnforderung gegenüber dcm Eigentümer des Baugrundes, ist zulässig bdm Richter des Liegenschafts-und Bauortes. .-1. -Im Frühjahr 191:1 übernahm der rekursbe- klagte Baumeister Labhart in Luzern um den Pauschal- betrag VOll 34,000 Fr. den teilweisen Umbau der dor- tigen Hotelliegenschaft Haldenhof die VOll dem in Zürich: wohnhaften Rekurrenten Meier-Maurer auf Kon- kurssteigerungnzu Eigentum erworben und für den Be- trieb der umgebauten Anlage dem Hotelier Häcki i 1I Luzem verpachtet worden' war. Das Bauvertragsver- hältnis ist insofern nicht völlig klar, als der Eigen- tümer dem Baumeister den Pächter als den Bauherrn bezeichnete, dem er lediglich eine bestiInmte Summe für den Umbau zur Verfügung stelle, während der Pächter seinerseits dem Baumeister gegenüber erklärte, er übernehme zwar die Garantie für die Bausumme VOll 34,000 Fr., erteile jedoch keinerlei persönliche Be- fehle, die nicht im Budget enthalten sein könnten, und weise jede Verantwortung für nicht VOll ihm el'teilte Aufträge zurück. Gerichtsstand. N° ,10.
Die Arbeiten waren, laut Bescheinigung des bau-. leitenden Architekten, am L1. Juli 1914 vollständig aus- geführt, und die Gesamtforderung Labhal't (Pauschal- preis nebst Entschädigung für MenrarbeIten . wurde vom Architekten am 16. Juli 1914 lJl der Hohe VOll 35,350 Fr. anerkannt. Da Labhart auf diese Summe nur eine Abschlagszahlung von 6000 Fr. erlangen konnte. erwirkte er für den Restbetrag VOll 29,350 Fr. durch Verfügung des Amtsgerichtsviceprüsidentell von Lnzei'1l Stadt, vom 23. September 1913, die vorläufige Emtra- gung eines Handwerkerpfandl'echts, mnt der Auflage, seine Ansprüche innert zwei Monaten ell1zuklagen,. au- SOllst die Eintragung zu löschen wäre. Auf Grund dIeSel: richterlichen YCl'fügullg errichi ete die Hypothekal'kanzleI des Stadtrates VOll Luzem am 13 Oktober 1914 als VOll Meier-Maurer veranlasst zu Gunsten Labharts auf der Hotelliegellschaft Haldenhof eine Grundpfand- verschreibung für den Betrag von 29,350 Fr. an 11 . PfandsteIle, im achgang VOll 117 Kapitalpost II im Ge- samtbetrage von 52,0000 Fr. B.-Innert der ihm gesetzten Frist reichte Labhart am 20. oyember Hn4 gegen Meier-Maurer beim Amts- gericht VOll Luzern-Stadt K ag e ein mit folgenden Hechtsbegehrul : (, 1. Der Beklagte schulde ihm 29,350 Fr. und habe ihm diesen Betrag, zuzüglich 51 Fr. Errichtungskostcu ;) des Bauhalldwel'kerpfalldrechts, zu bezahlen, nebst ') Yerzugszius zu ;) % seit dem 23. September 1914. ') . Das für diesen Betrag VOll 29,350 Fr. gemäss Yerfügullg des Amtsgerichtsvicepräsidenten von Lunern Stadt unterm 23. September 1914 vorläufig emge- tragelle Bauhandwerkerpfandrecht auf Liegenschaft (, Haldenhof . . . sei als definitiv erklärt. 3. Es sei die auf Grund dieses Bauhandwerker- pfandrechts für den Betrag von 29,350 Fr. unterm ') 23. September /13. Oktober 1914 auf dem Haldenhof .. ,) ..... errichtete Gmndpfandverschreibung zu Gunsten
) des Gustav Labhart, mit einem Vorgang an Kapital von 520,000 Fr., an 118. PfandsteIle als definitiv und ) rechtskräftig erklärt. . Der Bekagte Meier-Maurer antwortete dilatorisch- l11chteinlässlich .. ), inde er geltend machte, die einge- klagten Anspruche seIen persönlicher Natur und des- halb gemäss 35 luz. ZPO und Art. 59 BV beim Rich- ter seines WohnSitzes, in Zürich, anzubringen. . Das Amtsgericht von Luzern-Stadt schützte diese Emrede, weH es. sich nicht nur beim Klagebegehrell I, sondern, nach einem bundesgerichtlichen Urteil yom !8. l 'ovenber 914, auch bei den Klagebegehren ::2 und J um oblIgatOrIsche Ansprüche handle und ein Pfand- recht für die Forderung mangels einer definitiven Ein- tragung noch nicht