BGE 41 I 252
BGE 41 I 252Bge19.07.1912Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
35. Urteil vom 23. September 1916 i. S. Zürcher
gegen Zug.
"-
Kompetenzordnung für den Erlass des Reglements eines Ge-
meinde-Schlachthauses (Art. 10 und 7 Abs. 2 der bundesrät-
lichen Verordnung vom 29. Januar 1909, betreffend das
Schlachten. usw., und einschlägiges kantonales Recht). Be-
deutung des Schlachthauszwangs für das Ku t tl e r ei g e-
wer be : Unhaltbarkeit der damit verbundenen Bestim-
mung, dass nur e i 11 Kuttlermeister im Schlachthaus
zugelassen werde, vor der Gar anti e des Art. 31 B Y.
A. -Das zur Zeit geltende Reglement für das
Shlachthaus der Einwohnergemeinde Zug, welches der
Emwohnerrat am 10. Juli 1913 erlassen und der Regie-
rungsrat des
Kantons Zug am 3. September 1913 « in
Gemässheil von Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung
betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Ver-
kehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909)}
genehmigt hat, stellt in Art. 1 den Grundsatz auf, dass
alle
Schlacl~tungen des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-
und Schwemegeschlechtes iIl! Schlachthause yorgenom-
men werden müssen. Ferner enthält es noch folgende
Bestimmungen:
a) unter dem Titel (j Verwaltung des Scillachthauses » :
Art. 6. « Der Einwohnerrat führt die Oberaufsicht über
» das Schlachthaus und seine Zubehörden, sowie über das
» Schlachthauspersonal (Verwalter, Abwart, Kuttler) .... »
Art. 9. « Der Kuttlereibetrieb wird nur einem Kutt-
i> lermeister übertragen, der auf Vorschlag der Mehrheit
i) der Metzgermeister vom Einwohnerrat gewählt wird. )}
b) unter dem Titel « Schlachthausordnung » :
Art. 18. « •••• Personen, die den Frieden und die
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 35. 253
» Ordnung im Schlachthause stören .... , sollen vom Ver-
» walter bezw. vom Abwart ohne weiteres fortgewiesen
» werden. Solchen Personen kann überdies durch Verfü-
i) gung des Einwohnerrates auf unbestimmte Zeit der Ein-
» tritt in das Schlachthaus untersagt werden. I)
c) unter dem Titel « Kuttlereibetrieb» :
Art. 26. « Die Leerung der Magen und Gedärme, so-
» wie deren Reinigung hat unbedingt in den hiefür be-
» stimmten Räumen zu geschehen. -Es dürfen keine
» rohen (ungekochten) Kutteln aus dem Schlachthause in
» die Gemeinde Zug geliefert werden. -Kutteln und
» Gedärme dürfen von auswärts nur mit spezieller Bewilli-
» gung des Einwohnerrates zum Verarbeiten ins Schlacht-
» haus oder überhaupt in die Stadtgemeinde Zug einge-
» führt werden. »
Art. 27. « Das Kochen der Eingeweide darf einzig in
» de 1 Kuttlereilokalen des Schlachthauses geschehen ..... »
Art. 28. (< Der Kuttler besorgt diese Verrichtungen
» nach Massgabe der mit den Metzgern abgeschlossenen
» Privatverträge. Der demselben zu bezahlende Preis darf
» die bezüglichen Ansätze von den Schlachthäusern Zürich
» und Luzern nicht überschreiten. -Der Einwohnerrat
» bestimmt vertraglich die Entschädigung für die Benüt-
» zung der Kuttlerei. »
B. -Auf Grund einer Anzeige des Einwohnerrates der
Stadt Zug vom 25. Juli 1914, dass Jos. Zürcher, KuttJer,
der heutige Rekurrent, in seinem
Hause (an der Gubel-
strasse in Zug)
Kutteln verarbeite und verkaufe, während
<las Verkaufslokal den Anforderungen der Lebensmittel-
polizeigesetzgebung nicht entspreche, verbot der Sanitäts-
rat des Kantons Zug mit Beschluss vom 27. Januar i
9. Februar 1915 jenem die Benützung des beanstan-
deten Kuttlereilokals
« im Sinne des Gutachtens des
Kantonstierarztes vom
7. Juni 1913>) unter Bussandro-
hung im Nichtbeachtungsfalle. Schon am 7. Juni 1913
hatte nämlich der Kantonstierarzt als Organ der Lebens-
mittelpolizei gemeldet, dass das Kuttlereilokal Zürchers
254 Staatsrecilt. dem Art. 25 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend das Schlachten usw. nicht ent- spreche, weil es zu tief, kellerartig, angebracht sei. Nach Zustellung des erwähnten Beschlusses ersuchte Zürcher den Sanitätsrat zunächst um Bericht, welche Änderungen in seinem Kuttlereilokale -er besitze kein Ver kau f s lokal -vorgenommen werden sollten, da er zu deren Vornahme bereit sei. Und als dieses Gesuch in einem S ehr e i ben der Kantonskanzlei, namens der Sanitätskanzlei, vom 1 8. Fe b ru a r 191 5 mit dem einfachen Hinweis des Kantonstierarztes auf Art. 9. Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 des städtischen Schlachthaus- reglementes einerseits, und die Art. 25 und 35< der bun- desrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 sowie § 10 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 25. Mai 1910 zum eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetz anderseits. beantwortet wurde, verlangte er mit weiterer Zuschrift an den Sanitätsrat einen klaren Entscheid darüber, ob er sein Gewerbe in den bisherigen Lokalitäten überhaupt nicht mehr ausüben dürfe, eventuell, inwiefern diese Lokali- täten den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprächen. Hierauf teilte ihm die Kantonskanzlei im Auftrag der SanitätsdireKtion mit S (' h re i ben vom 4. März 1915 erläuternd mit: GeIiläss Art. 9 des regierungsrätlich genehmigten Schlachthausregle- ments werde der Kuttlereibetrieb nur e i 11 e m Kuttlermeister übertragen. Als solchen habe der Eiu- wohneflat von Zug auf Vorschlag der Metzgermeister Herrn Kostenbader gewählt. Ferner bestimme Art. 26 des Schlachthausreglements, dass Kutteln und Gedärme von auswärts nur mit spezieller Bewilligung des Ein- wohnerrates zum < Verarbeiten ins Schlachthaus oder überhaupt in die Stadtgemeinde Zug eingeführt werden dürften, und nach Art. 25 des nämlichen Reglements dürfe das Kochen der Eingeweide nur in den Kuttlerei- lokalen des Schlachthauses geschehen. Gestützt auf diese Reglementsbestimmungen dürfe zur Zeit ein zw~ites Handels-und Gewerbefreiheit. N° 35. Kuttlereigewerbe in der Stadtgemeinde Zug nicht mehr gestattet werden. Gegen diesen Entscheid der Sanitätsdirektion be- scbwerte sich Zürcher beim Regierungsrat des Kantons. Zug, indem er unter Berufung auf die Garantie der Ge- werbefreiheit das Begehren steUte, er sei als zum Weiter- betrieb seines Kuttlereigewerbes unter Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelpolizeigesetzgebung be- rechtigt zu erklären. Der Regierungsrat aber erkannte mit En tscheid vom 11./12. März 1915 gestützt aut den Inhalt der erwähnten bei den Schreiben der Sanitäts- kanzlei vom 18. Februar und der Sanitätsdirektion vom 4. März 1915, es werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. C. -Mit Eingabe vom 15. März 1915 hat Zürcher den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, er sei unter Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 11./12. März 1915, und damit der Entscheidungen des Sanitätsrates vom 27. Januar /9. Februar 1915 und der Sanitätsdirektion vom 18. Februar und 4. März 1915, berechtigt