bestehe. Das Obergericht des Kan- tons Luzern (I. Kammer) aber hiess den Rekurs des Klägers gegen diesen Entscheid mit E r k e 11 II t n i s v m 1 O. M ä r z 1 9 1 5 gut und setzte dem Beklaoten rIst zur einlässlichen Klagebeantwortung aus wesnllt hch folgenden Erwägungen: Die Inkompetenzeinrede d.es Beklagten wäre jedenfalls nur begründet, wenn es SIch bei. der eingeklagten Forderung um eine nicht pfandversIcherte Forderung handeln würde' denn auf pfalldversicherte Forderungen' beziehe sich' nach der bundesgerichtlichen Praxis die Garantie des Art. 59 BV ünerhaupt nicht. Nun könne die Klage allerdings nich l nllt de Kläger als Pfanrlklage bezeichnet werden; delU dIese. setze voraus, dass der Kläger ein Pfandl echt bereIts beSItze. Das sei aber beim Bauhandwerkerpfand- renht solange nicht der Fall, als es nicht eingetragen seI, und zwar bedeute die bloss vorsorgJiche Eintragung nach Art. 961 ZGB noch keine Eintragung im Sinne der GrundbuchterminOlogie, sondern bloss eine ( Vor- merkung ) , welche lediglich bewirke, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte er Vormerkung) an dinglich werde. Auch könne SJch der Kläger für seine Auffassung nicht auf den Um- Gerichtsstand. N° 40. 28, stand berufen, dass die Hypothekarkanzlei Luzern für seine Forderung bereits eine Grundpfandverschreibung errichtet habe; denn dies sei gestützt auf den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ganz offenkundig missverständlich und entgegen dem Gesetze " geschehen. Die Eintragung der Grundpfandverschreibullg habe somit auch kein Pfandrecht schaffen und die For- derung des Klägers nicht zur pfandversicherten machen können. Die Klage habe vielmehr den ge set z li c h e 1t Anspruch auf ein Grundpfandrecht zum Gegenstande, der nach dem für die unteren Iu- stanzen ohne weiteres massgebenden bundesgerichtlicheIl Urteil vom 18. Vovember 1914 i. S. Konkursmasse Wald- vogel gegen J. Frutigers Söhne (AS 40 II S. 452 Ir.) kt,ill dinglicher, sondern ein obligatorischer, also persönlicher sei. Folglich lasse sich der Gerichtsstand Luzern für die Klage zwar aus deren inneren Natur nicht begründen: dagegen seien die aus der Klage infolge ihrer B e z i e - h u n gen zum G r u 11 d b u c h hervorgehenden be- sonderen Verhältnisse hiezu geeignet. Der Kläger wende mit Recht ein, dass Grulldbuchrichter nur der Riellter der gelegenen Sache sein könne. Wohl seien Klagen aus Vertrag, auch wenn dieser die Uebertragung eines ding- lichen Rechtes zum Gegenstand habe, von der Gerichts- praxis stets als persönliche Ansprachen behandelt wor- den (BLUMER-MoREL I S. 534; Bef CKHAHDT, Kommentar zur BV, S. 611). Allein es dürfe nichtsdestoweniger als fraglich bezeichnet werden, ob Art. 59 BV bei Prozessell über Immobilien wirklich in diesem strengen Sinnt zu nehmen sei. Es sei denn auch schon früher das Po- stulat aufgestellt yordell, dass die Klage nicht nur danll, wenn sie sich auf schon bestehendes Eigentum, sondeI n auch, wenn sie sich auf einen Kaufvertrag stütze (BURCK- HARDT, a. a. 0.), beim Gerichtsstande der gelegeneil Sache zugelassen werde, und dieses Postulat erscheine bei dem nicht auf Vertrag, sondern auf das Ge set z