zu er- klären, sein bisher betriebenes Kuttlereigewerbe unter Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelpolizei- gesetzgebung in seinen bisherigen Lokalitäten, eventuell im Schlachthause der Stadt Zug, weiter zu betreiben. Er lässt zur Begründung ansführen : Zwar dürfe ge- mäss BGE 38 I N° 75 S. 452 ff. auch das Kuttlerei- gewerbe dem Schlachthauszwang unterstellt ,,:e:.den ; dies sei jedoch in Zug nicht geschehen. Der Samtatsrat schliesse das Gegenteil zu Unrecht aus dem Schlacht- hausreglement ; denn dieses enthalte in Tat und Wahr- heit keine Bestimmung. die den Schlachthauszwang für das Kuttlereigewerbe vorsehe, insbesondere beziehe sich Art. 9 des Reglements nach seiner Stellung unter dem Titel « Verwaltung des Schlachthauses» nur auf den Kuttlereibetrieb innerhalb des Schlachthauses. Eventuell werde die Rechtsgültigkeit des Schlachthausreglementes bestritten. Dasselbe sei ungültig nach B und e s recht,
256 Staatsrecht. weil ihm die in Art. 56 des Lebensmittelpolizeigesetzes und Art. 63 der Fleischschauverordnung vom 29. Januar 1909 vorgeschriebene bundesrätliche Genehmigung, wel- che ausser der in Art. 10 der Fleischschauverordnung vorbehaltenen Genehmigung der Kantol1sregierung noch erforderlich sei, fehle; ferner nach dem k a n ton ale n Recht, weil es nicht unter Beachtung der Gesetzgebungs- yorschriften, insbesondere der Art. 44 und 34 KV, er- lassen worden sei; endlich auch als « gerne i n d I ich e Verordnung »; denn nach den §§ 43 und 23 litt. c des zugerischen Gemeindegesetzes hätte es vom Einwohner- rat nur mit Genehmigung der Einwohnergemeindever- sammlung, die nicht begrüsst worden sei, erlassen werden dürfen. Bestehe demnach ein rechtmässiger Schlacht- hauszwang nicht, so kOQ1me die Wohltat des Art. 31 BY dem Kuttlereigewerbe in Zug ohne Einschränkung zugut. Jedenfalls aber werde dadurch, dass in den angefochte- nen Entscheidungen verfügt sei, Kuttler Zürcher dürfe seinen Beruf weder im Schlachthause, noch auch SOllSt ausüben, der Grundsatz der Gewerbefreiheit ihm gegen- über offenbar verletzt. D. -Der Regierungsrat des Kantons Zug hat Ab- weisung des Rekurses beantragt. Seine Vernehmlassuug erwähnt in Ergänzung des vorstehenden Tatbestandes, dass der Einwohnerrat der Stadt Zug dem Rekurrentell am 8. November 1913 wegen wiederholter Auflehnung gegen Anordnungen des Schlachthaus verwalters und sehr roher Äusserungen über denselben in Anwendung VOll Art. 18 des Schlachthausreglements das Betreten des Schlachthauses auf unbestimmte Zeit verboten und dass der Regierungsrat eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung durch Entscheid vom 3. Januar 19] t als unbegründet abgewiesen habe. Und rechtlich tritt sie der Argumentation deS Rekurses hinsichtlich der Fragen. ob sich der Schlachthauszwang nach dem zugerischell Schlachthausreglement auf das Kuttlereig~werbe erstrecke und ob das Schlachthausreglement rechtsgültig erlassen HandeJs-und Gewerbefreiheit. N° 35. 257 worden sei, mit Ausführungen entgegen, die, soweit von Belang, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich sind. 1m gleichen Sinne hat sich auch der Einwohnerrat der Stadt Zug vernehmen lassen und dabei auf spezielle Fragen des Instruktionsrichters mit Mehrheit und unter Zustimmung des Regierungsrates ausdrücklich noch be- stätigt, dass dem Rekurrenten in Gemässheit der Art. 26 und 27 des städtischen Schlachthausreglements der Kuttlereibetrieb sowohl ausserhalb, als auch innerhalb des Schlachthauses untersagt sei, einmal mit Rücksicht auf die Kleinheit des Betriebes im allgemeinen und die Zwistigkeiten, die er seinerzeit in Szene gesetzt habe und sehr wahrschein1kh wieder in Szene setzen würde, und sodann auch auf Grund der gleichen Motive, die grössere Gemeinwesen als Zug bewogen hätten, im Schlachthause nur ei 11 e 11 Kuttlermeister zu dulden. E. -Zur technischen Begutachtung der Streitsache hat der Instruktionsrichter eine Expertiese erhoben. Die Experten (Tierarzt Pfister, Schlachthofverwalter; Rud. Guyer-Müller, Präsident des schweizerischen Metzger- meistervereins, und Dr. H. Müller, städtischer Rechts- konsulent, alle drei in Zürich) sind in ihrem Bericht vom 17. Juli 1915 zu wesentlich folgenden Schlüssen gelangt:
258 Staatsrecht. Unzukömmlichkeiten, wtlche sich bei Verwendung des zur Zeit nicht benutzten eigentlichen Kuttlereiraumes aus dem teuren Betrieb der Dampfkesselanlage ergäben, könnten zweckmässig durch Einrichtung einer gewöhn- lichen Kohlen- und Holzfeuerungsstelle, nach dem Vor- bilde der drei Feuerstellen in dem vom bisher allein zugelassenen {( Schlachthauskuttler l) benutzten Annex- gebäude, beseitigt werden. Dass im übrigen die Zulassung eines zweiten Kuttlers die g~sundheitspolizeiliche Kon- trolle und die Schlachthausverwaltung etwas erschwere und vielleicht auch eine den Interessen des Schlachthauses nicht gerade förderliche Konkurrenzierung des bisherigen (i Schlachthauskutflers l) zur Folge habe, müsse mit in den Kauf genommen werden; denn diese verbleibenden Nach- teile würden durch die Vorteile der Ausdehnung des Schlachthauszwanges auf den privaten Kuttlereibetrieb des Rekurrenten aufgewogen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
260
Staatsrecht.
lichen Anforderungen an die Kuttlerei im besonderen
am besten entspricht (vergl. hiezu über die vom Re-
kurrenten mit Recht nicht bestrittene verfassungsmässige
Zulässigkeit des Schlachthauszwanges für das Kuttlerei-
gewerbe das
Urteil i. S. Bolz gegen Luzern vom 21. No-
vember 1912: AS 38 I N° 75 Erw.4 S. 456).
So dann geht auch die Bestreitung der formellen Ver-
bindlichkeit des zugerischen Schlachthausreglementes in
jeder Hinsicht fehl. Allerdings schreibt Art. 56 Abs.
2
des eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 8. De-
zember 1905, und entsprechend auch Art. 63 Abs. 2 der
zugehörigen bundesrätlicheIl
Verordnung vom 29. Januar
1909 betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den
Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, vor, dass die ein-
schlägigen
« kantonalen Vollziehungsbestimmungen ») der
Genehmigung des Bundesrates unterliegen. Allein nach
Art. 10 der gleichen bundesrätlichen Verordnung werden
Organisation und Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser
« durch ein von der Gemeindebehörde zu erlassellde~
Reglement bestimmt, das der Genehmigung der K a 11-
tonsregierung unterliegt)}. Und Art. 7 Abs.2 der
Verordnung weist den Gemeindebehörden der Gemeinden
mit öffentlichen Schlachthäusern speziell die Kompetenz
zu,
«mit Zustimmung der Kantonsregierung )} den Häher
umschriebenen Schlachthauszwang einzuführen. Diese
besonderen
Verordnungsbesimmungell können schlech-
terdings nur so verstanden werden, dass die darin den
Gemeindebehörden vorbehaltellen Erlasse
mit ihrer Ge-
nehm;gung durch die Kantonsregierullg definitive Rechts-
gültigkeit erlangen.