sich gründendeu Anspruch auf Eintrag eines Bauhand- werkerpfandrechts als zum mindesten ebenso berechtigt. Auch der Bundesrat habe schon erklärt, dass die gegen den Eigentümer eines Grundstücks als solchen und wegen des Besitzes oder Eigentums dieses Grundstücks, sowie wegen Rechten und Pflichten, die von demselbel! herrührten, erhobene Klage nicht als persönliche aUfge- fasst werden könne (Geschäftsbericht 1873, S. 381). Ganz unmöglich könne aber die strengere Auffassung stand- halten, wenn sie in ihren Konsequenzen zu unhaltbaren Zuständen führen würde, wie solche hier unvermeidlich wären. Venll nämlich dem Kläger auf Feststellung eines Bauhan dwerkeq)fandrechtes am Orte deI' gelegenen Sacht' entgegengehalten werden könnte, sein Recht auf die Sache sei kein dinglicIH:s, ulld welln der ausserkall- tonale Beklagte aus die sc 111 Grunde seine Einlassung yenveigern dürfte, so käme mall dazu. verlangen zu müssen, dass ein kantonaler Grundbuchführer VOll einem ansserkantonalen Richter Yeisungell für Eintragungeu t.'lltgegennehme, obschon eine xlöglichkeit, die Behörde des atldern Kantons zur VOl'llahme solcher Eintragungen zu z w i n gen, gar nicht bestehe. Es hliebe in diesem Falle nichts anderes übrig, als gemäss Art. 61 BV beim Kanton der gelegenen Sache das Gesuch um Vollzug des UrteBs bezw. der richterlichen Verfügung zu stelleI . Dass aber dadurch die Geltendmachung des Rechtes nicht nur erschwert, sondern' vielfach sogar illusorisch vürde, sei bei der Umständlichkeit dieses Verfahrens einerseits. und der Kürze der Eintragullgsfrist von drei 310naten (Art. 839 Ahs. 2 ZGB) anderseits, offenkundig. :Möge daher auch die streng theoretische Konsequenz im vorliegenden Falle zur Bejahung des Gerichtsstandes Zürich gelangen, so sei es doch praktisch unmöglich und mit der Besonderheit des Grundbuchwesens unvereinbar, den Gerichtsstand Luzern zu verneinen. Nach Erlass dieses obergerichtlichen Entscheides fügte die Hypothekarkanzlei des Stadtrates von Luzern am Gerichtsstand. N° 40. 28 ' 10. : lai 1915 ihrem Grundpfandverschreibungsakt VO 1 13. Oktober 1914 noch folgenden ( Nacntrag I) b ;l; ( Die Grundpfandverschreibung für den. ell1gangs be- I) sagten Betrag von 29,350. Fr. stützt SIC nebst dem i erwähnten Gerichtsentscheid noch auf eme vom 13. Oktober 1914 datierte Erklärung des Besitzers der I Pfandsache. Betreffend das von Herrn Labhart b:- ) anspruchte Bauhandwerkerpfandrecht, worüber dlt' .) Grundpfandverschreibung errichtet wurde; waltet dab i) mit Hrn. Ed. Meier-Maurer Prozess. v elln nUnl dei ' Ausgang dieses Prozesses zur Abernennung des I fan ) rechtes führen würde, müsste dIe G:run?pfan vel schreibung ohne weiteres als null und l1lchtIg geloscht ) werden., was einem allfälligen Erwerher derselben au- I) mit schon heute ausdrücklich erklärt sein soll.) C. -Gegen das vorstehende Erkenntnis de.s. Ober- gerichts hat der Beklagte Meier-Maurer re?htzelhg. eH staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgencht erg:Ifle ulld beantragt, der obergerichtliche Rekursentschmd seI aufzuheben, das Amtsgericht Luzern-Stadt als zur .. Be- urteilung der Klage Labharts inkompeten zu erkJ,areJ und der Beklagte für dermalen von der Emlassull? aut sie zu entbinden, eventuell sei die Sache zur nenlerhchell Entscheidung an das Obergericht zurückzuwClsen. E ' heschwelt sich über Verletzung der Art. 59 und 4 B .. 1 des :;; 3:; IllZ ZPO (wonach (, ptrsönliche. Klagen ,) lIlI(, v . kl t heim Gel'inhte des ordentlichen Wohnsitzes des B ag el anzuhringen sind) mit wesentlich folgender Begrundullg .. Das Klagebegehren 1 des Rekursbeklagten auf Auel- kennung einer Forderung aus vVnrkver::rat?, d,as un zweifelhaft obligatorischer und damIt personlIclnCl NatUl sei, bilde das Hau p t begehren, neben dem dIe age begehren 2 und 3 bloss sekundäre Bedeutung hatten und die Gutsprache des Hauptbegehrens voraunsetnten" sodass, selbst wenn diese bniden BegehIen mghch: atUl wären, daraus noch kemeswegs folgen wurde: da ". auch der Entscheid über das Hauptbegehren vom Richtet