Es handelt sich dabei um Vollzie-
hungsvorschriften von bloss lokaler. nicht allgemein
kantonaler Bedeutullg, deren Kontrolle der Bundesrat
auf Grund der ihm durch Art. 7, Schlusssatz, des Lebens-
mittelpolizeigesetzes eingeräumten Verordnungskompe-
tenz sehr wohl den Kantonsregierungen übertragen
konnte. Die tatsächlich erteilte regierullgsrätliche
Genehmigung des streitigen Reglements erscheint daher,
Hundels-und Gewerbefreiheit N° 35_ 261
entgegen der Auffassung des Rekurrenten, als b und e s-
rech tlich genügend. Und soweit im Rahmen dieser
bundesrechtlichen Regelung des Reglementserlasses,
wo-
nach ausdrücklich die « Gemeindebehörde )}, unter Vor-
behalt der Genehmigung seitens der Kantonsregierung,
damit
betraut ist, dem kantonalen Recht noch die
näh er e Be s tim 111 u n g von Gemeindebehörde und
Verfahren überlassen bleibt, kann selbsl verständlich nicht
der durch die Kantonsverfassung
vorgeschriebene Weg
der kantonalen
Gesetzgebung in Betracht faUen, dessen
Xichtbeachtung der
Rekurrent ferner rügt. Massgebend
sind vielmehr die vom Rekurrenten in letzter Linie an-
gerufenen Normen über die Rechtssetzung in den Ge-
meinden, wie sie das zugerische Gesetz betre!lend das
Gemeindewesen vom
20. November 1876 enthält. NUll
\veist dieses in § 41 ZifT. ,1 und 5 dem Ei 11 \V I) h II e r-
ge m ein der a t die Handhabung der Gesundheits-und
Lebellsmittelpolizei zu und ermächtigt diesen in § 4:3
Abs. 2, «( administrative und polizeiliche Verordnungen
und Verfügungen) mit lläher begrenzlen Strafandro-
hungen zu erlassen, während es anderseits
in § 23 litt. c
der Eillwonergemeilldeversammlung die {( Genehmigung
yon Gememdereglementen » nur (, innert den Schranken
des gegenwärtigen Gesetzes) überträgt und so jene Ver-
ordllungskompetenz des Einwohnergemeinderates vorbe-
hält. Darunter aber kann der Erlass eines Schlachthaus-
reglementes zwanglos bezogen werden. Es ist deshalb
entsprechend dem Standpunkte des Regierungsrates,
dass § 23 litt. c hier nicht zutreffe, der einwohnerrätlich:>
Heglementserlass auch k a n ton all' e c h t 1 ich Ilicllt
zu beanstanden.
Aus dem Gesagten folgt, dass
der Rekurrent sich dem
Schlachthauszwang zu unterziehen hat. Übrigens hätte
cr auf die Weiterführung des Kuttlerdbetriehes in seinen
eigellen Lokalitäten auch deswegen keinen Anspruch,
weil diese nach Feststellung der bundesgerichtlichen
Experten den g • .'slll1dheitspolizeilichen Anforderungen
262
Staatsrecht.
nicht genügen und auch nicht zweckmässig umgebaut
werden könnten, sodass
der Einwohnerrat ihre Benutzung
auch
auf Grund seiner allgemeinen Befugnisse als Sani-
tätspolizeibehörde zu untersagen berechtigt und ver-
pflichtet wäre.
3.
-Dagegen ist· die unter diesen Umständen gemäss
dem eventuellen Rekurseinwande zu prüfende weitere
Frage, ob der
Rekurrent trotz dem ihm die Ausübung
seines Gewerbes ausserhalb des Schlachthauses verwehren-
den Schlachthauszwang
gestützt auf Art. 9 des Schlacht-
hausreglements, der die Zulassung nur ein es Kuttler-
meisters vorsieht, von der Benutzung des Schlachthauses
ausgeschlossen werden dürfe,
zu verneinen. Der Schlacht-
huszwang für das Kuttlereigewerbe bedingt an sich
mcht den Ausschluss der freien Konkurrenz in diesem
Gewerbe, die der verfassungsmässiggarantierLen Gewerbe-
freiheit wesentlich ist, sondern
nur eine Beschränkung
der Gewerbeausübung in s ach I ich e r Hinsicht, gemäss
den Anforderungen der Gesundheitspolizei
und den Be-
dürfnissen einer geordneten Schlachthausverwaltung.
E. teht. demnach der Betätigung keines Gewerbeange-
hongen Im Schlachthause entgegen, der jenen sachlichen
Vorschriften des Reglementes nachzuleben bereit ist. Die
Bestimmng in dessen Art. 9. aber scbliesst jede Kon-
kurenz 1m Rahmen des sachlich befugten Gewerbe·
betnebes aus und hebt damit für die Kuttlereiauf dem
Gebiet
der Stadtgemeinde Zug die Gewerbefreiheit selbst
auf.
Nun ist ein solcher Einbruch in das Gebiet der Ge-
werbefreiheit nach richtiger Auslegung des Art. 31 BV
allerdings zulässig, sofern erhebliche öffentliche Interes-
sen, gewichtige Rücksichten
auf das öffentliche Wohl
dazu
!ühren, einen Gewerbebetrieb durch Schaffung eines
staatlIchen Monopols oder Amtes, dem seine Ausübung
vorbeha.lten wird,
der privatwirtschaftlichen Tätigkeit
zu entZIehen (vergI. hierüber zutreffend BURcKHARDT
ommentar zur BV, 2. Aufl., S. 254 ff.). Allein vorliegend
smd solche Interessen nicht nachgewiesen. Denn die be-
tHandels-und Gewerbefreiheit. N° 35. 263
teiligten Behörden haben es an jeder bestimmten Angabe
in dieser Richtung fehlen lassen, und nach dem Befunde
der bundesgerichtlichen Experten sprechen höchstens
fiskalische Interessen
der Stadtgemeinde für die Zulas-
sung
nur ein e s KuttIers in ihrem Schlachthause, die
für sich allein die Unterdrückung
der Gewerbefreiheit
nicht
zu rechtfertigen vermögen (so auch BURcKHARDT,
a. a. 0., S. 255). Überdies kommt dem Kuttlereibetrieb
nach der
Ordnung des Zuger Schlachthausreglementes
gar nicht eigentlicher Monopol-oder Amtscharakter
zu. Zwar führt das Reglement in Art. 6 den KuttIer,
gleich dem Verwalter und dem Abwart,
. unter dem
vom Einwohnerrat gewählten
« Schlachthauspersonal»
auf.
Es sind ihm jedoch nicht, wie jenen beiden,
bestimmte amtsmässige Dienstpflichten
auferlegt; viel-
mehr übt er seine Tätigkeit, laut Art. 28, als wesent-
lich privatwirtschaftliches Gewerbe aus, nämlich· gegen
(, vertraglich» zu bestiImnende Entschädigung für die
Benützung der Kuttlerei und
({ nach Massgabe der mit
den :!\fetzgern abgeschlossenen Privatverträge », wobei
ihm lediglich für den Absatz seiner
Produkte näher be-
stimmte Höchstpreise vorgeschrieben sind.
Danach han-
delt es sich bei der behördlichen
Wahl des Schlachthaus-
kuttlers in \Virklichkeit um eine Art konzessionsmässige
Yerleihung des Kuttlereirechts im Schlachthause, bei der
die freie Konkurrenz aller die sachlichen Bedingungen
der Zulassung erfüllenden Bewerber
nicht beeinträchtigt
werden darf (vergl. hiezu AS 39 I N° 33 Erw.2 S. 199).
Der Art. 9 des zugerischen Schlachthausreglements kann
somit dem Anspruche des Rekurrenten auf vorschrifts-
gemässe Ausübung seines Gewerbes im Schlachthause
zufolge
der Garantie des Art. 31 BV in der Tat nicht
entgegengehalten werden. Dagegen steht seiner Zulassung
allerdings noch die
vom Regierungsrat angerufene Ver-
fügung des Einwohnerrates der Stadt Zug vom 8. No-
vember 1913 entgegen, wonach
ihm der Eintritt ins
Schlachthaus gemäss Art. 18 des Reglements
«auf Ull-
AS 41 I -1915
264
Staatsrecht.
bestimmte Zeit. verboten worden ist. Allein diese Ver-
fügung wird heute, nach beinahe zwei Jahren. materiell
kaum mehr Geltung beanspruchen können; immerhin
ist sie mit Rücksicht auf ihren formellen Bestand im
vorliegenden Entscheide vorzubehalten.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt,.
dass
in Abänderung des Entscheides des Regierungsrates
des
Kantons Zug vom 11./12. März 1915. des Beschlusses-
des
Sanitätsrates des Kantons Zug vom 27. Januar /9 ..