der gelegenen Sache ausgehen müsse. Das möchte "iel- leicht berechtigt sein, wenn Schuldner und Pl'andeigen- tümer ein und dieselbe Person wären; er bestreite jedoch, Schuldner der Forderung zu sein, für die seine Liegen- schaft eventuell als Pfand haften würde. Übrigens sei der Ansicht des Obergerichts zuzustimmen, dass es sich auch bei den Begehren 2 und 3 nicht um eine dingliche Klage handle. Darnach aber könne nur der Richter seines Wohnortes über die Klage entscheiden. Die vom Ober- gericht vorgebrachten Gegengründe seien nicht durch- schlagend. Selbst wenn es zweckmässig sein sollte, die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Richter der gelegenen Sache zu verlangen -eine praktische Notwendigkeit aus grundbuchlichen Rück- sichten spreche hiefür nic.ht -, so wäre damit noch lange nicht gesagt, dass nun auch der Hauptprozess wegen dieser bloss provisorischen Massnahme vor dem gleichen Forum sich abspielen müsse. Wieso aus der Beurteilung dieses Prozesses durch den Vohnortsrichter des Be- klagten, vor den er zufolge der Natur des Anspruchs nach Verfassung und Gesetz gehöre, unhaltbare Zu- stände) entstehen sollten, wie das Obergel icht meine, sei nicht klar. Denn bundesverfassungsmässig könnten ja die in einem Kanton ergangenen Zivilurteile in der ganzen Schweiz vollstreckt werden, und die dreimonat- liehe Frist des Art. 839 gelte nicht für die DurchsetzUllg des definitiven Anspruchs, nachdem einmal. die provisu- rische Eintragung erfolgt sei. Der obergerichtliche Ent- scheid verstosse gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Vohnsitzrichters und die entsprechende Vorschrift des 35 luz. ZPO und sei zugleich auch willkürlich, da keine Gesetzesbestimmung dafür in Anspruch genommen werde. D. -Der Rekursbeklagte Labhart hat auf Abweisung des Rekurses, eventuell wenigstens hinsicbtlich der Klage- begehren 2 und 3, angetragen. Er vertritt in erster Linie wiederum den Standpunkt, dass seine Klage eine P fan d- Gerichtsstand. No 40
klage sei für die Art. 59 BV nicht gelte. da diese Klage ja, entgegnn der Auffassung des Obergenchts, nicht den Besitz sondern nur die Be hau p tun g eInes Pfandrechts voraunsetze und die provisorische Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts gemäss Art. 961 ZGB un.d Art: 22 Abs. 4 der Grundbuchverordnung nach der. In semer Klage verfochtenen Ansicht ein res?lutiv bedIngtes d. . bis zum Wiederdahinfall (wenn mcht geklagt oder die Klage abgewiesen werde) existentes dinglicnes Recht b gründe. Sodann pflichtet er der Argun:entntIon des ?ber- oerichts über die praktische NotwendIgkeit des Genchts- :tandes der gelegenen Sache bei und bemerkt e:ennuell, jedenfalls seien die Klagebegehren 2 und 3 dmghcher Natur und gehörten als solche gemäss 39 :uz. ZPO vor das Gericht, in dessen Amtsbezirk der StreItgegenstand lkge; denn es handle sich dabei nicht um den Annpruc:l auf Eintragung, sondern diese sei auf Grund d.er nchner lichen Verfügung vom 23. September 1914 erelts erfo,gt, und bestehe, solange sie nicht gelöscht seI, zu Recht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
rechtsirrtümlicherweise (wie das Obergericht zutreflend feststellt) durch Errichtung einer förm1ichen Grundpfand- verschreibung vom 13. Oktober 1914, die das KJage- begehren 3 erwähnt, vollzogen worden ist. Allein der Rekursbeklagte selbst macht diese Grundpfandbestellung -entsprechend dem Vorbehalt der Hypothekarkanzlei in ihrem Nachtrag) vom 10. Mai 1915 zum Pfand- bestellungsakt -nicht als unbedingten Rechtstitel gel- tend, sondern ruft sie bloss als Ausfluss der richterlichen Verfügung vom 23. September 1914 und mit dem Ver- langen an, sie sei als definitiv und rechtskräftig zu erklären. Auch das Klagebegehren 3 zielt also, gleich dem Klagebegehren 2, nur darauf ab, die Umwalldlung der provisorischen Vormerkung des Pfandrechtsanspruchs in eine definitive Eintragung zu erwirken. 