Februar 1915 und der Verfügungen der kantonalen Sani-
tätsdirektion vom 18. Februar und 4. März 1915 der
Einwohnerrat der Stadt Zug angewiesen wird, den Re-
kurrenten. unter Vorbehalt des ihm gegenüber ausge-.
sprochenen Verbotes vom 8. November 1913, zur Aus-
übung der Kuttlerei im Schlachthause von Zug zuzu-
lassen.
36.
Arret du al octobre 1915
dans la cause Guichard. et Apollo Cinema contre Neucha.tel.
Cinematographes: Ne peut etre considere comme pro-
hibitif un impöt de 80 fr. par mois; la disposition excluant
des. representations cinematographiques des enfants äges de
molUS de 16 ans n'est contraire ni a la liberte du com-
merce, ni a la liberte individuelle, ni au prineipe de l'iga-
Jite devant la loi.
A. -Le 1 er juin 1915 le Conseil d'Etat de Neuchätel
a
rendu un arreie sur les cinematographes qui renferme
notamment les dispositions suivantes : .
« ART. 4. -Il est interdit de recevoir dans les cinema-
» tographes des enfants äges de moins de 16 ans, que
)} ceux-ci soient ou non accompagnes de leurs parents on
» tuteurs.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 3G.
:W.-.
» Exeeption esl faite pour Jes represenlatiolls spcciah:-
» meul organisees en vue de la jeunesse, 1"ee l'asssenti-
» me nt et sous le contröle de l'autorite seolairc. Ces repre-
» sentations ne peuvent avoir lieu que l'apres-midi ct ne
) doivent pas durer plus d'une heure ct demie.
» ART. 6. -Les Conseils communaux Ollt Je droit d'exi-
» ger que les films soient soumis, avant Ia representatioll,
» a l'approbation de la police communale.
» S'ils usent de cette faculte, Hs desigllent une Commis-
») sion de contrölequi peut se faire exhiber,24 hcUJ't'c,
) avant chaque representation, tous les films dOllt jCl
» production doit avoir lieu. DUlIs ce eas, SOllt sculs anfo-
I) rises a eire representes, les films qui ont reu l'appro-
,) bation de Ja Commission de contröle.
»ART.
11. -Outre les taxes perU('s ü tencur dl'
I) l'art. 35 de Ja loi sur I'assistallce publique ct eIl com-
,) pensation des prestations qui eut' sontmposees POUI'
» Ia surveillallce des cillematographes par le reglemen!
» de police du feu, du 19 juillet 1912, et par je preseHl
» arrete, l'Etat et les communcs prelevl'nt sur tOllS !es
» einematographes pennunents uu droit fixe dl' 80 fr. par
I) mois, dont 40 f1'. reviennent a I'Etat et 40 Cl'. aux com-
)} munes.
» Si les rl'preselltatiolls u'ont lieu que d'une manier<:
» intermittente, le droit est de 5 fr. par representation.
» reparti par moitie entre I'Etat et Ia eommUlle. »
B. -Pierre Guichard, directeur du Cillcma-Palaee, a
Keuchätel, et la Societe eil' I'Apollo Cinema-Pathe, egale-
ment a euehatel, ont forme en temps utile HUpreS du
Tribunal federal un recours de droit public tendant a
I'annulation :
a) de I'article 4, eil Lant qu'il intel'cHt de receyoir.
meme
accompaglles de Jeurs parents ou tuteurs, les en-
fants
äges de moins de 16 ans;
b) de l'article 6 eIl tant qu'il autorise les Conseils COl11-
munaux a se faire exhiber les t1lms 2·1 heures avant la
representation ;
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