2. -Der aus Art. 837 Zifr. ;1 ZGB fliessende A H- S P r u e hau f E r r ich tun gei Il e s Bau h a n d w e r- k er p fan d r e c h t s ist im Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom IR. Xovember 1914 in Sachen Konkursmasse Waldvogel gegen J. Frutigers Söhne (AS o II N° 80 S.452 H.) insofern als nicht dinglicher. sondern lediglich persönlicher Natur erldürt worden, als er nur gegen den bau end e n Eigentümer sei b s t, nicht auch noch in dessen Konkurs oder gegenüber einem Dritterwerber der überbauten Liegenschaft, bestehe und ein dingliches Recht daraus erst mit der Eintragung im Grundbuch existent werde. 'Damit ist jedoch. entgegen der Auffassung des Obergerichts, die Frage, ob der An- spruch zu den persönlichen Ansprachen ) des Art. 59 BV gehöre, nicht ohne weiteres in bejahendem Sinne beant- wortet. Denn bei jenem Entscheide handelte es sich um die Vor aus set z u n gen des Anspmchs, iusbesondere mit Bezug auf den Umfang des dadurch verpflichteten Personenkreises ; für die hier zu beurteilende Frage aber, ob eine unter Art. 59 BV fallende persönliche An- sprache) vorliege, ist die rec h tI ich e Na t u I' des Anspruchs massgebend. Diese Frage ist deshalb vom Gerichtsstand. Ne 40.
Staatsgerichtshof selbständig zu prüfen. Dabei ergibt sich. dass dnr Anspruch, mag er auch passiv. auf die. Penson des bauenden Eigentümers beschränkt seIn. und lll dlllg- liehes Recht mit voller Wirksamkeit erst Im ZeItnunkte der grundbuchlichen Pfandrechtseintragung . begrundell, doch dieses dingliche Recht von vorneherem hypothe- tisch in sich schliesst, indem eben das G e set z dessen Grundlage bildet, derart, dass die Entfaltung seiner Wirk- samkeit sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Ansprunhes gegeben sind, lediglich vom einseitige? Ein- tragungsbegehrell des Berechtigten, v bunden mit dem Xach ve.is jener Voraussetzungen, abhangt. Der Grun gedanke des Bauhandwerkerpfandrechts ist der, dass. dIe durch das Bauen geschaffene Wertvermehrun enlles Grundstücks in erster Linie zur Sicherung derJnI?lgell Forderungen dienen soll, welche den am Bau bntelhgten Handwerkern aus ihren Leistungen erwachsen. Sem Gegen- stand bildet ein Vorzugsrecht der Bauhandwerker auf Befriedigung aus diesem Mehrwert des Grundstücks. Danach aber muss auch schon dem Ans p I' U h . auf B es tell u n g dieses Rechts an der Sache dll1ghcher Charakter zuerkannt werden. Er ist seinem 'Vesen nach tatsächlich gegen das zu belastende G run d s t ü c k ge- richtet. Der Eigentümer, der als solcher ins Recht gefasst ",.-rden musS, erscheint insoweit nur als dessen Vertreter; braucht er doch nicht notwendig selbst Schuldner er zu sichernden Forderung zu sein. Folglich kann vorlIegend mit Bezug auf das Klagebegehren um definit,ive r Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen . e hJage- einreichung beim Richter des Grundstuckortes dGr Schutz des Art. 59 BV nicht angerufen werden,. da der Begriff der persönlichen Anspracnen derart dmg- liehe Ansprüche nicht umfasst (vergl. hlezu CKHnRDT. Kommentar zur BV, 2. Auf!., S. 570 ff.). Übrigens 1st es offenbar auch durchaus natürlich und zweckmässig, übnr diesen Eintragungsanspruch da u entsche en: wo le ihm zu Grunde liegenden tatsächhchen Verhaltmsse 1oka-
lisielt sind, wo insbesondere die Ausführuug der Bau- arbeiten, auf die er sich stützt, stattgefunden hat, wo die übrigen Rechtsverhältnisse des Grundstücks im Grundbuche verurkundet sind und wo die Eintragung selbst notwendigerweise vollzogen werden muss. Die An- erkennung dieses Gerichtsstandes wird vom Rekurrenten ferner auch vom Standpunkte des kantonalen Prozess- rechts aus zu Unrecht als willkürHch angefochten; denn . 39 1.uz. ZPO, auf den der Rekursbeklagte verweist, sieht Ihn für ( dingliche Klagen ausdrücklich vor. 3. -'Vas sodann die Werklohnforderung des Klagebegehrens 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass laut Art. 839 Abs. 3 ZGB die Eintragung des Hand- werkerpfandl'echts nur erfolgen darf, wenn die Forde- rung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich fest- gestellt ist . Danach bildet im BestreitungsfaUe die estellung des Be s ta nd e s der Werklohnforderullg eine oraussetzung des Anspruchs auf Errichtung des Bau- halldwerkerpfandrechts. Als solche könnte sie nun zwar gleichwohl in ein selbständiges Vorverfahren' verwiesen werden, das der Natur der Forderung entsprechend vor dem 'Vohnsitzrichter des beklagten Schuldners durchzu- führen wäre. Für ihre Beurteilung durch den Rich ter des Grundstückortes spricht jedoch, neben dem dadurch erzielten prozessualen Vorteil einer einfacheren und. rascheren Erledigung des gesamten Anspruchs, ent- scheIdend namentlich der Umstand, dass speziell für jene Feststellung die bereits erwähnten tatsächlichen Verhält- nisse am Grundstücks-und Bauorte wesentlich in Betracht fallen, die unzweifelhaft am zweckmässigsten der Würdi- gung des dortigen Richters unterstellt werden. Dabei frägt sich aber noch, ob auch die vom vorliegenden orderungsbegehren mitumfasste Feststellung" der Schuld-und Zahlungspflicht des Eigentümers deren Beurteilung nicbt ohne weiteres mit der des Bestandes der FOlderung zusammenfällt, indem der Eigentümer ja nicht notwendigerweise selbst auch Gerichtsstand. No 40.
Schuldner der Werklohnforderung zu sein braucht (wie denn gerade der Rekurrent speziell seine Schuld- und Zahlungspflicht für die eingeklagte Forderung bestreitet) -dem an sich hiefür zuständigen und durch Art. 59 BV geWährleisteten Wohnortsrichter entzogen werden dürf . Dies ist richtigerweise ebenfalls zu bejahen. Denn einer- seits sind Bestand und Höhe der Forderung festzustellen sowohl im Prozesse über den P fan d I' e c h t sanspruch, als auch in demjenigen über den Forderungsanspruch gegen den Eigentümer, so dass die Verweisung der Schuldpflichtfrage in ein besonderes Verfahren zu einer doppelten Beurteilung jener Momente mit der Möglich- keit widersprechender Entscheidungen führen würde. end anderseits liegt auch sachlich offenbar keine Un- billigkeit, wie die verfassungsmässige Garantie des Wohn- sitzrichters sie ausschliessen will, darin, dass der Eigen- tümer auswärtigen Grundbesitzes, der darauf bauen lässt, für Forderungen, die mit diesem Bau in direktem, teil- weise sogar notwendigem Zusammenhange stehen, sich auch vor dem Richter des Bauortes zu verantworten hat. Die Annahme, dass in diesem Falle die Garantie des Art. 59 BV der Geltendmachung der Werklohnforderung gegen den Eigentümer, in Verbindung mit dem dafür beanspruchten Pfandrecht, bei dem für diesen letzteren Anspruch gegebenen Liegenschaftsgerichtsstand nicht entgegenstehe, entspricht. übrigens der bisherigen kon- stanten Praxis, wonach bereits effektiv pfandversicherte Forderungen als solche wegen ihrer Konnexität mit dem Pfandrecht ebenfalls am Orte der gelegenen Sache ein- geklagt werden dürfen (vergl. z. B. BGE 17 N° 59 Erw. 1 S. 376 und die dortigen Verweisungen). Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV geht daher auch hin- sichtlich des Klagebegehrens 1 fehl. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. A'i 41 1 -1915 ':10